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BGH Urteil vom 19.12.1969 - VI ZR 111/68 - Zur Bemessung des Schmerzensgeldes und zur Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen

BGH v. 19.12.1969: Zur Bemessung des Schmerzensgeldes und zur Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen


Der BGH (Urteil vom 19.12.1969 - VI ZR 111/68) hat entschieden:
  1. Die Orientierung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder – sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung – überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.

  2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für Beeinträchtigungen auf Grund einer Fehlverarbeitung spielt die natürliche Ursächlichkeit keine entscheidende Rolle, vielmehr ergeben sich insoweit Grenzen für die Zurechenbarkeit der bloßen Auslösung aus dem Sinn des Schadensersatzes und dem Gedanken der Billigkeit. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann auch berücksichtigt werden, dass die Handlung des Schädigers nur eine Schadensbereitschaft ausgelöst hat, die einer bereits vorhandenen Anlage des Geschädigten entsprach. Für schadensträchtige seelische Anlagen kann nichts anderes gelten. Der Grundsatz, dass die Folgen einer inadäquaten neurotischen Schadensverarbeitung dem Schädiger in der Regel nicht zuzurechnen ist, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nur insoweit von Bedeutung, als die auf Grund vorgegebener Anlage ausgelöste Beeinträchtigung in der Regel nicht gänzlich außer Betracht bleiben wird.

Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Tatbestand:

Am 21. Juli 1961 war der Erstkläger mit seiner Ehefrau, der Zweitklägerin, und seinen damals 15 bzw. 11 jährigen Söhnen, den Klägern zu 3) und 4), auf der Rückfahrt vom Urlaub. Dabei stieß er mit einem anderen wagen zusammen, dessen Halter und Fahrer der Beklagte war; sämtliche Kläger wurden verletzt. Die Haftung des Beklagten steht aufgrund eines rechtskräftigen Grundurteils fest.

Der Beklagte hat folgende Schmerzensgeldbeträge bezahlt: dem Erstkläger 3.000 DM, der Zweitklägerin 2.500 DM, den Klägern zu 3) und 4) 1.500 bzw. 500 DM. Im Revisionsverfahren sind nur die Schmerzensgeldmehrforderungen aller vier Kläger anhängig, ferner ein in früheren Rechtszügen vom Erstkläger allein geltend gemachter Anspruch auf Ersatz für den Ausfall häuslicher Arbeit der Zweitklägerin in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 31. Dezember 1966. Die Kläger behaupten, dass die Zweitklägerin während dieses Zeitraums (und noch darüber hinaus) durch Auswirkungen des Unfalls in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei.

Das Landgericht hat den Klägern (jeweils unter Einrechnung der bezahlten Beträge) folgendes Schmerzensgeld zugebilligt: dem Erstkläger 7.000 DM und für die Zukunft eine monatliche Rente von 50 DM, der Zweitklägerin 3.000 DM, dem Kläger zu 3) 2.500 DM und dem Kläger zu 4) 1.000 DM. Die Mehransprüche und den Anspruch auf Ersatz häuslicher Dienste hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht dem Erstkläger 8.000 DM Schmerzensgeld ohne Rente zugesprochen. Die übrigen Schmerzensgeldbeträge wurden bestätigt; der Anspruch wegen Entgangs häuslicher Dienste blieb abgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger folgende Schmerzensgeldmehrforderungen weiter: der Erstkläger 7.000 DM nebst Zinsen und für die Zukunft eine Rente von 50 DM monatlich, die Zweitklägerin 9.000 DM, der Kläger zu 3) 5.500 DM und der Kläger zu 4) 1.000 DM, jeweils nebst Zinsen. Für Entgang häuslicher Dienste fordert in erster Linie der Erstkläger, hilfsweise die Zweitklägerin noch einen Betrag von 10.000 DM nebst Zinsen.


Entscheidungsgründe:

1. Schmerzensgeldansprüche

Bei den von den Klägern beanspruchten Schmerzensgeldern ist nur noch die Höhe im Streit. Die Revision verkennt an sich nicht, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes Sache des hier besonders freigestellten Tatrichters ist; deshalb kann aus Rechtsgründen regelmäßig nicht beanstandet werden, dass das Schmerzensgeld im Einzelfall allzu dürftig oder allzu reichlich zugebilligt worden sei (Senatsurteile vom 5. Mai 1961 – VI ZR 194/60 – VersR 1961, 703; vom 19. Oktober 1965 – VI ZR 99/64 – VersR 1965, 1208 mit weiteren Nachweisen). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Tatrichter alle maßgebenden Umstände vollständig gewürdigt und bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und anerkannte Erfahrung verstoßen hat.

Demnach gilt folgendes:


I.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erlitt der im Unfallzeitpunkt 43-jährige Erstkläger einen Unfallschock, eine Schädelprellung, eine Brustquetschung und einen Bruch des Brustbeins, des Schlüsselbeins und von fünf Rippen. Durch Blutergüsse im Brustraum entstand starke Atemnot und ein mehrtägiger lebensbedrohlicher Zustand. Die Ergüsse mussten durch schmerzhafte Punktionen abgesaugt werden. Mehrere Tage bestand krampfhaftes Erbrechen. Der Kläger hatte etwa acht Wochen lang sehr erheblich zu leiden, da der Brustbeinbruch und die Rippenbrüche schon bei jedem Atemzug durch das zeitweise Erbrechen noch erheblich gesteigerte Schmerzen bereiteten. Der Kläger war vier Wochen in stationärer Behandlung, danach zwei Monate 100 %ig, im Anschluss ein halbes Jahr 50 %ig erwerbsunfähig gewesen. Als Dauerzustand besteht eine Erwerbsbeschränkung von 30 %. Das liegt daran, dass der Bruch des Brustbeins ein Scheingelenk gebildet hat. Der Kläger ist dadurch an jeder lebhafteren körperlichen Bewegung gehindert; schon beim Nießen, Husten und Lachen bereitet der nicht verheilte Bruch Schmerzen. Weitere Unfallfolgen seien jedoch, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht vorhanden. Das Landgericht habe angesichts der vorliegenden Gutachten zu Recht weder die Rundrückenbildung noch die gesundheitsbeeinträchtigende Gewichtszunahme nicht als Unfallfolge angesehen. Letztere sei nach den Gutachten des Dr. H bei dem auch schon vor dem Unfall übergewichtigen Kläger konstitutionell bedingt.

Das Berufungsgericht hat vorweg – wie übrigens auch für die anderen drei Kläger – erwogen, dass dem Beklagten ein besonders grobes und alleiniges Verschulden zur Last falle und dass der Unfall für den Kläger die soeben genossene Urlaubsfreude jäh in Schrecken und Sorge verkehrt und so die Wirkungen des Erholungsurlaubs zunichte gemacht habe. Des weiteren hat es ausgeführt:

a) Der Kläger habe äußerstenfalls während acht Wochen sehr erhebliche Schmerzen auf sich nehmen müssen. Der verbliebene Zustand bedeute gewiss eine fühlbare Beeinträchtigung seines Wohlbefindens und seiner Lebensfreude, sei aber nicht derart, dass er nun vom Genuss aller Annehmlichkeiten des Lebens weitgehend oder gänzlich ausgeschlossen sei. Vor allem seien seine geistige Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit im wesentlichen uneingeschränkt erhalten geblieben. Die abstrakte 30 %ige Erwerbsminderung werde bei seiner kaufmännischen Tätigkeit nicht sehr ins Gewicht fallen, so dass ihm Befriedigung über die Betätigung seiner Arbeitskraft und Freude an geistigen Genüssen bleibe. Dass er nicht mehr schwimmen oder Ski laufen könne, werde ihn mit fortschreitendem Alter um so weniger belasten, als anzunehmen sei, er werde bei seiner angeborenen Neigung zur Übergewichtigkeit anstrengende Sportarten ohnehin von selbst aufgegeben oder eingeschränkt haben. Der Kläger sei durch seine Verletzung nicht gehindert, ein Auto zu steuern oder spazierenzugehen, so dass ihm auch jetzt noch ein Naturgenuss, wenn auch vielleicht in eingeschränkter Form, möglich sei. Auch sonst seien alle Funktionen, die zu seinem Wohlbefinden dienen, uneingeschränkt erhalten geblieben.

