Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 - Bei der Beurteilung, ob ein Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte erreicht hat, gilt das Tattagsprinzip

VGH Mannheim v. 07.12.2010: Bei der Beurteilung, ob ein Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte erreicht hat, gilt das Tattagsprinzip


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10) hat entschieden:
  1. Die Maßnahmen, welche die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktezahlen zu treffen hat, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48).

  2. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer solchen weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute (Weiterentwicklung der im Urteil des BVerwG vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - a.a.O. aufgestellten Grundsätze; wie BayVGH, Beschluss vom 21.06.2010 - 11 CS 10.377 - juris).

  3. Hat der Fahrerlaubnisinhaber einen Stand von 18 oder mehr Punkten erreicht, sind nachfolgende Tilgungen - unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eintreten - bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt zu lassen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57).

  4. Allein der Ablauf einer längeren Zeit nach tilgungsbedingter Unterschreitung der zuvor erreichten Schwelle von 18 Punkten führt nicht dazu, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte (wie Beschluss des Senats vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).

Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht


Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.08.2010 ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO) und begründet.

Aus den vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 29.03.2010 un-begründet ist. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Interesses des Antragstellers aus, vom Vollzug der Entziehungsverfügung bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vor, da sich für den Antragsteller in dem Zeitraum vom 14.12.2007 bis zum 03. 04.2008 19 (bis zum 29.12.2007) bzw. 18 Punkte ergeben haben. Bei der Ermittlung des Punktestands war der mit drei Punkten zu bewertende Geschwindigkeitsverstoß vom 14.12.2007 zu Lasten des Antragsstellers zu berücksichtigen, obwohl der Bußgeldbescheid erst am 20.10.2008 Rechtskraft erlangt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass am 29.12.2007 bzw. am 03.04.2008 mit einem bzw. drei Punkten bewertete Verkehrsverstöße wegen Ablaufs der absoluten Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG) im Register zu löschen waren. Denn die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Ungeeignetheit wird bereits durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu verfügende Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht wird.

Zu Unrecht leitet das Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48) her, dass das Tattagprinzip nur für die Ermittlung des für einen Punkteabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes heranzuziehen ist, während es ansonsten bei dem Rechtskraftprinzip bleibe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Entscheidung für das Tattagprinzip nicht nur für die Auslegung des § 4 Abs. 4 StVG, sondern auch für das zutreffende Verständnis der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG getroffenen Regelung Bedeutung zu.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht freilich davon ausgegangen, dass die Maßnahmen, welche die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktezahlen zu treffen hat, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraussetzen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - a.a.O.). Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 StVG folgt, dass nicht bereits die Begehung der Tat oder aber - vor deren Unanfechtbarkeit - das Ergehen eines Bußgeldbescheids oder einer strafgerichtlichen Verurteilung zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen können. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG sind für die Anwendung des Punktesystems die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 „zu erfassenden“ Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG zu bewerten. Auch der in Bezug genommene § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG setzt bereits für die Speicherung eines Verkehrsverstoßes im Verkehrszentralregister nicht lediglich dessen Begehung, sondern auch voraus, dass die diesen Verstoß ahndende Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Erst eine unanfechtbare Entscheidung über den begangenen Verkehrsverstoß setzt den Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus in Gang, der im Ergebnis zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG führen kann. Bereits § 28 Abs. 4 StVG, der die Übermittlung von Daten durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt als die das Verkehrszentralregister führende Stelle regelt, bezieht sich auf die „nach Absatz 3 zu speichernden Daten“ und schließt damit auch das dort enthaltene Rechtskrafterfordernis ein. Zu Recht weist der Antragsteller deshalb darauf hin, dass nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße überhaupt im Verkehrszentralregister erfasst werden. Damit ist jedoch nicht die hier allein in Rede stehende Frage entschieden, welche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Ermittlung des von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorausgesetzten Punktestandes zu berücksichtigen sind. Entgegen der wohl vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung verzichtet auch das Tattagprinzip keineswegs auf die Rechtskraft der Entscheidungen, durch die die Zuwiderhandlungen geahndet wurden, aus denen sich der Anfall von Punkten ergibt; es ist danach nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zum für die Ermittlung des Punktestandes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.

