Die Beweislast für die Behauptung, es habe sich nur um einen einmaligen Cannabiskonsum gehandelt, liegt beim Betroffenen, der die entsprechenden Umstände darlegen und die in Betracht kommenden Teilnehmer einer entsprechenden "Haschrunde" benennen muss.
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am 13. Februar 2007 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Hinsichtlich der dabei entnommenen Blutprobe ergab das von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C.) am 23. April 2007 erstattete rechtsmedizinische Gutachten, dass der Kläger Cannabis konsumiert hatte: Bei einem THC – Wert von 3,5 ng/ml und einem THC-COOH – Wert von 39,1 ng/ml sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Entnahmezeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe.
Mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2007 entzog daraufhin der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Da die Laborwerte für einen erheblichen Konsum von Cannabisprodukten sprächen mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum und die fehlende Trennung von Konsum und Fahren feststehe, sei er als ungeeignet anzusehen.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 ab – 7 L 1042/07 –; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), nach dem ein von ihm unterbreiteter Vergleichsvorschlag vom Kläger nicht angenommen worden war, letztlich mit Beschluss vom 14. Februar 2008 zurück – 16 B 1833/07 –.
Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2008 zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 26. Mai 2008 die vorliegende Klage erhoben.
Zu ihrer Begründung trägt er zusammengefasst vor, die ermittelten Blut- Werte könnten die Annahme gelegentlichen oder gar regelmäßigen Konsums nicht stützen, da sie am Tattag erhoben worden seien. Er habe nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, weder vorher noch nachher. Zu diesem einmaligen Konsum sei es wie folgt gekommen: er habe sich am Vortag im Streit von seiner Freundin getrennt und sei deshalb am Tattag zu einem Bekannten gefahren, um sich abzulenken und bei diesem zu übernachten. Dort seien auch andere Bekannte gewesen, durch die zwischen 18 und 19 Uhr 2 Joints herumgereicht worden seien. Die Wirkung des Marihuanas habe ihn schläfrig gemacht, so dass er eingeschlafen sei. Plötzlich habe seine Exfreundin im Raum gestanden; deshalb habe er seine Sachen zusammen gesucht und sich ins Auto gesetzt, da er keinen anderen Ausweg gesehen habe. Er sei sich der Wirkung des Marihuanas nicht bewusst gewesen. Nach wenigen Metern sei er dann in die Straßenkontrolle geraten.
Im Übrigen sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis auch unverhältnismäßig, da die Möglichkeit der Anordnung von Drogenscreenings und/oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bestanden hätte, die für ihn weniger einschneidend gewesen wären.
Der Kläger beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. Mai 2008 aufzuheben.11 Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, der Kläger sei unter Drogeneinfluss gefahren und sein Vortrag, er habe lediglich dieses eine Mal Hasch konsumiert, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dass er bei einmaligem Konsum dann auch noch polizeilich aufgefallen sei, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung.
Das Gericht hat erwogen, Beweis hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er habe nur einmalig Cannabis konsumiert, und der Umstände des Cannabis-Konsum des Klägers am Tattag zu erheben, und deshalb dem Kläger aufgegeben, Namen und Anschriften der Teilnehmer der Runde und seiner (Ex-) Freundin zu benennen. Dies hat der Kläger abgelehnt mit der Begründung, diese Personen befürchteten eine Strafverfolgung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 11. August 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens 7 L 1042/07 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ist nicht begründet; denn der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Beschlüsse des erkennenden Gerichts sowie des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren verwiesen, der das Gericht nach nochmaliger Überprüfung auch vorliegend folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Sollte die Behauptung des Klägers, entgegen aller Lebenserfahrung nur dieses eine Mal Hasch bei der geschilderten Gelegenheit konsumiert zu haben, beweisbar sein, so wäre die Entziehungsverfügung rechtswidrig. Deshalb hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 14. Februar 2008 im zugehörigen Eilverfahren, dem Kläger könne seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und unter Schilderung glaubhafter Einzelumstände dargelegt hätte, erwogen, hinsichtlich der Richtigkeit seiner Schilderung Beweis durch Vernehmung der (behaupteten) Teilnehmer der (behaupteten) Runde und seiner (Ex-) Freundin zu erheben. Da der Kläger aber trotz gerichtlicher Aufforderung die Namen und Anschriften nicht angegeben hat, war eine weitere Aufklärung der Behauptungen des Klägers nicht möglich. Soweit er dazu als Erklärung angibt, diese befürchteten eine Strafverfolgung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, ist dies wenig überzeugend. Zum einen hätte für jeden ein Aussageverweigerungsrecht bestanden, wenn er sich durch eine Aussage strafrechtlich relevant belastet hätte; zum anderen hätte nicht deren Verhalten, sondern die Behauptungen des Klägers im Mittelpunkt ihrer Vernehmungen gestanden. im Übrigen kann all dies – auf der bisherigen Grundlage der Angaben des Klägers – nicht auch für seine (Ex-) Freundin gelten, die an dieser „Hasch- Runde“ nicht teilgenommen haben soll. Nach alledem ist die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers zu den Umständen seines Cannabiskonsums nicht erweisbar gewesen, so dass das Gericht weiterhin diese als bloße Schutzbehauptungen ansieht.
Danach ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.