Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Essen Urteil vom 07.11.2006 - 15 S 180/06 - Gegen bekannte Gefahren in Autowaschanlage sind Schutzvorkehrungen nötig

LG Essen v. 07.11.2006: Gegen bekannte Gefahren in Autowaschanlage sind Schutzvorkehrungen nötig


Das Landgericht Essen (Urteil vom 07.11.2006 - 15 S 180/06) hat entschieden:
Kennt der Betreiber einer Waschanlage die Gefahren, die beim Einfahren in die Trockenkammer bestehen, weil die auf einem Hinweisschild angezeigte maximale erlaubte Fahrzeugbreite tatsächlich um mehr als 10 cm nicht eingehalten werden kann, muss entweder durch technische Einrichtungen oder durch Abstellen eines Einweisers die Gefahr ausgeschlossen werden, dass der Kunde mit seinem Fahrzeug seitlich gegen Teile der Anlage gerät.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung ist ganz überwiegend begründet.

Der Kläger ist gemäß § 280 BGB berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm am 28. 02. 2005 entstanden ist, als er seinen Kia Canival in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße trocknen ließ.

Die Waschstraßennutzer fahren selbständig von der ersten Waschkammer in die zweite Kammer, die Trockenkammer. Sind sie weit genug vorgefahren, springt eine Ampel von Grün auf Rot und der Trocknungsvorgang beginnt. Der Kläger wurde in die Waschkammer von einem Mitarbeiter der Beklagten eingewiesen, in die zweite Kammer erfolgte keine Einweisung. Er geriet beim Einfahren mit dem rechten Vorderrad auf die schwarz-gelben Begrenzungsrohre der Trocknungskammer. Das mobile rechte Teil des Trocknungsgebläses geriet gegen das vordere rechte Radhaus des Mini-Vans sowie an den rechten Außenspiegel.

Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte die ihr obliegende Schutzpflichten verletzt. Nach einem Hinweisschild vor der Waschstraße beträgt die maximale Fahrzeugbreite 2,10 m. Tatsächlich ist der Laufbereich im Trocknerbereich nach den Feststellungen des Sachverständigen C. maximal 1,97 m breit. Der Kläger, dessen Fahrzeug 1,90 m breit ist, konnte daher den Eindruck gewinnen, er habe zu den Begrenzungsholmen jeweils 10 cm Spielraum. Tatsächlich waren es jedoch nur jeweils 3 bis 4 cm, was eine besonders vorsichtige Fahrweise notwendig machte.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen C. kann es bei einem so geringen Freiraum grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Einfahren zu einer Berührung mit den schwarzgelben Schienen kommt, sofern ein Fahrzeugführer nicht eingewiesen wird. War dies aber ein naheliegendes Problem, musste die Beklagte Maßnahmen treffen, um die Gefahrenquelle auszuschließen oder zumindest zu verringern. Wenn auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Sensoren, die die seitliche Position des Fahrzeugs überwachen, weder vorgeschrieben noch üblicherweise auch montiert sind, war es ihr zuzumuten, einen Mitarbeiter zum Einweisen abzustellen oder aber die maximale Fahrzeugbreite weiter einzuschränken. Hinzukommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einer langsamen Tastgeschwindigkeit der Fahrer möglicherweise nicht bemerkt, die Begrenzungsschienen zu berühren oder zu über- fahren. Eine solche Fahrweise war hier aber angezeigt, weil nur ein geringer Spielraum zu den Begrenzungsholmen bestand.

Die Beklagte musste daher damit rechnen, dass das Abweichen von der Fahrspur nicht bemerkt werden würde. Deshalb oblag es ihr, einen Mitarbeiter zur Einweisung des Klägers abzustellen, damit dieser gegebenenfalls den Trocknungsvorgang sofort stoppen konnte.

Da die Beklagte den Nachweis eines fehlenden Verschuldens, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, nicht geführt hat, ist die Klage dem Grunde nach begründet. ..."



Datenschutz    Impressum