Lenkzeiten - Ruhezeiten - Fahrpersonal - Straßenbahnen - Lkw - Güterbeförderung - EG-Kontrollgerät
 

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Doppelverfolgungsverbot - Fahrtenschreiber - Fuhrparküberwachung - Lenk- und Ruhezeiten - Rechtsbeschwerde - Tateinheit - Tatmehrheit - Themen zum Bußgeldverfahren - Überladung von Fahrzeugen - Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren


Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät


In der Fahrpersonalverordnung (das sind die Ausführungsbestimmungen zum Fahrpersonalgesetz) werden u. a. genaue Regelungen über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Beifahrer, Schaffner usw. von zur Personen- und Güterbeförderung dienenden Lkw und Straßenbahnen getroffen.

Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, zur Bekämpfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und zur Vorbeugung gegen Tachographenmanipulationen (Signalverschlüsselung) sind seit Anfang Mai 2006 auf Grund einer in den EU-Ländern unmittelbar geltenden EU-Verordnung digitale EG-Kontrollgeräte ("digitale Tachos) für neue Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t, bzw. für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze aufweisen, sofern diese Fahrzeuge gewerblich eingesetzt werden.

Von der Ausrüstungspflicht gibt es zahlreichen europarechtliche, aber auch einige zusätzliche nationale Ausnahmetatbestände.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Nachweis von Geschwindigkeitsverstößen durch Diagrammscheiben

  • OLG Hamm v. 18.03.2008:
    Die noch unter Geltung der zum 11. April 2007 aufgehobenen Verordnung (EWG) 3820/85 begangenen Verstöße konnten nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 FPersG am 14. Juli 2007 (wieder) geahndet werden. Die Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 FPersG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 GG. Auch konnte § 4 Abs. 3 OWiG durch die einfach gesetzliche Norm des § 8 Abs. 3 FPersG ausgeschlossen werden.

  • BVerfG v. 18.09.2008:
    § 8 Abs. 3 FPersG schließt das Prinzip der Meistbegünstigung gemäß § 4 Abs. 3 OWiG aus und setzt an dessen Stelle zugleich die Bestimmung, dass für die Sanktionierung der Taten das zum Tatzeitpunkt geltende Recht maßgeblich sein soll. Das Prinzip der Meistbegünstigung in § 4 Abs. 3 OWiG ist dabei - ebenso wie § 2 Abs. 3 StGB - nicht wegen Art. 103 Abs. 2 GG geboten, so dass sein Ausschluss durch § 8 Abs. 3 FPersG keinen Verfassungsverstoß begründen kann.

  • OLG Koblenz v. 02.07.2009:
    Unter Lenkdauer ist die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt zu verstehen, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein (Art. 4 lit. q VO (EWG) Nr. 561/2006). Die zulässige Lenkdauer überschreitet, wer nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden keine Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegt, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Hierüber muss ein Urteil Feststellungen enthalten.

  • OLG Hamm v. 30.11.2010:
    Das Gesetz sieht keine Beschränkung des Ahndungszeitraums für Lenk- und Ruhezeitenverstöße auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt vor. Eine Beschränkung der Ahndung auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Aufgrund neuerer Technik werden nunmehr vermehrt digitale Fahrtenschreiber eingesetzt, die auch größere Datenmengen enthalten. Durch die europäische Union wurde in dem Anhang 1b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch nur ein Mindestdatensatz) jedoch kein Höchstdatensatz bestimmt. Ferner regelt Artikel 4 der Richtlinie 2006/22 EG grundsätzlich die Art und Weise der Durchführung von Straßenkontrollen, nennt jedoch keinen höchstzulässigen Ahndungszeitraum, so dass davon auszugehen ist, dass ein solcher gerade nicht besteht.

  • OLG Hamm v. 30.11.2010:
    Das Gesetz sieht keine Beschränkung des Ahndungszeitraums für Lenk- und Ruhezeitenverstöße auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt vor. Eine Beschränkung der Ahndung auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Aufgrund neuerer Technik werden nunmehr vermehrt digitale Fahrtenschreiber eingesetzt, die auch größere Datenmengen enthalten. Durch die europäische Union wurde in dem Anhang 1b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch nur ein Mindestdatensatz) jedoch kein Höchstdatensatz bestimmt. Ferner regelt Artikel 4 der Richtlinie 2006/22 EG grundsätzlich die Art und Weise der Durchführung von Straßenkontrollen, nennt jedoch keinen höchstzulässigen Ahndungszeitraum, so dass davon auszugehen ist, dass ein solcher gerade nicht besteht.




Europarecht: - nach oben -
  • EuGH v. 29.04.2010:
    Der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er – im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers – regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt. Für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird.




