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Landgericht Bremen Urteil vom 05.08.2010 - 7-S-368/08 - Zur Zumutbarkeit einer preiswerten Unfallschadenreparatur in einer freien Werkstatt

LG Bremen v. 05.08.2010: Zur Zumutbarkeit einer preiswerten Unfallschadenreparatur in einer freien - qualitativ jedoch einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertigen - Werkstatt


Das Landgericht Bremen (Urteil vom 05.08.2010 - 7-S-368/08) hat entschieden:
Bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall muss sich der Geschädigte auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese qualitativ einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichkommt. Der Verweis auf die Reparaturmöglichkeit einer freien Fachwerkstatt ist aber dann für den Geschädigten unzumutbar, wenn er darlegen kann, dass er das Unfallfahrzeug in der Vergangenheit immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der unstreitig allein vom dem Beklagten zu 1) verschuldet worden ist. Die Parteien streiten noch über die Erstattungsfähigkeit von 862,40 EUR, die sich errechnen aus der Differenz von fiktiven Reparaturkosten, die nach dem Gutachten des Sachverständigen R... vom 6.12.2007 in einer markengebundenen Fachwerkstatt 4 902,21 EUR betragen, gegenüber den in einer Fachwerkstatt entstehenden Reparaturkosten in Höhe von 3 275,95 EUR, die die Beklagten der Klägerin bereits erstattet haben.

Das Amtsgericht Bremen hat in dem angefochtenen Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 862,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, in der sie sich auf die neuere Rechtsprechung des BGH berufen. Über das Vermögen des Beklagten zu 1) ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie ihr erstmals im Dezember 2002 zugelassenes Fahrzeug in den ersten drei Jahren durch Opel Dello in Bremen hat warten lassen. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat sie in der Berufungsinstanz die Rechnungen des Kfz-Meisterbetriebes A... in H... vom 11.3. und 23.11.2006 eingereicht, insoweit wird auf Bl. 186 f. d.A. Bezug genommen.


II.

Auf die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten zu 2) und 3) war das Urteil des Amtsgerichts Bremen – diese betreffend – aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen würden, sondern muss sich auf die gleichwertige, von den Beklagten nachgewiesen günstigere Fachwerkstatt verweisen lassen.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 606 ff und NJW 2010, 2118 ff) gilt im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall folgendes:

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten würde. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte diesen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung, keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

2. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten die Klägerin mit ihrem Prüfbericht vom 16.1.2008 (Bl. 12 d.A.) auf eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hingewiesen. Demgegenüber hat die Klägerin keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die es ihr unzumutbar machen könnten, die von den Beklagten aufgezeigte kostengünstigere Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.

Das Fahrzeug der Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls 5 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 91 030 km. Es hätte dann für die Klägerin unzumutbar sein können, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn sie konkret darlegt hätte, dass sie ihr Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. BGH NJW 2010, 606, sog. VW-Urteil). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Vielmehr hat die Klägerin auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts 2 Rechnungen der Auto-Center Horn GmbH vom 11.3.2006 und vom 23.11.2006 vorgelegt, die belegen, dass es ihr nicht darauf ankam, ihr Fahrzeug in einer markengebunden Werkstatt warten zu lassen. Der Einwand der Klägerin, es habe sich auch nur um die Reparatur von Verschleißteilen gehandelt, ist unerheblich.

Soweit die Klägerin die Gleichwertigkeit der Reparatur in der von der Beklagten angebotenen Werkstatt in Abrede stellen will, überzeugt dieser Einwand nicht. Es lässt sich bereits dem Prüfbericht der Beklagten entnehmen, dass die dort genannte Bremer-A... GmbH Dekra und Identica zertifiziert ist. Weiter hat die Beklagte substantiiert in ihrem Schriftsatz vom 15.8.2008 zur Gleichwertigkeit der Reparatur und fachlichen Kompetenz der Werkstatt vorgetragen, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist, so dass der pauschale Einwand der Klägerin, es bestünde keine Gleichwertigkeit mit einer markengebunden Werkstatt, unerheblich ist.

Ebenso wenig überzeugt die Behauptung der Klägerin, dass die Preise aus dem Prüfbericht der Beklagten Sonderkonditionen darstellten, die sich nur bei einer Auftragserteilung durch die Beklagte realisieren ließen. Da sich die (markt-)üblichen Preise eines Fachbetriebs im Allgemeinen ohne Weiteres in Erfahrung bringen lassen hätte die Klägerin substantiiert vortragen können, welche vermeintlich höheren Preise bei einer Auftragserteilung durch sie angefallen wären, so dass davon auszugehen ist, dass die in dem Prüfbericht ermittelten Preisen die allgemein gültigen und auch der Klägerin zugänglichen Preise sind.

Eine abschließende Entscheidung und eine über die Kosten des Rechtsstreits konnte nicht getroffen werden, weil das Verfahren für den Beklagten zu 1) wegen dessen Insolvenzverfahrens unterbrochen ist.

Die Entscheidung über die Kosten betreffend die Beklagten zu 2) und 3) beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO)