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BGH Urteil vom 07.11.1978 - VI ZR 128/76 - Zum Zurechnungszusammenhang beim Überfahren eines Menschen durch zwei Kraftfahrzeuge nacheinander

BGH v. 07.11.1978: Zum Zurechnungszusammenhang beim Überfahren eines Menschen durch zwei Kraftfahrzeuge nacheinander


Der BGH (Urteil vom 07.11.1978 - VI ZR 128/76) hat entschieden:
Auch wenn ungewiss bleibt, worauf die tödliche Verletzung eines Verkehrsteilnehmers beruht, der, von einem Kraftfahrzeug angefahren, auf der Fahrbahn liegend von einem zweiten erfasst worden ist, ist für die Anwendung des BGB § 830 Abs 1 S 2 insoweit kein Raum, als die Auswirkungen des zweiten Unfalls dem Verursacher des ersten Unfalls haftungsrechtlich zuzurechnen sind.


Siehe auch Kausalzusammenhang und Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tatbestand:

Am 13. Oktober 1970 wurde der Heizer R. Opfer eines Verkehrsunfalls. Der Kläger erbringt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen an dessen Hinterbliebene. Der Unfall, an dem der beim Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherte Zweitbeklagte mitbeteiligt war, verlief wie folgt:

Der Elektriker D. befuhr mit seinem Pkw morgens gegen 6.30 Uhr bei Dunkelheit und starkem Nebel die B 213 zwischen B. und L. . Als er sich der für ihn links liegenden Einmündung der D.-Straße näherte, kam R. mit seinem Mofa aus der (wartepflichtigen) D.-Straße und bog nach links (also in Fahrtrichtung des D.) in die Bundesstraße ein. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß, dessen nähere Umstände streitig sind. R. stürzte mit seinem Mofa und blieb regungslos etwa auf der Mitte der 7,50 m breiten Fahrbahn der Bundesstraße liegen. Kurz darauf näherte sich auf der Bundesstraße, ebenfalls in Richtung L. fahrend, der Zweitbeklagte mit seinem Pkw der noch ungesicherten Unfallstelle. Auf warnende Handzeichen des Zeugen T. bremste er zwar sein Fahrzeug ab, bemerkte aber den auf der Fahrbahn liegenden R. nicht und schleifte ihn, ehe er sein Fahrzeug zum Stehen brachte, noch etwa 13 m mit.

R. erlitt im Verlauf des Gesamtunfalls schwere Verletzungen. Er ist ihnen etwa 2 1/2 Stunden später in einer Klinik erlegen.

Der klagende Unfallversicherer begehrt von den Beklagten im Wege der Leistungsklage und Feststellungsklage Ersatz seiner Aufwendungen für die Hinterbliebenen, wobei er sich ua auf die Vorschrift des § 830 Abs 1 S 2 BGB stützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat der Leistungsklage zu 1/3 stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten die künftigen Aufwendungen des Klägers für die Hinterbliebenen zu 1/3 zu erstatten hätten, im übrigen es bei der Abweisung der Klage belassen.

Die Revision des Klägers erstrebt den vollen Erfolg der Klage. Die Beklagten erstreben nach Rücknahme ihrer selbständigen Revision gleichen Ziels mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des ersten Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

Entsprechend dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich nicht feststellen lasse, wer den Tod des R. verursacht hat, weil sowohl der erste wie auch der zweite Unfall geeignet gewesen sei, die tödlichen Verletzungen (allein) herbeizuführen. Daher hält es die Vorschrift des § 830 Abs 1 S 2 BGB (künftig: Vorschrift) für anwendbar, weil es entgegen dem Landgericht die Haftung des D. jedenfalls nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht. Es meint indessen, dass das eigene Verschulden des Getöteten im Vergleich zum Zweitbeklagten, den allerdings sogar ein Verschulden treffe, erheblich überwiege, so dass dem Kläger nicht mehr als ein Drittel seiner Ansprüche zugesprochen werden könnte.


II.

Diese Ausführungen halten wenigstens im Ergebnis der Revision des Klägers, nicht aber derjenigen der Beklagten stand; vielmehr ist die Klage in voller Höhe unbegründet.

Der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, dass die Verursachung des Todes des R. durch den ersten oder den zweiten Unfall oder durch beide zusammen nicht klärbar ist, ist für das Revisionsgericht schon deshalb verbindlich, weil die Parteien dies übereinstimmend vortragen.

