- Ein den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis eröffnender zweimaliger (wiederholter) Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Fahrlehrers nach § 33a Abs. 1 und 4 FahrlG liegt nach einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Fortbildungsfrist bereits in der Versäumung einer darauf behördlich gesetzten Nachfrist.
- Die Pflicht zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrlehrerscheins nach § 8 Abs. 3 a.F. bzw. Abs. 4 n.F. FahrlG setzt nach Widerruf der Fahrlehrerlaubnis deren Unanfechtbarkeit oder zumindest sofortige Vollziehbarkeit infolge behördlicher Anordnung voraus.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger wendet sich gegen den auf eine Verletzung von Fortbildungspflichten gestützten kostenpflichtigen und mit der Aufforderung zur Abgabe seines Fahrlehrerscheins verbundenen Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis.
Mit am 26.4.2007 zugestelltem Bescheid vom 24.4.2007 sowie seinen mit (laut Posteingangsstempel am Di., dem 29.5.2007, eingegangenem) Schreiben vom 22.5.2007 eingelegten Widerspruch als unbegründet zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 19.6.2007 wurde kostenpflichtig die dem Kläger 1991 nach § 5 des Fahrlehrergesetzes erteilte Fahrlehrerlaubnis widerrufen und er zur unverzüglichen, spätestens drei Werktage nach Ausgangsbescheidzustellung vorzunehmenden Abgabe des Fahrlehrerscheins aufgefordert. Denn er habe den Besuch der nach § 33a Abs. 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG) vorgeschriebenen und im Anschluss an seine bis zum 16.11.2002 absolvierte letzte Fortbildung nunmehr spätestens im Dezember 2006 fällig gewesenen nächsten Fortbildung zweimal, nämlich bis Ende Dezember 2006 sowie dann zum Ablauf der ihm bis März 2007 gesetzten Nachfrist, aber auch selbst noch während des Widerspruchsverfahrens, nicht nachgewiesen. Die Fortbildungsverpflichtung sei auch nicht im Sinne der geltend gemachten Klägereinwände davon abhängig, ob er von der Fahrlehrererlaubnis Gebrauch mache und wie seine finanzielle Lage sei. Entsprechende Kurse seien vor Ort angeboten worden. Rechtsgrundlage der Anordnung einer Abgabe des Fahrlehrerscheins sei § 8 Abs. 3 Fahrlehrergesetz.
Mit seiner am 18.7.2007 eingegangenen und zunächst unter dem Az. 2 K 935/07 geführten Klage macht der Kläger geltend, er sei nach seiner Ausbildung zum Elektromonteur, dem Erwerb der Fahrlehrererlaubnis für ca. 10 000 DM und seiner Tätigkeitsaufnahme von 1991 nach Diagnose eines Rektumkarzinoms arbeitsunfähig geworden, seither arbeitsunfähig und Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, die sich bei Klageeingang auf mtl. ca. 800 Euro belaufen habe. 1999 bis 2005 bzw. 2006 habe er nur als Fahrlehreraushilfe etwas dazuverdient und wolle nunmehr, ohne sich indes aktiv zu bewerben, diese Aushilfstätigkeit wieder aufnehmen. Der Erlaubniswiderruf sei rechtswidrig, da er allenfalls einmal und nicht schon zweimal gegen seine gesetzlichen, in Vierjahresabständen entstehenden Fortbildungspflichten verstoßen habe. Er habe sich 1998 und im November 2002 fortgebildet, dies demnach erst einmal, nämlich bis zum Dezember 2006 sowie – dies fortsetzend – bei Ablauf der ihm gesetzten Nachfrist am 31.3.2007, nicht getan.
