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Amtsgericht Coburg Urteil vom 10.04.2006 - 12 C 462/04 - Beschädigung nach Waschen des Autos in der Waschstraße indiziert keine Pflichtwidrigkeit des Betreibers

AG Coburg v. 10.04.2006: Beschädigung nach Waschen des Autos in der Waschstraße indiziert keine Pflichtwidrigkeit des Betreibers


Das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 10.04.2006 - 12 C 462/04) hat entschieden:
Allein aus der Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage kann eine Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers nicht hergeleitet werden. Kann der Kunde den Nachweis, dass die Schadensursache sich alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers ergibt, nicht führen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Schaden auch auf Besonderheiten des Fahrzeugs beruhen kann, ist eine Beweislastumkehr nicht geboten.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten um werkvertragliche Schadensersatzansprüche.

Der Kläger ließ am 17.09.2003 gegen 19.15 Uhr seinen Pkw Volvo, amtliches Kennzeichen …, in der vom Beklagten betriebenen Waschanlage in der Tankstelle des Beklagten im … waschen.

Während des Waschvorganges wurde der Heckspoiler des Fahrzeugs durch eine querlaufende Bürste beim Hochfahren nach oben abgeknickt.

Der Kläger machte geltend: Der streitgegenständliche Pkw sei nicht vorgeschädigt gewesen und insbesondere sei die Befestigung des Spoilers nicht locker oder porös gewesen. Viel mehr sei der Schaden am streitgegenständlichen Pkw durch eine Fehlfunktion der Waschanlage hervorgerufen, da diese aufgrund einer Fehlfunktion mit zu starkem Druck gearbeitet hat habe. Die Schadensursache stamme daher alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers.

Im Rahmen des Vorfalles sei am streitgegenständigen Pkw ein Schaden in Höhe von 1.802,78 Euro brutto entstanden.

Der Beklagte machte geltend: Die streitgegenständige Waschanlage sei in einem monatlichen Turnus jeweils auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft worden. Auch sei nicht von einer Fehlfunktion der Waschstraße auszugehen, da an den davor und danach gewaschenen Fahrzeugen keine Schäden aufgetreten seien und daher die Schadensursache in einer gelockerten Halterung am streitgegenständigen Pkw gesehen werden muss und zumindest ein Verschulden des Beklagten nicht besteht. Das Gericht hat Sachverständigenbeweis erhoben.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1) Da eine Garantiezusage nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde und auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass der Beklagte eine vollautomatische Leistung anbot (vgl. BGH, Aktenzeichen VII ZR 137/73) stünde dem Kläger gegen den Beklagten nur dann ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, wenn der Beklagte seine sich aus dem Werkvertrag ergebenden Pflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt haben sollte und hierdurch der Schaden am streitgegenständlichen Pkw hervorgerufen wurde.

2) Eine derartige Pflichtverletzung kann jedoch vorliegend nicht angenommen werden.

Zwar ist zugunsten des Klägers von einer Beweiserleichterung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtverletzung auszugehen, wenn feststeht, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage herrühren kann. Damit muss der Kläger als Fahrzeugeigentümer aber zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung jedoch nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Kläger als Fahrzeugeigentümer (vgl. OLG Hamm, Aktenzeichen 12 U 170/01).

Allein die tatsächliche Beschädigung eines vorher unbeschädigten Fahrzeugs kann dabei die objektive Pflichtwidrigkeit des Betreibers einer Waschstraße nicht indizieren, sondern muss der Kläger als Geschädigter darlegen und beweisen, dass die Schadensursache dem alleinigen Gefahrenkreis des Betreibers zuzuordnen ist, d. h. der Geschädigte müsste auch die ordnungsgemäße Befestigung und die Eignung der Anbringung für die konkrete Waschanlage darlegen (vgl. Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 20 AC 1174/95).

Vorliegend ist jedoch nicht feststellbar, dass das Schadensereignis vom 17.09.2003 auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen ist.

Von der grundsätzlich durch den Kläger zu tragenden Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte, ist nur dann abzuweichen, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann.

Vorliegend kam der Sachverständige … im Rahmen seines Gutachtens jedoch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das den Druck steuernde Modul keinen Defekt aufwies und somit von einer ordnungsgemäßen Funktion der Drucksteuerung der Waschstraße ausgegangen werden muss, so dass die Schadensursache nicht darin gesehen werden kann, dass die Bürste mit zu hohem Druck arbeitete.

Da jedoch im Vorfeld und im Nachgang zum Schadensereignis weitere Schadensfälle nicht eingetreten sind, kann auch nicht von einem allgemein vom Hersteller zu hoch eingestellten Druck ausgegangen werden.

Dabei ist das Gericht auch von der Richtigkeit des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens überzeugt, da der Sachverständige nachvollziehbar darlegte, dass sich der Druck ausschließlich über das elektrische Modul anhand einer Phasenverschiebung bemisst und diese im Rahmen der technischen Nachprüfungen ordnungsgemäß und mit Abweichungen von unter einem Prozent arbeitete.

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug des Baujahres 1995/96 handelte, welches einen Kilometerstand von über 200.000 km aufwies und bei dem konstruktionsbedingt der Spoiler nur angeklebt war, muss davon ausgegangen werden, dass die Schadensursache gerade nicht allein aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten herrührt.

Auch wenn der streitgegenständliche Pkw vor Benutzung der Waschstraße unbeschädigt gewesen sein sollte, muss davon ausgegangen werden, dass der Schaden u. a. auch aufgrund einer Poröswerdung des Spoilers und einer geringeren Haftqualität des Klebers mit hervorgerufen wurde. Zwar wären diese Umstände vor Benutzung der Waschstraße nicht als "Beschädigung" erkennbar gewesen, jedoch muss aufgrund des Umstandes, dass die Waschstraße ausweislich des Sachverständigengutachtens mit dem normalen voreingestellten Druck ordnungsgemäß arbeitete und dieser voreingestellte Druck im Normalfall nicht zu Schäden führen kann, davon ausgegangen werden, dass vorliegend weitere Verursachungsbeiträge eine Rolle spielten, die nur in den Besonderheiten des klägerischen Pkws gesehen werden können. Wäre nämlich der Druck herstellerbedingt von Anfang an zu hoch eingestellt, so müssten regelmäßige Fahrzeugschäden vorliegen, nicht jedoch ausschließlich ein Schaden am klägerischen Fahrzeug.

Da somit der Kläger den Nachweis, dass die Schadensursache sich alleine aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners ergibt, nicht zu erbringen vermag, da zumindest immer die konkrete Möglichkeit bleibt, dass der Schaden u. a. auch durch die Besonderheiten des klägerischen Fahrzeugs hervorgerufen worden sind, ist eine Beweislastumkehr schon nicht geboten und kann der Kläger daher bereits eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachweisen.

Im übrigen ist dabei auch zu beachten, dass aufgrund des ordnungsgemäßen Arbeitens der Waschanlage sich schon die Frage stellt, inwieweit eine Pflichtverletzung des Beklagten überhaupt angenommen werden kann, da wie oben dargelegt, der Beklagte eine Garantie nicht übernommen hat und daher allein aufgrund einer Beschädigung innerhalb der Waschstraße noch nicht auf einen Schadensersatzanspruch des Klägers zurückgeschlossen werden kann. Der Waschstraßenbetreiber genügt nämlich grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht bereits dann, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG Hamm, Aktenzeichen 12 U 170/01). ..."