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BGH Urteil vom 13.07.1971 - VI ZR 125/70 - Zu den Grenzen der sog. Herausforderungshaftung bei der Verfolgung eines Täters nach einer rechtswidrigen Handlung

BGH v. 13.07.1971: Zu den Grenzen der sog. Herausforderungshaftung bei der Verfolgung eines Täters nach einer rechtswidrigen Handlung


Der BGH (Urteil vom 13.07.1971 - VI ZR 125/70) hat entschieden:

   Wer sich als Benutzer der Bahn ohne Fahrtausweis der berechtigten Feststellung seiner Personalien durch Flucht zu entziehen sucht, hat bei erkannter Verfolgung grundsätzlich für die Körperschäden des Verfolgenden einzustehen, soweit sie sich als Verwirklichung eines gesteigerten Verfolgungsrisikos darstellen



Siehe auch

Herausforderungshaftung

und

Haftungsthemen


Tatbestand:


Am 24. Juni 1967 traf der Kläger, der als Betriebsoberaufseher der Deutschen Bundesbahn in H. auf der Strecke Hauptbahnhof-A. Fahrkartenkontrollen durchführte, den damals 23jährigen Beklagten auf dem Bahnhof S. ohne Fahrtausweis an. Er versuchte, den Beklagten zur Zahlung des erhöhten Fahrgeldes von 20,-- DM oder zur Vorlage seines Ausweises zu veranlassen, um die Personalien festzustellen. Der Beklagte ergriff jedoch schließlich die Flucht und lief an der Sperre vorbei die Treppe zum Bahnhofsausgang hinunter. Der Kläger verfolgte ihn und suchte ihn noch auf der Treppe zu ergreifen. Am Fuß der Treppe stürzte der Kläger. Er erlitt einen komplizierten Schenkelhalsbruch am linken Bein.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens, soweit er nicht von dritter Seite getragen wird.




Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage zu zwei Dritteln stattgegeben. Die zugelassene Revision des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.


Entscheidungsgründe:


Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach § 823 Abs 1 BGB die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, den er infolge des Sturzes auf der Treppe des Bahnhofs erlitten hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Zu dem im einzelnen streitigen Unfallhergang hält das Berufungsgericht zwar einen auf den Sturz des Klägers gerichteten Zugriff seitens der Beklagten nicht für erwiesen. Das gilt insbesondere von dem Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe ihn mittels eines Polizeigriffs gepackt, über sich hinweg auf die Treppenstufen oder die Fliesen am Fuß der Treppe geworfen und dort durch Schüttelbewegungen gegen die Stufen geschleudert. Das Berufungsgericht stellt aber jedenfalls fest, dass der Beklagte infolge seiner nicht mehr beherrschten Geschwindigkeit auf der Treppe gefallen und der Kläger sodann über ihn hinweg gestürzt ist, wobei er sich den Schenkelhalsbruch zugezogen hat.

2. Damit hat der Beklagte die Körperverletzung des Klägers im Sinne des Bedingungszusammenhangs verursacht.

Das Berufungsgericht führt weiterhin aus, dieser Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Körperverletzung des Klägers sei auch adäquat.

Es mag dahinstehen, ob der Adäquanz nur im Bereich der haftungsausfüllenden Ursächlichkeit ein Platz zukommt, wie man zunehmend unter Hinweis auf die haftungsbeschränkende Funktion dieses Zurechnungsgrundes meint, die bei der Haftungsbegründung bereits durch das Erfordernis schuldhaften Verhaltens erfüllt werde (Esser, SchR I 4. Aufl § 44 II 1 S 300; Lorenz, JZ 1964, 179, 180; Deutsch, JZ 1967, 641; vgl Huber, JZ 1969, 677, 680 und Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht, 1968 S 20; unterscheidend: Weitnauer, Festgabe für Karl Oftinger, 1969 S 321, 325/326), oder ob sie auch im Bereich der hier in Frage stehenden haftungsbegründenden Ursächlichkeit rechtliche Bedeutung gewinnt, wovon das Berufungsgericht ausgeht (E.-Lehmann, SchR 15. Aufl § 15 I S 63/64; Esser, SchR 2. Aufl § 59, 10 S 229; Medicus, Bürgerliches Recht 3. Aufl § 25 I 1a, b, 2; Brox, Besonderes Schuldrecht S 249 Nr 1b, Rn 438; Palandt/Thomas, 28. Aufl § 823, 5; vgl auch BGHZ 41, 123, 125; Adäquanz im Bereich der Haftungsbegründung; vgl ebenfalls BGH Urt v 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = LM BGB § 823 (C) Nr 32 = NJW 1964, 1363; Urt v 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 = LM BGB § 823 (C) Nr 36 = VersR 1967, 580 = JZ 1967, 639 m Anm Deutsch). Denn wenn man die Adäquanz auch in diesem Bereich für erforderlich hält, bestehen - vorbehaltlich der Erwägungen zu 3 - gegen ihre Bejahung hier aus den insoweit zutreffenden Gründen des Berufungsgerichts keine ernsthaften Bedenken. Auch die Revision räumt einen adäquaten Zusammenhang zwischen der Flucht des Beklagten und seinem Sturz ein. Entgegen ihrer Meinung ist aber auch der fernere Verlauf, nämlich der Sturz des Klägers über den Beklagten und die hierbei erlittene Körperverletzung, nicht besonders eigenartig, unwahrscheinlich und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassen. Im Gegenteil lag ein solcher Sturz des Verfolgenden durchaus nahe.

