Das Verkehrslexikon

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Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten

Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Mautgebührenhöhe
Nachentrichtung der Mautgebühr
Mautgebührenerstattung
Benutzungsverbot / Durchgangsverkehr
Überführungsfahrten
Mautdatenverwertung

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Einleitung:


Der Begriff Maut ist im deutschen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit Abgabe, Zoll, Weggebühr. Bis zur Errichtung des Eurovignettensystems einiger europäischer Staaten zum Beginn des Jahres 1995 war die Benutzung der deutschen Autobahnen gebührenfrei. Allerdings waren die Verkehrsminister der EU bestrebt, ein möglichst einheitliches Autobahnbenutzungssystem für alle Länder zu etablieren, damit insbesondere die Transitländer, zu denen bevorzugt auch Deutschland gehört, Einnahmen aus der die eigenen Autobahnen stark belastenden Nutzung durch ausländische Lastkraftwagen erzielen können.

Nachdem dann seitens der EU die technische Einrichtung entsprechender Gebührensysteme freigegeben worden war, weil insbesondere an Österreich und Deutschland die Installation eines einheitlichen satellitengestützten Systems gescheitert war, hat Deutschland dann mit dem System Toll Collect die Gebührenerhebung von Lkw auf den Autobahnen und einigen wenigen Bundesstraßen ein landesweites Mautsystem realisiert, das - nach einigen Anfangsschwierigkeiten - seit Beginn 2005 reibungslos funktioniert.


Zur Einführung einer Mautgebühr auch für Pkw ist es trotz immer wieder aufflammender Diskussionen bisher nicht gekommen.

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Mauterhebung maßgeblich:

- Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG)

- Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)

Unter den angegebene Links finden sich auch die früheren Fassungen, die der verarbeiteten Rechtsprechung teilweise zu Grunde liegen.

Mautpflichtig sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die

- die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und

- deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.

Maßgeblich für das zulässige Gesamtgewicht sind die Eintragungen in den Fahrzeugzulassungspapieren, nicht die Berechnungsformel des § 34 Abs. 7 StVZO.

Ab Anfang Juli 2018 wird die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet und als Pkw-Maut im

- Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (Infrastrukturabgabengesetz - InfrAG)

geregelt, wobei allerdings die Infrastrukturabgabe im Ergebnis für im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur für die Benutzung der Bundesautobahnen erhoben wird - für die Halter von im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen findet eine Verrechnung der Pkw-Maut mit der Kfz-Steuer statt.

Ob in den vorgesehenen Regelungen eine Diskriminierung ausländischer Verkehrsteilnehmer liegt, wird wohl erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autobahn

Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten

Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

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Allgemeines:


BVerwG v. 13.03.2008:
Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden. Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden. Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird.

VG Berlin v. 08.07.2008:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Frage, ob ein Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen. Danach ist eine Sattelzugmaschine auch dann ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, wenn mit ihr ein Gewerbe betrieben wird. Ob im Zeitpunkt der Autobahnnutzung gerade keine Güter befördert werden (sondern sich die Zugmaschine etwa auf der Hinfahrt zu Gütern befand) oder überhaupt nicht beruflich eingesetzt war (sondern für einen Ausflug oder zum Schlafen verwendet wurde), ist für das Merkmal der Ausschließlichkeit unerheblich.

VG Köln v. 27.02.2009:
Ob ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugkombination) ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, richtet sich danach, ob der verwendete Fahrzeugtyp nach seiner generellen Zweckbestimmung dazu dient, Güter auf Straßen zu transportieren. Für das Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug es subjektiv zum Einsatz im Güterkraftverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Ob der Pritschenaufbau so gestaltet ist, dass das Fahrzeug auch für Truppentransporte geeignet ist, ist genauso unerheblich wie die Tatsache, dass es auf einer Überführungsfahrt benutzt wird.

OVG Münster v. 27.10.2009:
Das nach § 1 ABMG für die Mautpflicht maßgebliche zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs bzw. einer Fahrzeugkombination richtet sich nach der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung. Ist im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I einer Zugmaschine unter Nr. 33 (Bemerkungen) zu Nr. 15 (zulässiges Gesamtgewicht) eine Ablastung des zulässigen Zuggesamtgewichts des Sattelkraftfahrzeugs auf einen bestimmten Wert vermerkt, ist dieser Wert maßgeblich, nicht der sich nach § 34 Abs. 7 StVZO ergebende Wert für die Kombination aus Zugmaschine und Sattelauflieger.




