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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 21.01.2010 - 20 K 6900/08 - Abschleppen im eingeschränkten Halteverbot bei Behinderung eines Umzugswagens

VG Köln v. 21.01.2010: Zum Abschleppen im eingeschränkten Halteverbot bei Behinderung eines Umzugswagens


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 21.01.2010 - 20 K 6900/08) hat entschieden:
Stellt jemand sein Fahrzeug mindestens 35 Minuten im eingeschränkten Haltverbot ab, ist das gebührenpflichtige Abschleppen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Daran ändert sich nichts, wenn zusätzlich noch durch mobile Verbotsschilder für ein Umzugsunternehmen ein Haltverbot angeordnet wird, sofern sich Anordnungen durch die Schilder nicht widersprechen.


Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 000. Am 27.06.2008 war das Fahrzeug in Köln am Sachsenring, Höhe Haus-Nr. 2-4 abgestellt. Dieser Bereich weist ein eingeschränktes Haltverbot (VZ 286) mit dem Zusatzschild "Ladezone werktags 8 - 12 h" aus; an dem fraglichen Tag waren dort zusätzlich mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) aufgestellt. Außendienstmitarbeiter des Beklagten stellten um 08.20 Uhr einen Verkehrsverstoß fest, um 08.40 Uhr wurde ein Abschleppauftrag erteilt. Zur Begründung wurde in der Sicherstellungsverfügung angegeben, das Fahrzeug habe in einer wegen eines Umzugs eingerichteten temporären Haltverbotszone (VZ 283) gestanden, dadurch sei eine Behinderung für Umzugsfahrzeuge eingetreten. Der Abschleppwagen traf um 08.48 Uhr ein. Nach Aufladen des Pkw erschien um 08.55 Uhr der Kläger vor Ort. Das Fahrzeug wurde zum Sicherstellungsgelände verbracht und gegen Erstattung der angefallenen Kosten von 98 EUR an den Kläger herausgegeben.

Mit Gebührenbescheid vom 23.09.2008 nahm der Beklagte den Kläger als Fahrer auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 EUR in Anspruch.

Der Kläger hat am 23.10.2008 Klage erhoben.

Er hält die Abschleppmaßnahme für rechtswidrig. Das Fahrzeug habe sich nicht im Haltverbot (VZ 283) befunden, sondern er habe es - für ca. 5 Minuten - im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) abgestellt, um gekaufte Gegenstände einzuladen. Die mobilen Haltverbotsschilder seien verdeckt und nicht wahrnehmbar gewesen. Es sei auch nicht zu einer Verkehrsbehinderung gekommen. Die Mitarbeiterin des Beklagten habe sich auch zu Unrecht geweigert, bei seinem Eintreffen vor Ort das bereits auf dem Abschleppwagen befindliche Fahrzeug wieder abzuladen. Ein Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmers sei des Weiteren deshalb nicht entstanden, weil der zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft von Abschleppunternehmen geschlossene Rahmenvertrag nach § 1 GWB nichtig sei. Denn für einen derartigen Dienstleistungsauftrag sei zwingend eine ordnungsgemäße Ausschreibung und Vergabe im Wettbewerb erforderlich, was hier aber nicht stattgefunden habe.

Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid vom 23.09.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Er verweist darauf, dass das Fahrzeug von 08.20 Uhr bis 08.55 Uhr in einer - wegen eines Umzugs eingerichteten - temporären Haltverbotszone gestanden habe. Eine Verkehrsbehinderung habe sich daraus ergeben, dass die Anfahrt von zwei Umzugs-Lkw gehindert gewesen sei. Dies werde durch die gefertigten Tatfotos belegt. Das Fahrzeug des Klägers sei nicht wieder abgeladen worden, da es in diesem Falle zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs gekommen wäre; hierdurch seien für den Kläger auch nur Mehrkosten i.H.v. 8,25 Euro entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 10 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 23.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Gebührenpflicht des Klägers beruht auf § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 43 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach werden vom Ordnungspflichtigen für das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben.

Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hängt somit von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet in Anwendung der oben genannten rechtlichen Vorschriften keinen Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen der Ordnungsbehörde nach den zuvor genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b) StVO länger als 3 Minuten, nämlich mindestens 35 Minuten, ohne Ladetätigkeit in einem Bereich abgestellt, der - unbeschadet des anlässlich eines Umzuges dort eingerichteten temporären Haltverbots - mit der Beschilderung "eingeschränktes Haltverbot" (VZ 286) ausgewiesen war. Die Voraussetzungen, unter denen ein Halten im eingeschränkten Haltverbot zulässig ist, waren nicht erfüllt. Der Vortrag des Klägers, er habe seinen Pkw (nur) für ca. 5 Minuten dort abgestellt, um gekaufte Gegenstände einzuladen, wird durch den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, eindeutig widerlegt.

