Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.07.2009 - 1 W 33/09 - Keine Aktivlegitimation, wenn der Ehemann das Fahrzeug der Ehefrau als "seines" bezeichnet

OLG Karlsruhe v. 20.07.2009: Keine Aktivlegitimation, wenn der Ehemann das Fahrzeug der Ehefrau als "seines" bezeichnet


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 20.07.2009 - 1 W 33/09) hat entschieden:
Hat der Ehemann der Klägerin nach dem Unfall mehrfach zu Protokoll gegeben, dass es sich um "sein" Fahrzeug gehandelt habe und ist er auch dessen Halter, dann fehlt der Klägerin für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Aktivlegitimation.


Siehe auch Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

Die gemäß §§ 127, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dies gilt insbesondere bereits hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin. Ihr Vortrag, Eigentümerin des bei dem Verkehrsunfall vom 16.10.2008 beschädigten Fahrzeuges zu sein, steht in Widerspruch dazu, dass ihr Ehemann, den sie im vorliegenden Rechtsstreit als Zeuge benannt hat, gegenüber dem Polizeipräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 27.10.2008 sich selbst als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs bezeichnet hat. So heißt es darin u.a.: „… durch einen unergründlichen Schlag gegen mein Auto (Hervorhebung nur hier) auf der rechten Beifahrerseite, wo meine Frau saß …“ sowie „Der Schaden an meinem Auto (Hervorhebung nur hier) befindet sich auf der rechten Beifahrerseite …“.

Unstreitig ist die Klägerin auch nicht Halterin des Fahrzeuges, sondern deren Ehemann.

Der Beschwerdevortrag rechtfertigt keine Abänderung der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung.

Gerichtskosten für die erfolglose sofortige Beschwerde setzt die Kostenbeamtin an. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.