Ein zweiter Verstoß im Sinne des maßgeblichen § 33a Abs. 4 Satz 1 FahrlG komme frühestens im Dezember 2010 in Betracht, wie auch das VG Gießen 2005 entschieden habe; die abändernde Entscheidung des HessVGH von 2007 habe sich nicht zum Vorliegen der hier maßgeblichen Frage der Erforderlichkeit eines zweiten Verstoßes gegen die gesetzlichen Fristvorgaben des Abs. 1 äußern müssen, da ein solcher dort vorgelegen habe. Es entspreche der gesetzlichen Wertung, dass das Verstreichen der behördlich gesetzten Nachfrist nicht schon als zweiter Verstoß ausreiche. Die ihm gesetzte Nachfrist von 3 Monaten sei zudem zu kurz gewesen. Auch sei eine hinreichende Ermessensbetätigung nicht erkennbar, da seine derzeitige Untätigkeit, seine Rentnerstellung, sein Alter, die allein noch beabsichtigte Aushilfentätigkeit und seine Zusicherung, die Fortbildung bei Anstellung nachzuholen, ebenso wenig eingestellt worden sei wie der Umstand, dass der Widerruf einem Berufsverbot nahekomme. Die Fortbildungsveranstaltungen seien auch ohnehin von geringer Qualität und zur Qualitätssicherung ungeeignet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,den Bescheid vom 24.4.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 19.6.2007 aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG sei durch den HessVGH abgeändert worden. Die Fortbildungspflicht treffe auch den beruflich inaktiven Fahrlehrer, der jederzeit wieder tätig werden könne. Die Ausbildungsqualität sei durch behördliche Anerkennung der Ausbildungsstellen gesichert. Auch für bloße Aushilfstätigkeiten und – gerade – unter Berücksichtigung seines Alters von 62 Jahren unterliege der Kläger dem Fortbildungsgebot. Die Fortbildung sei bei Kosten zwischen ca. 150 und 250 Euro auch wirtschaftlich zumutbar, nach der schriftlichen Mitteilung der Ausbildungsstelle vom 7.3.2007 noch im März 2007 angeboten gewesen und als Berufsausübungsbeschränkung rechtlich zulässig. Auf eine zu kurze Nachfrist könne sich der Kläger angesichts seiner weitergeführten Fortbildungsverweigerung zudem nicht berufen.
Mit Beschluss vom 9.11.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die aufgrund allseitigen Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind – mangels erkennbarer sachlicher Veränderungen sowohl bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (dafür OVG NRW, Urt. v. 3.6.1996 – 25 A 6898/95 –; GewArch 1997, 29; VG Berlin, Urt. v. 20.3.02 – 11 A 535/01 trotz Dauerwirkung des Erlaubniswiderrufs, allerdings bei Bestehen einer Wiederzulassungsmöglichkeit nach § 9 Fahrlehrergesetz – FahrlG –) als auch für den aktuellen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt – zunächst hinsichtlich des Widerrufs auf der Rechtsgrundlage des § 33a FahrlG rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 u. § 114 VwGO). Dazu kann auch unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten Einwände zunächst auf die Bescheidbegründungen und den Beklagtenschriftsatz vom 29.8.2007 verwiesen werden, die diese bereits zutreffend entkräften. Denn nach § 33a Abs. 1 hat jeder Fahrlehrer (mit Wirkung ab 1999) alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, wobei nach Abs. 4 dieser Vorschrift die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden kann, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen wird.
Danach ist erstens die Fortbildungspflicht – eindeutig und als unbedingte und ausnahmslose Pflicht (so der maßgebliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation der Fahrlehrer, BT-Dr. 13/6914 v. 7.2.2007, S. 55, und nachgehend zu den seitens der Beteiligten zitierten Entscheidungen nunmehr BVerwG, Beschl. v. 5.10.2007 – 6 B 42/07, NJW 2008, 454; zust. Bier in: JurisPR) auf die (grundsätzlich lebenslang geltende, s. BT-Dr. 13/6914 v. 7.2.2007, S. 91) Erlaubnis bezogen zu verstehen und nicht bei bloßer Nichtausübung der Lehrtätigkeit, erst Recht bei ausgeübter oder auch nur angestrebter Aushilfstätigkeit, im Interesse der Verkehrssicherheit zur (auch praktikablen) Sicherung des gehobenen Ausbildungsniveaus eingeschränkt (vgl. BVerwG aaO.), zumal die Wiederaufnahme einer aktiven Tätigkeit im Wesentlichen allein von der Entscheidung des Betroffenen abhängt und demgemäß jederzeit wieder erfolgen könnte. Dies rechtfertigt zugleich die Erlaubnisentziehung bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung und als sachlicher Grund den damit verbundenen Grundrechtseingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG (vgl. BVerwG aaO; s.a.. K. Weber, Straßenverkehrsrecht 2009, 201 ff, 206 ff mwN.). Der Kläger befindet sich wegen seiner – vorübergehenden – Inaktivität, wegen seines Alters oder wegen seiner finanziellen Situation und Belastung mit den Fortbildungskosten in keiner nach diesen Gesichtspunkten maßgeblichen Ausnahmesituation, die seine Inpflichtnahme als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Weiter hat er auch im Sinne des § 33a Abs. 4 Satz 1 FahrlG „zweimal“ gegen seine Fortbildungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift verstoßen.
