Der insoweit vorrangig maßgebliche Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht danach, ob ein Kraftfahrer das erste oder ein weiteres Mal von der ersten auf die zweite Stufe des Punktsystems gelangt ist. Es heißt dort lediglich, dass sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte „ergeben“. Auf welche Weise dies geschieht, hat der Gesetzgeber nicht präzisiert, so dass vom Wortlaut der Norm her jedes Erreichen der zweiten Stufe die in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG genannten Maßnahmen verlangt. Lediglich das unmittelbar durch einen Rückschritt (Punkterabatt, Tilgung oder Reduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG) bewirkte Betreten einer Stufe „von oben nach unten“ dürfte die Maßnahmen nicht erneut auslösen, da das Punktesystem in seinem Maßnahmenkatalog offensichtlich auf einer Steigerung der Punktzahl aufbaut und auch eine Warn- und Erziehungsfunktion schwächere Maßnahmen nicht verlangt, wenn unmittelbar zuvor bereits die Maßnahmen der höheren Stufe erfolgt sind.Entscheidungsgründe:
"I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 1957 geborene Antragsteller, von Beruf Rechtsanwalt, erwarb im Jahr 1975 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3.
Mit Schreiben vom 24. November 2004 verwarnte ihn die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG, weil sich aufgrund von Verkehrszuwiderhandlungen eine Gesamtpunktzahl von 10 ergeben hatte. Wegen weiterer Verkehrszuwiderhandlungen, die zu einem Punktestand von 14 Punkten führten, ordnete die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG mit Bescheid vom 19. Januar 2006 die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Außerdem wies sie auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkteabbau sowie auf die bei Erreichen von 18 Punkten drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hin. Hierauf nahm der Antragsteller im April 2006 an einem Aufbauseminar teil. Zudem legte er am 7. September 2006 eine Bescheinigung vor, wonach er an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hatte. Sein mittlerweile auf 15 angewachsener Punktestand wurde hiernach auf 13 reduziert. In der Folgezeit erwarb der Antragsteller aufgrund mehrerer weiterer Verkehrszuwiderhandlungen weitere 11 Punkte, während 3 getilgt wurden. Am 14. Februar 2009 belief sich sein rechnerischer Punktestand damit auf 21.
Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. März 2009 nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen: Er habe trotz erfolgter Sanktionen wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Im Verkehrszentralregister seien mittlerweile 21 Punkte registriert. Da bei Erreichen von 18 Punkten der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte, sei die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Am 6. März 2009 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein: Aufgrund der Teilnahme an einem Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung sei sein Punktestand auf 12 zu reduzieren gewesen. Da nach der hierauf folgenden erneuten Überschreitung der 14-Punkte-Grenze keine erneute Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG ausgesprochen worden sei, müsse er nach § 4 Abs. 5 S. 2 StVG so gestellt werden, als ob sein Punktestand 17 betrage. Es entspreche einhelliger Rechtsprechung, dass die Maßnahmen des § 4 Abs. 3 S. 1 StVG jeweils erneut zu ergreifen seien, wenn die Punktestände der jeweiligen Eingriffsstufen sich zum wiederholten Male ergäben.
Am 12. März 2009 hat der Antragsteller bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer etwaig nachfolgenden Klage beantragt: Es gehe hier im Wesentlichen um die Rechtsfrage, ob ihn die Antragsgegnerin, nachdem er durch den Abbau von 2 Punkten auf 12 Punkte zurückgefallen sei und hiernach erneut die 14-Punkte-Grenze überschritten habe, hätte erneut verwarnen müssen. Diese Verpflichtung habe bestanden, so dass er jetzt so zu stellen sei, als ob er lediglich 17 Punkte habe. Damit sei die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung unwirksam. Insbesondere handele es sich nicht um eine Punktereduzierung „von oben“, sondern um ein erneutes Überschreiten der maßgeblichen 14-Punkte-Grenze „von unten“. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die zwischenzeitliche Punktereduzierung durch Tilgung oder aufgrund einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgt sei. Eine solche Differenzierung finde im Gesetz keine Stütze.
Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und vertritt, dass hier keine erneute Verwarnung habe ausgesprochen werden müssen. Das erneute Erreichen von 14 Punkten sei rechtlich ohne Belang gewesen, da die vorherige Minderung des Punktestandes auf 13 nicht durch Tilgung, sondern durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme mit der Folge des Punktabbaus erfolgt sei. § 4 StVG sei nicht zu entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei jedem neuen Erreichen von 14 Punkten die Maßnahme des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG wiederholen müsse. Vielmehr sei das Punktesystem des § 4 StVG im Kontext der Bestimmungen der §§ 28 bis 30c StVG über die Führung des Verkehrszentralregisters zu betrachten. Hiernach würden die Teilnahme an einem Aufbauseminar wie auch die Verwarnung in das Verkehrszentralregister eingetragen und erst dann getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen oder wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung getilgt worden sei. Eintragungen über die genannten Maßnahmen sollten dann getilgt werden, wenn ihnen keine Bedeutung für die Registerzwecke mehr zukomme. Hieraus folge, dass der Maßnahmenkatalog des § 4 Abs. 3 StVG erst dann wieder von neuem beginnen solle, wenn der Betroffene einen Stand von null Punkten erreicht habe. Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVG stünden dem nicht entgegen. Die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG greife nur dann ein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit gehabt habe, zumindest diejenigen Angebote und Hilfestellungen des neuen Maßnahmenkatalogs wahrzunehmen, die auf der jeweils vorhergehenden Schwelle vorgesehen seien. Deshalb sei es alleinige Aufgabe des § 4 Abs. 5 StVG, in jenen Fällen den Punktestand zu reduzieren, in denen der Fahrerlaubnisinhaber auf atypische Weise, das heißt „auf einen Schlag“ 14 oder 18 Punkte erreicht habe oder überschreite. Auch in diesen Fällen solle er Gelegenheit erhalten, das Bonussystem und die Möglichkeiten des Aufbauseminars und der verkehrspsychologischen Beratung zu nutzen. Da der Antragsteller die Möglichkeiten der Hilfestellung gehabt und auch genutzt habe, könne ihm zusätzlich zum Abbau von zwei Punkten jetzt nicht auch noch die Wohltat des Einfrierens des Punktestandes auf 17 Punkte zugute kommen. Die gemäß § 4 Abs. 7 StVG sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher nicht zu beanstanden.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zu beurteilende Antrag, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (und damit auch einer etwaig nachfolgenden Klage, § 80b Abs. 1 VwGO) gegen die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtet ist, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse am Erhalt seiner Fahrerlaubnis überwiegt das von Gesetzes wegen zu vermutende öffentliche Interesse daran, ungeeignete Kraftfahrer sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, da die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung nach der hier gebotenen vorläufigen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die streitbefangene Fahrerlaubnisentziehung ist § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG. Hiernach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, weil für diesen Fall das Gesetz den Betroffenen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht. Unzweifelhaft hat der Antragsteller die 18-Punkte-Grenze mittlerweile mathematisch überschritten. Sein Punktstand dürfte aber nach § 4 Abs. 5 S. 2 StVG auf nur 17 Punkte zu reduzieren sein, weil er die 18 Punkte erreicht hatte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ergriffen hat.
In § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG heißt es, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen hat, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, den Antragsteller, nachdem dieser - ausgehend von einem durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung reduzierten Punktestand von 13 - wiederum durch eine Verkehrszuwiderhandlung die 14-Punkte-Grenze überschritten hatte, schriftlich zu verwarnen sowie auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und den Verlust der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten hinzuweisen. Die Anordnung eines Aufbauseminars kam nicht mehr in Betracht, da der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen teilgenommen hatte. Da unzweifelhaft eine solche Verwarnung unterblieben ist, obwohl das Kraftfahrt-Bundesamt die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2008 auf einen Punktestand des Antragstellers von 16 Punkten hingewiesen hatte, beträgt der Punktestand des Antragstellers nach § 4 Abs. 5 S. 2 StVG derzeit lediglich 17 und nicht, wie sich rein rechnerisch ergibt, 21.