Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 27.02.2009 - 7 K 1393/07 - Zur Mautgebührenpflichtigkeit eines Bundeswehr-Lkw

VG Köln v. 27.02.2009: Zur Mautgebührenpflichtigkeit eines Bundeswehr-Lkw


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 27.02.2009 - 7 K 1393/07) hat entschieden:
Ob ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugkombination) ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, richtet sich danach, ob der verwendete Fahrzeugtyp nach seiner generellen Zweckbestimmung dazu dient, Güter auf Straßen zu transportieren. Für das Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug es subjektiv zum Einsatz im Güterkraftverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Ob der Pritschenaufbau so gestaltet ist, dass das Fahrzeug auch für Truppentransporte geeignet ist, ist genauso unerheblich wie die Tatsache, dass es auf einer Überführungsfahrt benutzt wird.


Siehe auch Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten und Güterkraftverkehr


Tatbestand:

Der Kläger überführte am 08. Februar 2007 als Fahrer der Firma C. mit einem roten Ganzjahres-Dauerkennzeichen einen vom Vereinigten Königreich Oman gekauften LKW (MAN-Fahrgestell mit – laut Lieferschein – einem „Pritschenaufbau für Truppen- und Gütertransport“) von dem Herstellerwerk in Elster (Sachsen-Anhalt) nach Bremerhaven zur Verschiffung in den Oman. Der LKW hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 17,5 Tonnen. Er verfügt über eine offene Ladefläche mit nach außen herabklappbaren Seitenwänden, an deren Innenseite zur Ladefläche hin ausklappbare Sitzbänke montiert sind. Werden diese nicht gebraucht, bleibt die gesamte Ladefläche frei.

Bei dieser Fahrt wurde der Kläger auf der BAB 27 bei Langwedel-Daverden von Mitarbeitern des BAG kontrolliert. Hierbei wurde festgestellt, dass für die Fahrt keine Autobahnmaut gezahlt worden war. Daraufhin wurde für die nach den Angaben des Klägers gefahrene Strecke von 267,1 km die Maut in Höhe von 29,39 Euro nacherhoben, die der Kläger vor Ort zahlte.

Mit Schreiben vom 19. und 28. Februar 2007 wandte sich der Kläger über seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegen die Nacherhebung. Zur Begründung machte er geltend, das Fahrzeug sei nicht mautpflichtig. Es sei nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt, weil auf der offenen Ladefläche Sitzbänke montiert seien, um Soldaten tranportieren zu können. Darüber hinaus habe es sich um eine Überführungsfahrt gehandelt. Das Fahrzeug sei hierfür nur mit einem roten Dauerkennzeichen zugelassen gewesen. Von einem weiteren Fahrer, der zeitgleich mit dem Kläger mit einem exakt baugleichen Fahrzeug kontrolliert worden sei, sei keine Maut nacherhoben worden. Selbst wenn das Fahrzeug jedoch grundsätzlich mautpflichtig sei, sei es nach der Ausnahmebestimmung in § 1 Abs. 2 ABMG von der Mautzahlung befreit, weil es sich der Zweckbestimmung nach um ein Truppentransportfahrzeug handele.

Dieses Schreiben wertete das Bundesamt für Güterverkehr als Widerspruch gegen die Nacherhebung der Mautgebühren, den es mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007 zurückwies.

