Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Oldenburg Urteil vom 27.09.2007 - 9 S 273/07 - Kein Schadensersatzanspruch gegen Autowaschanlagenbetreiber, wenn Geschädigter nicht auf Hochdach seines Pkw hinweist

LG Oldenburg v. 27.09.2007: Kein Schadensersatzanspruch gegen Autowaschanlagenbetreiber, wenn Geschädigter nicht auf Hochdach seines Pkw hinweist


Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.09.2007 - 9 S 273/07) hat entschieden:
Fragt der Geschädigte vor dem Befahren der Waschanlage unter Nennung seines PKW-Modells eine Angestellte, ob es unbedenklich sei, diesen durch die Waschanlage zu fahren, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der beim Waschen eingetretenen Schäden, wenn er der Angestellten verschwiegen hat, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein Sondermodell mit Hochdach handelt und die Schäden wegen der erhöhten Bauweise eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte das Fahrzeug selbst nicht gesehen hat.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage auf Schadensersatzzahlung wegen der Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges in der Autowaschanlage des Beklagten abgewiesen. Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Amtsgericht den Sachverhalt rechtlich nicht zutreffend gewürdigt, und den angebotenen Beweis nicht erhoben habe.

...

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus dem Betrieb der Waschanlage weder aus vertraglichen noch aus deliktischen Ansprüchen zu.

Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin … ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass die Mitarbeiterin … gegenüber dem Kläger angegeben hat, dass sein Fahrzeug Mercedes Sprinter Hochdach für die Waschanlage geeignet sei. Die Zeugin hat ausgesagt, der Kläger habe sie zwar danach gefragt, ob ein Sprinter für die Waschanlage geeignet sei, er habe jedoch ein „Hochdach“ nicht erwähnt. Auch habe sie das Fahrzeug des Klägers nicht gesehen; weder als der Kläger zur Waschanlage fuhr, noch über die Videoüberwachung. Da sie wisse, dass ein „normaler Sprinter“ problemlos in die Waschanlage gefahren werden könne, habe sie dies dem Kläger gesagt. Andernfalls hätte sie davon abgeraten.

Damit ist dem Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen, insbesondere auch in Anbetracht der vorhandenen Warnhinweise. ..."



Datenschutz    Impressum