Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 30.11.2010 - III-5 RBs 158/10 - Zur Ahndung von Lenk- und Ruhezeitenverstößen über die letzten 28 Vorfälle hinaus

OLG Hamm v. 30.11.2010: Zur Ahndung von Lenk- und Ruhezeitenverstößen über die letzten 28 Vorfälle hinaus


Das OLG Hamm (Beschluss vom 30.11.2010 - III-5 RBs 158/10) hat entschieden:
Das Gesetz sieht keine Beschränkung des Ahndungszeitraums für Lenk- und Ruhezeitenverstöße auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt vor. Eine Beschränkung der Ahndung auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Aufgrund neuerer Technik werden nunmehr vermehrt digitale Fahrtenschreiber eingesetzt, die auch größere Datenmengen enthalten. Durch die europäische Union wurde in dem Anhang 1b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch nur ein Mindestdatensatz) jedoch kein Höchstdatensatz bestimmt. Ferner regelt Artikel 4 der Richtlinie 2006/22 EG grundsätzlich die Art und Weise der Durchführung von Straßenkontrollen, nennt jedoch keinen höchstzulässigen Ahndungszeitraum, so dass davon auszugehen ist, dass ein solcher gerade nicht besteht.


Siehe auch Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber-Auswertung / EG-Kontrollgerät und Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät


Gründe:

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt H hat mit Bußgeldbescheid vom 26. Oktober 2009 gegen den Betroffenen wegen 36, davon 30 sog. „schweren“ Verstößen gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten) Geldbußen in Höhe von insgesamt 8 010,00 Euro festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Gelsenkirchen ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 in acht Fällen, für den Verstoß am 16.07.2009 zu einer Geldbuße von 144 Euro, Verstoß am 17.07.2009 zu einer Geldbuße von 126 Euro, Verstoß am 20.07.2009 zu einer Geldbuße von 18 Euro, Verstoß am 22.07.2009 zu einer Geldbuße von 54 Euro, Verstoß am 25.07.2009 zu einer Geldbuße von 18 Euro, Verstoß am 05.08.2009 zu einer Geldbuße von 36 Euro, Verstoß am 07.08.2009 zu einer Geldbuße von 144 Euro, Verstoß am 10.08.2009 zu einer Geldbuße von 144 Euro, Verstoß am 10.08.2009 zu einer Geldbuße von 144 Euro sowie wegen Verstoßes gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 in drei Fällen, für den Verstoß am 29.07.2000 zu einer Geldbuße von 18 Euro, Verstoß am 03.08.2009 zu einer Geldbuße von 378 Euro und Verstoß am 07.08.2009 zu einer Geldbuße von 9 Euro verurteilt.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
„I.

Der 56 Jahre alte Betroffene verfügt nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von 1 300,00 Euro und hat Schulden in Höhe von 20 000,00 Euro.

II.

Der Betroffene ist Fahrer für die U GmbH.

Am 11.08.2009 um 12:07 Uhr führte das Polizeipräsidium H auf der X-Allee/X-Straße eine Kontrolle durch.

Der Betroffene führte zu den folgenden Zeitpunkten einen Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ..., wobei sich die Lenk- und Ruhezeiten wie folgt darstellen:

1) Die Tagesruhezeit vom 07.01.2009, 05:39 Uhr bis 08.01.2009, 05:39 Uhr betrug 4 Stunden und 30 Minuten.

2) Die Tagesruhezeit vom 08.01.2009, 05:39 Uhr bis 09.01.2009, 05:39 Uhr betrug 4 Stunden und 48 Minuten.

3) Die Tageslenkzeit vom 07.01.2009, 05:39 Uhr bis 08.01.2009, 20:16 Uhr betrug 27 Stunden und 32 Minuten.

4) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 19.01.2009, 04:55 Uhr bis 19.01.2009, 18:50 Uhr betrug 7 Stunden und 39 Minuten.

5) Die Tagesruhezeit vom 22.01.2009, 05:25 Uhr bis 22.01.2009, 05:25 Uhr betrug 0 Stunden und 0 Minuten.

6) Die Tageslenkzeit vom 03.02.2009, 05:11 Uhr bis 04.02.2009, 19:04 Uhr betrug 14 Stunden und 31 Minuten.

7) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 17.02.2009, 06:57 Uhr bis 17.02.2009, 16:54 Uhr betrug 6 Stunden und 49 Minuten.

8) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 23.02.2009, 06:29 Uhr bis 23.02.2009, 16:46 Uhr betrug 7 Stunden und 26 Minuten.

9) Die Tagesruhezeit vom 05.03.2009, 05:56 Uhr bis 06.03.2009, 05:56 Uhr betrug 0 Stunden und 0 Sekunden.

