Das Verkehrslexikon

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Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen

Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen




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Allgemeines

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Abschleppkosten allgemein

Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung

Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dessen Wahrung bei verschiedenen Park- oder Haltverstößen.

Rechtsprechung: Das Umsetzen eines Kfz ist beim Parken im absoluten Halteverbot wegen der negativen Vorbildwirkung auch ohne Behinderung verhältnismäßig.

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Allgemeines:


VG Mainz v. 06.04.2006:
Wird ein Fahrzeug aus einer nur durch ein am linken Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen ausgewiesenen Fußgängerzone abgeschleppt, so sind unabhängig von den Zweifeln an der Wirksamkeit des Verkehrszeichens jedenfalls auf der Sekundärebene, d.h. hinsichtlich der Kostenanforderung, grundsätzlich besondere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Berechtigung der Kostenanforderung erforderlich. Insbesondere wird es dabei darauf ankommen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehrsteilnehmer das auf der falschen Straßenseite aufgestellte Verkehrszeichen gesehen hat.

VG Koblenz v. 16.04.2007:
Ein Halteverbot (Nr. 283 StVO) mit völlig atypischem Zusatzschild in unmittelbarer Nähe eines Parkplatzschildes (Nr. 314 StVO) ist nichtig.

VG Köln v. 18.12.2008:
Ist vor einer Parktasche ein Parkerlaubnisschild mit dem Hinweis „mit Parkschein werktags 9 – 21 h“ (Zeichen 314 mit Zusatz) angebracht und ist das Lösen eines Parkscheins möglich, so muss der Fahrzeugführer keine weitere Umschau halten, ob die vorgefundene Beschilderung durch eine an anderer Stelle angebrachte Verbotsbeschilderung aufgehoben sein könnte. Ein dennoch durchgeführter Abschleppvorgang ist rechtswidrig, so dass keine Kostentragungspflicht besteht.

VG Bremen v. 26.01.2009:
Das Halteverbotszeichen enthält neben dem Verbot des Haltens zugleich das Gebot des Wegfahrens und hält damit zur Vornahme einer vertretbaren Handlung an den Kfz-Führer, sodass eine Ersatzvornahme in Form des Abschleppens recht- und verhältnismäßig ist.

OVG Hamburg 30.06.2009:
  1.  Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshaltverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann.

  2.  Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Haltverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren.

VG Bremen v. 13.08.2009:
Das Abschleppen eines im absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kfz ist angezeigt, auch ohne dass es eine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt. Im Großstadtverkehr, wo jederzeit mit Park- oder Haltverboten zu rechnen ist, ist jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich sorgfältig nach entsprechender Beschilderung umzusehen.

VG Köln v. 21.01.2010:
Stellt jemand sein Fahrzeug mindestens 35 Minuten im eingeschränkten Haltverbot ab, ist das gebührenpflichtige Abschleppen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Daran ändert sich nichts, wenn zusätzlich noch durch mobile Verbotsschilder für ein Umzugsunternehmen ein Haltverbot angeordnet wird, sofern sich Anordnungen durch die Schilder nicht widersprechen.

VG Düsseldorf v. 23.04.2010:
Verkehrszeichen müssen so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers. Gemäß Ziffer III. Nr. 14 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu §§ 39 bis 43 StVO ist geregelt, dass Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten sollen, sonst nicht sichtbar sein dürfen.

OVG Bautzen v. 01.09.2010:
Das Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO mit dem Zusatzschild „Parkscheibe 1 Std.“ hat Geltung für einen gesamten, diesem Zeichen nachfolgenden Bereich, da eine Einschränkung allein auf gekennzeichnete Parkflächen dieser Beschilderung nicht zu entnehmen ist. Hätte eine Straßenverkehrsbehörde eine solche Einschränkung vornehmen wollen, hätte sie sich des Zusatzzeichens 1040-33 („Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 1 Std.“) bedient.

VG Köln v. 29.12.2010:
Das kostenpflichtige Abschleppen aus einem Bereich mit absolutem Haltverbot ist rechtmäßig. Die Einlassung, das Haltverbotsschild sei durch ein Baustellenschild verdeckt gewesen ist unbeachtlich. Maßgeblich ist nicht, ob der Kfz-Führer die Verbotsbeschilderung tatsächlich wahrgenommen hat, sondern entscheidend ist allein deren objektive Wahrnehmbarkeit. Es gelten im ruhenden Verkehr erhöhte Sorgfalts- und Informationspflichten.

VG Köln v. 24.02.2011:
Das kostenpflichtige Abschleppen eines im absoluten Haltverbots geparkten Kfz ist recht- und verhältnismäßig, weil dies allein schon die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung gebietet.




VG Bayreuth v. 25.09.2012:
Die Abschleppkosten für eine Leerfahrt sind rechtmäßig, wenn feststeht, dass das beabsichtigte Abschleppen eines PKW rechtmäßig war, weil dieser in einem Bereich stand, in dem wegen der Aufbauarbeiten für eine Veranstaltung mit Zeichen 283 absolutes Halteverbot gemäß § 12 StVO angeordnet war, dadurch die Aufbauarbeiten erheblich behindert wurden und keine für das Fahrzeug verantwortliche Person erreicht werden konnte und die Halteverbotszeichen mit ausreichender Vorlaufzeit aufgestellt wurden.