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Untergrenze der zweiten Stufe des Punktesystems von 14 Punkten nicht erstmalig (bzw. erstmalig nach einer vollständigen Tilgung aller Punkte oder auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung) erreicht hat. Zwar hatte er zuvor bereits einmal diese Grenze überschritten und die Antragsgegnerin hatte auch ordnungsgemäß die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG ergriffen, worauf es dem Antragsteller gelang, durch einen Punkterabatt wieder auf die erste Stufe (8 bis 13 Punkte) zurückzufallen. Die Antragsgegnerin ist jedoch gehalten, bei jedem Überschreiten der 14-Punkte-Grenze die jeweils durch § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 8 ff., für einen Fall des Punktabbaus durch Tilgung, und Beschluss vom 9.2.2007, NJW 2007, 1768 ff., Juris Rn. 37 ff. für einen Fall des Punktabbaus - wie hier - durch verkehrspsychologischen Beratung; OVG Greifswald, Beschluss vom 21.6.2006, 1 M 10/06, Juris Rn. 23; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.7.2003, DAR 2003, 576; VGH München, Beschluss vom 14.12.2005, DAR 2006, 169 ff., Juris Rn. 38; Jagow/Burmann/Heß-Janker, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 4 StVG Rn. 4b; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 4 StVG Rn. 40; a.A. wohl OVG Koblenz, Beschluss vom 18.7.2003, DAR 2003, 576 f., und Beschluss vom 15.4.2008, NJW 2008, 3158 ff., Juris Rn. 4). Insoweit ist auch nicht danach zu unterscheiden, ob der zwischenzeitliche Abbau von Punkten auf Tilgung oder einen Punkterabatt zurückzuführen ist (OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 9 f. spricht insoweit auch nur von „etwa aufgrund von Tilgung“).
Der insoweit vorrangig maßgebliche Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht danach, ob ein Kraftfahrer das erste oder ein weiteres Mal von der ersten auf die zweite Stufe des Punktsystems gelangt ist. Es heißt dort lediglich, dass sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte „ergeben“. Auf welche Weise dies geschieht, hat der Gesetzgeber nicht präzisiert, so dass vom Wortlaut der Norm her jedes Erreichen der zweiten Stufe die in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG genannten Maßnahmen verlangt (so auch OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 9). Lediglich das - hier nicht relevante - unmittelbar durch einen Rückschritt (Punkterabatt, Tilgung oder Reduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG) bewirkte Betreten einer Stufe „von oben nach unten“ dürfte die Maßnahmen nicht erneut auslösen, da das Punktesystem in seinem Maßnahmekatalog offensichtlich auf einer Steigerung der Punktzahl aufbaut und auch eine Warn- und Erziehungsfunktion schwächere Maßnahmen nicht verlangt, wenn unmittelbar zuvor bereits die Maßnahmen der höheren Stufe erfolgt sind (vgl. dazu insb. OVG Koblenz, Beschluss vom 15.4.2008, NJW 2008, 3158 ff., Juris Rn. 4).
Zwar ist eine Norm, soweit ein Auslegungsbedarf besteht, auch anhand ihrer systematischen Einbettung, des erkennbaren Willen des Gesetzgebers und ihres objektiven Sinns und Zwecks zu interpretieren. Hierbei sind jedoch im Rahmen der Eingriffsverwaltung der Vorbehalt des Gesetzes und die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu beachten. So heißt es auch in der amtlichen Begründung des § 4 StVG, dass es im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Punktsystems für den betroffenen Bürger, angesichts des Eingriffscharakters der in Rede stehenden Maßnahmen und aus allgemeinen Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich gewesen sei, das Punktsystem auf eine seine Verbindlichkeit erhöhende normative Grundlage zu stellen. Die grundsätzlichen Bestimmungen des neuen Punktsystems, insbesondere der Punkterahmen und die zu ergreifenden Maßnahmen würden deshalb jetzt - anders als zuvor durch Verwaltungsvorschrift - im Gesetz getroffen (VkBl. 1998,773). Im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 5 StVG stellen sich auch die in den beiden unteren Stufen des Punktsystems vorgesehenen Maßnahmen - insbesondere die schriftliche Verwarnung - als Eingriffsvoraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung dar. Für die Auslegung des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG bedeutet dies, dass bei einer teleologischen Reduktion deutliche Zurückhaltung geboten ist. Denn die gesetzliche Regelung muss aus sich heraus für den Bürger verständlich und klar bestimmt bleiben und ihre Anwendung muss verlässlich sein. Es ist deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der Verwaltung oder der Gerichte, etwaige Schwächen einer Regelung durch eine verschärfende Präzisierung zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund erachtet die beschließende Kammer die von der Antragsgegnerin vorgenommene teleologische Reduktion des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG dahingehend, dass die dort genannten Maßnahmen bei einem erneuten Überschreiten der 14-Punkte-Grenze nicht nochmals zur Anwendung kommen müssen, so dass in diesen Fällen § 4 Abs. 5 S. 2 StVG nicht greife kann, als rechtsfehlerhaft. Denn es gibt keine rechtlich zwingenden Gründe, um den Anwendungsbereich der an sich klaren Norm in einer solchen Weise zu beschränken.
Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich nicht einmal, ob der Gesetzgeber das anstehende Problem überhaupt gesehen hat. Zwar lässt die amtliche Begründung erkennen, dass die vom Antragsteller hier in Anspruch genommene Regelung des § 4 Abs. 5 StVG vor dem Hintergrund in das Gesetz aufgenommen worden ist, dass ein Betroffener auf atypische Weise 14 oder 18 Punkte erreicht, also „auf einen Schlag“ ohne vorher informiert worden zu sein und ohne Gelegenheit gehabt zu haben, das Bonus-System nutzen zu können (VkBl. 1998,773). Jedoch befasst sich der Gesetzgeber nicht mit jenen Fällen, in denen nach vorherigem Abbau von Punkten die Untergrenze einer Stufe erneut überschritten wird. Insbesondere lässt er nicht erkennen, dass in diesen Fällen eine Verwarnung unnötig sei und unterbleiben könne, so dass auch ohne sie bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
Bei objektiver Betrachtung behält die Vorschrift ihren Sinn auch dann, wenn die Maßnahmen der jeweiligen Stufe bereits einmal ergriffen wurden und diese Stufe nach vorheriger Absenkung der Punktzahl erneut erreicht wird (so auch OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 11 ff.; VGH München, Beschluss vom 14.12.2005, DAR 2006, 169 ff., Juris Rn. 38). Zwar entfällt in diesem Fall die Möglichkeit, durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung erneut Punkte abzubauen (§ 4 Abs. 4 S. 3 StVG). Da der Punktrabatt aber letztlich nur einen Sekundäranreiz darstellt, der eigentliche Nutzen einer psychologischen Beratung aber in einer veränderten Einstellung zur eigenen Teilnahme am Straßenverkehr und den hierdurch begründeten Gefahren liegt (vgl. die amtliche Begründung zu § 4 StVG, VkBl. 1998, 773), kann eine mehrfache verkehrspsychologischen Beratung durchaus sinnvoll und zweckdienlich sein. Auch wenn hiermit kein Punkterabatt verbunden ist, kann sich der Betroffene zur erneuten Beratung entschließen, um sein Fahrverhalten zu verbessern und hierdurch der drohenden Fahrerlaubnisentziehung entgegenzuwirken.
Überhaupt darf die Warnfunktion, die von jeder Maßnahme nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG ausgeht, nicht vernachlässigt werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22.9.2008, NJW 2009, 612 ff., Juris Rn. 33; OVG Münster, Beschluss vom 9.2.2007, NJW 2007, 1768 ff., Juris Rn. 39 ff.; VGH München, Beschluss vom 14.12.2005, DAR 2006, 169 ff., Juris Rn. 38). Diese ist mit der Einführung des Maßnahmenkatalogs im Rahmen des Mehrfachtäter-Punktesystems am 1. Januar 1999 in den Mittelpunkt der Regelung gerückt (vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2005, DAR 2006, 169 ff., Juris Rn. 38). Auch die erneute Verwarnung ergibt noch Sinn. Dem Kraftfahrer, der wiederholt die 14-Punkte-Grenze überschreitet, wird durch die schriftliche Verwarnung nochmals vor Augen geführt, dass bei unverändertem Verhalten im Straßenverkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis ernstlich droht. Gerade weil jetzt ein Punkteabbau nicht mehr möglich ist, gibt diese Verwarnung ernstlich Anlass, sich selbst zu disziplinieren, ggf. ergänzend die Hilfe professioneller Dritter zu suchen oder auch praktische Vorkehrungen zu treffen, die die Gefahr von Verkehrszuwiderhandlungen vermindern können, so z.B. ein besseres Zeitmanagement zur Vermeidung von Termindruck. Die vom Gesetz genannten Maßnahmen der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung stellen insoweit bei weitem nicht die einzigen Mittel dar, um weiteren Verkehrszuwiderhandlungen sinnvoll zu begegnen. Gerade im Interesse der Verkehrssicherheit ist eine weitere Verwarnung, die in manchen Fällen erneute Verkehrszuwiderhandlungen verhindern kann, dem tatenlosen Zuwarten, bis der Betroffene durch weitere Verstöße die dritte Stufe des Punktsystems erreicht hat und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, vorzuziehen.