10) Die Tageslenkzeit vom 21.04.2009, 07:11 Uhr bis 22.04.2009, 19:97 Uhr betrug 14 Stunden und 11 Minuten.

11) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 06.05.2009, 09:08 Uhr bis 06.05.2009, 21:19 Uhr betrug 6 Stunden und 53 Minuten.

12) Die Tagesruhezeit vom 13.05.2009, 04:26 Uhr bis 14.05.2009, 04:26 Uhr betrug 0 Minuten und 0 Sekunden.

13) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 13.05.2009, 12:13 Uhr bis 14.05.2009, 12:54 Uhr betrug 9 Stunden und 38 Minuten.

14) Die Tagesruhezeit vom 14.05.2009, 04:26 Uhr bis 15.05.2009, 04:26 Uhr betrug 0 Stunden und 0 Minuten.

15) Die Tageslenkzeit vom 13.05.2009, 04:26 Uhr bis 15.05.2009, 19:14 Uhr betrug 18 Stunden und 35 Minuten.

16) Die Tagesruhezeit vom 25.05.2009, 05:42 Uhr bis 26.05.2009, 05:42 Uhr betrug 0 Stunden und 0 Minuten.

17) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 25.05.2009, 18:25 Uhr bis 26.05.2009, 14:20 Uhr betrug 7 Stunden und 43 Minuten.

18) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 28.05.2009, 05:40 Uhr bis 28.05.2009, 14:59 Uhr betrug 6 Stunden und 44 Minuten.

19) Die Tagesruhezeit vom 02.06.2009, 00:01 Uhr bis 03.06.2009, 00:01 Uhr betrug 5 Stunden und 12 Minuten.

20)Die Tagesruhezeit vom 03.06.2009, 00:01 Uhr bis 04.06.2009, 00:01 Uhr betrug 0 Stunden und 0 Minuten.

21) Die Tagesruhezeit vom 04.06.2009, 00:01 Uhr bis 05.06.2009, 00:01 Uhr betrug 0 Stunden und 0 Minuten.

22) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 04.06.2009, 14:09 Uhr bis 05.06.2009, 20:25 Uhr betrug 10 Stunden und 12 Minuten.

23) Die Tageslenkzeit vom 02.06.2009, 00:01 Uhr bis 05.06.2009, 20:26 Uhr betrug 29 Stunden und 48 Minuten.

24) Die Tagesruhezeit vom 05.06.2009, 00:01 Uhr bis 06.06.2009, 00:01 Uhr betrug 3 Stunden und 35 Minuten.

25) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 08.06.2009, 05:11 Uhr bis 08.06.2009, 18:20 Uhr betrug 6 Stunden und 53 Minuten.

26) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 1607.2009, 06:15 Uhr bis 16.07.2009, 17:43 Uhr betrug 9 Stunden und 1 Minute.

27) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 17.07.2009, 05:00 Uhr bis 17.07.2009, 15:46 Uhr betrug 8 Stunden und 19 Minuten.

28) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 20.07.2009, 10:55 Uhr bis 20.07.2009, 16:50 Uhr betrug 5 Stunden und 16 Minuten.

29) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 22.07.2009, 07:53 Uhr bis 22.07.2009, 16:11 Uhr betrug 6 Stunden und 10 Minuten.

30) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 25.07.2009, 06:05 Uhr bis 25.07.2009, 12:41 Uhr betrug 5 Stunden und 12 Minuten.

31) Die Tageslenkzeit betrug vom 29.07.2009, 04:44 Uhr bis 29.07.2009, 18:04 Uhr 9 Stunden und 58 Minuten.

32) Die Tageslenkzeit vom 03.08.2009, 05:00 Uhr bis 04.08.2009, 17:32 Uhr betrug 20 Stunden und 25 Minuten.

33) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 05.08.2009, 05:03 Uhr bis 05.08.2009, 13:23 Uhr betrug 5 Stunden und 45 Minuten.

34) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 07.08.2009, 05:02 Uhr bis 07.08.2009, 15:50 Uhr betrug 8 Stunden und 48 Minuten.

35) Die Tageslenkzeit vom 07.08.2009, 05:02 Uhr bis 07.08.2009, 17:56 Uhr betrug 9 Stunden und 52 Minuten.

36) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 10.08.2009, 06:06 Uhr bis 10.08.2009, 15:54 Uhr betrug 8 Stunden und 43 Minuten.“

Zur rechtlichen Würdigung und zum Rechtsfolgenausspruch ist Folgendes ausgeführt:
„III.