BVerwG v. 04.08.2010:
Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt einer Anhebung von Gebühren zum Zwecke der Verhaltenslenkung Grenzen; danach darf die Gebühr nicht derart hoch bemessen werden, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn für die Gebührenfestsetzung maßgebliche Bemessungsgrößen zu Lasten des Gebührenpflichtigen aufgerundet werden, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Fehlt es an den für eine Gebührenfestsetzung notwendigen normativen Festlegungen zur Rundung relevanter Größen, ist die Behörde gehalten, diese zugunsten der Gebührenpflichtigen abzurunden, um den Gebührentatbestand zur Anwendung bringen zu können.

VG Berlin v. 24.01.2014:
Nach § 2 Satz 1 BFStrMG ist Mautschuldner die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG (die hier nicht streitig ist) entweder Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist (Nr. 1) oder über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt (Nr. 2) oder das Motorfahrzeug führt (Nr. 3). Der sogenannte schwache Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO) eines fortgeführten Unternehmens ist jemand, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs dieses Unternehmens im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG bestimmt.

VG Köln v. 09.12.2014:
Fahrzeuge, die über eine Saugpumpe verfügen und in die flüssige Stoffe gepumpt werden, sind grundsätzlich nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt, wenn neben der Möglichkeit, flüssige Stoffe an einen anderen Ort zu transportieren, auch noch die Funktion der Reinigung und Spülung der Öltanks und weiterer Sammelbehälter tritt, welche auch objektiv ermittelbar ist. Ein solches Fahrzeug kann aber ausschließlich im Güterkraftverkehr eingesetzt worden sein, was ebenfalls zu einer Mautpflicht führt. Indem für die Saugfahrzeuge die Möglichkeit besteht, auf dem Rückweg vom Kunden schmutziges Öl etc. in ihrem Tank zum Betriebsgelände bzw. zum Entsorgungsort zu transportieren, wird ein Gut befördert, was die Mautpflicht auslösen kann.

VG Köln v. 28.04.2015:
"Ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Dies führt zu einer zweistufigen Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist zu untersuchen, ob das betroffene Kraftfahrzeug dem Güterkraftverkehr generell zu dienen bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob neben dem Zweck des Güterkraftverkehrs ein weiterer - insoweit nicht unerheblicher und selbstständiger - Zweck des Kraftfahrzeugs hinzutritt. Ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren. Die Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten.

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Mautgebührenhöhe:


BVerwG v. 04.08.2010:
Nach dem Rechtsstaatsgebot sind Eingriffsregelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Gemessen daran verstößt die von der TollCollect entwickelte Praxis zur Rundung der zurückgelegten Entfernungen und der sich unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Mautbeträge auf volle Cent gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.

OVG Münster v. 25.10.2012:
Die Mauthöheverordnung in der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung ist unwirksam. Bei der Festsetzung der Höhe der Maut fehlt es an der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG erforderlichen sachgerechten Berücksichtigung der Anzahl der Achsen, wenn in einer Achsklasse Fahrzeuggruppen mit unterschiedlicher Achszahl zusammengefasst werden, die für die Wegekosten in einem erheblich unterschiedlichen Maße verantwortlich sind.

BVerwG v. 16.05.2013:
Bei der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG a.F. (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG n.F.) gebotenen "sachgerechten" Differenzierung der Mautsätze nach der Achszahl der mautpflichtigen Fahrzeuge steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, soweit es nicht nur um die rechnerische Ermittlung und Verteilung der von der Achszahl abhängigen Wegekosten, sondern um die Aufteilung der Fahrzeuge in Achsklassen geht. Insoweit kann die Zusammenfassung mautpflichtiger Fahrzeuge verschiedener Achszahl in einer Achsklasse mit gleichem Mautsatz trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit unter den Gesichtspunkten der Typisierung, Pauschalierung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein (im Anschluss an Urteil vom 4. August 2010 - BVerwG 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325 Rn. 25, 29 und 40).

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Nachentrichtung der Mautgebühr:


VG Köln v. 04.10.2016:
Ermächtigungsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG. Nach dem seit Inkrafttreten unverändert gebliebenen § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. - Eine Gebühr ist für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, nachzuentrichten. Hinsichtlich der Achszahlen genügt die Feststellung, ob bis zu drei Achsen bzw. vier und mehr Achsen vorhanden waren.

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Mautgebührenerstattung:


BVerwG v. 15.06.2011:
§ 4 Abs. 4 ABMG regelt die Erstattung der LKW-Maut für alle Fälle abschließend, in denen die gebuchte Fahrt ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird. Die Regelung des § 10 Abs. 2 LKW-MautV zur Erstattung während des Gültigkeitszeitraums der manuellen Einbuchung an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen die gebuchte Fahrt vollständig unterblieben ist (Vollstornierung). § 10 Abs. 3 LKW-MautV ist insoweit mit höherrangigem Recht unvereinbar, als der Mautschuldner auch bei vollständig unterbliebener Fahrt Erstattung im nachträglichen schriftlichen Verfahren nur dann verlangen kann, wenn er nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war.