Das durch die Dauerbeschilderung ausgewiesene eingeschränkte Haltverbot war auch wirksam angeordnet. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. Diesen Maßgaben ist hier genügt. Einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch die VZ 286 mit Zusatzschild steht vorliegend nicht das für den 27.06.2008 in dem Bereich (und an der einen Seite noch darüber hinausgehend) gleichfalls durch die mobilen VZ 283 angeordnete Haltverbot entgegen. Unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes aus § 1 StVO war es für den Verkehrsteilnehmer auch in Anbetracht der - teilweise, nämlich für den Zeitraum von 8 - 12 h - nicht abgedeckten stationären Beschilderung eindeutig zu erkennen, dass ein Parken von Fahrzeugen dort jedenfalls verboten sein sollte. Eine Fallkonstellation dergestalt, dass einerseits durch die stationäre Beschilderung das Parken ausdrücklich erlaubt war, andererseits durch die mobile Verbotsbeschilderung untersagt gewesen wäre, lag nicht vor.
Vgl. für den Fall einer zeitlich befristeten Außerkraftsetzung einer Dauerbeschilderung durch eine mobile Beschilderung: OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/94 - (veröffentlicht unter www.nrwe.de.) sowie Beschluss vom 12.03.2009 - 5 A 3212/08 -.
Gemäß der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, lag allerdings eine wirksame Anordnung eines Haltverbots mittels Sonderbeschilderung (VZ 283) am fraglichen Tag nicht vor, denn die Geltung dieser mobilen Verkehrszeichen war durch die Fortgeltung der die Ladezone ausweisenden Schilder begrenzt. Ob der Kläger die mobilen Verkehrsschilder tatsächlich nicht wahrgenommen hat oder diese aber jedenfalls im Hinblick auf die erhöhten Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung im ruhenden Verkehr hätte wahrnehmen können, kann somit dahinstehen.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Dies wird zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, dass die einschreitende Außendienstmitarbeiterin des Beklagten ausweislich des gefertigten schriftlichen Sicherstellungsprotokolls die Abschleppanordnung mit der Begründung erteilt hat, das Fahrzeug des Klägers habe in einer wegen eines Umzugs eingerichteten temporären Haltverbotszone (VZ 283) gestanden. Wie sich aus der weitergehenden Begründung ihrer Maßnahme ergibt, war - unbeschadet der dargelegten verkehrsrechtlichen Qualifizierung des gegebenen Verkehrsverstoßes - der maßgebliche Grund für ihr Einschreiten jedenfalls, dass durch den abgestellten Pkw eine Behinderung für Umzugsfahrzeuge eingetreten gewesen sei, die durch die Abschleppmaßnahme beseitigt werden sollte. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beseitigt werden sollte. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich von den Vertretern des Beklagten bestätigt worden. Dass die Entscheidung zum Einschreiten getroffen worden ist, um den beiden Umzugsfahrzeugen am Sachsenring Nr. 2-4 das Be- bzw. Entladen zu ermöglichen, wird auch durch die vom Beklagten vorgetragenen Umstände im Übrigen bekräftigt: Die Einrichtung der temporären Haltverbotszone (VZ 283) unbeschadet des bereits bestehenden eingeschränkten Haltverbots (VZ 286) mit dem Zusatzschild "Ladezone werktags 8 - 12 h" war danach gerade deshalb erfolgt, um zu verhindern, dass Langzeitparker sich über die Dauerbeschilderung hinwegsetzen und die Umzugsarbeiten behindern würden.

Es bestehen auch ansonsten keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Soweit der Kläger vorträgt, durch sein Fahrzeug seien die beiden Umzugsfahrzeuge nicht behindert worden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, ein Fahrzeug, das mehr als eine halbe Stunde in einer eingeschränkten Haltverbotszone und dem Hinweisschild "Ladezone" geparkt ist, ohne Feststellung einer konkreten Behinderung bereits deshalb abgeschleppt werden kann, weil es die verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stellen, wesentlich beeinträchtigt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465, juris Dokumentation.
Im Übrigen hat hier auch eine konkrete Behinderung vorgelegen. Auf der Rückseite der Sicherstellungsverfügung ist festgehalten, dass es eine Behinderung für Umzugsfahrzeuge gegeben habe; dieser Umstand ist zudem durch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder (Bl. 2, 5, 8, 9) dokumentiert. Soweit der Kläger dennoch der Auffassung ist, die Umzugsarbeiten hätten unbehindert durchgeführt werden können, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht.

Auch ansonsten unterliegt der Gebührenbescheid keinen rechtlichen Beanstandungen:

Soweit der Kläger geltend macht, dass der zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft von Abschleppunternehmen geschlossene Rahmenvertrag nach § 1 GWB nichtig sei (und daher ein Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmens nicht entstanden sei), kann die Frage dahinstehen, welche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren betr. die Gebührenforderung des Beklagten haben könnte. Denn sofern ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen eine entgeltpflichtige Leistung erbringt, wäre diese auch unabhängig von einem Rahmenvertrag zu vergüten. Der Rahmenvertrag ist darüber hinaus auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen unwirksam. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält nämlich detaillierte Regelungen, von wem und in welchem Verfahren Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen geltend zu machen sind. Entsprechende Verstöße in einem derartigen Verfahren sind jedoch nicht festgestellt worden.
Vgl. im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 30.06.2008 - 20 K 2591/07 -.
Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, 182.
Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit nach Auffassung des Klägers sein Fahrzeug zu Unrecht auf das Sicherstellungsgelände verbracht worden ist, bleibt dies ohne Einfluss auf die Höhe der Gebühr, die hier - im Ergebnis zutreffend - auf der 1. Stufe (62,00 EUR) festgesetzt worden ist. Ob der Pkw des Klägers zu Recht auf das Sicherstellungsgelände verbracht worden ist, anstatt ihn wieder von dem Abschleppwagen abzuladen, ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens daher ohne Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die 29 vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.