Eine unzumutbare Belastung der Straßenverkehrsbehörden oder sogar Gefahren für die Allgemeinheit sind hiermit nicht verbunden (so aber wohl OVG Koblenz, Beschluss vom 18.7.2003, DAR 2003, 576 f. [577]). Schon von Gesetzes wegen (§ 4 Abs. 6 StVG) ist das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtet, die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde zu informieren, wenn ein Kraftfahrer die jeweils nächst höhere Stufe des Punktsystems erreicht hat, unabhängig davon, auf welche Weise und zum wievielten Mal dies geschehen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 10). Dies ist auch hier erfolgt. Die Fertigung einer zudem gebührenpflichtigen Verwarnung in diesem Fall ist deshalb mit zumutbarem Aufwand möglich. Auch ergeben sich aus einem solchen Verfahren keine ernstlichen Gefahren für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Zwar ist eine Fahrerlaubnisentziehung nicht möglich, solange es in diesen Fällen an der gebotenen erneuten Verwarnung fehlt. Insoweit hat es die Straßenverkehrsbehörde aber selbst in der Hand, die Voraussetzungen zu schaffen, damit bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Zu einem längeren „Einfrieren“ des Punktestandes muss es deshalb nicht kommen. Zudem dürfte eine sofort bei Erreichen des Schwellenwerts unterbliebene Verwarnung nachzuholen sein, solange die Punktzahl noch im Bereich von 14 bis 17 Punkten liegt, wenngleich allerdings ein möglichst frühzeitiges Handeln anzustreben ist, um noch vor der Begehung weiterer Zuwiderhandlungen eine Verhaltensänderung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2008, NJW 2009, 612 ff., Juris Rn. 33). Zudem ist eine Fahrerlaubnisentziehung aus anderen Gründen als der Punktzahl, sofern sie gegeben sind, nicht ausgeschlossen (vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2005, DAR 2006, 169 ff., Juris Rn. 38).
Aus der Perspektive des betroffenen Kraftfahrers, in dessen Rechte durch eine Fahrerlaubnisentziehung in erheblicher Weise eingegriffen wird, ist eine Verwarnung in allen Fällen der Überschreitung der 14-Punkte-Grenze nur von Vorteil. Von ihm sollte nicht gefordert werden, dass er nach einem vorherigen Abbau der Punkte selbsttätig im Auge behalten muss, wie sich das Punktekonto entwickelt. Insoweit können die Fälle vielgestaltig sein. Punkterabatte, Tilgung von Punkten, Punktereduktion und der Erwerb weiterer Punkte sind kumulativ denkbar, zudem kann hierbei längere Zeit verstreichen, so dass es für den Betroffenen keineswegs offensichtlich sein muss, wenn er nach einem Punkteabbau wieder die Schwelle von 14 Punkten erreicht hat.
Des Weiteren birgt eine nur unvollständig gegebene Verwarnpflicht der Behörde bei Überschreiten der 14-Punkte-Grenze die Gefahr, dass betroffene Kraftfahrer nicht nur um ihren Punktestand nicht wissen, sondern sich bei Ausbleiben einer schriftlicher Verwarnung gerade aufgrund gewisser Rechtskenntnisse in Sicherheit wiegen und keinen ernstlichen Anlass sehen, ihr Fahrverhalten sofort zu überdenken und zu ändern. Dies kann weitere Zuwiderhandlungen begünstigen und eine völlig überraschende Fahrerlaubnisentziehung zur Folge haben, die bei einer durchgängigen Verwarnpraxis der Straßenverkehrsbehörde vermieden würde.
Schließlich steht auch die Systematik des Gesetzes einer wiederholten Verwarnung nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar wie auch die Verwarnung in das Verkehrs-Zentralregister einzutragen sind und erst getilgt werden, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird oder wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung getilgt wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass es erneuter Verwarnungen nicht bedarf. Wenn der Gesetzgeber diese wirklich für verzichtbar hält, ist er gehalten, ein solches erkennbar und eindeutig selbst zu regeln.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO."