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BGH Urteil vom 14.11.1991 - IX ZR 31/91 - Zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf die drohende Verjährung bei Beendigung des Mandats

BGH v. 14.11.1991: Zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf die drohende Verjährung bei Beendigung des Mandats


Der BGH (Urteil vom 14.11.1991 - IX ZR 31/91) hat entschieden:
  1. Der Rechtsanwalt, der begründeten Anlass hat, eine durch einen Fehler eingetretene Schädigung des Mandanten zu erkennen, muss ihn hierauf sowie auf kurze Verjährung des BRAO § 51 so rechtzeitig hinweisen, dass er ohne Zeitdruck anderweitigen Rechtsrat einholen und gegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung unterbrechen kann.

    2. Hat ein anderer Anwalt mit Wissen und Wollen des Mandanten rechtzeitig den Regressanspruch angemeldet, so entfällt diese Hinweispflicht auch dann, wenn dem haftenden Anwalt nicht bekannt ist, ob der Mandant auch über die Vorschrift des BRAO § 51 zutreffend belehrt worden ist.

Siehe auch Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Schadensersatz und Weiterleitung empfangener Fremdgelder in Anspruch.

Im Jahre 1981 erteilte die Klägerin den Anwälten Dr. R., S. und Kollegen in H. das Mandat, Unterlassungsansprüche ihres Geschäftsführers sowie weiterer Mitarbeiter gegen eine Wettbewerberin durchzusetzen. Diese beauftragten die beklagten Rechtsanwälte, beim Landgericht F. eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Das zugunsten der Verfügungskläger am 7. Dezember 1981 ergangene Urteil wurde am 19. August 1982 durch das Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben, weil die Beklagten es unterlassen hatten, die einstweilige Verfügung binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO der Gegenseite zuzustellen. Den Verfügungsklägern entstanden deshalb Kosten in Höhe von 49.919,89 DM. Die daraus herrührenden Schadensersatzansprüche haben sie an die Klägerin abgetreten.

Im Februar 1982 wurden die Beklagten auch beauftragt, den Anspruch des Geschäftsführers der Klägerin im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das Berufungsurteil vom 12. Januar 1984 wurde nach Rücknahme der Revision rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1982 wandte sich Rechtsanwalt S. namens der Mandanten an die Beklagten, verwies darauf, dass die Versäumung der Vollziehungsfrist auf einem Anwaltsverschulden beruhe, und erbat eine umgehende Klärung der Angelegenheit. Am 27. Dezember 1982 meldete er die Schadensersatzansprüche bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 30. Dezember 1982, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens werde darüber Aufschluss geben, ob der ihren Versicherungsnehmern eventuell unterlaufene Fehler für den Schaden kausal geworden sei. Sie wolle deshalb mit einer definitiven Entscheidung noch abwarten.

Rechtsanwalt S. reagierte auf dieses Schreiben nicht. Die Beklagten gaben am 25. September 1984 Nachricht über den Stand des Revisionsverfahrens. Auf die mit Schreiben vom 29. Oktober und 2. Dezember 1985 geäußerte Bitte der Klägerin um Sachstandsmitteilung reagierten sie nicht. Als die Klägerin im Jahre 1986 einen neuen Anwalt einschaltete, beriefen sich die Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 1986 erstmals auf Verjährung.

Die Klägerin hat mit der am 22. Dezember 1986 eingereichten Klage Schadensersatz in Höhe von 40.494,37 DM verlangt, mit dem restlichen Teil des Anspruchs in Höhe von 9.425,52 DM gegen Gebührenansprüche der Beklagten aus dem Hauptverfahren aufgerechnet und eine Abrechnungsforderung von 18.978,59 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr den Schadensersatzanspruch sowie einen weiteren Betrag von 11.608,24 DM, insgesamt 52.102,61 DM, das Oberlandesgericht 49.919,89 DM Schadensersatz und einen restlichen Erstattungsbetrag von 646,81 DM zugesprochen. Mit der Revision begehren die Beklagten unter Berufung auf die erhobene Verjährungseinrede Klageabweisung.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt mit Ausnahme eines Betrages von 646,81 DM nebst Zinsen zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht sieht zu Recht darin eine schuldhafte Pflichtverletzung, dass die Beklagten es versäumt haben, die durch Urteil ergangene Unterlassungsverfügung dem Gegner in der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zuzustellen. Nach einer jedenfalls damals in Rechtsprechung und Schrifttum weitverbreiteten Auffassung (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1982, 346, 348 f mit den dort aufgeführten Nachweisen) war die wirksame Vollziehung von einer solchen Zustellung abhängig (vgl. zu dieser Rechtsfrage nunmehr Senatsurt. v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 124). Da die Beklagten verpflichtet waren, den zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten sichersten Weg zu wählen (vgl. Senatsurt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1919 m.w.N.), hätten sie die Zustellung nicht unterlassen dürfen. Ihre Pflichtverletzung hat den entstandenen Schaden verursacht. Dies alles wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.


