Das Verkehrslexikon

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Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren - Punktereduzierung

Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren - Punktereduzierung




Gliederung:


- Einleitung
Allgemeines
Erteilung der Fahrerlaubnis
Ablehnung der Erteilung
Entziehung der Fahrerlaubnis
Verzicht auf die Fahrerlaubnis?
Teilnahme an einem Fahreignungsseminar



Einleitung:


In verschiedenen Stadien eines Führerscheinverfahrens taucht das Problem auf, ob in der Folge zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister kommt. Dies kann bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall sein oder möglicherweise auch, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet.


Fraglich kann auch sein, ob die rechtskräftige Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Löschung von vorhandenen Punkten führt.

Zum Problem der analogen Anwendung des Falls des Fahrerlaubnisentzugs auf andere Fallgestaltungen hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 33/11) ausgeführt:

   "§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, der bestimmt, dass dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, findet auf den Fall, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt wurde, keine Anwendung.

Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung scheitert ohne Weiteres daran, dass dieser Fall in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht genannt wird. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall einer Versagung der Fahrerlaubnis scheidet ebenfalls aus. Es fehlt schon an einer vom Gesetzgeber planwidrig offen gelassenen Regelungslücke (a). Abgesehen davon weisen die Sachverhalte relevante Unterschiede auf, so dass auch wegen des Fehlens einer vergleichbaren Interessenlage eine entsprechende Anwendung der Löschungsregelung nicht in Betracht kommt (b). Aus diesem Grund gebietet auch Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung mit den in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG genannten Fällen (c).

a) Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nur, dass es - anders als bei einer Entziehung - bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten komme (vgl. BRDrucks 821/96 S. 72). Doch rechtfertigt allein der Umstand, dass dort der Fall der Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis nicht ebenfalls erwähnt wird, noch nicht den Schluss, dass insoweit eine nicht beabsichtigte Regelungslücke besteht. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das ergibt sich zum einen aus der Gesetzesbegründung selbst. Im ersten Halbsatz des Satzes, auf den sich der Kläger bezieht, wird ausgeführt, dass es zur Löschung der Punkte "nur" im Fall der Entziehung komme; daraus folgt, dass nach der Auffassung des Normgebers die Anwendung dieser Regelung auf andere Sachverhalte als die in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG genannten Fälle gerade ausgeschlossen sein soll. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ansonsten eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, falls er die Gleichbehandlung einer Verweigerung der Fahrerlaubniserteilung mit einer Fahrerlaubnisentziehung für geboten erachtet. So heißt es in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG, dass bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Entsprechendes gilt in Bezug auf § 30a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Das zeigt, dass der Gesetzgeber im Blick hatte, dass es neben den Fällen einer Fahrerlaubnisentziehung, einer isolierten Sperre nach § 69a StGB und eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis auch die Fälle einer Versagung der Fahrerlaubnis gibt. Wenn er im Sachzusammenhang des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG und des § 30a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG eine Gleichbehandlung der Versagungsfälle vorsieht, in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG dagegen nicht, liegt der Schluss auf der Hand, dass es nach der gesetzgeberischen Wertung in Bezug auf die Punktelöschung eben gerade keine Gleichbehandlung geben soll."


Obwohl in der Rechtsprechung an sich anerkannt ist, dass es für die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung eines Aufbauseminars auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt, ist strittig, ob eine Löschung von Punkten während des Widerspruchsverfahrens der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde die Rechtmäßigkeit nehmen kann.

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Allgemeines zur Löschung von Punkten:


Verkehrszentralregister

Das Punktsystem

Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote

Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister

Wann werden Punkte gelöscht?

Tattags- oder Rechtskraftprinzip zum Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem?

Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren




VG Sigmaringen v. 08.12.2003
Ein Erlöschen der Punkte findet nicht statt, wenn nur eine von mehreren Fahrerlaubnisklassen entzogen oder eine Entziehungsverfügung im Widerspruchsverfahren nach einer positiven MPU und Teilnahme an einem Aufbauseminar zurückgenommen wird.

VGH München v. 07.08.2014:
Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bezieht sich nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden.

OLG Koblenz v. 02.11.2015:
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 2 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 gelöscht; dabei bleibt nach Satz 2 der Regelung die Höhe der festgesetzten Geldbuße aber außer Betracht, so dass auch eine vor dem 30. April 2014 gespeicherte Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons) selbst dann nicht am 1. Mai 2014 zu löschen, sondern nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu behandeln ist, wenn eine Geldbuße von nur 40 € festgesetzt worden ist.

VGH München v. 02.12.2015:
Bei der Frage, ob dem Betreffenden eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zu Gute kommt, ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung oder Eintragung im Fahreignungsregister der letzten zu berücksichtigenden Zuwiderhandlung abzustellen, sondern es kommt allein darauf an, ob bei Ergreifen der weiteren Maßnahme die vorherige Maßnahme tatsächlich schon rechtmäßig ergriffen wurde. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG tritt somit nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde am Tag der ergriffenen Maßnahme weitere Verkehrsverstöße bekannt sind, die zu einer Einstufung in eine höhere Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG führen.

VGH München v. 24.05.2016:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ergeben sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister. Der Betroffene muss dabei nicht so gestellt werden, als hätte er an der verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, weil die Fahrerlaubnisbehörde ihn nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a.F. verwarnt und ihn nicht (erneut) auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und den dadurch möglichen Abbau von zwei Punkten hingewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG a.F.), weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

BVerwG v. 26.01.2017:
Die Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auch dann zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führende weitere Zuwiderhandlung vor der Erteilung der Verwarnung begangen hatte und diese Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Verwarnung rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister gespeichert, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht übermittelt war. (Rn.13) Eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG tritt in einem solchen Fall nicht ein.