Am 06. April 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus: Das Fahrzeug sei für seine Bestimmung als militärischer Truppentransporter ausgerüstet und gebaut. Es habe den für den Wüsteneinsatz typischen matten sandfarbenen Tarnanstrich und eine geländetaugliche Grobstollenbereifung. An den beiden Längsseiten seien Sitzbänke und zusätzliche Rohrgitter im Bereich der Sitzbänke fest montiert, um ein Herausfallen der transportierten Personen zu verhindern. An der Rückwand befänden sich Tritte zum Besteigen der Ladefläche. Zwar könnten mit dem LKW auch beliebige Austauschlasten wie z.B. Munitionscontainer, Waffen, Feldküchen etc. transportiert werden, hierfür sei jedoch das Fahrzeug nicht ausschließlich bestimmt. Bei einer Zulassung mit rotem Kennzeichen sei außerdem gemäß § 16 Abs. 1 FZV der Transport von Gütern mit dem Fahrzeug nicht gestattet. Für die fehlende Mautpflicht spreche zudem, dass das gegen den Kläger eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Köln auf Kosten der Staatskasse eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt worden seien.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 08. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Für die Frage der Mautpflicht sei entscheidend, ob der bei der Autobahnbenutzung eingesetzte Fahrzeugtyp bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise im Rahmen seiner typischen und ausschließlichen Zweckbestimmung für einen regelmäßigen und auf Dauer angelegten Einsatz im Güterkraftverkehr geeignet und bestimmt sei. Daher komme es rechtlich nicht darauf an, welcher Zweck mit der konkreten Fahrt verbunden sei. Deshalb sei unbeachtlich, dass es sich um eine Überführungsfahrt gehandelt habe, die mit einem roten Kennzeichen durchgeführt worden sei. Eine solche Kennzeichnung lasse auch deshalb die generelle Zweckbestimmung für den Einsatz im Güterverkehr nicht entfallen, weil mit ihr nur eine temporäre kurzfristige Nutzungsbeschränkung verbunden sei. Nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen sowie objektiven Merkmalen im maßgeblichen Zeitpunkt der Überführungsfahrt sei der Lkw als offener Kasten seinen objektiven Merkmalen nach ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt gewesen. Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 21 Abs. 2 Satz 1) sei zu diesem Zeitpunkt die Verwendung des Fahrzeugs für Zwecke der Personenbeförderung verboten gewesen. Eine solche wäre erst möglich gewesen, wenn das Fahrzeug konkret auf Streitkräfte zugelassen gewesen wäre. Dies sei zum Zeitpunkt der Überführungsfahrt nicht der Fall gewesen, vielmehr sei es auf ein Privatunternehmen zugelassen gewesen. Zur Annahme eines mautfreien Fahrzeuges für die Personenbeförderung bedürfe es neben der rechtlichen Zulässigkeit entsprechender Transporte eines festen nachhaltigen und nur schwer veränderbaren Einbaus von Sitzgelegenheiten und erforderlicher weiterer Vorrichtungen für die Personenbeförderung, die eine dauerhafte und regelmäßige Teilnahme des Fahrzeugs am Güterkraftverkehr ausschlössen. Zudem müsse die Fahrzeug- und Aufbauart in den Fahrzeugpapieren konkret als Fahrzeug der Personenbeförderung beschrieben sein. Dies sei bei dem fraglichen Fahrzeug nicht der Fall gewesen. Durch die flexibel nach allen Seiten zu öffnende Pritsche und die Klappbänke lasse es den Transport von Gütern beliebiger Art ohne Weiteres zu. Die vorhandene Ausstattung erleichtere den späteren Umbau des Fahrzeugs für Zwecke der Personenbeförderung, lasse jedoch nicht darauf schließen, dass eine endgültige Zweckbestimmung für den Personentransport bereits ab Werk getroffen worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der in der Nacherhebung vor Ort zu sehende mündliche Gebührenbescheid vom 08. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in den Bestimmungen der § 1, § 2 Nr. 3, § 8 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge – ABMG) in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3211) sowie hinsichtlich der Mauthöhe in § 3 ABMG i.V.m. der hierzu ergangenen Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung – MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) in der im Februar 2007 geltenden Fassung. Nach diesen Bestimmungen ist die Beklagte zur nachträglichen Mauterhebung u.a. – wie hier – beim Fahrer eines gemäß § 1 Abs. 1 ABMG mautpflichtigen Fahrzeugs berechtigt, wenn er mit diesem Fahrzeug eine Bundesautobahn benutzt hat, ohne die Maut zuvor entrichtet zu haben.

Die vom Kläger am 08. Februar 2007 durchgeführte Überführungsfahrt war gemäß § 1 Abs. 1 ABMG 2004 mautpflichtig. Nach dieser Bestimmung unterliegt die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42- Richtlinie 1999/62/EG, im Folgenden: „Wegerichtlinie“) der Mautpflicht. Nach Art. 2 Buchstabe d) der Wegerichtlinie sind hierunter Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu verstehen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

Der LKW mit dem Pritschenaufbau, den der Kläger vom Herstellerwerk in Elster nach Bremerhaven zur Verschiffung in den Oman auf eigener Achse überführte, besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Er ist auch im Sinne der Wegerichtlinie und damit des § 1 Abs. 1 ABMG ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt.