Denn mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Fortbildungspflicht, davon ausgehend, dass sie zuvor nur in Jahresabständen und für die Untergruppe der Nachschulungsfahrlehrer vorgesehen gewesen sei (vgl. BT-Dr. 13/6914 v. 7.2.2007, S. 91), auf alle Fahrlehrer erstreckt und zeitlich trotz angenommener steigender Berufsanforderungen auf noch als vertretbar und angemessen angesehene Vierjahresabstände ausgedehnt. Dabei hat der Gesetzgeber beispielhaft einen wiederholten, also im Sinne des Gesetzeswortlauts „zweimaligen“ Verstoß gegen die Fortbildungspflicht, deren Verletzung zudem die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers berühre, auch dann als gegeben angesehen, wenn die Gelegenheit zum Besuch eines Ersatzkurses nicht wahrgenommen wurde, nachdem bereits die Teilnahme an dem ursprünglichen Kurs versäumt und dies geahndet wurde (vgl. BT-Dr. 13/6914 v. 7.2.2007, S. 91). Dies spricht entscheidend sowohl gegen eine bis zur Eröffnung des Erlaubniswiderrufs insgesamt achtjährige Zeitspanne, wie sie der Kläger sieht, als auch gegen eine Unbeachtlichkeit von Verletzungen behördlicherseits gesetzter Nachfristen für die Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht durch Teilnahme an einem Ersatzkurs. Danach hat auch der Kläger seine Fortbildungspflicht wiederholt – nämlich zunächst im Jahr 2006 und sodann durch weitere Nichterfüllung innerhalb der bis Ende März 2007 behördlich im Sinne einer Verstoßahndung gesetzten Nachfrist – verletzt. Die ihm gesetzte Nachfrist war angesichts der unangegriffen noch vor ihrem Ablauf sogar vor Ort angebotenen Ersatzkursveranstaltung auch erfüllbar und nicht unverhältnismäßig kurz. Weiter vermögen die vom Kläger geäußerten, jedoch nicht weiter konkretisierten Zweifel an der Qualität der gesetzlich vorgeschriebenen und durch Trägeranerkennungsverfahren kontrollierten Fortbildung deren grundsätzlich auf der Hand liegende Eignung zur erstrebten Hebung des Ausbildungsniveaus nicht in Frage stellen.
Hinsichtlich der Aufforderung zur fristgebundenen Abgabe seines Fahrlehrerscheins sind die angefochtenen Bescheide dagegen im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 u. § 114 VwGO), worüber das Gericht ungeachtet einer etwaigen Verfristung des – auch inhaltlich unbeschränkt eingelegten – klägerischen Widerspruchs im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerwG (s. Urt. v. 20.6.1988 – 6 C 24/87 –, NVwZ-RR 1989, 85 f zur Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde in Fällen wie dem vorliegenden ohne Drittbetroffenheit) durch Teilaufhebung befinden kann, nachdem der Widerspruchsbescheid den Widerspruch sachlich beschieden hat und sich die hier entsprechend §§ 133 ff BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2009 – 6 C 3/08 –) als Verwaltungsakt auszulegende Abgabeanordnung, die sich vor einer Erfüllung im Zeitverlauf je weiter aktualisiert und danach einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Scheins bildet, nach dem Verständnis des Gerichts ebensowenig durch Zeitablauf oder Erfüllung vollständig erledigt hat. Denn nach der § 52 VwVfG vorgehenden Sonderregelung des 8 Abs. 3 a.F. (Gesetzesfassung v. 25.8.1969, BGBl. I, S. 1336 ff) bzw. des § 8 Abs. 4 n.F. (ab dem 1.4.2008 geltende Fassung des Vierten Änderungsgesetzes zum FahrlG v. 19.3.2008, BGBl. I, S. 418 ff; s.a. BT-Dr. 16/7080 v. 12.11.2007, S. 7) „ist“ zwar bei Erlaubniswiderruf auch der Fahrlehrerschein, ohne dass eine Ermessensausübung vorgesehen wäre, „unverzüglich“ zurückzugeben.