3. Der durch das Verhalten des Beklagten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) ist auch im übrigen, ohne dass es auf die Erwägungen zu 2 ankommt, dem Beklagten im Rechtssinne objektiv zuzurechnen.

a) Hierfür ist entscheidend, dass der Beklagte, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen ohne Notwendigkeit in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Kläger geschaffen hat, indem er die mit dem Gesetz in Einklang stehende Verfolgung durch den Kläger herausforderte, obgleich er die nicht unerhebliche Gefährdung voraussehen und vermeiden konnte (vgl von Caemmerer, DAR 1970, 283, 291 unter Hinweis auf Nökel, Rechtsstellung des Nothelfers, Anglo-Amerikanisches im Vergleich zum Deutschen Recht, Diss Freiburg 1968 S 96ff, 102ff; von Caemmerer, Festschrift DJT II 1960, 49, 74; Huber aaO S 679; vgl auch Stoll, Kausalzusammenhang aaO S 32). Der Kläger war zur Verfolgung des Beklagten jedenfalls berechtigt. Ihm stand nicht nur das Recht aus § 127 StPO zu, sondern auch die Ausübung des Selbsthilferechts (§ 229 BGB), das der Bahn zur Sicherung ihres Anspruchs gegen den Beklagten zukam. Demgegenüber standen dem Beklagten für seine Flucht keine schutzwürdigen Belange zur Seite. Durch sein Weglaufen suchte er sich nach einer strafbaren Handlung (§ 265a StGB) der Feststellung seiner Personalien zu entziehen, obgleich er zu deren Offenlegung und damit auch zum Verbleiben zu ihrer Feststellung bürgerlich-rechtlich schon auf Grund der zwischen ihm und der Bahn bestehenden schuldrechtlichen Sonderverbindung sogar verpflichtet war.

Dass der eigentliche Zurechnungsgrund die Schaffung des gekennzeichneten gesteigerten Gefahrenzustandes ist, auf Grund dessen der Verfolgende eine Verletzung der in der Rechtsordnung deliktisch geschützten Rechtsgüter oder Rechte erleidet, klingt bereits in den Ausführungen des Urteils des erkennenden Senats vom 24. März 1964 (VI ZR 33/63 = aaO) zur Begründung der objektiven Zurechnung an. In derartigen Gefahrenlagen, so ist dort ausgeführt, wird das Eingreifen (dort) opferbereiter Dritter nahezu zwangsläufig herausgefordert (vgl auch BGHZ 43, 178, 181). So ist diese Entscheidung auch verstanden worden (von Caemmerer, DAR aaO S 291 unter Hinweis auf Nökel aaO; vgl auch Stoll aaO).

b) Dass der Kläger durch sein Dazutreten, nämlich durch seinen Entschluss zur Verfolgung und dessen Ausführung, eine neue Gefahr gesetzt hat und damit ein Schadensrisiko eingegangen ist, schließt die Zurechnung der verursachten Rechtsgutverletzung nicht ohne weiteres aus.