Das Gericht hat nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt. Gemäß Vorbemerkung (14) der VO (EG) Nr. 561/2006 sollten die zuständigen Behörden, um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, bei Straßenkontrollen nach einer Übergangszeit in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Der Kontrollzeitraum beschränkt sich demnach allein auf die 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt. Dass der Kontrollzeitraum über die 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt hinaus erweitert werden kann, ergibt sich aus der Verordnung nicht.

Gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Der Betroffene hat, indem er am 16.07.2009 den Sattelzug 9 Stunden und 1 Minute ununterbrochen führte, fahrlässig gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2009 verstoßen. Ferner hat der Betroffene indem er am 17.07.2009 den Sattelzug 8 Stunden und 19 Minuten, am 20.07.2009 5 Stunden und 16 Minuten, am 22.07.2009 6 Stunden und 10 Minuten und am 25.07.2009 5 Stunden und 12 Minuten ununterbrochen führte, fahrlässig gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art 7 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, denn gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 561 /2006 war der Betroffene verpflichtet, nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten bzw. eine Fahrunterbrechung von 15 Minuten und eine weitere von 30 Minuten einzulegen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Der Betroffene hat in 3 Fällen fahrlässig gegen Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, denn er hat am 29.07.2009 das Fahrzeug 9 Stunden und 58 Minuten gelenkt und damit die Lenkzeit um 58 Minuten überschritten. Ferner hat er in der Zeit vom 03.08.2009 bis zum 04.08.2009 die Lenkzeit um 10 Stunden und 25 Minuten überschritten. Schließlich hat er am 07.08.2009 die Lenkzeit um 52 Minuten überschritten.

Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG), die immer dann in Betracht zu ziehen sind, wenn es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, die bei einer Ahndung mit einer Geldbuße von mehr als 250,00 Euro vorliegt. Der Betroffene hat ein Nettoeinkommen von 1.30,00 Euro und hat Schulden in Höhe von 20.000,00 Euro. Angesichts dessen erschien die Minderung der einzelnen Geldbußen um jeweils 40 Prozent als angemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Zahlungserleichterungen zur Begründung einer gemessen an der Leistungsfähigkeit des Betroffenen übermäßigen Bußgeldhöhe herangezogen werden können.“

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Essen mit ergänzenden Ausführungen beigetreten.


II.

Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Verstöße sind als eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen, so dass die in der Summe verhängten Bußgelder mit 1 233,00 Euro die Rechtsbeschwerdegrenze gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG überschreiten (vgl. hierzu OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 355 ff.).

Die somit zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist auch in der Sache begründet. Die auf die erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler auf. Die Tatrichterin hat zu Unrecht lediglich die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt.

Die Staatsanwaltschaft Essen hat ihre Rechtsbeschwerde wie folgt begründet:
„Das Amtsgericht hat zu Unrecht nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt.

Die Stadt H hatte in dem Bußgeldbescheid einen Zeitraum vom 07.01.2009 bis zum 10.08.2009 festgelegt und eine Geldbuße von 8.010,00 Euro verhängt.

Das Amtsgericht ist nunmehr der Auffassung, dass nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt am 12.08.2009 zu berücksichtigen seien.

Eine derartige Einschränkung sieht das Gesetz nicht vor.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen will die Einschränkung der Vorbemerkung (14) der VO (EG) NR. 561/2006 entnehmen. Bei dieser Vorbemerkung handelt es sich jedoch nicht um eine Ahndungsnorm. Die Ahndung bestimmt allein § 8a Abs. 1 und 2 FPersG und zwar ohne die Bestimmung eines Ahndungszeitraumes. Die einzige Beschränkung der Ahndung ist die Verjährungszeit von 2 Jahren. Doch macht eine solche keinen Sinn, wenn ohnehin nur ein Zeitraum von 28 Tagen geahndet werden könnte.

Eine Beschränkung der Ahndung auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Letztlich dienen die Lenk- und Kontrollzeiten der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit durch Vermeidung von Übermüdungen. Solche gilt es auch über einen Zeitraum von 28 Tagen vor dem Kontrollzeitpunkt hinaus zu ahnden. Aufgrund neuerer Technik werden nunmehr vermehrt digitale Fahrtenschreiber eingesetzt, die auch größere Datenmengen enthalten. Durch die europäische Union wurde in dem Anhang 1b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch nur ein Mindestdatensatz) jedoch kein Höchstdatensatz bestimmt. Ferner regelt Artikel 4 der Richtlinie 2006/22 EG grundsätzlich die Art und Weise der Durchführung von Straßenkontrollen, nennt jedoch keinen höchstzulässigen Ahndungszeitraum, so dass davon auszugehen ist, dass ein solcher gerade nicht besteht.