Daher könnten die vom Kläger gegen die Beklagten erhobenen Regressansprüche in der Tat nur bestehen, wenn sowohl auf den Zweitbeklagten (demnächst: Beklagten) wie auf D. als "Beteiligte" die Voraussetzungen des § 830 Abs 1 S 2 BGB zuträfen. Das hat das Berufungsgericht angenommen; indes vermag der Senat - in teilweiser Abkehr von seiner an vergleichbaren Fällen, jedoch ohne nähere Begründung, gehandhabten älteren Rechtsprechung - dies nicht zu bejahen.

1. Während § 840 BGB nur die Gesamtschuldnerschaft von Personen anordnet, von denen jeder Einzelne schon dem Gläubiger nach den allgemeinen Deliktsvorschriften haftet, schafft § 830 BGB im Interesse des Geschädigten neue abgewandelte Haftungstatbestände. Diese verzichten unter bestimmten Voraussetzungen auf die sonst im Deliktsrecht unerlässliche Bedingung, dass der in Anspruch Genommene den Schaden gerade durch sein Verhalten verursacht hat.

a) Nach Abs 1 Satz 2 soll ein Ersatzanspruch des Geschädigten nicht daran scheitern, dass sich die Verursachung gerade durch einen bestimmten "Beteiligten" nicht feststellen lässt. Diese besondere und ungewöhnliche Anspruchsgrundlage hat zur tatbestandlichen Voraussetzung, dass
  1. bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben war, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit absieht,

  2. einer der unter dem Begriff "Beteiligung" zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss, und
  3. nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw teilweise) verursacht hat (vgl RGZ 58, 357, 360; BGHZ 33, 286, 292; 67, 14).

Dabei kommt auch der Bedingung zu 3) nicht etwa die Bedeutung einer bloßen Beweisregel sondern ausnahmsweise diejenige eines sachlichen Tatbestandsmerkmales zu (BGHZ 67, 14, 19; Deutsch, Haftungsrecht Band 1 S 355; Schneider JR 1977, 330, 331; anders noch beiläufig BGHZ 55, 86, 92).

All das zeigt, dass die Vorschrift nur dazu bestimmt ist, demjenigen Geschädigten durch eine besondere Anspruchsvariante zu helfen, der sonst durch die bei "alternativer Kausalität" gegebene missliche Beweislage seinen sicher gegen irgend einen der Beteiligten bestehenden Anspruch nicht durchsetzen könnte. Sie darf nicht dazu missbraucht werden, dem Geschädigten weitere, evtl solventere Schuldner zu verschaffen (zuletzt BGHZ 67, 14).

2. Freilich gilt der Grundsatz, dass das Vorhandensein eines sicher haftenden Schädigers die Anwendung der Vorschrift ausschließt, nur, soweit sich dessen erwiesener Tatbeitrag gerade auf dasjenige Verursachungsmoment bezieht, hinsichtlich dessen Urheberschaft alternative Zweifel bestehen.

a) So ist es durchaus denkbar, dass hinsichtlich eines anderen Tatbeitrags ein Dritter als Nebentäter neben zwei oder mehreren Alternativtätern steht (vgl das in BGHZ 67, 14, 20 gebildete Beispiel: Sturz in den Kanalschacht). Hier wäre es mit Sinn und Zweck des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, dem Geschädigten den Zugriff auf die Alternativtäter bzw einen von ihnen zu nehmen, schon weil der Zugriff auf den sicher Haftenden aus rechtlichen wie aus wirtschaftlichen Gründen weniger erfolgreich sein kann. Der Geschädigte hätte also doch einen Rechtsnachteil aus seiner Beweislosigkeit zu tragen, und den Alternativtätern geschieht kein größeres Unrecht als bei einer einfacheren Fallgestaltung, weil ersichtlich jedenfalls einer von ihnen neben dem Dritten haften müsste, wenn der wahre Hergang ersichtlich wäre. Der Sachverhalt ließe sich auch so denken, dass der Dritte selbst durch weiteres Tun gleichzeitig oder anschließend in die Rolle eines Alternativtäters gerät. Doch braucht hier auf solche eher seltene Konstellationen nicht näher eingegangen zu werden.

b) Im zur Entscheidung stehenden Fall ist R. festgestelltermaßen sowohl von D. wie auch vom Beklagten mindestens erheblich verletzt worden. Insoweit besteht keine Ungewissheit. Ungewiss ist nur, von wem die Verletzungen, die zum Tode und damit zum Unterhaltsverlust der Angehörigen, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, geführt haben, ganz oder teilweise verursacht worden sind. Auch auf solche Fälle die Vorschrift anzuwenden, bestehen keine Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der insoweit festzuhalten ist (Nachweise etwa bei BGHZ 55, 86, 94f) ist auch das für eine "Beteiligung" erforderliche einheitliche Ereignis anzunehmen.