b) Unter diesen Umständen liege das Begehren des Klägers nach einem Schmerzensgeldkapital von 15.000 DM zuzüglich einer lebenslänglichen monatlichen Rente von 50,– DM gänzlich außerhalb dessen, was in der Rechtsprechung für ähnlich liegende Fälle bewilligt zu werden pflege. Überhaupt sei eine Rente neben einem Kapitalbetrag nicht angebracht, da sie nur bei schweren, Lebensfreude wie geistige und körperliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränkenden Dauerschäden angezeigt sei, die den Verletzten weitgehend von den Freuden des Lebens ausschlössen. Auch sei dem Kläger mit einem Kapitalbetrag mehr gedient. Bei dem besonders groben Verschulden des Beklagten, den zeitweise erheblichen, mit Todesgefahr verbundenen Schmerzen und der verbliebenen, immerhin fühlbaren Dauerbeeinträchtigung erscheine aber bei Wegfall der Rente eine Erhöhung des Schmerzensgeldkapitals auf 8.000 DM angemessen.

2. Diese Bemessungserwägungen halten dem Angriff der Revision nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Keinen Erfolg kann allerdings die Revision mit ihrer Rüge haben, dass sich das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen an sonst zugebilligten Schmerzensgeldbeträgen orientiert habe, obwohl sie zu erhöhen im Zuge der derzeitigen Entwicklung geboten sei. Die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist, wie der Senat unlängst ausgesprochen hat (Urteil vom 18. November 1969 – VI ZR 81/68 –), nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder – sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung – überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.

In dem vorerwähnten Senatsurteil ist auch ausgeführt, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeldern die Höhe der Entschädigungen, welche von der Rechtsprechung auf Grund von Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen zu werden pflegen, zum Vergleich nicht geeignet sind, schon weil dort der von der Revision selbst nicht verkannte Genugtuungsgedanke eine ungleich bedeutendere Rolle spielt und überdies auch der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung ins Gewicht fallen muss (unrichtig daher OLG Karlsruhe VersR 1969, 1123).

b) Die Revision rügt ferner, die Berücksichtigung des zunichte gemachten Urlaubserfolges durch das Berufungsgericht sei nur eine Floskel. Angesichts eines infolge des Unfalls praktisch "hinausgeworfenen" Aufwands von insgesamt rd. 3.700 DM sei ersichtlich, dass dieser Betrag bei der Schmerzensgeldbemessung keine Berücksichtigung gefunden haben könne.

Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht veranlasst war, den angeblich zunichte gemachten Urlaubserfolg in nennenswertem Umfange oder gar in der Größenordnung des Urlaubsaufwandes bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Auch ist es nicht selbstverständlich, dass ein soeben gut Erholter durch eine Unfallverletzung schmerzhafter getroffen wird, als ein schon Erholungsbedürftiger. Die seelische Belastung dadurch, dass die Freude über einen wohlgelungenen Urlaub durch einen Unfall in Schrecken und Sorge verkehrt wird, hat das Berufungsgericht in seine Erwägung einbezogen.

c) Die übrigen Erwägungen der Revision zu allgemeinen wirtschaftlichen Bewertungsgesichtspunkten können nicht berücksichtigt werden, da sie eine unstatthafte Nachprüfung tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht anstreben.

d) In weiteren Punkten erscheinen indessen die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht bedenkenfrei.

aa) Ob das Schmerzensgeld nur als Kapitalbetrag oder in der Form einer gegebenenfalls zusätzlich zu einem Kapitalbetrag zu gewährenden Rente zuzubilligen ist, steht grundsätzlich zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Der Wortlaut der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung legt aber die Deutung mindestens nahe, es habe die zusätzliche Rentengewährung nur an solche schwere Beeinträchtigungen knüpfen wollen, welche gleichzeitig die geistige und die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränken. Ein solcher Satz könnte nicht anerkannt werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1956 – VI ZR 286/55 – NJW 1957, 383).

