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Landgericht Zweibrücken Urteil vom 11.04.2008 - 1 O 64/07 - Zur Angemessenheit einer 2,5-Geschäftsgebühr bei komplizierteren Unfallsachen

LG Zweibrücken v. 11.04.2008: Zur Angemessenheit einer 2,5-Geschäftsgebühr bei komplizierteren Unfallsachen


Das Landgericht Zweibrücken (Urteil vom 11.04.2008 - 1 O 64/07) hat entschieden:
Für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem 3 Familienmitglieder des Auftraggebers zu Tode gekommen sind und bei dem Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen sind, ist die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV nicht unbillig.


Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)


Zum Sachverhalt: Der Kläger zu 1) machte mit der Klage vorprozessuale Anwaltskosten geltend im Zusammenhang mit der Teilregulierung eines Verkehrsunfallschadens. Darüber hinaus begehrten beide Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Vereins zum Ersatz sämtlichen materiellen und immateriellen Schadens der Kläger aus dem Unfallereignis vom 04.01.2005 auf der BAB 6 bei ..., soweit kein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten erfolgt ist und machen insoweit als Nebenforderung die in diesem Zusammenhang entstandenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten geltend, wobei zunächst lediglich die Anwaltsdifferenzkosten eingeklagten worden sind und dann im Wege der Klageerweiterung die ungekürzte Geschäftsgebühr verlangt wurde.

Der beklagte Verein hat jeweils den Feststellungsanspruch anerkannt und auf die vorprozessualen Anwaltskosten des Klägers zu 1) bezüglich der regulierten Ansprüche weitere 564,65 Euro gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Parteien streiten darüber, ob hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 RVG, die Höchstgebühr von 2,5 gerechtfertigt ist oder - so der beklagte Verein - lediglich die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen ist.

Die Kläger haben beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 2.168,30 Euro abzüglich 564,65 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2007.

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den beiden Klägern einen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 04.01.2005 auf der BAB 6 bei ... zu erstatten, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten erfolgt ist sowie an den Kläger zu 1) eine Nebenforderung in Höhe von 3.577,50 Euro zu zahlen und an den Kläger zu 2) eine Nebenforderung in Höhe von 1.882,80 Euro zu zahlen.
Der beklagte Verein hat beantragt,
die Klage - soweit nicht teilweise übereinstimmend erledigt - und soweit nicht teilweise anerkannt, abzuweisen.
Das Gericht hat ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes eingeholt.


Entscheidungsgründe:

"Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.

Den Feststellungsanspruch hat der beklagte Verein hinsichtlich beiden Klägern sofort anerkannt und war insoweit seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der vorprozessual erfolgten Teilregulierung des Verkehrsunfallschadens gemäß § 249 BGB. Diese belaufen sich auf insgesamt 3.364,73 Euro, wobei der beklagte Verein vorprozessual bereits 1.196,43 Euro gezahlt hat. Die eingeklagte Forderung in Höhe von 2.168,30 Euro vermindert sich um die weitere Zahlung seitens des beklagten Vereins in Höhe von 564,65 Euro, so dass sich noch ein restlicher Anspruch ergibt in Höhe von 1.603,65 Euro.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zu Recht gemäß § 2400 VV RVG die Höchstgebühr von 2,5 in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins ist hier nicht lediglich die Regelgebühr anzusetzen. Nur bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand für den bearbeitenden Rechtsanwalt ist hinsichtlich der Geschäftsgebühr die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen. Wenn aber die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr fordern.

Das Gericht kommt hier mit dem Gutachten der Anwaltskammer des Saarlandes vom 07.12.2007 (Bl. 111 ff. d. A.) zu dem Ergebnis, dass die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgenommene Gebührenbestimmung nach den §§ 13, 14 RVG Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 2,5 nicht als unbillig angesehen werden kann. Denn nach dem Gutachten war die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich zu qualifizieren, da hier anders als bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen waren. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall bei dem Verkehrsunfall nicht nur Personen verletzt wurden, sondern drei Familienmitglieder zu Tode gekommen sind und die Ansprüche der Hinterbliebenen mit sämtlichen auch nachvollziehbaren psychischen und auf die Zukunft gerichteten Folgen Gegenstand des Auftrages waren. Auch insoweit war hier von einem hohen Schwierigkeitsgrad auszugehen. Die Angelegenheit war auch für die Mandanten von hoher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund waren nach Auffassung der Anwaltskammer die Angelegenheiten jedenfalls mit einer 2,1 Geschäftsgebühr zu bemessen. Allerdings ist hier weiter zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der angemessenen Gebühr dem Anwalt auch ein Toleranzrahmen zugebilligt werden muss. Insgesamt scheint hier die Geltendmachung der Höchstgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Klägers nicht als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG.

Die vorstehenden Erwägungen gelten auch bezüglich der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für die Feststellungsklagen. Entgegen der früheren Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NJW 2007, 2049 nunmehr nicht nur die halbe, sondern die volle Geschäftsgebühr einklagbar und die Hälfte dann erst im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Dem Kläger zu 1) steht daher eine Nebenforderung in Höhe von 3.577,50 Euro und dem Kläger zu 2) eine Nebenforderung in Höhe von 1.882,80 Euro zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses liegt zwar jeweils ein sofortiges Anerkenntnis vor, allerdings hat der beklagte Verein insoweit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da er zur Abgabe einer einem Feststellungsurteil gleichzusetzenden Erklärung vorprozessual unter Fristsetzung ergebnislos aufgefordert wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO."



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