Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten
 

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Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten


Der Begriff Maut ist im deutschen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit Abgabe, Zoll, Weggebühr. Bis zur Errichtung des Eurovignettensystems einiger europäischer Staaten zum Beginn des Jahres 1995 war die Benutzung der deutschen Autobahnen gebührenfrei. Allerdings waren die Verkehrsminister der EU bestrebt, ein möglichst einheitliches Autobahnbenutzungssystem für alle Länder zu etablieren, damit insbesondere die Transitländer, zu denen bevorzugt auch Deutschland gehört, Einnahmen aus der die eigenen Autobahnen stark belastenden Nutzung durch ausländische Lastkraftwagen erzielen können.

Nachdem dann seitens der EU die technische Einrichtung entsprechender Gebührensysteme freigegeben worden war, weil insbesondere an Österreich und Deutschland die Installation eines einheitlichen satellitengestützten Systems gescheitert war, hat Deutschland dann mit dem System Toll Collect die Gebührenerhebung von Lkw auf den Autobahnen und einigen wenigen Bundesstraßen ein landesweites Mautsystem realisiert, das - nach einigen Anfangsschwierigkeiten - seit Beginn 2005 reibungslos funktioniert.

Zur Einführung einer Mautgebühr auch für Pkw ist es trotz immer wieder aufflammender Diskussionen bisher nicht gekommen.

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Mauterhebung maßgeblich: Mautpflichtig sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die
  1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
  2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.

Maßgeblich für das zulässige Gesamtgewicht sind die Eintragungen in den Fahrzeugzulassungspapieren, nicht die Berechnungsformel des § 34 Abs. 7 StVZO.

Von einer für 2010/2011 vorgesehenen Erhöhung der LKW-Maut ist abgesehen worden.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Wikipedia-Artikel: Maut

  • Wikipedia-Artikel: Toll Collect

  • BVerwG v. 13.03.2008:
    Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden. Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden. Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird.

  • VG Berlin v. 08.07.2008:
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Frage, ob ein Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen. Danach ist eine Sattelzugmaschine auch dann ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, wenn mit ihr ein Gewerbe betrieben wird. Ob im Zeitpunkt der Autobahnnutzung gerade keine Güter befördert werden (sondern sich die Zugmaschine etwa auf der Hinfahrt zu Gütern befand) oder überhaupt nicht beruflich eingesetzt war (sondern für einen Ausflug oder zum Schlafen verwendet wurde), ist für das Merkmal der Ausschließlichkeit unerheblich.

  • VG Köln v. 27.02.2009:
    Ob ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugkombination) ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, richtet sich danach, ob der verwendete Fahrzeugtyp nach seiner generellen Zweckbestimmung dazu dient, Güter auf Straßen zu transportieren. Für das Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug es subjektiv zum Einsatz im Güterkraftverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Ob der Pritschenaufbau so gestaltet ist, dass das Fahrzeug auch für Truppentransporte geeignet ist, ist genauso unerheblich wie die Tatsache, dass es auf einer Überführungsfahrt benutzt wird.

  • OVG Münster v. 27.10.2009:
    Das nach § 1 ABMG für die Mautpflicht maßgebliche zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs bzw. einer Fahrzeugkombination richtet sich nach der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung. Ist im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I einer Zugmaschine unter Nr. 33 (Bemerkungen) zu Nr. 15 (zulässiges Gesamtgewicht) eine Ablastung des zulässigen Zuggesamtgewichts des Sattelkraftfahrzeugs auf einen bestimmten Wert vermerkt, ist dieser Wert maßgeblich, nicht der sich nach § 34 Abs. 7 StVZO ergebende Wert für die Kombination aus Zugmaschine und Sattelauflieger.

  • BVerwG v. 04.08.2010:
    Nach dem Rechtsstaatsgebot sind Eingriffsregelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Gemessen daran verstößt die von der TollCollect entwickelte Praxis zur Rundung der zurückgelegten Entfernungen und der sich unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Mautbeträge auf volle Cent gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.

  • BVerwG v. 15.06.2011:
    § 4 Abs. 4 ABMG regelt die Erstattung der LKW-Maut für alle Fälle abschließend, in denen die gebuchte Fahrt ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird. Die Regelung des § 10 Abs. 2 LKW-MautV zur Erstattung während des Gültigkeitszeitraums der manuellen Einbuchung an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen die gebuchte Fahrt vollständig unterblieben ist (Vollstornierung). § 10 Abs. 3 LKW-MautV ist insoweit mit höherrangigem Recht unvereinbar, als der Mautschuldner auch bei vollständig unterbliebener Fahrt Erstattung im nachträglichen schriftlichen Verfahren nur dann verlangen kann, wenn er nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war.




Benutzungsverbot / Durchgangsverkehr: - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2009:
    Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Ziffer 6 Satz 5 Buchstabe a) StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.

  • BVerwG v. 15.12.2011:
    Die Verhältnismäßigkeit eines auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützten Durchfahrverbots kann nicht allein anhand des abstrakten Verhältnisses des Mautausweichverkehrs zu dem sonstigen von der Sperrung betroffenen Durchgangsverkehr beurteilt werden. Eine sachgerechte Bewertung setzt auch voraus, dass die wirtschaftlichen Nachteile der vom Durchfahrverbot betroffenen Unternehmen der sich durch den Mautfluchtverkehr ergebenden Zusatzbelastung für die Anwohner gegenübergestellt werden. Dabei ist eine bestehende Lärmvorbelastung ebenso zu berücksichtigen wie das Ausmaß der durch das Durchfahrverbot zu erwartenden Verbesserung der Immissionssituation.




Mautdatenverwertung: - nach oben -
  • LG Magdeburg v. 03.02.2006:
    Die Verwertung von Daten aus dem Mauterfassungssystem für strafrechtliche Zwecke außerhalb des Mautsystems ist unzulässig.