Ob das Urteil in diesem Sinne verstanden werden muss, und ob gegebenenfalls die Versagung einer zusätzlichen Rente von den weiteren Erwägungen ausreichend getragen würde, kann indessen offenbleiben, da die Entscheidung insoweit aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.

bb) Durchgreifende Bedenken bestehen nämlich gegen die Feststellung, dass die nach dem Unfall stark erhöhte Übergewichtigkeit des Klägers unfallunabhängig sei.

Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die Gutachten des Dr. H vom 26.5.1963 und vom 22.2.1964, die dieser für die Berufsgenossenschaft und für das Sozialgericht erstellt hat. In dem zweiten Gutachten heißt es:
"Nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird eine Fettsucht als unmittelbare Unfallfolge nur nach schweren Schädelverletzungen durch Störung der zentralen Regulation im Gehirn anerkannt. Ferner kommt nur noch eine schwere Körperverletzung wie Hodenverlust (Hormonstörung) oder Rückenmarksverletzung mit dauernder Bettlägerigkeit in Frage. Selbst bei starker Behinderung Beinamputierter wird eine sekundäre Fettsucht nicht anerkannt."
Bei der Verwertung dieser Gutachten hat das Berufungsgericht zunächst nicht berücksichtigt, dass sie unter den teilweise für die zivilrechtliche Beurteilung nicht zu übernehmenden Gesichtspunkten des Rentenverfahrens der Sozialversicherung erstattet sein mögen. Es hat aber vor allem, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht geprüft, ob die Begründung des Gutachtens überhaupt geeignet ist, seine eigene Feststellung zu stützen. Erfahrungsgemäß ist physisches Training durch Sport und körperliche Arbeit ein geeignetes und wirksames Mittel zur Bekämpfung der Gewichtszunahme. Dass der Gutachter diesen Erfahrungssatz in Frage ziehen wollte, ist nicht ersichtlich. Er befasst sich nur mit der Frage, wann eine Fettsucht als unmittelbare Unfallfolge anerkannt werden kann, erwähnt daher Beispielsfälle, in denen die Fettsucht die unmittelbare Folge der Schädigung bestimmter Organe mit Steuerungsfunktion bildet. Damit ist aber die hier im Vordergrund stehende Frage nicht beantwortet, inwieweit sich die vermehrte Übergewichtigkeit des Klägers von 78 kg auf 91 kg als eine durch seine Bewegungsbehinderung vermittelte Unfallfolge darstellt.

Das Berufungsgericht wird demnach erneut darüber Feststellungen zu treffen haben, inwieweit das nach dem Unfall vermehrte Übergewicht des Klägers als mittelbare Verletzungsfolge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Betracht gezogen werden muss.

cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auswirkungen des beim Kläger vorhandenen Dauerschadens erwecken noch in einem weiteren Punkt Zweifel. Das Berufungsgericht erwägt, welche Bedeutung gerade dem Verzicht auf anstrengende Sportarten zukomme. Muss aber der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, jede lebhaftere Bewegung, also wohl jede Bewegung vermeiden, die verstärkte Atmung oder eine Kompression des Brustkorbs mit sich bringt, dann müssten ihm nicht nur anstrengende Sportarten, sondern fast jeder Sport, jede nennenswerte körperliche Arbeit und viele spontane körperliche Verhaltensarten verschlossen oder mit Schmerzen verbunden sein. Nach dem vom Berufungsgericht tatbestandlich in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vortrag des Klägers bereitet ihm sein Leiden selbst beim ehelichen Verkehr Beschwerden. Nimmt man hinzu, dass das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen für unwillkürliche körperliche Reaktionen wie Lachen, Husten und Niesen getroffen hat, dann muss es Bedenken unterliegen, die damit verbundene Einbuße an Lebensfreude als "nicht weitgehend" und die Beeinträchtigung als lediglich "immerhin fühlbar" zu bezeichnen. Dass sich das Berufungsgericht hier nur im Ausdruck vergriffen hätte, vermag der Senat nicht mit der nötigen Sicherheit festzustellen.

Auch diese Widersprüche der tatrichterlichen Begründung, deren Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis das Revisionsgericht nicht auszuschließen vermag, nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3. Da dem Revisionsgericht die Prüfung versagt ist, ob nicht wenigstens der vom Landgericht zugebilligte Betrag dem Anspruch des Klägers gerecht geworden wäre, hat die Aufhebung die Teilabweisung des Schmerzensgeldanspruchs voll zu erfassen.


