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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 08.12.2009 - 3 L 1058/09 - Unterzuckerungsvorfälle bei Diabeteserkrankung können den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen

VG Mainz v. 08.12.2009: Unterzuckerungsvorfälle bei Diabeteserkrankung können den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen


Das Verwaltungsgericht Mainz (Beschluss vom 08.12.2009 - 3 L 1058/09) hat entschieden:
Einem Diabetiker kann nach mehreren Verkehrsunfällen, die auf Unterzuckerung beruhten, die Fahrerlaubnis entzogen werden, da gegen seine Fahreignung schwere nicht ausgeräumte Bedenken bestehen.


Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis


Gründe:

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen kann keinen Erfolg haben. Der Bescheid vom 1. Oktober 2009, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen und A und CE einschließlich A1, B, BE, C1, C1E, C, M, S, L und T entzogen worden ist, hat der Antragsgegner ordnungsgemäß für sofort vollziehbar erklärt und dies ausreichend begründet. Nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt hierzu, wegen der präventiven Gefahrenabwehr, jene Umstände, aus denen die Fahrungeeignetheit des Betroffenen folgt, auch gleichzeitig zur Begründung des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Anordnung heranzuziehen. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass der Verkehrsunfall vom 12. Mai 2009 zum Zeitpunkt der Einziehung der Fahrerlaubnis bereits fünf Monate zurückgelegen habe. Dieser Verkehrsunfall wurde dem Antragsgegner erst mit Schreiben vom 8. Juli 2009 durch die Bußgeldstelle in St. Ingbert mitgeteilt. Danach befuhr der Antragsteller die Autobahn von Kaiserslautern in Richtung Saarbrücken und verlor aufgrund eines abfallenden Zuckerspiegels die Kontrolle über sein Fahrzeug. Ein hinter ihm fahrender Zeuge beobachtete, wie er in einer Baustelle die Betonwand im Baustellenbereich streifte und sodann mit unverminderter Geschwindigkeit in Schlangenlinien weiterfuhr. An der Unfallstelle kollidierte er sodann mit einem Begrenzungspfosten und schleuderte mit seinem Fahrzeug quer über die Fahrbahn, prallte gegen die Mittelleitplanke, überquerte nochmals die Fahrbahn und kollidierte erneut mit der Leitplanke, wo sein Pkw quer zur Fahrbahn zum Stehen kam. Nachdem diese Unfallmeldung beim Antragsgegner eingegangen war, ordnete dieser mit Schreiben vom 15. Juli 2009 die Vorlage eines ärztlichen Fachgutachtens gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Nach Vorlage dieses Gutachtens durch den Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2009 hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2009 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an, auf die der Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 2009 antwortete. Die sodann am 1. Oktober 2009 angeordnete sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis steht mithin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits aus diesem Grund stehen die seit dem Unfallereignis verstrichenen knapp fünf Monate, in denen der Antragsteller unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen haben soll, nicht der fehlenden Fahreignung entgegen, da diese auf eine präventive Gefahrenbegrenzung ausgerichtet ist.

Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung erweist sich die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. Oktober 2009 auch als offensichtlich rechtmäßig, sodass es nicht gerechtfertigt ist, die Vollziehung des Bescheides durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, 46 Abs. 1 FeV, wonach die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, wenn Erkrankungen nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und danach die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. ... vom 20. August 2009 erweist sich der Antragsteller zudem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Gerichts, da ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen ist, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gutachten stellt eine Tatsache dar, die im Interesse der Allgemeinheit - nämlich vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben - ohne Weiteres verwertet werden kann (BVerwG vom 18. März 1982, BVerwGE 65, 157 ff.; BVerwG vom 19. März 1996, DÖV 1996, 879). Der Gutachter kommt in seinem Gutachten, das sich auf die vorangegangenen Befunde und die Vorstellung des Antragstellers am 19. August 2009 in der diabetologischen Praxis in A-Stadt bezieht, zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller mehrfach Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit Unterzuckerung dokumentiert worden sind. Dabei bezieht sich der Sachverständige auf Verkehrsunfälle vom 2. Mai 1988 sowie vom 21. Oktober 1989, in deren Zusammenhang Zustände einer Hypoglycämie festgestellt worden sind. Am 26. April 1989 kam es zu einem erneuten Zwischenfall, bei dem der Antragsteller mit einer symptomatischen Hypoglycämie in seinem Pkw angetroffen worden war. In den dazu ergangenen Befunden wurde festgestellt, dass der Antragsteller einen Therapiefehler begangen hatte, der zu einer symptomatischen Hypoglycämie geführt hatte. Im Mai 1994 und im Mai 1995 sind dann ausreichende Eigentherapien beschrieben worden, jedoch ist es am 2. Januar 1996 zu einem erneuten Zwischenfall gekommen, der mit einer symptomatischen Hypoglycämie erklärbar ist. Der Gutachter Dr. ... kommt in seinem Gutachten zu folgender zusammenfassenden Beurteilung:
Beim dem Patienten wurden mehrfach Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit Unterzuckerungen dokumentiert. Eine Vorstellung des Patienten erfolgte mehrfach in der Diabetesklinik in Bad Mergentheim, vormals im Diabeteszentrum in Lindenfels. Insgesamt kann von einer dort ausreichenden Schulung des Patienten ausgegangen werden. Allerdings liegt aktuell die letzte strukturierte Diabetikerschulung mehrere Jahre zurück. Die in weiteren Abständen in der Praxis .../Altes dokumentierten Vorstellungen des Patienten ergaben jeweils eine ausreichende Blutzuckerkontrolle, dabei, wie es häufig bei Menschen mit Typ-1 Diabetes vorkommt, teilweise stark schwankende Blutzuckerwerte und eine insgesamt schwierige Einstellbarkeit des Diabetes mellitus. Anamnestisch wird auch aktuell die Blutzuckererkrankung nicht nach einem üblichen Standard mit Insulin therapiert. Die Nahrungsaufnahme erfolgt dabei unregelmäßig. Eine regelmäßige Betreuung des Patienten wird ausschließlich durch den Hausarzt Herrn Dr. Hegemann durchgeführt, eine regelmäßig diabetologische Kontrolle des Patienten, wie sie beispielsweise im Rahmen des DMP-Programme leitliniengerecht wäre, wird nicht umgesetzt. Es ist deshalb hochplausibel, dass die Verkehrsunfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen jeweils doch in einem kausalen Zusammenhang mit Hypoglycämien zu sehen sind. Auch bei engmaschiger hausärztlicher Kontrolle und Kontrolle des Patienten in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis sind Hypoglycämien bei Patienten mit insbesondere Typ-1 Diabetes nie vollständig auszuschließen. Spezielle Schulungen von Patienten machen solche Zwischenfälle nur unwahrscheinlicher, insbesondere sind sie geeignet die Hypoglycämiewahrnehmung und adäquate Reaktion auf solche Stoffwechselentgleisungen bei Patienten zu verbessern. Beispielsweise wäre es erforderlich, dass ein hypoglycämiegefährdeter Patient vor jeder Fahrt mit einem Kraftfahrzeug seinen Blutzuckerwert dokumentiert und unterhalb eines kritischen Wertes, beispielsweise 140 mg/dl, seinen PKW nicht benutzt. Diesen Falles müsste zunächst der Blutzuckerwert angehoben und erneut dokumentiert werden. Eine solche Blutzuckerkontrolle ist dann beispielsweise wie ein Fahrtenheft zu führen und in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis regelmäßig vorzulegen. Eine solche Maßnahme wurde von dem Patienten bislang trotz der wiederholten Vorkommnisse nicht durchgeführt.

Aus meiner fachärztlichen Sicht ist der Patient derzeitig nicht in der Lage ohne Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer Kraftfahrzeuge bis 3,5 und mehr als 3,5 t sicher zu führen. Nachuntersuchungen halte ich in regelmäßigen, zunächst 4-wöchentlichen Abständen für erforderlich, zusätzlich eine erneute strukturierte Diabetikerschulung in einer Schwerpunktpraxis.

Nach einer mehrmonatigen stabilen und dokumentierten Blutzuckereinstellung wäre es denkbar, dem Patienten mit obigen Auflagen die Führung eines Kraftfahrzeuges zu erlauben. Dabei müssten ... .
Angesichts dieses Gutachtens und der Zeugenaussage zu der dem Unfall am 12. Mai 2009 vorausgegangenen Fahrweise des Antragstellers ist sein Einwand, dass die Unterzuckerung erst infolge des Unfalls bei ihm eingetreten sei, weder glaubhaft noch geeignet, Zweifel an der Diagnose des Dr. ... zu erzeugen. Es ist vorliegend deshalb davon auszugehen, dass ein Fall der Ziffer 5.1 der Anlage 4 zur FeV vorliegend gegeben ist, nämlich eine Zuckerkrankheit mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen.

Aus diesem Grund war die Fahrerlaubnis ohne eine Abwägung mit persönlichen Belangen des Antragstellers zwingend zu entziehen.

Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FEV, wonach auch im Fall einer sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung die Verpflichtung besteht, Führerschein unverzüglich bei der entscheidenden Behörde abzuliefern.

Nach alldem ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 46.3, 46.5, 46.8 und 46.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der für das Hauptsacheverfahren geltende Streitwert nur zur Hälfte in Ansatz gebracht wird.





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