Ob ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugkombination) ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, richtet sich danach, ob der verwendete Fahrzeugtyp nach seiner generellen Zweckbestimmung dazu dient, Güter auf Straßen zu transportieren. Für das Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug es subjektiv zum Einsatz im Güterkraftverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Unabhängig von der Art der Benutzung und dem Verwendungszweck im Einzelfall ist vielmehr darauf abzustellen, ob das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen, insbesondere nach seiner Bauart und seiner Ausstattung, generell ausschließlich – d.h. regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich – dazu dienen soll, am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen.
So die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs „Fahrzeug“ i.S.d. wortgleichen Definition in der früheren Richtlinie 93/89/EWG, Urteil vom 28. Oktober 1999 – C-193/98 –, Urteil Rz. 32; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 9 A 5298/00 –, UA S. 4 Mitte (beide in juris); zur Gültigkeit dieser Rechtsprechung für die Definition in der Folgerichtlinie 99/62/EG vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 14 K 2947/00 – („Eichfahrzeug“), n.v., UA S. 6-9; VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2008 – 4 A 336.07 –, juris Rz. 17.
Das bedeutet zum einen, dass eine ausschließliche Bestimmung nicht erfordert, dass der Gütertransport der alleinige Verwendungszweck des Fahrzeugs ist und andere Nutzungen völlig ausgeschlossen sind. Es genügt die regelmäßige Teilnahme am Wettbewerb im Güterverkehr. Zum anderen ist bezüglich der Zweckbestimmung nicht auf das Gewerbe des Unternehmers oder auf die Eintragung in der Fahrzeugzulassung, sondern allein auf die Merkmale des Fahrzeugs und damit auf sein Erscheinungsbild abzustellen.
VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2008 – 4 A 128.07 –, juris Rz. 19.
Nach Auffassung der Kammer ist das vom Kläger überführte Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen ein Fahrzeug, das im Sinne der zitierten Rechtsprechung generell ausschließlich, d.h. regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich, für den gewerblichen Gütertransport bestimmt ist. Ausgehend von den sich im Verwaltungsvorgang befindenden Fotografien verfügt das Fahrzeug über eine Ladefläche, die in ihrer gesamten Ausdehnung den Transport von Gütern zulässt. Der LKW ist damit seiner Bauart nach generell dazu geeignet, auf der gesamten Ladefläche Güter zu transportieren und damit auch Güterkraftverkehr zu betreiben.

Zwar weist der verwendete Pritschenaufbau auch Merkmale auf, die neben dem Gütertransport einen Truppentransport ermöglichen: Er verfügt an der linken und rechten Seite über Sitzbänke, die bei Nichtgebrauch abgeklappt werden können. Zur Erleichterung des Besteigens der „Lade“(Wagen)fläche durch Personen sind außerdem Trittstufen und ein Handlauf an der hinteren Wagenfront angebracht. Zudem sind an den Sitzbänken Sicherheits-/Haltegurte für jeden Sitzplatz und auf den seitlichen Bordwänden Rohrrahmen angebracht, die als Sitzlehnen dienen und gleichzeitig das Hintenüberkippen von sitzenden Personen verhindern sollen. Diese Zusatzausrüstung des Pritschaufbaus ist aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild so gestaltet, dass sie die generelle bauartbedingte Eignung des Fahrzeugs zum Gütertransport nicht in nennenswertem Umfang beeinträchtigt. Auch der 4x4- Allradantrieb lässt die generelle Eignung zum Gütertransport unberührt. Selbst wenn derart ausgestattete Fahrzeuge regelmäßig zur Nutzung in unbefestigtem Gelände bestimmt sind und der permanente Allradantrieb mit einem erhöhten Spritverbrauch verbunden ist, lassen sich doch eine Fülle von Nutzungen im gewerblichen Gütertransport – insbesondere in der Bauwirtschaft oder im Gartenbau – denken, bei denen der Einsatz von allradgetriebenen Fahrzeugen sinnvoll und auch nicht gänzlich unökonomisch ist.

Der Umstand, dass es sich am 8. Februar 2007 um eine Überführungsfahrt handelte, ist nach den dargelegten Grundsätzen für die Frage der Mautpflichtigkeit ebenso unbeachtlich wie die Zulassung des Fahrzeugs für diese Fahrt mit einem roten Dauerkennzeichen, da es sich um Umstände der konkreten Fahrt handelt, die nichts über die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr aussagen.
VG Köln, Urteil vom 21. März 2006 – 14 K 10004/03 –, n.v., UA S. 7/8.
Die Mautpflichtigkeit der Fahrt entfällt schließlich auch nicht nach § 1 Abs. 2 ABMG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Maut nach Abs. 1 nicht zu entrichten bei Verwendung von Fahrzeugen der Streitkräfte, vorausgesetzt das Fahrzeug ist als für diesen Zweck bestimmt erkennbar (Satz 2). Unabhängig von der Frage, ob diese Bestimmung nur Fahrzeuge der Bundeswehr und anderer in Deutschland stationierter oder sich vorübergehend aufhaltender Streitkräfte im Blick hat,
– vgl. amtliche Begründung zu § 1 Abs. 2 ABMG, BT-Drucks. 14/7013, S. 12 –
ist für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes hier schon deshalb kein Raum, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Überführung nach Bremerhaven zwar für die Streitkräfte des Oman bestimmt war, diese aber noch nicht Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs waren, das Fahrzeug ihnen also noch gar nicht zugeordnet war.

Fehler in der konkreten Mautberechnung sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.