II.

1. Im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeldanspruch der Zweitklägerin stellt das Berufungsgericht fest:

a) Die Klägerin, zur Unfallzeit 41 Jahre alt, erlitt einen Unfallschock, zahlreiche Riss- und Platzwunden am rechten Ellenbogen, an der linken Hand, an beiden Kniescheiben und am rechten Unterschenkel, einen linksseitigen Impressionsbruch des Jochbeins (der nicht operativ versorgt werden musste), eine mittelschwere Gehirnerschütterung mit einer Bewusstlosigkeit, über deren – für die Diagnose bedeutungslose – Dauer die Angaben zwischen einer halben Stunde und 20 Stunden schwankten, ein Gelenkkapselabriss am kleinen Finger der rechten Hand und eine unter auffälliger Narbenbildung verheilte Schnitt-Quetsch-Wunde am linken Oberarm. Eine Venenentzündung, die die Klägerin nach dem Unfall gehabt hat, sowie eine Krampfaderbildung sind nach Feststellung des Berufungsgerichts keine Unfallfolge, sondern konstitutionsbedingt. Die Folgen der Gehirnerschütterung waren spätestens nach einem halben Jahr abgeklungen. Die Weichteilverletzungen sind reizlos und bis auf die Oberarmnarbe kaum sichtbar vernarbt; der kleine Finger ist wieder frei beweglich.

Diese tatsächlichen Feststellungen, welche sich auf sachverständige Beratung stützen, sind als solche dem Angriff der Revision entzogen.

b) Das Berufungsgericht fährt fort:

Die Klägerin wende sich zu Unrecht dagegen, dass das Landgericht ihre nervlich bedingte Leistungsschwäche nicht als Unfallfolge angesehen, daher ihre Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau über den 31. Dezember 1961 hinaus nicht anerkannt habe. Nach dem Beweisergebnis stehe fest, dass bei der Klägerin seit dem 1. Januar 1962 ein körperlicher Befund, der ihre Leistungsschwäche und ihren nervlichen Erschöpfungszustand erklären könnte, nicht mehr gegeben sei. Gehe man davon aus, dass sie die von ihr angegebenen Beschwerden wirklich empfinde, dann ließen sich diese nur als seelisch bedingt deuten. Damit frage sich, ob und inwieweit solche seelisch bedingten Leiden adäquate Unfallfolge sein könnten. Das Gutachten des Dozenten Dr. G komme zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin empfundene Leistungsschwäche einschließlich der nicht objektivierbaren Kraftlosigkeit des linken Arms auf psychogener Ursache beruhe, einer als Unfallneurose zu bewertenden psychischen Fehlhaltung und einer inadäquaten psychischen Verarbeitung des Unfallerlebnisses, die ihre wesentliche Ursache in der primärcharakterlichen Veranlagung der Klägerin hätten. Diesem Gutachten folgend verneint das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis, weil dieses nur die Rolle eines auslösenden Elements spiele. Die Stellungnahme des Hausarztes Dr. Ho, diese Beschwerden wären sicherlich ohne den Unfall nicht eingetreten, widerspreche dem nicht, da der Gerichtsgutachter dem Unfall im Rahmen des Gesamtgeschehens nur eine andere, allerdings wesentlich geringere Bedeutung zumesse als Dr. Ho. Allerdings könnten durchaus auch seelisch bedingte Leiden Unfallfolgen darstellen und es könne dem Schädiger nicht zugute kommen, wenn die schädigende Handlung bei stärkerer seelischer Verfassung keine seelischen Folgen gehabt haben würde. Jedoch könne dem Schädiger ein grobes Missverhältnis zwischen der Schädigung und der Art der Reaktion nicht zur Last gelegt werden. Das schädigende Ereignis müsse vielmehr seiner Art nach geeignet sein, den Betroffenen in einer tieferen Schicht seiner Persönlichkeit zu treffen und seine Widerstandskraft zu schwächen, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. September 1965 (VI ZR 87/64 = NJW 1965, 2293, 2294) ausführt. Hier liege nach Ansicht der Gutachter ein solches grobes Missverhältnis zwischen Unfallereignis und seelischen Folgen vor. Das Berufungsgericht verneint daher den Zusammenhang zwischen Unfall und seelischer Fehlhaltung. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche, dass die Klägerin nach sachverständiger Ansicht in der Lage wäre, mit entsprechender ärztlicher Hilfe ihre Fehlhaltung zu überwinden, dies aber trotz Einsichtsfähigkeit mit nicht überzeugenden Gründen abgelehnt habe.