Fahrerbescheinigung für türkische Alt-Fahrer: - nach oben -
  • VG Gelsenkirchen v. 01.03.2004:
    Es spricht viel dafür, dass die von einem Fuhrunternehmen eingesetzten türkischen (Alt) Fahrer auch in Zukunft keine Arbeitsgenehmigung brauchen, um weiter wie bisher im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf es zugelassene Fahrzeuge führen zu dürfen. Denn das geltende Recht, das die Arbeitsgenehmigungspflicht für solche Tätigkeiten vorschreibt, stellt gegenüber der Regelung, die anwendbar war, als die betroffenen türkischen Kraftfahrer mit ihrer Tätigkeit begannen, eine durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verbotene und daher auf sie nicht anwendbare neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Damals war nämlich der grenzüberschreitende Güterverkehr für das fahrende Personal generell von der Arbeitserlaubnispflicht frei gestellt. Ob sich darauf nur (Alt) Fahrer berufen können oder im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003 auch Fahrer, die von türkischen (Alt) Arbeitgebern neu eingestellt und deutschen Speditionsunternehmen überlassen werden, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, da solche Fahrer nicht betroffen sind. Brauchen die Fahrer, um die es hier geht, nach alledem bei summarischer Prüfung keine Arbeitsgenehmigung für das Führen von Kraftfahrzeugen der Antragstellerin in Deutschland, dann werden sie von ihr auch rechtmäßig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) 881/92 eingesetzt und hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, für sie Fahrerbescheinigungen zu erhalten.




Haftung des Arbeitgebers für Unfälle: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 09.12.2008:
    Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen. An den Entlastungsbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen.




Vortäuschen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 03.02.1988: Der Aussteller eines wenigstens teilweise ausgefüllten Fahrtenschreiberblattes macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wenn er dieses nach Beginn der Fahrt nachträglich abgeändert oder ergänzt.

  • BayObLG v. 18.01.1999:
    Der Verstoß eines Fahrers gegen die in EWG-VO 3821/85 normierte Pflicht, in ein Zwei-Fahrer-Gerät nur ein Schaublatt einzulegen, ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997 (BGBl I S 2075) nicht mehr bußgeldbewehrt.

  • OLG Karlsruhe v. 16.05.2002:
    Weder die Tatbestände des § 268 StGB noch die des § 267 StGB sind erfüllt, wenn ein allein fahrender Kraftfahrer zur Vortäuschung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten die in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter auswechselt, indem er das im Fahrerfach befindliche namenlose Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach einlegt.




Arbeitsrecht (Geldbußen): - nach oben -
  • BAG v. 25.01.2001:
    Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewusst in Kauf nimmt, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.

  • LAG Mainz v. 10.04.2008:
    Ein Lkw-Fahrer, der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft am grenzüberschreitenden Straßenverkehr teilnimmt, muss etwaige Geldbußen wegen Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften grundsätzlich aus dem eigenen Vermögen tragen.




Tateinheit - Tatmehrheit: - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 13.07.2010:
    Bei der Betrachtung von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeitenregelung sind zunächst unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung alle Doppelwochenverstöße zu ermitteln, wobei bei dem genannten Tatzeitraum maximal 2 Doppelwochenverstöße denkbar sind, die zueinander in Tatmehrheit stehen. Ist es innerhalb der Doppelwochenverstöße zusätzlich zu Wochenverstößen und/oder Tagesverstößen gekommen, stehen diese mit dem jeweiligen Doppelwochenverstoß in Tateinheit. Kommt es zu keinen Doppelwochenverstößen, sind Verstöße der Wochengrenze zu prüfen. Dabei stehen selbständige Wochenverstöße untereinander in Tatmehrheit. Innerhalb der Wochenverstöße stehen eventuelle Tagesverstöße zum Wochenverstoß in Tateinheit. Entsprechend gilt, wenn kein Wochenverstoß gegeben ist, Tatmehrheit für selbständige Tagesverstöße untereinander. Kommt es nur zu einem Doppelwochenverstoß, stehen einzelne Wochenverstöße, die nicht von dieser Doppelwoche (mit)erfasst werden, in Tatmehrheit. Entsprechendes gilt für Tagesverstöße, die nicht von Doppelwochen und Wochenverstößen (mit)erfasst sind.

  • OLG Düsseldorf v. 12.11.2010:
    Schon nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 1 FPersV müssen nachweispflichtige Fahrer, die einen der in Nrn. 1 bis 4 genannten Tatbestände "an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage" erfüllt haben, eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorlegen. Der Verstoß gegen diese Vorschrift schließt damit schon tatbestandlich den Fall ein, dass die Bescheinigung für mehr als einen Tag nicht präsentiert werden kann. Unabhängig von der Zahl der betroffenen Tage kann sie bei derselben Kontrolle daher nur einmal verletzt werden.