2. Nach Auffassung des Senats beansprucht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (3 C 3.07 - a.a.O.) ausdrücklich vorgenommene Entkoppelung zwischen dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt und dem Datum des Eintritts der Rechtskraft auch im Rahmen einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung in gleicher Weise Geltung (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21.06.2010 - 11 CS 10.377 - juris).

a) Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG und auch der übrigen in § 4 StVG getroffenen Regelungen für die hier in Rede stehende Problematik kein eindeutiges Auslegungsergebnis liefert. Zwar verwendet die Vorschrift verschiedene Formulierungen, um festzulegen, bei welchem Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde oder das Kraft-fahrt-Bundesamt bestimmte Maßnahmen zu ergreifen haben oder wann schon kraft Gesetzes bestimmte Rechtsfolgen eintreten. So ist in § 4 Abs. 3 StVG davon die Rede, dass sich eine bestimmte Punktezahl „ergibt“, in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG werden die Rechtsfolgen daran geknüpft, dass eine bestimmte Zahl von Punkten oder ein bestimmter Punktestand „erreicht“ ist. Doch folgt aus dieser divergierenden Terminologie kein sachlicher Unterschied, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begriffe synonym verwendet hat. Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort wird zu § 4 Abs. 3 StVG ausgeführt, dass dieser Absatz die Maßnahmen regele, die zu ergreifen seien, wenn bestimmte Punktestände „erreicht“ seien, obgleich in der Norm selbst die Formulierung „ergeben sich“ gewählt wurde (vgl. BRDrucks. 821/96 S. 72; BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - a.a.O.).

b) Sinn und Zweck der Regelungen über das Punktsystem gebieten jedoch, auch bei der Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG auf den Tattag abzustellen. Das Mehrfachtäter-Punktsystem bezweckt ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG den Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben (so auch BRDrucks. 821/96 S. 71). Dabei bildet die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in dem abgestuften Maßnahmensystem des § 4 StVG die letzte Eingriffsstufe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende diese Punktezahl trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister erreicht, beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde: Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich um Kraftfahrer handele, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten - Verstößen begangen haben (vgl. BRDrucks. 821/96 S. 53). Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Diese Zielsetzung wird auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben. Die Gesetzesbegründung verweist hierzu darauf, dass es im öffentlichen Interesse liege, bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern deren mangelnde Erfahrungsbildung oder Risikobereitschaft als-bald nach einem Verkehrsverstoß zu korrigieren (BRDrucks. 821/96 S. 71 und 73).

Dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte rasche Ausschluss von durch Erreichen von 18 Punkten unwiderlegbar als ungeeignet geltenden Personen von der Verkehrsteilnahme wäre nicht sichergestellt, wenn man mit dem Verwaltungsgericht im Rahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abstellen würde. Denn dies könnte den Betroffenen dazu verleiten, auch offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch nachfolgende Tilgungen zu erhalten. Dass der Gesetzgeber aber gerade auch die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im Blick hatte, verdeutlicht die Begründung zu der Bestimmung des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG, welche die Maßnahmen regelt, die die Fahrerlaubnisbehörde bei Verkehrsverstößen des Inhabers eines Führerscheins auf Probe zu treffen hat. Nach Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde die in den Nrn. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen ge-gen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der in der Probezeit eine nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragende Straf-tat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, auch dann zu ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass deshalb nicht auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung oder der Eintragung in das Verkehrszentralregister abgestellt werde, weil ansonsten zu befürchten sei, dass viele Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren von den Betroffenen bewusst verzögert würden, um vor einer Entscheidung bzw. Eintragung das Ende der Probezeit zu erreichen (VkBl. 1986 S. 354, 364). Dieser Gedanke ist auf die hier in Rede stehende Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ohne Weiteres übertragbar.

c) Für diese Auslegung spricht bei systematischer Betrachtung auch die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG über die Punktereduzierung unter den Schwellenwert bei von der Fahrerlaubnisbehörde unterlassenen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG. Durch diesen Reduzierungsmechanismus soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmensystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. Das setzt nach dem Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass ihn die Maßnahmen möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen.

Diese Warnfunktion kann das Rechtskraftprinzip aber nicht im gebotenen Umfang sicherstellen. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - der Fahrerlaubnisinhaber neben bereits rechtskräftig geahndeten noch andere Verkehrsverstöße begangen hat. Blieben diese weiteren Verkehrsverstöße im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG unberücksichtigt, würde dem Betroffenen die mit den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verbundene Warnung und Möglichkeit der Verhaltensänderung nicht effektiv zuteil werden. Denn er hätte die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen und weitere Punkte würden sich allein dadurch ergeben, dass die Ahndung dieser weiteren Verkehrsverstöße rechtskräftig wird.

d) Entgegen der Meinung des Antragstellers wird durch die Anwendung des sog. Tattagprinzips auch nicht die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel einzulegen, in unzulässiger Weise beschränkt. Denn auch im Rahmen der Entziehungsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wird lediglich der maßgebliche Zeitpunkt für die Punkteermittlung so bestimmt, dass der vom Gesetzgeber beabsichtigte Sinn und Zweck dieser Regelung weitestgehend verwirklicht werden kann und ein taktischer Einsatz von Rechtsmitteln keine unberechtigten Früchte trägt (vgl. hier-zu auch BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - a.a.O.).

