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OLG Hamm Beschluss vom 29.06.2010 - III-3 RBs 120/10 - Kein Absehen vom Fahrverbot bei einer Schauspielerin

OLG Hamm v. 29.06.2010: Kein Absehen vom Fahrverbot bei einer bekannten Schauspielerin


Das OLG Hamm (Beschluss vom 29.06.2010 - III-3 RBs 120/10) hat entschieden:
Auch wenn eine bekannte Schauspielerin vertraglich verpflichtet ist, an wechselnden Einsatzorten und durchweg in erheblicher Entfernung von ihrem Wohnort berufliche Termine wahrzunehmen, hindert dies nicht, ein durch eine erhebliche Geschwindigekeitsüberschreitung verwirktes Fahrverbot zu verhängen. Bei einem erheblichen Einkommen ist es zuzumuten, durch die Benutzung von Taxen oder die Einstellung eine Fahrers die entstehenden Schwierigkeiten zu meistern.


Siehe auch Absehen vom Fahrverbot und Fahrerlaubnis-Themen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 16. März 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 400,- Euro festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen sie allerdings abgesehen.

Nach den zugrundeliegenden Feststellungen hat die Betroffene, die von Beruf Schauspielerin ist, am 20. Januar 2009 um 7.01 Uhr auf der BAB A 2 in Fahrtrichtung I bei Kilometer … mit dem PKW - amtliches Kennzeichen …, die dort durch 3 beidseitig aufeinanderfolgende Verkehrszeichen – teils mit Zusatz "Radarkontrolle" - angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h missachtet.

Die Messung des von ihr geführten Fahrzeuges mittels der stationären Geschwindigkeitsmessanlage des Typs Traffipax Traffistar S 330 ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 146 km/h, die nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h eine der Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit von 141 km/h und damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h ergibt. Von der Verhängung des bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, lfd. Nr. 9.3 i.V.m. Tabelle 1, Buchstabe c) BKatV in der Regel in Betracht kommenden Fahrverbotes hat das Amtsgericht mit folgenden Erwägungen abgesehen:

"Bei der verhängten Rechtsfolge hat sich das Gericht an den Regelfolgen des Bußgeldkatalogs orientiert, wobei unter Wegfall des Fahrverbots die Geldbuße (Regelsatz 100,- Euro) deutlich erhöht wurde. Dafür waren folgende Erwägungen maßgeblich: Der Grenzwert für ein Fahrverbot ist nur soeben erreicht. Einschlägige Voreintragungen liegen mehrere Jahre zurück und waren praktisch nicht mehr zu berücksichtigen, da nur durch einen nicht einschlägigen und auch bereits ca. 2 Jahren zurückliegenden "Handy-Verstoß" die Tilgungsfrist durchbrochen wurde.

Die Betroffene ist als Schauspielerin beruflich auf die Fahrerlaubnis zwar vermutlich nicht existenziell gefährdend angewiesen. Jedoch wäre das Fahrverbot zumindest eine erhebliche Einschränkung ihrer Mobilität und Flexibilität, da sie an wechselnden Einsatzorten und durchweg in erheblicher Entfernung von ihrem Wohnort Termine wahrzunehmen hat. Es kommt hinzu, dass der Verstoß inzwischen deutlich mehr als ein Jahr zurückliegt, ohne dass die Betroffene die Verzögerung zu vertreten hat. Die mit einem Fahrverbot bezweckte besondere Mahn- und Warnfunktion erscheint bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und auch des Zeitablaufs nicht mehr angebracht.

Die Betroffene erschien auch, wie sie durch ihren Verteidiger vermitteln konnte, durch das Verfahren und die Aussicht auf ein mögliches Fahrverbot deutlich beeindruckt. Es kann daher erwartet werden, dass sie sich schon eine erheblich erhöhte Geldbuße zur Mahnung dienen lässt und es der weiteren Warnfunktion durch ein Fahrverbot nicht bedarf. Im Hinblick auf die eher überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Betroffenen war die Erhöhung der Regelgeldbuße auf 400,- Euro angemessen und ausreichend."
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 22. April 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft am 21. April 2010 zugestellt worden. Mit der am 23. April 2010 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung, mit der die Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, rügt die Staatsanwaltschaft Bielefeld, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen. Die von dem Amtsgericht insoweit angeführten beruflichen Nachteile, die sich aus der Verhängung des Fahrverbotes für die Betroffene ergeben würden, rechtfertigten das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes nicht, da solche Nachteile in der Regel mit dem Fahrverbot verbunden seien und das Amtsgericht nicht geprüft habe, ob die Betroffene die während der Dauer des Fahrverbotes anfallenden Fahrten nicht durch die Inanspruchnahme von Fahrdiensten seitens der Produktionsfirmen oder durch öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen könne oder ob es der Betroffenen nicht zuzumuten sei, für diese Fahrten vorübergehend einen Fahrer einzustellen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.


II.

Die form und fristgerecht eingelegte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

Weiterhin hat der Senat von der sich aus § 79 Abs. 6 OWiG ergebenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu entscheiden, da der Sachverhalt auch hinsichtlich der Bemessung der Rechtsfolgen hinreichend geklärt erscheint und neue oder ergänzende tatsächliche Feststellungen erkennbar nicht getroffen werden können, zumal dem Senat die Umstände der Berufstätigkeit eines Schauspielers als allgemeinkundig bekannt sind.

Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV rechtsfehlerhaft war.

Im Unterschied zu dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24 a StVG, in denen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende, außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rechtfertigen können, reichen in den Fällen des § 4 Abs. 1 BKatV zwar möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm, JMBl NW 1996, 77; Senat , Beschluss vom 7. März 1996 3 Ss OWi 1304/95 und Beschluss vom 30.09.1996 3 Ss OWi 972/96 ; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 1995, 161). Die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung des Regeltatbestandes der konkrete Einzelfall Ausnahmecharakter hat, unterliegt dabei in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm, NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe, VRS 1988, 476). Ihm ist insoweit aber kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Vielmehr ist der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum durch die gesetzlich niedergelegten oder von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insofern hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der BKatV zu zählen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht hier zu Unrecht von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen die Betroffene abgesehen.

Das Amtsgericht hat zwar herausgearbeitet, dass die Betroffene als Schauspielerin vertraglich verpflichtet sei, an wechselnden Einsatzorten und durchweg in erheblicher Entfernung von ihrem Wohnort berufliche Termine wahrzunehmen.

Es hat aber die naheliegende Erwägung nicht angestellt, inwieweit der Betroffenen die Durchführung der hierfür erforderlichen Fahrten unter Zuhilfenahme von z.B. Taxen möglich und inwieweit ihr ggf. die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbotes zumutbar ist. Die Berücksichtigung dieser Umstände in Verbindung mit dem erheblichen Umfang der von der Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der im Hinblick auf das 3-malige Übersehen von geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschildern die Annahme eines grob verkehrswidrigen Verhaltens offensichtlich ist, führt hier zur Anordnung der Verhängung eines Fahrverbotes durch den Senat unter Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils.

Die Betroffene verfügt als Schauspielerin über weit überdurchschnittliche Einkünfte. Solche Einkünfte sind, was allgemeinkundig ist, bei Schauspielern, die in der Publikumsgunst zurzeit hoch angesehen und kontinuierlich in den TV-Medien präsent sind, üblich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hier für die Betroffene etwas anderes gelten sollte. Der Senat konnte daher von einem überdurchschnittlichen Einkommen der Betroffenen ausgehen. Bei einer derartigen Einkommenshöhe ist aber jedenfalls angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Anstellung eines Fahrers für die Betroffene ohne weiteres zumutbar, und zwar auch eines Fahrers, der bereit wäre, rund um die Uhr für Fahrten der Betroffenen zur Verfügung zu stehen, wobei diese Erwägungen ggf. auch die Anstellung eines zweiten Fahrers noch als zumutbar erscheinen lassen. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat jeder Verkehrsteilnehmer – so auch die Betroffene - hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat, bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2009 - 2 Ss OWi 239/09).

Angesichts der ebenfalls allgemein bekannten Verhältnisse von erfolgreichen Schauspielern erscheint es dem Senat auch abwegig, in der Verhängung des Fahrverbotes eine Bedrohung der beruflichen Existenz der Betroffenen zu sehen. Es ist allgemein bekannt, dass das berufliche Schicksal von Schauspielern in allererster Linie von ihrem beruflichen Können abhängt. Dass ein Schauspieler allein wegen der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr in seiner beruflichen Existenz gefährdet werden könnte, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd.

Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass die Betroffene in den Genuss der sogenannten 4MonatsFrist des § 25 Abs. 2 a StVG kommt, wodurch sie die Vollstreckung des Fahrverbotes längerfristig planen und auch – zumindest teilweise - in eine drehfreie Zeit legen kann.

Im Ergebnis kann damit ausgeschlossen werden, dass die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes zu einer erheblichen Härte für die Betroffene führt.

Der Verhängung des Fahrverbotes steht auch keine Vielzahl für sich genommen auch nur gewöhnlicher oder durchschnittlicher Milderungsgründe zugunsten des Betroffenen gegenüber. So hat die Betroffene das Geschehen durch ihren Verteidiger jedenfalls in der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter eingeräumt.

Demgegenüber steht aber das weit überdurchschnittliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und der sich daraus ergebende, besonders gewichtige Fahrlässigkeitsvorwurf, der der Betroffenen hier zu machen ist. Auch der Umstand, die Betroffene habe bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich den Grenzwert, ab der ein Fahrverbot regelmäßig verhängt wird, erreicht, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. In objektiver Hinsicht beschreiben nämlich die Tatbestände, für die § 4 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit der Anlage und der Tabelle das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und Gefahr tragend sind.

Gegen die Betroffene war daher das Regelfahrverbot von einem Monat gemäß lfd. Nr. 9.3 Tabelle 1 Buchstabe c) BKatV zu verhängen. Gleichzeitig war gegen sie die in den genannten Bestimmungen ebenfalls vorgesehene Regelbuße von 100, Euro festzusetzen. Die im angegriffenen Urteil enthaltenen Voreintragungen sind zwischenzeitlich getilgt und konnten keine Berücksichtigung mehr finden. Angesichts der Verhängung des Regelfahrverbotes bestand für eine Erhöhung dieser Regelbuße kein Anlass.

Andererseits schied hier aus den dargelegten Gründen eine Unterschreitung des Regelsatzes ebenso aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.