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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.11.2010 - 1 U 170/10 - Zur Selbstgefährdung des Beifahrers durch Einsteigen bei übermüdetem Fahrzeugführer

OLG Frankfurt am Main v. 08.11.2010: Zur Selbstgefährdung des Beifahrers durch Einsteigen bei übermüdetem Fahrzeugführer


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.11.2010 - 1 U 170/10) hat entschieden:
Der Vorwurf einer sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des geschädigten Beifahrers auswirkenden schuldhaften Selbstgefährdung kann mit Erfolg nur gemacht werden, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut hat, obwohl er dessen unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, inwieweit die die Gefährdung begründenden Tatsachen, die auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen konnten, dem Mitfahrer bekannt waren. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung trägt die sich auf ein Mitverschulden berufende Seite.


Siehe auch Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

A.

Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg bieten. Das Landgericht ist im Urteil vom 08.06.2010 mit letztlich zutreffenden Erwägungen zu der Auffassung gelangt, dass eine dem Kläger gem. § 254 Abs. 1 BGB zurechenbare schuldhafte Selbstgefährdung, indem er sich am ....08.2008 für die Heimfahrt vom Wacken Open Air Music-Festival dem Zeugen Z1 als dem Fahrer anvertraute, nicht anzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einwände der Berufung greifen nicht durch. Weder lässt das erstinstanzliche Urteil Rechts- oder Verfahrensfehler erkennen, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnten, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen (§ 513 ZPO).

1. Der Vorwurf einer sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des geschädigten Beifahrers auswirkenden schuldhaften Selbstgefährdung kann mit Erfolg nur gemacht werden, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut hat, obwohl er dessen unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (BGH, Urt. v. 31.05.1988, NJW 1988, 2365 [juris Rn. 8]; OLG Köln, Urt. v. 07.12.1998, MDR 1999, 804 [juris Rn. 60]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.08.2001, MDR 2002, 392 [juris Rn. 8]). Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, inwieweit die die Gefährdung begründenden Tatsachen, die auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen konnten, dem Mitfahrer bekannt waren (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung trägt die sich auf ein Mitverschulden berufende Seite (BGH, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.), hier also die Beklagte.

2. Das erstinstanzliche Urteil ist - woran der Senat gem. § 529 ZPO gebunden ist - zu der Feststellung gelangt, dass die Beklagte nicht den Beweis von Gesamtumständen zu führen vermochte, aufgrund derer der Kläger eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit des Zeugen Z1 bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen.

a) Zunächst hat die beweispflichtige Beklagte die Behauptung des Klägers nicht widerlegt, dass er davon ausgehen durfte, dass der Zeuge Z1 vor dem Beginn der Rückfahrt um ca. 03.30 Uhr jedenfalls vier Stunden geschlafen hatte. Dass mit den beiden Mitfahrern abgesprochen war, dass er sich hinlegt, um für die Rückfahrt ausgeruht zu sein, während die beiden anderen noch auf Konzerte gehen, hat neben dem Kläger und dem Zeugen Z1 auch der Zeuge Z2 bestätigt.

b) Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass sich, was der Kläger hätte erkennen müssen, bei dem Zeugen Z1 ein so erhebliches Schlafdefizit aufgebaut hatte, dass die vier Stunden Schlaf vor der Rückfahrt, von denen der Kläger ausgehen durfte, nicht ausreichten, um - bei weiteren Pausen unterwegs - eine etwaige übermüdungsbedingte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit zu vermeiden.

Abzustellen ist nicht auf ein ideales „Ausgeschlafensein“, sondern lediglich auf einen soweit ausgeruhten Zustand, dass eine solche Beeinträchtigung nicht zu erwarten steht. Dabei darf jeder Mitfahrer in Rechnung stellen, dass der Fahrer Pausen macht, um sich zu erholen. Dass hier der Zeuge Z1 derartige Pausen machen würde, durfte der Kläger nach der Erfahrung mit der Hinfahrt, wo dies auch geschehen ist, erwarten; es stand also nicht eine „durchgehende“ Rückfahrt zu erwarten.

Der Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Berufung, vor dem Hintergrund der Gegebenheiten des Festivals sei es - so wörtlich - „geradezu zwingend, dass die Besucher zu Ende des Festivals völlig ausgebrannt und übermüdet sind“. Einen Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass bei solchen Festivals von einem derart nachhaltigen Schlafdefizit der Teilnehmer auszugehen sei, sieht der Senat nicht. Voraussetzung für eine solche Beweiserleichterung wäre, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht, aus dem nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann (s. (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 Rn. 29). Daran fehlt es.

Einen objektiven Maßstab für ein „erhebliches Schlafdefizit“ gibt es nicht, die körperliche Kondition und das Schlafbedürfnis sind - wie allgemein bekannt - sehr unterschiedlich ausgeprägt. Der von der Berufung herangezogene Maßstab von neun Stunden durchgängigen Schlafs ist unrealistisch und wird von sehr vielen Menschen keinesfalls erreicht. Der Senat legt für die vom Kläger erkennbaren Umstände einerseits zugrunde, dass die Festivalteilnahme wegen der Lautstärke und zahlreichen Besucher, aber auch wegen des vom Zeugen Z2 erwähnten „stundenlangen Herumstehens“ anstrengend war. Immerhin war aber ausweislich des Festivalprogramms in jeder Nacht eine Konzertpause ab 03.00 Uhr und eine Pause auch der Discomusik ab ca. 06.00 Uhr bis in den späten Vormittag vorgesehen. Selbst wenn man weiter zugrunde legt, dass es auch nach Konzertende auf dem Zeltplatz - wie der Zeuge Z2 formuliert hat - wegen von Besuchern gespielter Musik oder durch Betrunkene „noch einige Lautstärken“ gab, hat die Beklagte damit nicht die Angabe des Klägers widerlegt, dass dies insbesondere den Zeugen Z1 nicht am Schlafen gehindert hat. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass gerade junge Menschen wie der Kläger und die Zeugen Z1 und Z2 nicht trotz gewisser Lautstärken schlafen können, sieht der Senat nicht. Auf den Gesichtspunkt, dass man bei dem auf dem Zeltplatz anzunehmenden Lärm nur habe schlafen können, wenn man völlig übermüdet war, kommt es nicht entscheidend an; für die Umstände, auf welche der Kläger bei seiner Einschätzung der Fahrtüchtigkeit des Zeugen Z1 abstellen durfte, ist ausschlaggebend, dass nicht widerlegt ist, dass der Kläger und der Zeuge Z1 und ebenso der die Möglichkeit zum Schlafen bestätigende Zeuge Z2 in jeder der vorangehenden Nächte geschlafen haben, und zwar jedenfalls trotz der warmen Temperaturen und eines etwa aufgrund der zahlreichen anderen Besucher morgens wiederbeginnenden Lärms bis 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr, nachdem sie nach ihren übereinstimmenden Angaben regelmäßig zwischen 02.00 und 03.00 Uhr in ihren jeweiligen Einzelzelten ins Bett gegangen sind. Hinzu kommt, dass bei jungen Menschen - 19-Jährigen - von einer schnellen Regenerationsfähigkeit des Körpers ausgegangen werden darf.

Vor dem Hintergrund einer solchen Gesamtbetrachtung sieht der Senat keinen nachhaltig greifbaren Ansatzpunkt für die Annahme der Berufung, angesichts der Gegebenheiten seien vier Stunden Schlaf vor der Abfahrt vom Festivalgelände „bei vernünftiger Betrachtung keinesfalls ausreichend“ gewesen.

Insbesondere durfte der Kläger bei seiner Einschätzung, dass der Zeuge Z1 auf der Grundlage einer mindestens vierstündigen Schlafpause vor der Abfahrt hinreichend fahrtüchtig sein werde, auf seine eigenen Erfahrungen aus dem Vorjahr abstellen. Denn der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass auch er, weil er im Vorjahr die Rückfahrt übernommen hatte, bei den letzten beiden Konzerten nicht dabei war, um genügend Zeit zum Schlafen vor Antritt der Heimfahrt zu haben. Der Kläger durfte daher seiner Einschätzung zugrunde legen, dass auch der gleichaltrige Zeuge Z1 im Auto trotz des allgemeinen Festivallärms soweit Schlaf finden werde, dass er für die Rückfahrt jedenfalls in hinreichendem Maße ausgeruht war.

Die Heimfahrt, welche der Zeuge Z1 aus versicherungsrechtlichen Gründen alleine bewerkstelligen sollte, erforderte zweifellos Anstrengung und Konzentration vom Fahrer. Dies war allen bewusst, weshalb der Kläger in verantwortungsbewusster Weise Wert auf die Absprache legte, dass der Fahrer die beiden letzten Konzerte nicht mehr besuchte, um zu schlafen.

c) Weitergehende Nachfragen zur Fahrpraxis des Zeugen Z1 brauchte der Kläger in der konkreten Situation nicht zu tätigen. Er wusste, dass der Zeuge etwa zur selben Zeit wie er den Führerschein gemacht hatte. Er durfte also davon ausgehen, dass der Zeuge genau wie er selbst im Vorjahr die Heimfahrt bewältigen würde. Abgesehen davon ist gerade nicht ersichtlich, dass eine mangelnde Fahrpraxis für den tragischen Unfall ursächlich geworden ist. Auch die Hinfahrt bot immerhin Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge auch die Heimfahrt bewältigen würde. Selbst wenn für die gesamte Strecke der Hinfahrt Tageslicht geherrscht hatte und unterstellt werden soll, dass der Zeuge Z1 bei Abfahrt am Vormittag ausgeruht war, ist dieser die gesamte Strecke alleine gefahren, und es wurden nach Bedarf mehrere Pausen eingelegt; außerdem wurde es Anfang August früh hell, so dass der Umfang der Nachtfahrt bei der Rückreise zeitlich überschaubar war.

d) Zu einer anderen Einschätzung brauchte der Kläger auch nicht aufgrund der Tatsache zu kommen, dass der Zeuge Z1 nach ca. zwei bis drei Stunden Fahrt eine erste Fahrtunterbrechung einlegen wollte. Dabei kann dahinstehen, ob diese Pause vorher konkret abgesprochen war oder nicht. Der Kläger hatte sich, wie der Zeuge Z1 bestätigt hat, die ganze Zeit mit ihm unterhalten. Etwaige Ausfallerscheinungen hatte der Kläger - so seine unwiderlegte Angabe - nicht festgestellt. Die Witterungsverhältnisse in den ersten Stunden der Fahrt waren - wie der Zeuge Z1 geschildert hat - mit starkem Regen schlecht gewesen, so dass die Fahrbahn teilweise „unterspült“ war und er sich sehr konzentrieren musste, die Spur zu halten; dies war auch für den Kläger als Beifahrer erkennbar. Aus Sicht des Klägers musste es daher von Verantwortungsbewusstsein zeugen, wenn der Zeuge Z1 eine Pause auf einem Rastplatz machen wollte; die Entscheidung für die Pause lässt angesichts der schwierigen Witterungsverhältnisse weder für sich noch bei einer Gesamtbetrachtung den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Zeuge Z1 derart übermüdet war, dass er die weitere Fahrt zumal mit vorhersehbaren Pausen nicht würde bewältigen können. Dass auf dem Rastplatz alle Fahrzeuginsassen noch einmal ein bis zwei Stunden geschlafen haben, durfte der Kläger als eine Verbesserung der Fahrtüchtigkeit des Zeugen Z1 ansehen.

e) Der Senat sieht unter den hier gegebenen Umständen auch keine rechtliche Verpflichtung des Klägers, den Zeugen Z1 auf der weiteren Fahrt nach der Pause auf etwaige Ausfallerscheinungen hin zu beobachten und deshalb wach zu bleiben. Nachdem der Zeuge die ersten Stunden ohne Auffälligkeiten gefahren war, von sich aus darum gebeten hatte, eine Pause einzulegen, und alle noch eine Zeit lang geschlafen hatten, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Zeuge fahrtüchtig war und bei Bedarf weitere Pausen einlegen würde. Einer „Überwachung“ bedurfte es nicht, wobei dahinstehen kann, inwieweit der Kläger Symptome für einen sich anbahnenden Sekundenschlaf überhaupt hätte bemerken können.

3. Sprechen die erörterten Gesamtumstände bereits gegen die Annahme einer schuldhaften Selbstgefährdung des Klägers, ist in die Abwägung eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers schließlich auch einzustellen, dass der Zeuge Z1 auf Nachfrage des Klägers ausdrücklich versicherte, er sei fit. Dass der Zeuge eine solche Versicherung abgegeben hat, sieht der Senat als erwiesen an; sie entspricht den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen. Dass der Zeuge Solches gesagt hat, ist auch plausibel; denn er hat mehrfach betont, dass er sich fit fühlte. Da es in erster Linie die Pflicht des Fahrers ist, zu prüfen. ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (s. OLG Frankfurt, 19. Zivilsenat, Urt. v. 18.08.2006, NZV 2007, 525 [juris Rn. 21]), durfte der Kläger dies nicht nur bei seiner Einschätzung, dass der Zeuge in seiner Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt sei, berücksichtigen. Im Gegenteil ginge es bei einer Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile zusätzlich zu Lasten des Zeugen, dass er eine Fahrtüchtigkeit für sich in Anspruch genommen hatte, obwohl jedenfalls er wusste, dass er bis zur Abfahrt nur zwei bis drei Stunden nach dem letzten von ihm besuchten Konzert geschlafen hatte.

4. Ist damit eine schuldhafte Selbstgefährdung des Klägers nicht festzustellen, kommt es rechtlich nicht darauf an und braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob zur Gewissheit des Gerichts (§ 286 ZPO) feststeht, dass der tragische Unfall am ...08.2008 um 09.24 Uhr auf der A ... bei ... auf einem auf Übermüdung fußenden Sekundenschlaf des Zeugen Z1 beruhte, auch wenn dafür entsprechend den Erwägungen des angefochtenen Urteils Einiges spricht.


B.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderte.


II.

Gelegenheit zu etwaiger Stellungnahme - auch zum Streitwert für den Berufungsrechtszug, den der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 313.344 € festzusetzen beabsichtigt - und ggf. zur - zusätzliche Kosten sparenden - Rücknahme der Berufung besteht bis Montag, 06.12.2010 (Eingang beim Oberlandesgericht) . Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.