2. Hiergegen wendet die Revision ein:

Die Klägerin habe nach einer Bescheinigung ihres Hausarztes versucht, im November 1961 ihre Hausarbeit wieder aufzunehmen, doch sei dies misslungen, weil sich eine Verschlechterung infolge eines allgemeinen Erschöpfungszustandes eingestellt habe. Es handele sich also nicht um Krankheitserscheinungen, die die Klägerin durch einen zumutbaren Willensakt hätte überwinden können. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob ihr schon zwei Monate später ein neuer Versuch zuzumuten gewesen sei auf die Gefahr hin, erneut eine Verschlechterung in Kauf nehmen zu müssen. Auch die fernere Minderung der Erwerbsfähigkeit im chirurgischen Bereich von 20 % und bis Juli 1963 noch 10 % hätte das Berufungsgericht in Betracht ziehen müssen.

Das Berufungsgericht habe ferner übersehen, dass Anfang 1962 angesichts der damals noch laufenden Entschädigungsverhandlungen kein Anlass für rentenneurotische Vorstellungen bestanden habe. Im Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung im September 1966 und der vorhergehenden ambulanten neurologischen Untersuchung möge allerdings eine erhebliche Fixierung auf den Unfall bestanden haben, die Dr. G als "inadäquate Erlebnisreaktion mit phobischen Zügen" gedeutet habe. Dann aber hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht den ganzen Zeitraum der nervlich bedingten Leistungsschwäche ausklammern dürfen.

Das Berufungsgericht habe nicht außer acht lassen dürfen, dass ein amtsärztliches Gutachten vom Juni 1962 noch eine Erwerbsminderung von 40 % angenommen habe und der Hausarzt wenige Monate vorher sogar von 50 % ausgegangen sei.

3. Die Revision dringt mit diesen Rügen nicht durch.

a) Zwar führt das Berufungsgericht in Anlehnung vor allem an das eingehende Gutachten Dr. G aus, ein Zusammenhang zwischen der von der Klägerin empfundenen Leistungsschwäche und dem Unfallereignis müsse angesichts des überwiegenden Einflusses der psychischen Fehlhaltung und der inadäquaten psychischen Verarbeitung des Erlebnisses verneint werden. Dies besagt jedoch nicht, das Berufungsgericht habe, was rechtsirrig wäre, das entscheidende Gewicht auf die Frage der Ursächlichkeit gelegt, die nämlich auch einem nur auslösenden Ereignis zukommt. Das Berufungsgericht stellt – übrigens ebenso wie der Gutachter Dr. G, der sich als mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertraut erweist – ersichtlich auf die Frage der Zurechenbarkeit eines erst durch Fehlhaltung und Fehlverarbeitung möglich gewordenen Unfallschadens für den Unfallverantwortlichen ab. Hierbei aber spielt die natürliche Ursächlichkeit keine entscheidende Rolle (Senatsurteil vom 28. November 1961 – VI ZR 42/61 – VersR 1962, 280), vielmehr ergeben sich insoweit Grenzen für die Zurechenbarkeit der bloßen Auslösung aus dem Sinn des Schadensersatzes und dem Gedanken der Billigkeit (BGHZ 20, 137, 142). Der letztere Gesichtspunkt fällt vor allem bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ins Gewicht, die nach gesetzlicher Vorschrift nach Billigkeit zu erfolgen hat (§ 847 BGB). Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann auch berücksichtigt werden, dass die Handlung des Schädigers nur eine Schadensbereitschaft ausgelöst hat, die einer bereits vorhandenen Anlage des Geschädigten entsprach (BGH Urteile vom 16. November 1961 – III ZR 189/60 – VersR 1962, 93 und vom 7. Juni 1968 – VI ZR 42/67 = VersR 68, 804, dort insoweit nicht abgedruckt). Für schadensträchtige seelische Anlagen nach Art der hier in Frage stehenden kann nichts anderes gelten. Der Grundsatz, dass die Folgen einer inadäquaten neurotischen Schadensverarbeitung dem Schädiger in der Regel nicht zuzurechnen ist, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nur insoweit von Bedeutung, als die auf Grund vorgegebener Anlage ausgelöste Beeinträchtigung in der Regel nicht gänzlich außer Betracht bleiben wird (vgl. das soeben angeführte BGH Urteil vom 16. November 1961). Verstärkte Bedeutung gewinnen diese Erwägungen erst im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, den die Kläger gleichfalls aus der unangemessenen Erlebnisverarbeitung durch die Zweitklägerin herleiten (unten 2. Abschnitt).

