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Amtsgericht Gifhorn Urteil vom 01.03.2007 - 13 C 473/06 - Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage, Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers

AG Gifhorn v. 01.03.2007: Zur Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage, Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers


Das Amtsgericht Gifhorn (Urteil vom 01.03.2007 - 13 C 473/06) hat entschieden:
Wird eine von einem Kfz-Eigentümer angebrachte und ungewöhnlich gestaltete Kühlerfigur, die nach oben und nach vorn vom Kühler absteht, in einer Autowaschanlage beschädigt, ist der Anlagenbetreiber zum Ersatz verpflichtet; allerdings trifft den Kfz-Eigentümer ein Mitverschulden an dem Schaden, das mit 1/4 zu bemessen ist.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines PKW der Marke Chrysler, den er Ende des Jahres 2005 mit einer Kühlerfigur versehen hat. Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Tankstelle mit Autowaschanlage in Gifhorn. Der Kläger benutzte diese Waschanlage am 24.2.2006, indem er nach Einführen einer Karte in einen Automaten seinen Wagen in die Waschanlage hinein fuhr und seinen Wagen nach Aufleuchten des entsprechenden Signals mit angezogener Handbremse stehen ließ. Der Waschvorgang wurde sodann in Gang gesetzt, jedoch kurze Zeit später wieder angehalten. Der Kläger sah sich daraufhin den Wagen an und stellte einen Schaden an der Kühlerfigur fest. Der Gesellschafter der Beklagten, ..., wurde sodann hinzugerufen und es kam zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem ..., dessen Inhalt streitig ist, in dessen Verlauf der ... jedenfalls aber vorschlug, den Schaden bei der Firma "Beulendoktor" beheben zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten hälftig zu teilen.

Diesem Vorschlag vermochte sich der Kläger nicht anzuschließen und holte stattdessen ein Sachverständigengutachten zu den seiner Ansicht nach durch die Waschanlage verursachten Schäden ein. Der Privatgutachter kam zu dem Ergebnis, dass ein Anstoß gegen die Kühlerfigur mit teilweisem Ausriss der Befestigungsbohrung in der Motorhaube stattgefunden habe, wobei die Kühlerfigur einschließlich darunter liegender Zierblende verdrückt und verbogen, sowie die Zierblende abgeknickt und die Motorhaube eingedellt worden sei. Den Reparaturaufwand bezifferte er mit 1047,12 Euro ohne Mehrwertsteuer.

An dem Eingangstor zur Waschanlage befindet sich unterhalb der Vorrichtung zum Einführen der Waschkarte ein 30x40 cm großes Schild, auf dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckt sind. Dort heißt es unter Ziffer 5:
"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, das den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Wenige Wochen vorher, noch bevor sich der Kläger die Kühlerfigur zugelegt hatte, war es auf dem Tankstellengelände zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter der Beklagten ... gekommen. In dessen Verlauf fragte der Kläger, ob mit der Anbringung einer Kühlerfigur Schwierigkeiten einhergehen könnten, woraufhin der ... ihm hinsichtlich der Benutzung der Waschanlage erzählte, dass es mit Mercedessternen bei der Benutzung der Waschanlage noch nie Probleme gegeben habe.

Der Kläger behauptete, der geschilderte Schaden sei durch die Waschanlage entstanden. Es habe beim Anhalten der Waschanlage ein lautes Knacken gegeben, welches darauf schließen lasse, dass sich eine Waschbürste in der Kühlerfigur verfangen habe. Das geschilderte Schadensbild habe vor Benutzung der Waschanlage noch nicht bestanden. Er habe die Waschanlage schon wenige Wochen vor dem Vorfall benutzt und hierbei mit der Kühlerfigur keine Probleme gehabt. Auch habe ihm der Gesellschafter … wenige Wochen zuvor bei Besichtigung der neuen Kühlerfigur erklärt, es sei gänzlich unbedenklich, mit dieser Figur in die Waschanlage zu fahren. Ohne diese Zusage hätte er die Waschanlage in keinem Fall benutzt.

Der Kläger verlangte neben dem bereits angesprochen Reparaturaufwand von 1047,12 Euro die Kosten des Privatgutachters in Höhe von 250,91 Euro sowie eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro und hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.323,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06. 04. 2006 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Schaden an der Kühlerfigur könne nicht in der Waschanlage entstanden sein. Dies ergebe sich aus der Stellung der Bürsten bei Anhalten der Anlage. Überdies sei eine Haftung der Beklagten durch Ziff.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Der Gesellschafter ... habe die Kühlerfigur vor dem Schadensereignis nicht gesehen und habe auch zu keinem Zeitpunkt geäußert, der Kläger könne die Anlage mit dieser Kühlerfigur problemlos benutzen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Vernehmung des Gesellschafters der Beklagten ... als Partei.

Die Klage war zu 3/4 erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 631 BGB zu, er muss sich hierbei jedoch sein eigenes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.

1. Die Beklagte trifft als Waschanlagenbetreiber gegenüber ihren Kunden die Nebenpflicht(Schutzpflicht), die eingebrachten Fahrzeuge vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (siehe hierzu BGH, Urteil vom 30.11.2004- X ZR 133/03, zitiert nach juris). Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da das Fahrzeug des Klägers in der Waschanlage beschädigt worden ist. Hiervon geht das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Schadensrekonstruktion des Sachverständigen aus, die auch von Seiten der Beklagten nicht mehr angegriffen worden ist. Der eingetretene Schaden war somit kausal auf die Benutzung der Waschanlage zurückzuführen.

