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Kammergericht Berlin Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08 - Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen

KG Berlin v. 30.06.2008: Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 30.06.2008 - 22 U 13/08) hat entschieden:
Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot muss der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen. Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. restliche Reparaturkosten ...:

a) Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ...

Einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien ist die von der beklagten Haftpflichtversicherung verweigerte Erstattung von anteiligen Lohnkosten auf der Basis von Stundenverrechnungssätzen einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt, wie sie der Sachverständige in seinem Schadensgutachten vom 14. Februar 2007, auf dessen Basis der Kläger abrechnet, angesetzt hatte.

Der Kläger muss entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Kürzung seiner fiktiven Schadensberechnung nicht hinnehmen. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen.

Der Kläger kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, sog. Porsche-Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, 1 m.w.N.).

Diesen Betrag hat der Kläger durch das Schadensgutachten vom 14. Februar 2007 dargetan, das eine hinreichende Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, wie hoch die Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt für die Reparatur liegen. Die dort angegebenen Sätze sind von den Beklagten auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden. Gleiches gilt für den in dem Schadensgutachten angegebenen Zeitaufwand für die Durchführung der Reparatur.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geschädigter unter diesen Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).

Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot muss der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen. Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 39 3 /02, BGHZ 154, 395, NJW 2003, 2085, VersR 2003, 918 m.w.N.).

Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm “mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit” wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 39 8 /02, sog. Porsche-Urteil, a.a.O.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt (so der BGH in seinem Porsche-Urteil für die ausdrücklich als vergleichbare Problematik bezeichnete Situation bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 = BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467; ferner: BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243).

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten solche besonderen tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines nur in engen Grenzen zuzulassenden Ausnahmefalles, bei dem sich aufgrund konkreter Tatsachen ausnahmsweise die Unwirtschaftlichkeit der Schadensberechnung und damit ausnahmsweise ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt, nicht hinreichend dargelegt.

Dabei unterstellt der Senat die bestrittenen Behauptungen der Beklagten als wahr, dass es sich bei der als “Referenzfirma” angegebenen freien Werkstatt um einen BMW-versierten Meisterbetrieb handelt, der technisch und fachlich dazu in der Lage ist, die Reparatur des klägerischen BMW ordnungsgemäß auf der Basis des vorgelegten Schadensgutachtens und qualitativ gleichwertig durchführt wie eine BMW-Vertragswerkstatt.

Der Senat unterstellt auch zugunsten der Beklagten, dass die Referenzwerkstatt neben ihren niedrigeren Lohnkosten die übrigen Kosten, die der Sachverständige in seinem Schadensgutachten kalkuliert hat, einer Reparatur zugrunde legt, so dass die Reparatur tatsächlich insgesamt kostengünstiger durchgeführt werden kann.

Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung des Falles.

Auch dann, wenn nicht nur abstrakt - so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne nicht vorliegt.

Denn auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Dem Arbeitsergebnis einer Markenwerkstatt kommt neben dem technischen Aspekt noch ein weiterer wertbildender Faktor zu. Der Kunde - sei es der Reparaturkunde, sei es der potentielle Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt - verbindet mit dem Besuch von Markenvertragswerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit. Deshalb setzen sich die Markenwerkstätten trotz der im Allgemeinen höheren Reparaturpreise nicht nur als bloße Ausnahmeerscheinung auf dem freien Markt durch. Markenqualität ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualität, sondern insbesondere auch Vertrauen und Seriosität. Dies nimmt unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung. Nicht umsonst wird im Vergleich für ein “scheckheftgepflegtes” Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt. Gleiches gilt für Fahrzeuge nach unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen, die von Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Diese am Markt spürbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der Nähe der Vertragswerkstätten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke. Diesen Werkstätten steht speziell geschultes Personal zur Verfügung. Sie erhalten bevorzugten Zugriff und besondere Konditionen auf spezielle Ersatzteile und Werkzeuge, was insbesondere bei - hier nicht einschlägigen - erheblichen Strukturschäden oder bei einer unerwarteten Ausweitung von erforderlichen Reparaturmaßnahmen von Vorteil ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Zschieschack in NZV 2008, 326).

Die wertbildende Komponente verliert sich entgegen der Auffassung des Landgerichts hier auch nicht aufgrund des Alters des klägerischen Fahrzeugs von über 8 Jahren, der Laufleistung von über 84.000 km und des sonstigen Zustandes in Gestalt von kleinen Dellen an der Tür sowie des dürftigen “Vorlebens” in wartungs- oder reparaturtechnischer Hinsicht. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht den vom Bundesgerichtshof in seinem Porsche-Urteil aufgestellten Grundsätzen, das sich ausdrücklich mit dem Fahrzeugalter und dem “Vorleben” in wartungstechnischer Hinsicht befasst und dies bei einem annähernd 7 Jahre alten Fahrzeug für nicht erheblich gehalten hat.

Die Frage, ob die Versicherer einen Geschädigten mit Erfolg auf eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen Vertragswerkstatt verweisen können (vgl. Zschieschack, a.a.O.), hängt nicht zuletzt auch von der Beurteilung der Zumutbarkeit für den Geschädigten ab. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. ..."