Die Erwägungen des Berufungsgerichts werden den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Abgeltung von nur durch unangemessene Erlebnisverarbeitung vermittelten Schäden im Ergebnis gerecht. Daher ist gegen sie aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, wenn sie auch teilweise etwas missverständlich zum Ausdruck gekommen sein mögen. Es kann vor allem dahinstehen, ob die Feststellungen Dr. G, wonach die auf das Unfallereignis fixierten Beeinträchtigungsempfindungen erst nach einer deutlichen Zwischenbesserung eingetreten sind, dem Berufungsgericht nicht gar zu Zweifeln an der natürlichen Ursächlichkeit Anlass hätten geben müssen (vgl. RG HRR 1942, 480).

b) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass sich die von der Klägerin empfundenen nervösen Beschwerden von dem Zeitpunkt an, in dem sie keinem objektiven Krankheitsbefund mehr entsprachen, nur noch als Auswirkung einer inadäquaten psychischen Geschehensverarbeitung darstellen. Daher lässt es rechtsfehlerfrei von diesem Zeitpunkt ab die seelisch bedingten Beeinträchtigungen für die Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht. Dies beruht nicht, wie die Revision meint, auf einer Verkennung der Beweislage. Denn soweit das Berufungsgericht für einen früheren Zeitraum davon ausgeht, dass die damalige Behinderung der Klägerin unfallbedingt gewesen sei, handelt es sich lediglich um eine der Klägerin eingeräumte Unterstellung. Mindestens für den nachfolgenden Zeitraum war nach der positiven, rechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts eine für die Arbeitsunfähigkeit haftungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung durch den Unfall nicht mehr vorhanden. Insbesondere waren die von der Klägerin empfundenen Beeinträchtigungen durch die geringgradige Behinderung im chirurgischen Bereich nicht erklärbar; das Berufungsgericht brauchte daher hierauf nicht ausdrücklich einzugehen. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht die abweichende Meinungsäußerung des Hausarztes, der es ohnehin nicht zu folgen brauchte, übersehen hat. Die Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ergab schon deshalb keinen Anhalt, weil dort nicht zu prüfen war, inwieweit der festgestellte Zustand der Klägerin dem Beklagten als Schädiger zugerechnet werden konnte.

c) Bei allem ist es nicht mehr entscheidungswesentlich, ob der Klägerin ihre Weigerung, sich einer Behandlung in einem Spezialsanatorium zu unterziehen, zum Vorwurf gemacht werden kann. Auf die insoweit erhobenen Revisionsrügen kommt es daher nicht an.


III.