2. Die Beklagte hat sich auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten können. Wenn sie darauf verweist, durch die am Eingang befestigten AGB ausreichend auf die Gefahren für Fahrzeuge mit abstehende Teilen hingewiesen zu haben und damit ihrer Schutzpflicht genüge getan zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kunde einer Waschanlage darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird (BGH aaO.) Wenn der Waschanlagenbetreiber das hierdurch für ihn entstehende Risiko nicht tragen will, steht es ihm frei, durch entsprechende Überwachung die Benutzung der Anlage durch aus seiner Sicht gefahrgeneigte Fahrzeuge zu verhindern bzw. bestimmte Modelle gänzlich von der Benutzung auszuschließen. Durch einen bloßen Haftungsausschluss in seinen AGB kann er dieses Ziel jedoch auch bei deutlich sichtbarer Anbringung nicht erreichen, da hierdurch dem Kunden die von seiner berechtigten Erwartungshaltung abweichende Risikoverteilung nicht hinreichend deutlich gemacht wird.

3. Die Haftung der Beklagten konnte diese auch nicht durch Ziff. 5 ihrer AGB wirksam ausschließen. Die Klausel entspricht in ihrem Wortlaut exakt der Formulierung, über die der BGH in der bereits zitierten Entscheidung zu entscheiden hatte und die er wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBGB (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) für unwirksam erachtet hat. Dieser Bewertung schließt sich das erkennende Gericht an, da es unbillig erschiene, wenn der sachkundige Waschanlagenbetreiber die ihm obliegende Pflicht zur Prüfung der Eignung einzelner Fahrzeuge für die Benutzung der Waschanlage und das damit einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung formularmäßig auf den Kunden übertragen könnte, der über keinerlei Kenntnisse der Funktionsweise der Anlage verfügt und auf deren Abläufe keinen Einfluss nehmen kann.

4. Der Kläger muss sich allerdings ein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Bei der von ihm angebrachten Kühlerfigur handelte es sich um eine nicht serienmäßige, sehr filigrane und nach oben und nach vorne vom Kühler abstehende Sonderanfertigung. Dem Kläger hätte bei einer solch ungewöhnlichen Gestaltung bewusst sein müssen, dass hierbei Schwierigkeiten bei der Benutzung einer Waschanlage, die bekanntermaßen unter anderem auch mit über die Fahrzeugoberfläche gleitenden Bürsten arbeitet, auftreten könnten und hätte sich daher, unbeschadet der fortbestehenden Schutzpflicht des Betreibers, auch von sich aus bei dem Betreiber erkundigen müssen, ob er die Waschanlage gefahrlos nutzen könne. Die Problematik war dem Kläger auch durchaus bewusst, da er nach eigenem Vortrag sein Fahrzeug "nie und nimmer" in die Waschanlage verbracht hätte, wenn ihm eine gefahrlose Nutzung durch den Gesellschafter der Beklagten ... nicht zugesichert worden wäre. Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, eine derartige Zusicherung des Gesellschafters ..., die nach Auffassung des Gerichts ein Mitverschulden des Klägers ausgeschlossen hätte, zu beweisen. In seiner Parteivernehmung hat der Gesellschafter ... bekundet, mit dem Kläger zu keinem Zeitpunkt über die fragliche Kühlerfigur gesprochen und hierbei eine gefahrlose Nutzung der Waschanlage zugesagt zu haben. Weiteren Beweis hat der Kläger für die von ihm behauptete Zusicherung nicht angeboten. Eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kam nicht in Betracht, da die Vorraussetzungen hierfür nicht vorlagen, für die vom Kläger behauptete Tatsache insbesondere noch keine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach. In diesem Zusammenhang war auch von Bedeutung, dass der ... in seiner Vernehmung nicht den Eindruck erweckte, seine Aussage nach dem von ihm gewünschten Ausgang des Rechtsstreits auszurichten, sondern insbesondere einräumte, mit dem Kläger über Kühlerfiguren allgemein gesprochen zu haben und ihm hierbei mit Blick auf Mercedessterne zugesagt zu haben, dass diese in der Waschanlage keine Schwierigkeiten verursachen würden.

5. Bei der Gewichtung des Mitverschuldens des Klägers war für das Gericht von Bedeutung, dass er die Waschanlage zwar mit einer äußerst extravaganten und auch für den Laien erkennbar schadensgeneigten Kühlerfigur benutzte, dies jedoch nicht gänzlich ohne vorherige Befragung des Betreibers tat, sondern diesen, in Form des Gesellschafters ... zumindest generell über Schwierigkeiten der Waschanlage mit Kühlerfiguren befragt hatte. Wenn dieser ihm daraufhin die Auskunft gab, dass es mit Mercedessternen bislang nie Probleme gegeben habe, durfte der Kläger hieraus für sich den Schluss ziehen, dass die Waschanlage generell auch für Fahrzeuge mit Kühlerfigur geeignet war, so dass ihm nur noch der Vorwurf gemacht werden kann, im Hinblick auf die Besonderheiten seiner Kühlerfigur, die in ihrer Gestaltung von einem Mercedesstern erheblich abweicht und zudem, anders als ein solcher, keine serienmäßige Ausstattung darstellt, den Waschanlagenbetreiber nicht gesondert befragt zu haben. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes aber auch der oben skizzierten grundsätzlichen Risikoverteilung bei der Benutzung einer Waschanlage, erschien es dem Gericht angemessen aber auch ausreichend, das Mitverschulden des Klägers mit 25 % zu bewerten und den Anspruch entsprechend zu kürzen. ..."