Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 07.06.2010 - 3 L 526/10 - Zur zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbefolgung der Anordnung eines Aufbauseminars

VG Neustadt v. 07.06.2010: Zur zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbefolgung der Anordnung eines Aufbauseminars


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 07.06.2010 - 3 L 526/10) hat entschieden:
  1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht in der festgesetzten Frist nachkommt.

  2. Eine nach der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG eintretende Punktereduzierung - hier durch Tilgung - berührt weder die Rechtmäßigkeit der Anordnung noch die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung.

  3. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufbauseminaranordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anordnung.

  4. Sowohl Verwaltungsbehörde wie Gericht haben von den rechtskräftigen strafgerichtlichen und ordnungsrechtlichen Entscheidungen auszugehen. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen der jeweiligen Punktzahl für die verschiedenen Eingriffsstufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG findet nicht statt. Der Betroffene muss die im Verkehrszentralregister eingetragenen rechtskräftigen Entscheidungen gegen sich gelten lassen, Fahrerlaubnisbehörde und Gericht sind an deren Inhalt gebunden.

Siehe auch Aufbauseminar - Nachschulung - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse und Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren


Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, der bei sachgemäßer Auslegung seines Begehrens (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Mai 2010 gegen die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2010 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Klassen A1, C1E, M und L) gerichtet ist, ist zulässig, insbesondere statthaft.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO ist in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die im Rahmen des Punktsystems gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Bei gesetzlichem Sofortvollzug kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn bereits im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass die Behörde rechtswidrig entschieden hat, oder – bei offener Rechtslage – jedenfalls das Einzelinteresse, vom Vollzug der Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines etwaigen Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist hier nicht der Fall. Denn die in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. Mai 2010 angeordnete und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Antragsgegnerin hatte mit der vollziehbaren Verfügung vom 16. Dezember 2009, dem Antragsteller am 22. Dezember 2009 zugestellt, auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar ordnungsgemäß angeordnet, nachdem er nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundeamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht hatte. Als Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei der Antragsgegnerin war in der Verfügung der 16. Februar 2010 bestimmt worden. Diese Frist wurde dem Antragsteller großzügig, zuletzt bis zum 12. April 2010 verlängert.

Die geforderte Teilnahmebescheinigung wurde vom Antragsteller jedoch nicht fristgerecht bis zum 12. April 2010 vorgelegt, obwohl die behördliche Anordnung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG vollziehbar war. Die Antragsgegnerin musste daher dem Antragsteller – ohne jeglichen Ermessensspielraum – seine Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zwingend entziehen, weil er die Teilnahmebescheinigung bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht beigebracht hat.

Das vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG einzuhaltende gestufte Verfahren nach § 4 Abs. 3 StVG hat die Antragsgegnerin beachtet. So hat sie vor Ergehen der mit Datum vom 16. Dezember 2009 erfolgten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG) auch ordnungsgemäß die erforderliche Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen des damals erreichten Punktestandes von 9 Punkten ergriffen, indem sie den Antragsteller mit diesem am 7. Februar 2008 zugestellten Schreiben vom 5. Februar 2008 wegen Erreichens von 9 Punkten ordnungsgemäß verwarnt hatte. Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorträgt, er habe dieses Verwarnungsschreiben niemals zugestellt erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, dass das Verwarnungsschreiben vom 5. Februar 2008 dem Antragsteller unter seiner Adresse „L…. Straße 3, S.,“ am 7. Februar 2008 per Postzustellungsurkunde (§ 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG –, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz –) durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt wurde (s. Bl. 11 der Verwaltungsakte). Die Postzustellungsurkunde belegt als öffentliche Urkunde (§ 418 Zivilprozessordnung – ZPO –) die Tatsache der ordnungsgemäßen Zustellung des Verwarnungsschreibens vom 5. Februar 2008 an den Antragsteller. Sein lediglich pauschaler Vortrag, er bestreite die Zustellung der Verwarnung entschieden und werde dies in der Hauptsache durch Zeugenaussagen belegen, ist unsubstantiiert und vermag die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde für den konkreten Fall nicht in Frage zu stellen.

Die vom Antragsteller gegen die vollziehbare Entziehungsverfügung vorgebrachten Einwände bleiben erfolglos:

Da die Fahrerlaubnis bei nicht fristgerechter Teilnahme an einem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG angeordneten Aufbauseminar zwingend gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu entziehen ist, geht sein Einwand, er habe eine 51-jährige Fahrpraxis, sei über 5,5 Millionen Kilometer unfallfrei gefahren und habe niemanden gefährdet, ins Leere.