II.

Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch für nicht verjährt, weil den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein einheitlicher Auftrag für das Verfahren der einstweiligen Verfügung und den Hauptsacheprozess erteilt worden sei. Da dieses Mandat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortgedauert habe und die Verjährung nach § 51 BRAO drei Jahre nach Beendigung des Auftrags eintrete, sei die Klage in unverjährter Zeit erhoben worden.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Verjährung des Regressanspruchs (Primäranspruchs) des Mandanten beginnt grundsätzlich mit dessen Entstehung (§ 51, 1. Alt. BRAO). Sie läuft nach der Hilfsregelung des § 51, 2. Alt. BRAO nur dann ab Mandatsende, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Schaden entstanden war, diese Alternative also zu einem früheren Ende der Frist führt (BGHZ 94, 380, 390).

a) Die Klägerin macht ausschließlich die im Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten als Schaden geltend. Ob dieser Anspruch bereits mit Ablauf der Vollziehungsfrist am 8. Januar 1982 entstanden war, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben (zur Schadensentstehung vgl. Senatsurt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 816; v. 4. April 1991 - IX ZR 215/90, ZIP 1991, 589, 590). Jedenfalls war er mit Verkündung des gemäß § 545 Abs. 2 ZPO sofort rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils am 19. August 1982 eingetreten.

b) Damit verjährte der Primäranspruch spätestens am 20. August 1985; denn das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 30. Dezember 1982 hat die Verjährung weder unterbrochen noch zu deren Hemmung geführt. Die Versicherung hat darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit ihrer Stellungnahme ein haftungsrechtliches Präjudiz zu Lasten ihrer Versicherungsnehmer nicht verbunden sei. Auch ein pactum de non petendo mit der Wirkung des § 202 Abs. 1 BGB ist schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

Ein solcher befristeter Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll (BGH, Urt. v. 28. November 1972 - VI ZR 126/71, NJW 1973, 316, 317; v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2497). Zwar kann eine solche Abrede auch stillschweigend getroffen werden. Indes fehlt es hier schon an einem äußeren Verhalten, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung gedeutet werden könnte. Das Schreiben der Haftpflichtversicherung gibt lediglich deren Absicht bekannt, mit einer Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche noch abzuwarten. Es enthält keine Bitte oder Anregung an die Anspruchsteller, die Weiterverfolgung ihres Begehrens vorläufig zurückzustellen, und konnte folglich aufgrund seines Erklärungswertes nicht als Angebot zu einer Stundungsabrede verstanden werden. Diese vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung darf der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Die anschließende beiderseitige Untätigkeit hatte keine Auswirkungen auf den Ablauf der Verjährungsfrist.

c) Der Berufung auf die Verjährung steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der von der Klägerin erhobene Vorwurf der Untätigkeit sowie der nachlässigen Bearbeitung des Mandats in der Hauptsache nicht ausreicht, um einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, NJW 1988, 265, 266; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, NJW 1988, 2245, 2247; v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858), betrifft er lediglich die Zeit ab September 1985, als der Anspruch bereits verjährt war.