BGH v. 10.10.2013:
Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat.

OVG Münster v. 30.11.2021:
  1.  Die in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätze verstoßen teilweise gegen Unionsrecht. Sie stehen teilweise nicht mit den Vorgaben der im Zeitpunkt der Mauterhebung in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) (juris: EGRL 38/2006) zur Mautkalkulation im Einklang.

  2.  Die Wegekostenrichtlinie belässt den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Kalkulation der Mautgebühren, der allerdings durch Art. 7 Abs. 9 (juris: EGRL 38/2006) Wegekostenrichtlinie begrenzt wird. Eine unzulässige Überschreitung der Infrastrukturkosten im Sinne dieser Vorschrift liegt unter anderem vor, wenn zum Beispiel durch die Wahl einer bestimmten Kalkulationsmethode Kosten angesetzt werden, die der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen.

  3.  Eine unionsrechtswidrige Kostenüberschreitung begründet jeder Berechnungsfehler, der sich auf die Höhe der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühr auswirkt. Eine Fehlertoleranz oder Bagatellgrenze bei Kalkulationsmängeln gibt es im Anwendungsbereich der Wegekostenrichtlinie nicht.

  4.  Der Ansatz eines Tagesneuwerts bzw. Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung des Grundvermögens im Wegekostengutachten 2007 führt zu einer unionsrechtswidrigen Überschreitung der Infrastrukturkosten i. S. d. Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie.

  5.  Mautgebühren sind zurückzuerstatten, soweit sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind. Der Anteil der vollständig herauszurechnenden Kapitalkosten des Grundvermögens beträgt 4,91 % des gewogenen durchschnittlichen Mautsatzes.

  6.  Ein Anspruch auf Verzinsung des Rückerstattungsbetrags vom Zeitpunkt der Mautzahlung bis zur Erstattung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht.

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Benutzungsverbot / Durchgangsverkehr:


OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2009:
Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Ziffer 6 Satz 5 Buchstabe a) StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.

BVerwG v. 15.12.2011:
Die Verhältnismäßigkeit eines auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützten Durchfahrverbots kann nicht allein anhand des abstrakten Verhältnisses des Mautausweichverkehrs zu dem sonstigen von der Sperrung betroffenen Durchgangsverkehr beurteilt werden. Eine sachgerechte Bewertung setzt auch voraus, dass die wirtschaftlichen Nachteile der vom Durchfahrverbot betroffenen Unternehmen der sich durch den Mautfluchtverkehr ergebenden Zusatzbelastung für die Anwohner gegenübergestellt werden. Dabei ist eine bestehende Lärmvorbelastung ebenso zu berücksichtigen wie das Ausmaß der durch das Durchfahrverbot zu erwartenden Verbesserung der Immissionssituation.

OLG Frankfurt am Main v. 11.09.2012:
Ziffer a) zu lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs 1 StVO (überregionaler Güterverkehr) nimmt nur den an Hand von Frachtpapieren nachzuweisenden durchzuführende überregionalen Be- und Entladeverkehr bezogen auf ein Zielgrundstück im Verbotsbereich vom Durchgangsverkehrsverbot für Lkw über 12t aus. Ziffer b) zu lfd Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs 1 StVO (regionaler Güterverkehr) nimmt den Regionalgüterverkehr in einem Umkreis von 74 km um den Beladeort vom Durchfahrtsverbot aus. Wird dieser Bereich verlassen, endet die Privilegierung.

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Überführungsfahrten:


Überführung von Fahrzeugen in der EU

Ausländisches Kfz im Inland

VG Köln v. 14.04.2015:
Ein zulässiges Gesamtgewicht besteht nicht erst dann, wenn ein solches im nationalen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren endgültig festgestellt ist. Nach Sinn und Zweck der Autobahnmaut, der in einer verursachergerechten Anlastung der Wegekosten besteht, ist bei der Nutzung der Bundesautobahnen durch nicht endgültig zugelassene Fahrzeuge auf deren technisch zulässiges Gesamtgewicht abzustellen.

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Mautdatenverwertung:


LG Magdeburg v. 03.02.2006:
Die Verwertung von Daten aus dem Mauterfassungssystem für strafrechtliche Zwecke außerhalb des Mautsystems ist unzulässig.

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