Die Besonderheit des Falles und der Gruppe, der er angehört (ähnliche Fälle liegen den Entscheidungen BGHZ 33, 286; 55, 86; Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023 zugrunde), besteht darin, dass hier jeweils der Erstschädiger sich nicht nur die unmittelbare Verletzung, deren Art unklar bleibt, zurechnen lassen muss, sondern auch die darauf beruhende hilflose Lage des Verletzten, die den zweiten Unfall mitverursacht hat. Soweit also die zum Tode führenden Verletzungen nicht auf dem ersten Unfall beruhen sollten, haftet dessen Urheber trotzdem für sie, weil sich der zweite Unfall ohne Rücksicht auf eine etwaige zusätzliche Haftung des Zweitschädigers nach den besonderen Umständen als Folgeschaden der ersten Verletzung darstellt; auf diese Besonderheit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1976 (BGHZ 67, 14, 21) hingewiesen. Es steht somit fest, dass der Erstschädiger den Schaden entweder unmittelbar oder doch mittelbar "durch seine Handlung verursacht hat". Die Vorschrift ist also jedenfalls ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar, weil sie nur bei unklärbar gebliebener Verursachung dem Geschädigten helfen soll. Die bloße Ungewissheit, ob zusätzlich ein anderer verantwortlich ist, reicht für ihre Anwendung nicht aus (BGHZ 67, 14).

aa) Damit könnte in diesen Fällen die Vorschrift nur dann zugunsten des Verletzten angewandt werden, wenn es Sachgründe dafür gäbe, ihm hier ausnahmsweise neben dem feststehenden noch einem zweiten Schuldner zuzugestehen, obwohl dieser bei Aufklärung der Sachlage möglicherweise nicht haften würde. In früheren Urteilen des Senats ist diese Frage nicht geprüft worden. Das Senatsurteil BGHZ 33, 268 hat bei der Anwendung der Vorschrift offenbar nur an die Alternativität zwischen dem (oder den) hinter diesem gekommenen Kraftfahrern gedacht und darüber denjenigen Kraftwagen vernachlässigt, der den Kläger zunächst auf die Fahrbahn geschleudert hatte (so mit Recht schon Gernhuber JZ 1961, 148 in seiner Kritik an diesem Urteil). Indes war der Senat bei seinem Urteil vom 23. September 1969 an sich eindeutig vor das Problem gestellt. Eine ausführliche Erörterung des Problems findet sich erst in dem Urteil BGHZ 55, 86. Soweit die dortigen Ausführungen Erwägungen anführen, die eine Sonderbehandlung dieses Falltyps rechtfertigen könnten, liegen sie außerhalb der tragenden Begründung und enthielten keine abschließende Stellungnahme des Senats (vgl auch die Besprechung dieses Urteils in LM § 830 BGB Nr 15; ferner BGHZ 67, 14, 21).

bb) Bei der jetzt zu treffenden Entscheidung ist der Senat zu einer abschließenden Überprüfung der Frage veranlasst. Sie ergibt, dass die in früheren Urteilen - freilich nur im Ergebnis - durch Anwendung des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB bejahte Privilegierung der "Folgeschadensfälle" nicht aufrechterhalten werden kann.