2. Der Klägerin steht auch kein sogenannter Sekundäranspruch zu.

a) Die den Belangen des Anwalts in besonderer Weise Rechnung tragende Verjährungsregelung des § 51 BRAO erfordert zum Ausgleich und zum Schutz der Interessen des Mandanten Sorgfaltsmaßnahmen des Anwalts, die darauf abzielen, seinem Auftraggeber die entstandene Regressmöglichkeit zu erhalten. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, hierauf sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO hinzuweisen (BGHZ 94, 380, 385 f; Senatsurt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, NJW 1987, 326; v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 817). Das hat so rechtzeitig zu geschehen, dass der Mandant in der Lage ist, ohne Zeitdruck anderweitigen Rechtsrat einzuholen und gegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung (§ 209 BGB) zu unterbrechen. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, steht dem Geschädigten der sogenannte Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten. Die Pflicht, über die Regressmöglichkeit zu belehren, entfällt allerdings, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird (BGH, Urt. v. 8. Mai 1984 - VI ZR 156/82, NJW 1984, 2204; v. 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152; v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 818) oder auf anderem Wege über den Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält (Senatsurt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, NJW 1987, 326, 327).

b) Den Beklagten war der ihnen unterlaufene Fehler sowie der ihrem Mandanten daraus entstandene vermögensrechtliche Nachteil bekannt. Eine Belehrung über die gegen sie bestehenden Ansprüche haben sie nicht erteilt. Gleichwohl ist es ihnen nicht verwehrt, sich auf die Verjährung des Primäranspruchs zu berufen.

aa) Der Klägerin selbst, den als Klägern im Verfahren der einstweiligen Verfügung aufgetretenen Personen sowie den H. Anwälten war der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten bekannt. Rechtsanwalt S. hat sich in dieser Sache an sie gewandt und darüber hinaus namens seiner Mandanten die Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung angemeldet. Deren Schreiben vom 30. Dezember 1982 haben die Beklagten zur Kenntnis erhalten. Damit hatte Rechtsanwalt S. die Beratung in der Haftpflichtsache und aus der Sicht der Beklagten auch die Durchsetzung der gegen sie gerichteten Ansprüche übernommen. Zwar hat die Klägerin bestritten, Rechtsanwalt S. in der Regresssache gegen die Beklagten ein Mandat erteilt zu haben. Dieses Vorbringen kann als richtig unterstellt werden. Rechtsanwalt S. war umfassend mit der Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeiter der Klägerin gegenüber ihrer Wettbewerberin beauftragt worden. Diese Aufgabe endete nicht mit der Vertretung durch die Beklagten in dem vor dem Landgericht F. geführten Rechtsstreit. Im Einvernehmen mit seinen Auftraggebern war er als Verkehrsanwalt tätig. Zwar trifft den Korrespondenzanwalt grundsätzlich keine Verpflichtung, den Prozessbevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu überwachen. Wenn sich ihm jedoch aufgrund besonderer Umstände die Annahme aufdrängen muss, dass der Prozessbevollmächtigte seine Pflichten nicht erfüllt hat, so ist er im Rahmen seiner eigenen Beratungspflicht gehalten, den Mandanten darauf hinzuweisen (Senatsurt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082). Da ihm das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten bekannt geworden war, musste er schon aufgrund des ihm erteilten Mandats seine Auftraggeber über die ihnen entstandenen Schadensersatzansprüche und deren Verjährung beraten. Diese Ansprüche sind auch nicht etwa ohne Wissen und Willen der Klägerin und ihrer davon betroffenen Angestellten angemeldet worden.

bb) Allerdings war den Beklagten nicht bekannt, ob Rechtsanwalt S. tatsächlich auf die Vorschrift des § 51 BRAO hingewiesen hatte. Darauf kommt es indes nicht an, weil der haftpflichtige Anwalt den Inhalt der erteilten Belehrung in der Regel nur erfahren kann, indem er sich danach beim Mandanten oder dem Kollegen erkundigt. Ein solches Vorgehen ist ihm nicht zumutbar; denn damit würde er in fremde Vertragsbeziehungen eingreifen und das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem neuen Anwalt und dessen Auftraggeber stören. Dazu wäre er nicht befugt; infolgedessen hätte er auch keinen Anspruch, die begehrte Information zu erhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit darf der Fortbestand der Belehrungspflicht des haftenden Anwalts ebenfalls nicht vom Inhalt der Beratung abhängig sein, die der in der Sache nunmehr tätige Anwalt dem Mandanten erteilt hat. Meldet ein anderer Rechtsanwalt namens seiner Auftraggeber deren Schadensersatzanspruch rechtzeitig an, kann der regresspflichtige Anwalt grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anspruchsteller über die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO, auf den jeder Regressansprüche bearbeitende Anwalt besonders hinzuweisen hat, hinreichend ins Bild gesetzt ist und daher keiner weiteren Belehrung mehr bedarf. Die aus dem neuen Mandat begründeten Hinweispflichten treten an die Stelle derjenigen, die dem haftpflichtigen Rechtsanwalt ansonsten zur Erhaltung der gegen ihn gerichteten Ansprüche obliegen. Diese Begrenzung des Sekundäranspruchs ist auch unter Berücksichtigung aller schutzwürdigen Interessen des Mandanten gerechtfertigt. Hat ihn ein anderer Anwalt hinsichtlich des entstandenen Anspruchs vertraglich zu beraten, so ist er durch dessen Haftung gegen einen ihm aus der Verjährung entstehenden Schaden hinreichend gesichert.

