Die Auswirkung der Tilgung von Punkten während des Widerspruchsverfahrens - Löschung von Punkten - maßgeblicher Zeitpunkt - Zeitpunkt der Behördenentscheidung
 

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Die Auswirkung der Tilgung von Punkten während des Widerspruchsverfahrens


Obwohl in der Rechtsprechung an sich anerkannt ist, dass es für die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung eines Aufbauseminars auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt, ist strittig, ob eine Löschung von Punkten während des Widerspruchsverfahrens der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde die Rechtmäßigkeit nehmen kann.








Gliederung:


Allgemeines zur Löschung von Punkten: - nach oben -
  • Wann werden Punkte gelöscht?

  • VG Sigmaringen v. 08.12.2003
    Ein Erlöschen der Punkte findet nicht statt, wenn nur eine von mehreren Fahrerlaubnisklassen entzogen oder eine Entziehungsverfügung im Widerspruchsverfahren nach einer positiven MPU und Teilnahme an einem Aufbauseminar zurückgenommen wird.




Entziehung der Fahrerlaubnis: - nach oben -
  • VGH Mannheim v. 17.02.2005:
    Eine auf § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind. Reduzierungen des Punktestands, die nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht.

  • OVG Koblenz v. 19.07.2006:
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, der dem Verwaltungsakt erst die für den Prozess entscheidende Gestalt gibt, sein; daher keine Entziehung, wenn das Punktekonto sich auf unter 18 vermindert.

  • OVG Münster v. 24.05.2006:
    Eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe auf Zuwiderhandlungen des Betroffenen stützen kann, welche mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind, bleibt auch dann rechtmäßig, wenn sich nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheides Reduzierungen des Punktestandes ergeben.

  • OVG Greifswald v. 23.11.2006:
    Aus der Systematik des Punktesystems zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG folgt, dass in derartigen Fällen ausnahmsweise maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung ist, nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

  • VGH München v. 08.06.2007:
    Abweichend von dem Grundsatz, dass über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheids, zu befinden ist (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an.

  • VG Düsseldorf v. 14.07.2010:
    Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn deren Inhaber 18 Punkte erreicht oder überschreitet. Dass eine nachträgliche Tilgung in diesem Fall unbeachtlich ist, ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystem. Ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dient es dem Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben.




Teilnahme an einem Aufbauseminar: - nach oben -
  • OVG Bremen v. 29.06.2006:
    Eine auf § 4 Abs 3 Nr 2 StVG gestützte Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ist nur rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Reduzierungen des Punktestandes, die während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung.

  • VG Neustadt v. 07.06.2010:
    Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht in der festgesetzten Frist nachkommt. Eine nach der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG eintretende Punktereduzierung - hier durch Tilgung - berührt weder die Rechtmäßigkeit der Anordnung noch die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufbauseminaranordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anordnung.




Punktelöschung bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis? - nach oben -
  • VG Freiburg v. 11.09.2008:
    Es ist ernsthaft zu erwägen, § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (Löschung von Punkten) in Fällen des Verzichts auf die Fahrerlaubnis, die der Entziehung derselben gleichstehen, entsprechend anzuwenden.