1. Bezüglich des Drittklägers, des Sohnes Willi, stellt das Berufungsgericht als Unfallfolgen fest: einen Unfallschock, eine Gehirnerschütterung mittlerer Schwere, einen Bruch des Nasenbeins, eine Schädelplatzwunde, Schnittwunden über dem rechten Nasenflügel, an der linken Wange und an der Oberlippe, eine Platzwunde am linken Unterschenkel, verschiedene Prellungen und Schürfwunden. Ferner: stationäre Behandlung bis 6. August 1961, 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 1961, 40 %ige bis Ende Oktober 1961 und 20 %ige bis Ende des ersten Jahres nach dem Unfall. Seitdem sei er wieder voll arbeitsfähig. Nervöse Störungen auf Grund des Unfalls hätten bis zu einem halben Jahr später bestanden. Verblieben seien: knöcherne Verheilung des Nasenbeinbruchs mit Verschiebung nach links und deutlicher Entstellung des Gesichts, Atmung behindert durch Verengung des linken Nasenganges, beides indessen durch Operation behebbar. Reizlose Narbe (ohne kosmetische Bedeutung) über der linken Augenbraue und unerheblich entstellende reizlose Narbe an der Oberlippe. Der Kläger könne allenfalls auf die Dauer eines halben Jahres an Schwindelgefühlen und Störungen seiner Konzentrationsfähigkeit gelitten haben; mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringende psychische Beeinträchtigungen seien nach dieser Zeit abgeklungen. Kopfschmerzen hätten sich äußerstenfalls noch binnen zwei Jahren nach dem Unfall bemerkbar machen können.

Das Berufungsgericht hält angesichts dieser Unfallfolgen das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld von 2.500 DM für angemessen. Die unstreitig verbliebene Stirnastnervenlähmung über der linken Augenbraue, die der Kläger als Gegenstand ständiger Sorge bezeichne, sei bedeutungslos. Die Entstellung durch den Nasenbeinbruch müsse außer Betracht bleiben, da dessen kosmetische und funktionelle Folgen operativ beseitigt werden könnten.

2. Die Einwendungen der Revision enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen und Würdigungen und vermögen keinen Verfahrensverstoß aufzuzeigen. Es genügt daher der Hinweis, dass die sich dem Kläger anbietende und angebotene Nasenoperation ein alltäglicher und wenig gefährlicher Eingriff ist. Wenn er sie gleichwohl ablehnt, kann er billigerweise aus den dann weiter bestehenden Beschwerden jedenfalls insoweit keine erhöhten Ersatzansprüche herleiten, als er sich dadurch subjektiv besonders belastet fühlt.


IV.

1. Hinsichtlich des Klägers zu 4), des im Unfallzeitpunkt 11-jährigen Sohnes Joachim, stellt das Berufungsurteil fest:

Der Junge erlitt einen Unfallschock, Prellungen über dem linken Ellenbogen, am Schädel und am Kiefer, ferner eine erhebliche seelische Belastung dadurch, dass er unmittelbar nach dem Unfall Eltern und Bruder zunächst für tot gehalten hatte. Er hat neun Tage im Krankenhaus gelegen und etwa ein halbes Jahr lang an auf den Unfall zurückzuführenden seelischen Belastungen gelitten. Heute bestehen körperliche oder seelische Unfallfolgen nicht mehr. Noch geklagte Beschwerden beruhen, wie das Berufungsgericht sachverständig beraten feststellt, auf einer pathologischen Reaktion, einer inadäquaten Erlebnisverarbeitung, die auf primär-charakterlicher Disposition und auf Einflüssen der engeren Umwelt beruht. Angesichts dessen erachtet das Berufungsgericht den dem Jungen vom Landgericht zugebilligten Schmerzensgeldbetrag von DM 2.000 für angemessen.

2. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich auch hier in einem unstatthaften Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des fehlerfrei festgestellten Sachverhalts. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht geht auch hier bei der Beurteilung der inadäquaten Erlebnisreaktion von den im Zusammenhang mit dem Anspruch der Mutter schon näher ausgeführten, im Ergebnis rechtsfehlerfreien Erwägungen aus.


2. Ersatz für entgangene häusliche Tätigkeit

Aus dem oben zu 1. II. Ausgeführten folgt ohne weiteres, dass der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht für den Ausfall der Klägerin im Haushalt aufzukommen hat, soweit dieser Ausfall auf inadäquater und daher dem Beklagten nicht zurechenbarer Verarbeitung des Unfallgeschehens oder auf willkürlicher Anknüpfung einer schon vorhandenen Neurosebereitschaft an dieses beruht. Damit ist nicht zu prüfen, ob und weshalb hier vom klagenden Ehemann ein solcher Anspruch gegebenenfalls noch hätte verfolgt werden können (vgl. BGH GSZ BGHZ 50, 304).



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