3. Die Klage ist daher in Höhe des vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzanspruchs von 49.919,89 DM abzuweisen.

a) Allerdings hat die Klägerin erstinstanzlich mit einem Teilbetrag des Schadensersatzanspruchs von 9.425,52 DM gegen Gebührenforderungen der Beklagten aus dem Hauptsacheverfahren aufgerechnet - in Höhe von 4.104 DM für die erste Instanz und in Höhe von 5.321,52 DM aus dem Berufungsrechtszug. Diese Aufrechnung war wirksam; denn der Anspruch war zu der Zeit, als er gegen die Forderung der Beklagten aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt (§ 390 Satz 2 BGB). Das Berufungsurteil im Hauptsacheverfahren ist am 12. Januar 1984 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden alle Gebührenansprüche, gegen die die Klägerin aufgerechnet hat. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 51 BRAO begann frühestens mit der Versäumung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO am 8. Januar 1982. Infolge der Aufrechnung sind die sich deckenden beiderseitigen Forderungen erloschen (§ 389 BGB). Infolgedessen hatte die Klägerin in Höhe des aufgerechneten Teils zunächst einen Anspruch auf Auszahlung eines vom Prozessgegner in Empfang genommenen Erstattungsbetrages in gleicher Höhe geltend gemacht, der ihr vom Landgericht auch zugesprochen wurde.

b) Als das Berufungsgericht den Parteien aufgab, im einzelnen darzustellen, welche Positionen aufgrund welcher Berechnungen noch außer den Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung offenständen oder verrechnet worden seien, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 1989 den Schadensersatzanspruch mit 49.919,89 DM angegeben, ihren sonstigen Forderungen die Gebührenansprüche der Beklagten sowie deren Zahlungen gegenübergestellt und auf diese Weise einen verbleibenden Erstattungsbetrag von 2.182,72 DM errechnet. Anschließend heißt es ausdrücklich, mit der Klage würden die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung in Höhe von 49.919,89 DM zuzüglich noch zu erstattender 2.182,72 DM geltend gemacht. Diese Erklärung enthielt in Höhe des Betrages von 9.425,52 DM, der nunmehr nicht mehr als Auszahlungsforderung, sondern als Schadensersatzanspruch verlangt wurde, eine Klageänderung. Über diesen teilweise geänderten Streitgegenstand hat das Berufungsgericht entschieden; er bildet daher auch die Grundlage für das Revisionsurteil. Da die Klägerin ihrerseits kein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, ist nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht sie hätte darauf hinweisen müssen, dass sie mit der Klageänderung einen bereits durch Aufrechnung entfallenen Anspruchsteil zur Entscheidung stellte und eine infolge des Erlöschens der Gebühren der Beklagten in Höhe von 9.425,52 DM zweifelsfrei begründete Erstattungsforderung fallen ließ.


III.

In Höhe des zuerkannten Erstattungsanspruchs von 646,81 DM ist die Revision unbegründet. Er betrifft einen Restbetrag der vom unterlegenen Prozessgegner an die Beklagten zur Befriedigung der Kostenerstattungsansprüche der Partei erbrachten Leistungen. Es kann dahingestellt bleiben, nach welcher Zeit diese Forderung verjährt. Sie rührt her aus dem Mandat im Hauptsacheverfahren, das noch im Jahre 1986 bestand, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 1986 ergibt, in dem erstmals eine vorläufige Abrechnung erteilt und zugleich darauf hingewiesen wurde, die Zwangsvollstreckung bei der Gegenseite sei noch nicht abgeschlossen.



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