Soweit er vorträgt, die Punktezahl von 14 Punkten sei unrichtig, weil zum einen die im Verkehrszentralregister eingetragene Ordnungswidrigkeit vom 5. Mai 2008 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h, geahndet mit seit dem 5. November 2008 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung L..., Eintrag von 3 Punkten) punktemäßig zu hoch bewertet worden sei und zum anderen bezüglich der im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidung betreffend die Ordnungswidrigkeit vom 9. Februar 2005 (verbotswidriges Nutzen eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs, geahndet mit seit dem 17. März 2005 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Stadt K…, Eintrag von 1 Punkt) jedenfalls die Einrede der Verjährung erhoben werde, greifen diese Einwände aus folgenden Gründen nicht durch:

Sowohl Verwaltungsbehörde wie Gericht haben von den rechtskräftigen strafgerichtlichen und ordnungsrechtlichen Entscheidungen auszugehen. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen der jeweiligen Punktzahl für die verschiedenen Eingriffsstufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG findet nicht statt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 16 B 2137/05 –, juris). Der Betroffene muss die im Verkehrszentralregister eingetragenen rechtskräftigen Entscheidungen gegen sich gelten lassen, Fahrerlaubnisbehörde und Gericht sind an deren Inhalt gebunden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG). Der Antragsteller kann somit hier nicht mit Erfolg einwenden, die rechtskräftige Entscheidung der Bußgeldbehörde betreffend die Ordnungswidrigkeit vom 5. Mai 2008 sei in der Sache unrichtig.

Die vom Antragsteller geltend gemachte „Einrede der Verjährung“ in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit vom 9. Februar 2005, die mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister bewertet wurde, vermag vorliegend ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in Frage zu stellen. Zwar war vor Erlass der nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG ergangenen Entziehungsverfügung vom 11. Mai 2010 der Punktestand des Antragstellers von im Zeitpunkt der vom 16. Dezember 2009 datierenden Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar von 14 Punkten zum 17. März 2010, also während des Laufs der dem Antragsteller zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar bis zum 12. April 2004 gesetzten Frist, auf nur noch 13 Punkte abgesunken, weil in Bezug auf die seit dem 17. März 2005 rechtskräftige Ordnungswidrigkeit vom 9. Februar 2005 wegen des Ablaufs der „absoluten“ fünfjährigen Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG zum 17. März 2010 Tilgungsreife eingetreten war. Für die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Fahrerlaubnisentziehung ist dies jedoch nicht von Bedeutung. Dies folgt daraus, dass es nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG getroffenen Regelungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung ankommt und nicht – wie grundsätzlich bei der Anfechtung von belastenden Verwaltungsakten – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (s. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21/07 -, BVerwGE 132, 57 ff. u. juris; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 – M 1 S 09.5282 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 10 S 2875/04 –, DÖV 2005, 746; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 16 B 1093/05 –, DÖV 2006, 924; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. November 2006 – 1 M 140/06 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. November 2005 – 3 BS 232/05 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 3 M 445/08 –, juris; vgl. demgegenüber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 10 B 10750/06 –-, DÖV 2006, 834, das allerdings über eine Interessenabwägung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung abstellt). Das Punktsystem des § 4 StVG verfolgt nach § 4 Abs. 1 StVG das Ziel, Schutz vor Gefahren, die von Mehrfachtätern ausgehen, zu bieten und soll eine einheitliche Behandlung von Mehrfachtätern gewährleisten (vgl. BT-Drucksache 13/6914, 49). Hierzu wurde in § 4 Abs. 3 StVG ein aufeinander aufbauender Maßnahmenkatalog eingeführt, wobei von der Fahrerlaubnisbehörde ab einer bestimmten Punktzahl näher benannte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Mit steigender Punktzahl sieht der Gesetzgeber auch eine steigende potentielle Gefährdung, die von dem Fahrerlaubnisinhaber ausgeht. So muss dieser ab einer Punktzahl von 14 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG an einem Aufbauseminar teilnehmen, ab einer Punktzahl von 18 Punkten ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit welchem Nachdruck der Gesetzgeber die Teilnahme an einem Aufbauseminar, und damit eine Verringerung von Gefahren im Straßenverkehr, durchsetzen will, zeigt sich daran, dass nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben und die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu entziehen ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht innerhalb der gesetzten Frist an einem Aufbauseminar teilnimmt. Anschließend darf nach § 4 Abs. 11 StVG die Fahrerlaubnis nur dann wieder erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen ist. Mit Überschreiten der Schwelle von 14 Punkten sieht der Gesetzgeber die fehlerhafte Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers zum Straßenverkehr als so ausgeprägt an, dass ihr zwingend durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu begegnen ist. Der Systematik des § 4 StVG würde es widersprechen, wenn im Laufe des Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigt würden und er nur aus diesen Gründen von den in § 4 StVG vorgesehenen Maßnahmen verschont bliebe; schließlich könnte er durch die Einlegung des Widerspruchs den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinauszögern und damit der Verfügung die rechtliche Grundlage entziehen (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Dem Gesetzgeber liegt aber daran, rasch und wirksam gegen Mehrfachtäter mittels des abgestuften Maßnahmesystems des § 4 Abs. 3 StVG zum Zwecke der Sicherheit des Straßenverkehrs vorzugehen. Diese Zielsetzung wird gerade in Bezug auf die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG durch § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage sowohl gegen die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar und wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von 18 Punkten keine aufschiebende Wirkung haben.

