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Anwaltskosten
- Fristberechnung
- Fristenkontrolle
- Haftungsthemen
- Kausalzusammenhang
- Schadenersatz allgemein
- Schadensminderung
- Wiedereinsetzung
- Zivilprozessthemen
Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten
Anspruchsgrundlage der Haftung des Rechtsanwalts aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mandanten ist die sog. positive Vertragsverletzung.
Der BGH hat zu den Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten ausgeführt:
"Der Auftraggeber, der sich in Rechtsangelegenheiten an einen Rechtsanwalt wendet, darf erwarten, dass er über die Gesichtspunkte und Umstände, die für sein weiteres Verhalten in der Angelegenheit entscheidend werden können, eingehend und erschöpfend belehrt werde (BGH, Urt. v. 21. November 1960 - III ZR 160/59, VersR 1961, 134, 135). Es ist Sache des Anwalts, seiner Partei die Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen (RGZ 161, 280, 281 f); die dazu notwendigen Tatsachen hat er zu erfragen (BGH, Urt. v. 15. Januar 1985 - VI ZR 65/83, VersR 1985, 363, 364 unter II 2). Soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedürfe, ist der Anwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (BGH, Urt. v. 12. Juli 1960 - III ZR 89/59, VersR 1960, 932, 933). Er muss dabei die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, darlegen und erörtern (BGH, Urt. v. 21. November 1960 - III ZR 160/59, aaO), insbesondere wenn er einen weniger sicheren Weg gehen will (Senatsurt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, 202 unter II 1; vgl. auch BGH, Urt. v. 23. Juni 1981 - VI ZR 42/80, VersR 1981, 982, 984). Ist er beauftragt, einen Rechtsstreit zu führen, so muss er den Auftraggeber über die Notwendigkeiten, Aussichten und Gefahren des Prozesses ins Bild setzen, soweit der Mandant zu eigener Beurteilung nicht in der Lage ist (BGH, Urt. v. 17. Januar 1963 - III ZR 145/61, VersR 1963, 387, 388). Das alles gilt grundsätzlich auch gegenüber Weisungen des Mandanten (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1962 - III ZR 191/61, VersR 1963, 359, 360 unter IV 3; Urt. v. 10. Juni 1980 - VI ZR 127/79, VersR 1980, 925, 926 unter II 1b). Lediglich wenn dieser nach eindringlicher Belehrung durch den Rechtsanwalt auf seiner Weisung beharrt, verstößt der Anwalt mit deren Befolgung gemäß § 675, 665 BGB nicht gegen seine Vertragspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1972 - VI ZR 10/72, VersR 1974, 488, 489 unter II 2; Urt. v. 20. März 1984 - VI ZR 154/82, NJW 1985, 42, 43 unter II 1a)."
Diese Pflichten sind für den mit der Regulierung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall oder für den mit der Vertretung in Verkehrsstraf- oder Bußgeldsachen keine anderen. Da es sich um ganz allgemeine anwaltliche Vertragspflichten handelt, haben die zur Erläuterung herangezogenen Gerichtsentscheidungen aber zumeist nichts mit dem Verkehrsrecht im engeren Sinne zu tun, ähnlich wie es auch bei den Stichwörtern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Fristenkontrolle und Fristennotierung in der Anwaltskanzlei der Fall ist.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Fristenkontrolle und Fristennotierung in der Anwaltskanzlei
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- BGH v. 24.03.1988:
Zur Frage, ob der durch eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung verursachte Schaden dem Rechtsanwalt haftungsrechtlich zugerechnet werden kann, wenn die Entscheidung durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts mitverursacht wurde.
- BGH v. 28.06.1990:
Im Zivilprozess obliegt die Beibringung des Tatsachenstoffs in erster Linie der Partei. Der für sie tätige Anwalt ist verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Auffassung richtig ist (Senatsurt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, aaO). Fehler des Gerichts muss er erforderlichenfalls zu verhindern suchen (BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Etwaige Versäumnisse des Gerichts schließen die Mitverantwortung des Rechtsanwalts für eigenes Versehen grundsätzlich nicht aus.