Jedoch greift diese Folgeregelung insoweit erst ab Unanfechtbarkeit oder zumindest ab der sofortigen Vollziehbarkeit des tatbestandlich vorausgesetzten Widerrufs, dessen bloßer Ausspruch – mangels gesetzlicher Sofortvollzugsanordnung für den Widerruf – noch nicht ausreicht (so aber wohl VG Berlin, Urt. v. 20.3.2002 – 11 A 535/01 –; wie hier wohl VG Göttingen, Beschl. v. 5.6.2009 – 1 B 88/09 –, DAR 2009, 483; das zusätzlich, was hier offenblieben kann, auch die Abgabeanordnung selbst nicht schon als sofort kraft Gesetzes sofort vollziehbar ansieht; VG Chemnitz, Beschl. v. 13.3.2003 – 2 K 2028/02 –; s.a. VG Augsburg; Urt. v. 5.7.2005 – Au 3 K 310/05 –; K. Eckhardt, Komm. zum FahrlG 1991, § 8 Rn. 9; K. Weber, Straßenverkehrsrecht 2009, 201 ff, 207 zu Fn. 41 mwN.; W. Bouska, Komm. zum FahrlG, 2008, § 8 Rn. 9f für den Fall der Widerspruchseinlegung). Denn für eine die Grundstrukturen des § 80 Abs. 1 u. 2 VwGO iVm. Art. 19 Abs. 4 GG sowie des – erst bei Unanfechtbarkeit eröffneten – § 52 VwVfG durchbrechende gesetzgeberische Entscheidung fehlen hinreichend deutliche Anhaltspunkte, nachdem ein Bedürfnis für einen derart weit vorverlagerten Schutz des Straßen- und Rechtsverkehrs vor einem Urkundenmissbrauch für den betroffenen Bereich der Fahrschulausbildung nicht ersichtlich ist und § 8 Abs. 3 a.F. bzw. 4 n.F. FahrlG nicht einmal einen behördlichen Ermessensspielraum eröffnet. Auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum FahrlG vom 9.5.1969 (BT-Dr. 5/4181, S. 13 ff, 15) enthält zu dieser – der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 2 Fahrlehrerverordnung (BGBl. 1957 I, 769) nachgebildeten – Vorschrift keine ein solches Auslegungsergebnis stützende Einzelbegründung.
Allein aus der gesetzlich formulierten Pflicht zur „unverzüglichen“ Urkundenabgabe lässt sich nicht darauf schließen, dass sie bereits an den bloßen Ausspruch eines Erlaubniswiderrufs anknüpfen würde. Die danach erforderliche Unanfechtbarkeit oder zumindest sofortige Vollziehbarkeit jedenfalls des Widerrufs liegt hier nicht vor. Dem Beklagten bleibt allerdings eine Nachholung einer Sofortvollzugsanordnung unbenommen; dem stünde die vorliegende gerichtliche Entscheidung nicht entgegen, da dies der insoweit eingeschränkten Tenorierung entspräche und durch eine nachträgliche Sofortvollzugsanordnung eine nicht mehr von der Bindungswirkung nach § 121 VwGO erfasste neue Sachlage hergestellt würde.
Schließlich ist die getroffene Kostenregelung im Ausgangsbescheid – die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid wird im Hinblick auf § 162 Abs. 1 VwGO ohnehin durch die getroffene gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt (vgl. BVerwG Urt. v. 29.6.2006 – 7 C14/05 –, SächsVBl 2006, 289) – infolge Teilobsiegens des Klägers im Umfang der tenorierten Kostenquote rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 u. § 114 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung liegen nicht vor.