3. a) Unerheblich ist, dass durch die am 29.12.2007 und 03.04.2008 - unstreitig - erfolgte Löschung von einem bzw. drei Punkten der Punktestand des Antragstellers noch vor Erlass der Entziehungsverfügung unter die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG festgesetzte Schwelle von 18 Punkten gesunken ist. Denn solche Tilgungen, mögen sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eintreten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher auch der Senat folgt, bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt zu lassen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 -BVerwGE 132, 57; Beschluss des Senats vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -). Wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend im Einzelnen näher darstellt, zwingen der Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG und die systematische Stellung dieser Bestimmung innerhalb des Mehrfachtäter-Punktsystems zu dem Schluss, dass zu Gunsten eines Betroffenen, der 18 Punkte erreicht hat und dem deshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist, eine nach dem Überschreiten dieser Schwelle eintretende Punktetilgung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

b) In dem genannten Beschluss vom 27.08.2010 (10 S 1645/10) hat der Senat im Übrigen auch näher dargelegt, dass der bloße Zeitablauf ab tilgungsbedingter Unterschreitung der Schwelle von 18 Punkten nicht dazu führt, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr verfügt werden dürfte. Gegen eine derartige Befristung der behördlichen Entziehungsbefugnis sprechen zum einen der oben näher dargestellte Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sowie zum anderen die in § 4 Abs. 10 StVG vorgesehenen besonderen Regelungen für die Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis. So bestimmt § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden darf, wobei diese Frist nach Satz 2 mit der Ablieferung des Führerscheins beginnt. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht fortbestehen, wozu § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG vorsieht, dass die Fahrerlaubnisbehörde unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 - a.a.O.; sowie Beschluss des Senats vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10). Unschädlich ist deshalb, dass der Antragsgegner die Fahrerlaubnis erst mit Verfügung vom 29.03.2010 entzogen hat, obwohl der Antragsteller die maßgebliche Eingriffsschwelle bereits am 03.04.2008 durch Punktetilgung wieder unterschritten hat.

4. Fehl geht auch der im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgebrachte Hinweis des Antragstellers, er habe spätestens seit dem 24.06.2008 eine erneute verkehrspsychologische Beratung mit Punkte reduzierender Wirkung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG in Anspruch nehmen können bzw. sein Punktestand sei gemäß § 4 Abs. 5 StVG wegen unterlassener Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren. Zum einen hätte - wie der Antragsteller selbst erkennt - die Möglichkeit zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkte reduzierender Wirkung frühestens ab dem 24.06.2008 bestanden, nachdem der Antragsteller zuletzt am 23.06.2003 eine entsprechende Maßnahme in Anspruch genommen hat. Zu diesem Zeitpunkt waren nach dem oben Gesagten aber bereits die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG und der dort vorausgesetzte Wert von 18 Punkten erreicht. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG sind nach dem Erreichen dieser Schwelle je-doch Bonus-Gutschriften wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgeschlossen. Zum anderen bedarf es der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bezeichneten Maßnahmen dann nicht, wenn die relevanten Punkteschwellen zum wiederholten Male aufgrund eines Punkteabzugs durch Tilgung oder Bonuspunkte „von oben“ erreicht wird (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 15.08.2006 - 3 BS 241/05 -NJW 2007, 168 sowie Beschluss des Senats vom 13.09.2010 - 10 S 1242/09 -). Für diese Auffassung sprechen Sinn und Zweck des Punktsystems, insbesondere seine Warn- und Erziehungsfunktion, welche sich besonders bei der vom Antragsteller erwähnten verkehrspsychologischen Hilfestellung zeigt.

Nach alledem erweist sich die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass es bei der kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 7 Satz 2 3. Alt. StVG) angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung bleibt. Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, welche trotz der Annahme der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sprechen könnten. Diese kommt insbesondere nicht im Hinblick auf den vergangenen relativ langen Zeitraum zwischen dem Erreichen des in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG festgesetzten Punktewertes und dem Erlass der Entziehungsverfügung in Betracht. Bei der Abwägung berücksichtigt der Senat auch, dass der Antragsteller am 11.08.2009 eine weitere mit einem Punkt zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.3, 46.5, 46.8 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Da der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E und T war, ist von einem Streitwert von 15.000,--EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein Streitwert von 7.500,-- EUR durch Halbierung ergibt (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



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