Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 01.07.2008 - 5 Ss OWi 415/08 - Einem Entbindungsantrag ist zu entsprechen, wenn der Betroffene erklärt, sich in der Hauptverhandlung nicht zu äußern

OLG Hamm v. 01.07.2008: Zur fehlerhaften Ablehnung eines Antrags auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Haupverhandlung


Das OLG Hamm (Beschluss vom 01.07.2008 - 5 Ss OWi 415/08) hat entschieden:
  1. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt; das Gericht ist vielmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Allenfalls im Rahmen der Frage, ob die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, ist dem Tatrichter ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

  2. Die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem/der Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt.

Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die erhobene Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG war verfahrensfehlerhaft, weil das Amtsgericht den Antrag der Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG zu Unrecht abgelehnt hat. Die Einspruchsverwerfung stellt sich damit gleichzeitig als eine Verletzung des Rechts der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, auf der die angefochtene Entscheidung beruht (vgl. OLG Hamm VRS 113, 362; Beschluss vom 04. Dezember 2006 – 4 SsOWi 804/06 –; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 SsOWi 626/05 –; OLG Köln VRS 105, 207).

Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag der Betroffenen stattgeben müssen. Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt; das Gericht ist vielmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (zu vgl. OLG Hamm VRS 113, 362, 363; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 SsOWi 626/05 –). Allenfalls im Rahmen der Frage, ob die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, ist dem Tatrichter ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 45c).

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts als verfahrensfehlerhaft. Der Verteidiger der Betroffenen hatte dem Amtsgericht bereits in dem Entbindungsantrag vom 06. März 2008 mitgeteilt, dass die Betroffene nicht bestreite, zur Tatzeit Fahrerin des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein. Zwar heißt es in diesem Schriftsatz weiter, dass die Betroffene zur Sache keine Einlassung abgeben werde. Darin ist jedoch kein widersprüchliches Verhalten der Betroffenen zu erkennen. Bei der sich aufdrängenden, lebensnahen Auslegung kann die über ihren Verteidiger abgegebene Erklärung der Betroffenen vom 06. März 2008, von der sie später auch nicht abgerückt ist, nur dahin verstanden werden, das die Betroffene über das Einräumen ihrer Fahrereigenschaft hinaus keine weitere Einlassung zur Sache abgeben werde. Aufgrund des späteren Schriftsatzes des Verteidigers vom 20. März 2008 war weiter klar erkennbar, dass die Betroffene (lediglich) die Ordnungsgemäßheit der Messung beanstandet, jedoch nicht bereit war, durch weitergehende Angaben zur Klärung der Frage nach der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit beizutragen. Bei dieser Sachlage war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit der Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs – über die Fahrereigenschaft der Betroffenen hinaus – zu erwarten war. Die Fahrereigenschaft der Betroffenen, die diese ausweislich des Schriftsatzes vom 06. März 2008 nicht in Abrede stellen wollte, hätte sich ohne Schwierigkeiten durch die gem. § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärung der Betroffenen in dem genannten Schriftsatz feststellen lassen. Im Übrigen berechtigte die dem Verteidiger unter dem 20. November 2007 schriftlich erteilte und zur Akte gereichte Vollmacht diesen auch zur Abgabe entsprechender Erklärungen für die Betroffene im Hauptverhandlungstermin nach § 73 Abs. 3 OWiG.

Auch der Umstand, dass gegen die Betroffene in dem zugrundeliegenden Bußgeldbescheid vom 06. November 2007 ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, führt vorliegend nicht dazu, dass ungeachtet der Erklärung der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers vom 06. März 2008 die persönliche Anwesenheit der Betroffenen zur Sachverhaltsaufklärung notwendig erschien. Im Hinblick auf die einschlägige straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung der Betroffenen, gegen die in einer seit dem 12. Juni 2007 rechtskräftigen, vorausgegangenen Entscheidung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h bereits ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € verhängt worden war, war in dem Bußgeldbescheid ein Regelfahrverbot nach § 25 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 BKatV verhängt worden. Die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem/der Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt (zu vgl. OLG Hamm VRS 113, 362, 363; Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rdnr. 28). Die Begründung, mit der das Amtsgericht den Antrag der Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen abgelehnt hat, erweist sich nach alledem als nicht haltbar, so dass die Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG einen Verfahrensverstoß, auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs, darstellt, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, weil dieses auf dem Verfahrensmangel beruht. ..."



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