VGH München v. 28.06.2018: Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungssystem ab 01.05.2014 hat die Behörde auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestands werden Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).

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Erteilung der Fahrerlaubnis:


OVG Münster v. 05.03.2014:
Die bei Wiedererteilung der zuvor wegen der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogenen Fahrerlaubnis noch bestehenden Punkte sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in entsprechender Anwendung zu löschen, wenn der Punktestand des Betroffenen wegen weiteren nach der Fahrerlaubnisentziehung begangenen oder bekanntgewordenen Zuwiderhandlungen auf 18 oder mehr angestiegen war, die Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht und der Betroffene ein solches Gutachten beigebracht hat.

VGH München v. 22.04.2016:
Die Regelungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG, wonach im Falle der Erteilung einer Fahrerlaubnis zuvor angefallene Punkte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sondern gelöscht werden, sind nicht anwendbar, wenn die Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Mai 2014 erteilt wurde.

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Ablehnung der Erteilung:


BVerwG v. 27.09.2012:
Die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG.

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Entziehung der Fahrerlaubnis:


VGH Mannheim v. 17.02.2005:
Eine auf § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind. Reduzierungen des Punktestands, die nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht.

OVG Koblenz v. 19.07.2006:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, der dem Verwaltungsakt erst die für den Prozess entscheidende Gestalt gibt, sein; daher keine Entziehung, wenn das Punktekonto sich auf unter 18 vermindert.

OVG Münster v. 24.05.2006:
Eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe auf Zuwiderhandlungen des Betroffenen stützen kann, welche mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind, bleibt auch dann rechtmäßig, wenn sich nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheides Reduzierungen des Punktestandes ergeben.

OVG Greifswald v. 23.11.2006:
Aus der Systematik des Punktesystems zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG folgt, dass in derartigen Fällen ausnahmsweise maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung ist, nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

VGH München v. 08.06.2007:
Abweichend von dem Grundsatz, dass über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheids, zu befinden ist (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250), kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an.

VG Cottbus v. 06.03.2008:
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem kann an dem Grundsatz der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung festgehalten werden. Eine Tilgung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens führt gleichwohl nicht dazu, dass die Entziehung rechtswidrig wird (a.A. wohl OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Juli 2006 -10 B 10750/06).

VG Düsseldorf v. 14.07.2010:
Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn deren Inhaber 18 Punkte erreicht oder überschreitet. Dass eine nachträgliche Tilgung in diesem Fall unbeachtlich ist, ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystem. Ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dient es dem Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben.

BVerwG v. 06.11.2012:
Dass die einer Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen von 18 Punkten zugrunde liegenden Verkehrsverstöße rechtskräftig festgestellt sein müssen, ändert nichts daran, dass für den Umfang des Punktestandes der Tattag maßgeblich ist. Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG zwingt nicht dazu, nachträgliche Punktetilgungen zu berücksichtigen. Dieses Verwertungsverbot greift in Bezug auf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur, bevor 18 Punkte in diesem Sinne erreicht sind.

OVG Münster v. 17.06.2013:
Einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im Verkehrszentralregister 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben, ist die Fahrerlaubnis unabhängig von später - vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung - eintretenden Punktetilgungen zu entziehen. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.

OVG Münster v. 25.03.2015:
Die Punktelöschung als solche ist bedeutungslos, wenn die verfahrensgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung nicht auf dem Erreichen eines bestimmten Punktestandes beruht, sondern außerhalb des Punktsystems erfolgt ist. Im Übrigen bezieht sich die Löschung von Punkten nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren Entziehungsverfahren herangezogen werden.

VG Würzburg v. 27.05.2015:
Die Tilgung einer Eintragung ist vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung.

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Punktelöschung bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis?


VG Freiburg v. 11.09.2008:
Es ist ernsthaft zu erwägen, § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (Löschung von Punkten) in Fällen des Verzichts auf die Fahrerlaubnis, die der Entziehung derselben gleichstehen, entsprechend anzuwenden.

VG Gelsenkirchen v. 21.07.2009:
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist entsprechend auch auf solche Fälle anwendbar, in denen ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Rahmen eines Entziehungsverfahrens nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 StVG erfolgt und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 10 StVG neu erteilt wird.

VGH München v. 15.12.2009:
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dann in Verzichtsfällen anzuwenden, wenn seine Nichtanwendung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten würde. Das ist nach Auffassung des Senats aber nicht generell der Fall. Allerdings wäre es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn einem Betroffenen die Löschung der Punkte verwehrt bliebe, der nach dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und der Ablieferung seines Führerscheins die Voraussetzungen für deren Wiedererteilung erfüllt und dem die Fahrerlaubnis auch tatsächlich wiedererteilt wird.

BVerwG v. 03.03.2011:
Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG.

VG Düsseldorf v. 28.02.2013:
Wird eine Fahrerlaubnis nach vorherigem Verzicht wiedererteilt, führt dies regelmäßig zur Löschung aller Punkte im Verkehrszentralregister, wenn die Wiedererteilung nach Ablauf einer Frist im Sinne von § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG erfolgt und der Wiedererteilung eine - im Ergebnis für den Fahrerlaubnisbewerber positive - medizinisch-psychologische Begutachtung vorausgeht, die die Fahrerlaubnisbehörde gerade wegen der mit den Punkten bewerteten Verstöße angeordnet hat. Ob die Löschungswirkung unmittelbar aus der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG folgt, kann jedenfalls dann offenbleiben, wenn die punktebewehrten Verkehrszuwiderhandlungen allesamt vor Abgabe der Verzichtserklärung begangen wurden (hier bejaht).

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Teilnahme an einem Fahreignungsseminar:


Punkteabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

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