Wie schon eingangs dargelegt, darf die enge, auf einen Sondertatbestand zugeschnittene (nach Gernhuber aaO "subsidiäre", s dazu aber BGHZ 67, 20) Vorschrift nur Anwendung finden, wo dies aus ihrem gesetzgeberischen Zweck heraus gerechtfertigt ist. Schon BGHZ 55, 86, 94 betont den vom Gesetz bewusst begrenzten Anwendungsbereich. Dass der Geschädigte meist ein "erhebliches Interesse" an einem zusätzlichen Schuldner haben wird (BGHZ 55, 90), kann nicht zur Bejahung der Frage genügen. Ein solches Interesse hat im Zweifel jeder Geschädigte, aber er kann es nur im Rahmen der allgemein deliktsrechtlichen und prozessualen Möglichkeiten verwirklichen. Schon das Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 (BGHZ 55, 94) weist darauf hin, dass auch bei der alternativen Schadensverursachung die Grundsätze des Haftpflichtrechts nicht über die Tragweite der besonderen Konstellation hinaus durchbrochen werden dürfen. Die besondere Rechtswohltat der Vorschrift soll nur den Nachteil ausgleichen, den der Geschädigte sonst durch die Situation der Alternativverursachung nicht vielleicht, sondern mit Sicherheit erleidet. Dieser Nachteil kann, wie oben näher dargelegt, entweder darin bestehen, dass er den mit Sicherheit vorhandenen Schuldner nicht zu ermitteln vermag, oder dass das gleiche auf einen mit Sicherheit zusätzlich (neben erwiesenermaßen haftenden) vorhandenen Haftungsschuldner zutrifft. Im vorliegenden Falle stand den Hinterbliebenen als Rechtsvorgängern des Klägers festgestelltermaßen D. als Schuldner zur Verfügung, allerdings wohl nur mit einer Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, deren Realisierung anscheinend auch durch ein notleidendes Versicherungsverhältnis gefährdet war. Ob daneben der Beklagte nach § 823 BGB haftet, oder ob seine Handlung für den Tod des R., um den es allein geht, nicht ursächlich geworden ist, bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offen. Es ist also nicht so, dass dem Kläger nur durch das Alternativdilemma der Zugriff auf einen weiteren Schuldner genommen würde, der bei voller Aufklärung des Sachverhalts sicher vorhanden wäre. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Vorschrift für den Fall der alternativen Verursachung dem Geschädigten ja gerade mehrere Schuldner zur Verfügung stellt, obwohl für den Regelfall in Wirklichkeit nur einer vorhanden sein kann. Insoweit handelt es sich ersichtlich um eine bloße Auswirkung der gesetzestechnischen Gestaltung; unter den Mehreren einen Einzelnen auszuwählen, wäre auch in der Tat nicht leicht gewesen. Dass damit dem Geschädigten dann, wenn ihm die Vorschrift zugute kommt, ein von der Sache her unverdientes Geschenk in den Schoß fällt, das sich vor allem im Insolvenzfall wertvoll erweisen kann, rechtfertigt es nicht den Anwendungsbereich unangemessen auszudehnen.

Schließlich ist es auch nicht so, dass dem Geschädigten sonst die Verantwortlichkeit eines Beteiligten für eine sicher ursächlich gewordene weitere Schadensbedingung, nämlich seine hilflose Lage auf der Fahrbahn, ohne die Anwendung der Vorschrift entzogen würde. Während in dem oben angeführten Beispielsfall etwa der offene Kanaldeckel auf jeden Fall eine für den Eintritt des Erfolgs nicht wegzudenkende Bedingung bildete, ist es hier gerade nicht sicher, ob die hilflose Lage auf der Straße für den Tod des R. ursächlich geworden ist. Sie ist es nämlich nicht, wenn der Tod - und nur auf diesen kommt es hier an - allein auf den schon beim ersten Anstoß eingetretenen Verletzungen beruhte. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob die oben als mögliche Gestaltung erwogene zweimalige Beteiligung eines Schädigers am gesamten Unfallverlauf auch in einem einheitlichen Vorgang, der aber zwei verschiedene Schadensfaktoren gesetzt hat, gesehen werden könnte.

cc) Infolgedessen bleibt der Kläger im vorliegenden Fall nur mit dem jeden Geschädigten treffenden Beweisrisiko und Insolvenzrisiko belastet; es ihm entgegen der allgemeinen gesetzlichen Regelung abzunehmen, ist kein Anlass ersichtlich. Schließlich kann hier die Anwendung der Vorschrift auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß der Beklagte aufgrund seines festgestellten erheblichen Verschuldens wohl auf einen höheren Betrag haften müßte als D. . Denn die Haftung aufgrund der Vorschrift geht, weil nur erwiesene Verursachungsbeiträge in die Abwägung eingesetzt werden dürfen, ohnehin nur bis zur geringsten hypothetischen Haftungsquote (vgl Senatsurteil vom 22. Juni 1976 - VI ZR 100/75 - VersR 1976, 992, 995, insoweit in BGHZ 67, 14 nicht abgedruckt).

3. Nach allem verbietet sich die Anwendung der Vorschrift auf die hier gegebenen Fallgestaltungen, die sich auch außerhalb des Straßenverkehrs ergeben können, allgemein.



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