OVG Bautzen v. 28.04.2014:
Ist durch ein Protokoll über die Einrichtung einer Halteverbotsstrecke nachgewiesen, dass deren Beschilderung auf Grundlage einer entsprechenden Anordnung der Straßenverkehrsbehörde mit Verkehrszeichenplan rechtzeitig durchgeführt wurde und ist - wie hier durch Fotos - zudem belegt, dass sich das abgeschleppte Fahrzeug im Zeitpunkt, als es abgeschleppt wurde, innerhalb der so ausgeschilderten Halteverbotsstrecke befand, so kommt diesen Tatsachen zusammen betrachtet zwar kein voller Beweiswert zu. Jedoch begründen sie einen indiziellen Beweiswert und damit eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass das Fahrzeug, wenn es nachweislich - wie hier ausweislich des Protokolls - im Zeitpunkt der Schilderaufstellung dort nicht abgestellt war, danach in der ordnungsgemäß errichteten und ausgeschilderten Halteverbotsstrecke abgestellt worden war. Eine solche Vermutung kann nicht durch unsubstantiiertes Bestreiten erschüttert werden. Hierzu müssen vielmehr konkrete Tatsachen angeführt werden, die geeignet sind, die Vermutung in Frage zu stellen.

VG Düsseldorf v. 08.11.2016:
Beim Einbiegen in eine mit dem Zeichen 250 gesperrte Straße besteht Anlass, sich über Besonderheiten der Beschilderung Gedanken zu machen.

VG München v. 18.11.2016:
Durch ein mehr als 24-stündige Parken in einer eingeschränkten Halteverbotszone auf dem Seitenstreifen, der den anliegenden Geschäften zum Be- und Entladen sowie Verkehrsteilnehmern für rasche Erledigungen dient, wird die Funktion der Zone beeinträchtigt. Eine konkrete Behinderung ist nicht erforderlich. Zudem dürfen mit Abschleppmaßnahmen auch spezial- und generalpräventive Zwecken verfolgt werden, indem in innerstädtischen Räumen mit großer Parkraumnot durch konsequentes Abschleppen bestimmte Missstände zurückgedrängt werden.

OVG Berlin-Brandenburg v. 22.06.2018::
  1.  Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Umsetzungsprotokoll (sog. - Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21-) ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1, § 417 und § 418 Abs. 1 ZPO, deren voller Beweis nur durch einen Gegenbeweis im Sinne von § 415 Abs. 2, § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann.

  2.  Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobilen Verkehrszeichen jeweils mit allen unterschiedlichen Zusatzschildern versehen sind (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -).

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Mobille Halt- und Parkvrebotsschilder:


VG Köln v. 05.02.2009:
Eine gebührenpflichtige Kfz-Umsetzung aus einem von einer privaten Umzugsfirma durch entsprechende Verkehrsschilder eingerichteten Halt- und Parkverbot ist recht- und verhältnismäßig.

VG Köln v. 21.01.2010:
Stellt jemand sein Fahrzeug mindestens 35 Minuten im eingeschränkten Haltverbot ab, ist das gebührenpflichtige Abschleppen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Daran ändert sich nichts, wenn zusätzlich noch durch mobile Verbotsschilder für ein Umzugsunternehmen ein Haltverbot angeordnet wird, sofern sich Anordnungen durch die Schilder nicht widersprechen.



VG Köln v. 06.02.2014:
Werden für das Freihalten einer Aufstellfläche für einen Karnevalsumzug von parkenden Fahrzeugen mobile Zusatzschilder benutzt, ist dies als ausreichende Allgemeinverfügung anzusehen, insbesonder, wenn sie den Eindruck eines amtlichen, allgemein verbindlichen Haltverbots erwecken. In Betracht kommen hierfür insbesondere Zeichen entsprechend der Nr. 1052-37 des VzKat, welches auch explizit in der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO unter der lfd. Nr. 62.1 aufgeführt ist und das zusammen mit dem Zeichen 283 angeordnet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen verbietet.

VG Gießen v. 09.01.2017:
Ein Verkehrsteilnehmer muss sich das Wiederherstellen einer Haltverbotszone durch das Aufstellen eines Verkehrsschildes nach Abstellen des Fahrzeuges zurechnen lassen, wenn er diesen Vorgang beobachtet hat.

VG Neustadt v. 10.10.2017:
Wird ein mobiles Halteverbotsschild von einem Privaten (hier den Mitarbeitern einer privaten Firma) zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum aufgestellt, ohne dass dem eine nach Ort und Zeit konkretisierte Anordnung oder Genehmigung der Verkehrsregelung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt, ist das Halteverbot nicht rechtswirksam angeordnet. Vom Halter eines dort geparkten Fahrzeugs kann die Behörde den Ersatz von Abschleppkosten nicht verlangen.

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