Allerdings gibt es, wie allgemein anerkannt ist, Fälle, in denen der Ausschluss der Zurechnung geboten ist, obgleich an sich ein Ursachenzusammenhang besteht und auch der Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm keinen Anhalt für eine Begrenzung hergibt (vgl Larenz, SchR I 10. Aufl § 27 III 3 S 322; ders Festschrift f Honig, 1970, S 79, 83o). In diesem Zusammenhang werden ua eben die Fälle erörtert, in denen die Schadensfolge auf einem selbständigen oder "freien" Entschluss des Verletzten selbst (oder eines Dritten) beruht. Diese Gestaltung wird meist unter dem Gesichtspunkt und der Bezeichnung "Unterbrechung" oder Abbruch des (adäquaten) Ursachenzusammenhangs behandelt (vgl dazu: Larenz, SchR I aaO; Weitnauer, aaO S 345; Esser, SchR I 4. Aufl § 44 III 2c S 305; Deutsch aaO; vgl auch Oftinger, Schweiz Haftungsrecht Bd I 2. Aufl S 91ff). Ohne Rücksicht darauf, ob man diesem Gesichtspunkt dem Bereich der Adäquität des Ursachenzusammenhang oder einem daneben stehenden Zurechnungsbereich zuordnet (vgl Larenz, SchR I 10. Aufl § 27 III 3; Festschrift f Honig S 322; Esser aaO), ändert sich nichts an seiner Erheblichkeit. So ist anerkannt, dass sich diese Frage der Zurechnung, wenn sie auch meist nur im haftungsausfüllenden Bereich von Belang wird, auch im Rahmen der haftungsbegründenden Zurechnung stellen kann (Larenz, SchR I 10. Aufl § 27 III 3 N 1 S 324 unter Hinweis auf BGH Urt v 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 = aaO; vgl auch BGH Urt v 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = aaO; Urt v 1. Februar 1966 - VI ZR 196/64 = VersR 1966, 368).

Auch im Streitfall liegt es so. Die Verfolgung und damit die Körperverletzung des Klägers beruht (auch) auf seinem eigenen selbständigen freien Willensentschluss. Bei solcher Lage erscheint eine Zurechnung der Schadensfolge allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluss des Verletzten (Dritten), der eine neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgefordert ist (vgl BGH Urt v 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = aaO), wenn das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlass und nur die Gelegenheit für den Verletzten (Dritten) darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl BGH Urt v 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 = LM BGB § 823 (C) Nr 28 = NJW 1963, 1671). Wird aber der selbständige Entschluss des Verletzten (Dritten) durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert, so ist in der Regel die Verantwortlichkeit nicht schon wegen des Dazutretens des Verletzten (Dritten) ausgeschlossen (Larenz, SchR I aaO; Festschrift f Honig S 79, 87). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgende sich des Risikos eigener Verletzung bewusst war oder nicht. So liegt der Fall hier.



c) Diese im Grundsatz anerkannte Unterscheidung und Einschränkung bezweckt haftungsrechtlich, im Bereich psychisch vermittelter Kausalität bei Dazutreten eines selbständigen Entschlusses des Verletzten oder eines Dritten nicht ohne weiteres für sämtliche im Sinne des Bedingungszusammenhangs ursächliche Verletzungsfolgen - vorbehaltlich des Verschuldens - schlechthin einstehen zu lassen. Bei dieser Fallgruppe ist die objektive Zurechnung der verursachten Verletzung somit nicht selbstverständlich. Vielmehr ist eine genauere Bestimmung der Voraussetzungen für die wertende Einschränkung geboten. Das kommt bereits darin zum Ausdruck, dass ein herausgefordertes Dazutreten (Eingreifen) zur Bejahung der Zurechnung vorausgesetzt wird. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn sich der Verletzte (Dritte) tatsächlich zum Eingreifen hat bewegen lassen. Außer dieser psychischen Verursachung ist notwendig, dass sich der Eingreifende zum Handeln herausgefordert fühlen durfte, und zwar überhaupt und gegebenenfalls in der gewählten Art und Weise. Wann ein Eingreifen in diesem Sinne als herausgefordert zu werten ist, hängt von den Umständen ab. So hat der erkennende Senat im Urteil vom 24. März 1964 (VI ZR 33/63 = aaO) - dort bei Erörterung der Adäquanz - ausgeführt, dass bei Gefahr für Leib und Leben das Eingreifen opferbereiter Dritter, und zwar nicht nur in den Fällen rechtlicher und sittlicher Pflicht zur Rettung, nahezu zwangsläufig herausgefordert werde. Für den Fall der Verfolgung eines nach Verkehrsunfall Flüchtigen hat er dort weiter ausgeführt, es hänge von dem Verhältnis des von dem Flüchtenden angerichteten und noch drohenden Schadens zu den Wagnissen der Verfolgung ab, ob gesagt werden könne, jener habe mit dem Unfall und der Flucht objektiv auch das Risiko weiterer Unfälle bei seiner Verfolgung gesetzt. Das hat der erkennende Senat dort bejaht; es lag ebenso bei der im Urteil vom 3. Februar 1967 (VI ZR 115/65 = aaO) beurteilten Sachlage vor (hierzu zustimmend: von Caemmerer, DAR 1970, 283, 291 unter Hinweis auf Nökel aaO S 99).

Auch bei dieser Sicht ist im übrigen nicht ausgeschlossen, dass der Ersatzanspruch des Eingreifenden durch ein mitwirkendes Verschulden auf seiner Seite gemindert wird, was das Berufungsgericht hier auch bejaht hat (vgl dazu Deutsch aaO S 643 aE).

Der Senat brauchte nicht darüber zu befinden, ob die damit geforderte Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und erkennbarem Risiko des Eingreifens für die verschiedenen Fallgruppen - etwa für die Fälle der Rettung und die der Verfolgung - einheitlich zu beurteilen ist oder nicht (vgl dazu Deutsch aaO S 643). Bereits im Urteil vom 24. März 1964 (VI ZR 33/63 = aaO) klingt an, dass ein Eingreifen Dritter bei einer Gefahr für Leib und Leben als "nahezu zwangsläufig herausgefordert" anzusehen ist und damit Schäden des Retters weithin ohne Einschränkung zu ersetzen sind, während die Antwort bei weniger bedrohlichen Situationen von der Wertung der besonderen Umstände abhängt (vgl zu dieser Fallgruppe auch: Larenz, SchR I 10. Aufl § 27 III 3 S 323). Denn diese Verhältnismäßigkeit unterliegt hier nach der zutreffenden Wertung des Berufungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Das allerdings hier gesteigerte Risiko der Verfolgung zu Fuß über die, wie der Beklagte vorgetragen hat, steile und langgezogene Treppe stand nicht außer Verhältnis zu dem Anliegen des Klägers, für die Bahn zur Sicherstellung ihres bürgerlich-rechtlichen Anspruchs die Personalien des Beklagten festzustellen. Außerdem diente es einer wirksamen Durchführung der Fahrkartenkontrolle und damit zugleich der Abschreckung vor Schwarzfahrten (vgl zur Prävention: Deutsch, JZ 1971, 244). Welche schließliche Auswirkung das Risiko hat, ist nicht entscheidend, denn es kommt auf die bei Übernahme des Risikos erkennbare Gefahrenlage an.

d) Soweit eine Haftung des Verfolgten für die Verletzungs- und Schadens*-folgen hiernach gerechtfertigt ist, beschränkt sie sich auf die gesteigerten Risiken der Verfolgung. Dagegen hat er, wie schon das Erfordernis des inneren Zusammenhangs mit dem Grund der Haftung naheliegt, das normale Risiko des Eingreifenden jedenfalls bei der Gruppe der Verfolgungsfälle nicht zu tragen (Deutsch aaO S 642; vgl auch Lüer, Die Begrenzung der Haftung bei fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen, 1969, S 150 u). Legt man die Feststellungen des Tatrichters zugrunde, so hat sich ein durch die Verfolgung deutlich erhöhtes Risiko verwirklicht. Der Kläger musste zur Verfolgung die steile und langgezogene Treppe mit einer hohen Geschwindigkeit hinablaufen, um den Beklagten einholen und seiner habhaft werden zu können.

4. Das Berufungsgericht hat schließlich im einzelnen zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte die Körperverletzung des Klägers fahrlässig verursacht hat.

Zunächst musste der Beklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, dass der Kläger ihn weiterhin verfolgen werde. Es musste für ihn naheliegen, dass ein Kontrollbeamter entsprechend dem Sinn und Zweck der Überwachung und seiner Aufgabe eine Person, die Fahrgeld hinterzogen und hierdurch eine strafbare Handlung nach § 265a StGB begangen hat, verfolgt. Der Tatrichter stellt sogar fest, dass der Beklagte die Aufnahme und Fortsetzung der Verfolgung durch den Kläger erkannt hat. Der Kläger hatte den Beklagten bereits an der Sperre vor der Treppe erreicht, wo dieser sich dem Zugriff entziehen konnte. Der Beklagte wusste den Kläger aber auch auf der Treppe unmittelbar hinter sich mit dem Vorhaben, ihn zu ergreifen. Unter diesen Umständen unterliegt auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, der Beklagte habe ebenfalls voraussehen können, dass der Kläger bei der schnellen Verfolgung über die Treppe körperliche Schäden davontragen könne. Die Verfolgung führte zu einer erhöhten für den Beklagten erkennbaren Gefahr für den Kläger, als der Beklagte in Kenntnis der Verfolgung die Flucht fortsetzte und die Treppe hinabstürmte, um sich der Festnahme zu entziehen.



Auf den Einwand der Revision, der Beklagte habe vernünftigerweise nicht damit zu rechnen brauchen, dass er selbst stürzen und der Kläger dann über ihn fallen und in solchem Hergang verletzt werde, kommt es nicht an. Die Vorhersehbarkeit braucht sich nur darauf zu erstrecken, dass der Kläger bei dem Hergang irgendwie körperlich zu Schaden kommen könne, aber nicht darauf, dass er gerade in dem schließlich verwirklichten Ablauf verletzt werde (von Caemmerer, Festschrift DJT 1960 II S 75 Nr 114 mwN; Stoll, AcP 162, 203, 234).

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