- BGH v. 20.01.1994:
Beauftragt der Mandant einen Rechtsanwalt, um einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler eines früheren Rechtsanwalts zu beheben, so muss sich der Mandant im Verhältnis zu seinem ersten Anwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag seines zweiten Anwalts als Mitverschulden zurechnen lassen. Bei der Prüfung eines Mitverschuldens des geschädigten Mandanten, dessen Rechtsanwalt bei der Behebung eines Fehlers eines früheren Rechtsanwalts durch pflichtwidriges Prozessverhalten zu dem Schaden schuldhaft beigetragen hat, ist für die Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs die Beurteilung des Gerichts maßgeblich, das mit dem Regressanspruch gegen den ersten Anwalt befasst ist.
- BGH v. 04.06.1996:
Der um Rat ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen nach sichersten und ungefährlichsten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles.
- BGH v. 24.05.2007:
Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht. Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.
- BGH v. 19.06.2008:
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Prozessanwalt gegenüber seiner Partei regelmäßig verpflichtet ist, zu versuchen, das Gericht unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen (BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049).
- BGH v. 18.12.2008:
Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.
Sozietätshaftung: - nach oben -
- BGH v. 06.07.1971:
Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitet, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten. Sie alle haften ihm auf Schadensersatz, auch wenn nur der Anwalt, der seine Sache bearbeitet, den Schaden verschuldet hat (Abweichung von BGH 1963-04-29 III ZR 211/61 = NJW 1963, 1301).
Wortwahl/Fachausdrücke: - nach oben -
- BGH v. 04.06.1996:
Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt ist, ist es, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Laie als Auftraggeber schaltet den Fachberater u.a. deswegen ein, damit dieser das erwünschte rechtliche Ergebnis möglichst auch erreicht. Auslegung setzt erst ein, wenn der Wortlaut einer Erklärung zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt; dazu darf es der Rechtsanwalt regelmäßig gar nicht kommen lassen. Auch § 133 BGB ändert nichts daran, dass das Ergebnis von Auslegungen erfahrungsgemäß oft zweifelhaft und umstritten ist. Das ist ein Risiko, welches ein juristischer Fachberater nach Möglichkeit vermeiden muss. Den sichersten Weg hält er nur ein, falls seine Erklärung unmissverständlich ist. Dazu gehört die zutreffende Verwendung der einschlägigen Fachausdrücke.
Fehlerhafter bzw. unterlassener Sachvortrag: - nach oben -
- BGH v. 28.06.1990:
Zur Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte Sachvortrag im Vertrauen darauf zurückhalten darf, einen für den Fall der Erforderlichkeit erbetenen gerichtlichen Hinweis zu erhalten. Von mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen hat der Rechtsanwalt regelmäßig diejenige zu treffen, welche drohende Nachteile am wahrscheinlichsten vermeidet; wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, hat er denjenigen zu wählen, auf dem dieser am sichersten und gefahrlosesten erreichbar ist. Ein Rechtsanwalt, der sich darauf verlässt, zur Schadenshöhe nichts vortragen zu müssen, geht nicht den sichersten Weg, sondern zu Lasten seines Mandanten ein erhebliches Risiko ein.
Korrespondenzanwalt - Haftung des Verkehrsanwalts: - nach oben -
- BGH v. 24.03.1988:
Die Pflicht des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts zu sachgemäßer Prozessführung ändert sich nicht dadurch, dass ein Verkehrsanwalt in die Korrespondenz zwischen ihm und dem Mandanten eingeschaltet ist, Fristen überwacht und die Schriftsätze an das Prozessgericht entwirft.
Wirksame Vollmacht trotz Interessenkollision: - nach oben -
- BGH v. 14.05.2009:
Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f.).
Vergleichsabschluss: - nach oben -
- BGH v. 15.01.2009:
Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden soll. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren. Sodann muss der Mandant über Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs informiert werden.
Regressprozess: - nach oben -
- BGH v. 05.03.2009:
Das Regressgericht muss die jeweils geltende Rechtslage unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmen. Insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die im Ausgangsverfahren getroffene Entscheidung der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz untersteht, hat das Regressgericht bei der Beurteilung rechtlicher Streitfragen der jeweiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit zu folgen, weil ihr bei der Rechtsfindung eine überragend wichtige praktische Bedeutung zukommt (BGHZ 145, 256, 261 ff.; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 744; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780).
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
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