Die Entziehungsverfügung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. Zwar kann eine Entziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG dann unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffene die fristgemäße Erfüllung der Teilnahme an einem Aufbauseminar aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat und zur Nachholung bereit ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 4 Rdnr. 36 n. w. N. aus der Rechtsprechung). Da der Antragsteller jedoch bis zum Ablauf der Frist am 12. April 2010 der Antragsgegnerin keine Nachweise über eine von ihm nicht zu vertretende, über die gesetzte Frist hinausgehende Verhinderung vorlegte, war für eine weitere Entscheidung der Antragsgegnerin über eine nochmalige Verlängerung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kein Raum.

Soweit der Antragsteller insoweit vorträgt, er habe innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Termin für ein Aufbauseminar bekommen können bzw. infolge Erkrankung sei ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen, hat er diesen Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Zwar hat er am 15. März 2010 der Antragsgegnerin eine Krankmeldung für eine am 12. März 2010 eingetretene und auch auf diesen Tag beschränkte Erkrankung vorgelegt und damit für diesen einen Tag seine Unmöglichkeit begründet, an diesem Tag den erstem Termin des zum 12. März 2010 beginnenden Aufbauseminars bei der Fahrschule H.. in Bad D…, für das er sich angemeldet hatte, besuchen zu können. Einen Nachweis darüber, dass er innerhalb der ihm daraufhin von der Antragsgegnerin bis zum 12. April 2010 verlängerten Frist sich ernsthaft um einen neuen Termin für den Besuch eines Aufbauseminars bemüht hätte oder dass er bis zum Ablauf dieser Frist wegen andauernder Erkrankung kein Aufbauseminar besuchen konnte, hat er hingegen nicht erbracht.

Soweit er vorträgt, er habe seine Erkrankung durch Attest nachgewiesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er lediglich für den 12. März 2010 eine Erkrankung nachgewiesen hat. Einen Nachweis darüber, dass er innerhalb der ihm bis zum 12. April 2010 gesetzten Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen einer längerdauernden Erkrankung nicht in der Lage war oder aus einem sonstigen triftigen Grund innerhalb der gesetzten Frist kein Aufbauseminar hat besuchen können, hat er nicht erbracht. Damit stellt sich die Entziehungsverfügung nicht als unverhältnismäßig dar.

Nach Ablauf der ihm bis zum 12. April 2010 gesetzten Frist zur Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar hat er sich auch erst wieder im Rahmen seiner Anhörung zum bevorstehenden Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG mit Schreiben vom 10. Mai 2010 mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt. Auch dann hat er aber nicht dargetan, warum er sich nicht eher an die Antragsgegnerin zur Darlegung der aus seiner Sicht gegebenen Hinderungsgründe für die fristgerechte Teilnahme an dem Seminar zu wenden vermocht hatte. Auch legte er die aus seiner Sicht gegebenen Hinderungsgründe nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Vielmehr führte er in seinem Schreiben vom 10. Mai 2010 aus, dass er das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin erneut zum Anlass genommen habe, den Fahrschullehrerverband um einen neuen Termin zu bitten und er nach seiner Erkrankung, die er durch Attest nachgewiesen habe, keinen neuen Termin erhalten habe. Damit gab der Antragsteller aber zu erkennen, dass er erst das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 26. April 2010 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis – nach Ablauf der ihm gesetzten Frist – erneut zum Anlass nahm, sich um die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu bemühen. Erst nach Ergehen der Entziehungsverfügung hat er sich schließlich ab 28. Mai 2010 bei einer Fahrschule in S…. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar angemeldet. Auch dies vermag jedoch die ihm am 15. Mai 2010 zugestellte Entziehungsverfügung vom 11. Mai 2005 nicht als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Der Antrag war nach alledem abzulehnen.

Da der Antragsteller seit dem 28. Mai 2010 ein Aufbauseminar besucht, weist das Gericht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 11 StVG hin. Dort ist für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen wurde, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, geregelt, dass eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG wird in diesem Fall die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG (wegen der Höhe s. Nr. 1.5 und Nrn. 46.2, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).