Ferner haben die Aufsichtsbehörden nach dem Fahrpersonal und Güterkraftverkehrsrecht alle umfassende Prüfungsrechte, so dass es unsinnig erscheint, Behörden mit derartigen Rechten auszustatten, wenn ohnehin nur ein Ahndungszeitraum von 28 Tagen bestünde.

Ein Argument dahingehend, dass bei Nichtbegrenzung des Ahndungszeitraumes auf 28 Tage eine unangemessene Behandlung des Betroffenen, der über digitale Datenerfassung verfügt, erfolgen würde, ist nicht sachgerecht. Schließlich sieht die Richtlinie 2006/22/EG die Einteilung der Zuwiderhandlungen nach den Lenk- und Ruhevorschriften in geringfügige, schwerwiegende und sehr schwerwiegende Verkehrsverstöße vor, so dass eine Begrenzung auf diese Weise erfolgen kann.

Ferner sind gem. § 10 Abs. 2a FPersG die für die Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden den Genehmigungsbehörden gegenüber verpflichtet Zuwiderhandlungen mitzuteilen, die Anlass geben an der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zu Führen der Geschäfte bestellten Personen zu zweifeln. Dieser Verpflichtung können die Behörden nur dann gewissenhaft und differenziert genug nachkommen, wenn die Kontrolle nicht auf 28 Tage beschränkt ist.“

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung.

In § 1 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV) ist bestimmt, dass Fahrer von bestimmten Fahrzeugen die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten haben. Er hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der der laufenden Woche vorausgegangenen 15 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab dem 01. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage (§ 1 Abs. 6 S. 3 u. 4 FPerV). Gemäß § 1 Abs. 6 S. 6 FPerV hat der Fahrer dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Dieser hat die Aufzeichnungen sodann u.a. ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

Danach ist der Fahrer eines der in Rede stehenden Fahrzeuge seit dem 01. Januar 2008 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten lediglich 28 +1 Tage mit sich zu führen. Dadurch sollen die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Hierauf kann jedoch keine Beschränkung der Auswertung der Fahrerkarte auf 28 + 1 Tage gestützt werden. Es ist insoweit lediglich die „Mitführungspflicht“ geregelt, nicht hingegen eine zeitliche Beschränkung, für welchen Zeitraum eventuelle Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten geahndet werden dürfen. Welche Zuwiderhandlungen letztendlich verfolgt werden sollen, liegt vielmehr allein im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden.

Dass dieser „Mitführzeitraum“ von 28 und 1 Tagen nicht zugleich identisch ist mit dem „Ahndungszeitraum“, zeigt sich auch darin, dass § 10 Abs. 2a FPersG die zur Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden verpflichtet, den nach § 3 Abs. 7 GüKG bzw. § 11 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden Zuwiderhandlungen mitzuteilen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person zu zweifeln. Dieser Verpflichtung können die Verfolgungsbehörden nach § 9 FPersG nur dann in ausreichendem Maß nachkommen, wenn sie nicht nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrolldatum berücksichtigen dürfen.

Die Sache war daher an das Amtsgericht Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

Der Senat gibt zu bedenken, dass auch eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht kommt. Das Amtsgericht ist vorliegend lediglich von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen. Art. 6 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 561/2006 statuiert die Pflicht des Fahrers, alle Lenk- und Ruhezeiten täglich festzuhalten. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Lenk- und Ruhezeitverstöße durch den Fahrer vorsätzlich begangen werden, weil er nämlich entweder durch das eingesetzte technische Kontrollgerät über die Verstöße informiert wird oder ihm die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gleichgültig ist, was aber zumindest bedingten Vorsatz begründet.

Da die in dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog angegebenen Regelsätze bei vorsätzlicher Begehungsweise in der Regel verdoppelt werden, können nicht selten Bußgelder entstehen, die leicht den Monatsverdienst des Fahrers übersteigen. Auch wenn das Gefährdungspotential übermüdeter Fahrer von Lkws im Straßenverkehr erheblich ist, muss jedoch das Sanktionsgefüge zum Einen innerhalb der Norm, aber auch im Ganzen, im Blick behalten werden. Vorliegend handelt es sich (nur) um Ordnungswidrigkeiten, die bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Bußgelder ergeben, die Geldstrafen übersteigen, die für wesentlich gefährlichere Verkehrsstraftaten wie z.B. Trunkenheit im Verkehr verhängt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Zielsetzung in Art. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 in erster Linie auf den Unternehmer bezieht, und der Fahrer über die „Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe“ in den Schutzbereich der VO einbezogen ist. Dies muss auch bei der Bemessung der einzelnen Bußgelder, insbesondere im Vergleich zum Unternehmer, Berücksichtigung finden.



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