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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.01.2011 - 2 L 411/10 - Zur Bedeutung eines negativen P-Schein-Gutachtens für den Entzug der allgemeinen Fahrerlaubnis

VG Frankfurt (Oder) v. 26.01.2011: Zur Bedeutung eines negativen P-Schein-Gutachtens für den Entzug der allgemeinen Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 26.01.2011 - 2 L 411/10) hat entschieden:
Sofern ein Gutachten, das zur Frage der Geeignetheit zur Personenbeförderung angefordert worden ist, Feststellungen zur grundsätzlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (hier Alkoholproblematik) trifft, kann dies zur Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis führen. Die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zwingende Vorfrage für die Feststellung der Geeignetheit zur Personenbeförderung und muss mithin in diesem Gutachten mit beantwortet werden.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung


Gründe:

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Punkte 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. November 2010, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis für alle Klassen entzogen worden ist, wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das überwiegende Interesse am Sofortvollzug mit dem Hinweis auf drohende Nachteile für Leben, Gesundheit und Eigentum des Antragstellers sowie der Allgemeinheit begründet. Es solle verhindert werden, dass ein nachweislich ungeeigneter Kraftfahrer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führe und den Führerschein hierfür als Legitimationspapier vorlegen könne. Ob diese Begründung durchgreift, ist bei der Entscheidung der Frage, ob die Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, unbeachtlich.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach Absatz 2 Nr. 4 der Vorschrift die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Bei der Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Erweist sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht.

An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurücktreten, denn eine gegen die angegriffene Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren erhobene Klage hätte offensichtlich keinen Erfolg.

Die verfahrensgegenständliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen - ein Ermessen nicht eröffnenden - Vorschriften ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Fahreignung ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr zu beurteilen. Dabei sind alle im Einzelfall bedeutsamen Umstände einzubeziehen, die Aufschluss über die genannten eignungsrelevanten Merkmale geben können. Insbesondere bei dem letztgenannten Eignungsmerkmal kommt eine Vielzahl von Tatsachen und persönlichen Merkmalen in Betracht, etwa Art, nähere Umstände und Anzahl der bereits begangenen verkehrsrechtlichen oder auch nicht verkehrsrechtlichen Straftaten, außerdem das Alter, die persönlichen und familiären Verhältnisse und anderes mehr (vgl. noch zur älteren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 87.84 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6, S. 2 f.; Urteil vom 17. Juli 1987 - 7 C 71.85 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 75, S. 4 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. Februar 1993 – 3 S 2/93 -, LKV 1994, 214).

Vorliegend durfte im Ergebnis zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus dem vom DEKRA e. V. anlässlich einer am 05. Oktober 2010 stattgefundenen Untersuchung des Antragstellers erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten, welches von diesem auf entsprechende Aufforderung hin vorgelegt worden ist. Zwar beruhte dieses Gutachten auf der Fragestellung: „Erfüllt Herr ... die körperlichen und geistigen Anforderungen und bietet er Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen mit Mietwagen gerecht wird?“ und bezog sich mithin auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Indes kann aus diesem Gutachten ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller generell - und somit auch im Hinblick auf die ihm bereits erteilte Fahrerlaubnis - nicht die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt. So wird im Gutachten ausgeführt, dass „die Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik ... noch nicht hinreichend stattgefunden“ hat, „so dass derzeit noch nicht zu erwarten ist, dass“ er sich „im Straßenverkehr in Zukunft dauerhaft verantwortungsbewusst und zuverlässig verhalten wird. Angesichts der hier erhobenen Befundlage kann die Wahrscheinlichkeit weiterer Trunkenheitsfahrten als nicht deutlich gemindert beurteilt werden.“.

Diese Feststellung, die sich deutlich erkennbar ganz allgemein auf die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht, geht nicht über die im Gutachten zu beantwortende Frage hinaus. Denn Teil der Frage, ob eine Person die Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen mit Mietwagen erfüllt, ist stets auch die Frage, ob er allgemein geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Insoweit unterscheidet sich ein Gutachten, welches allgemein zur Frage der Kraftfahreignung angefordert wird, denknotwendig nicht von einem solchen hinsichtlich der Eignung zur Personenbeförderung. Es handelt sich bei der Frage der Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen um eine gemeinsame Schnittmenge dieser Gutachten. Vorliegend wurde diese Frage durch das Gutachten klar dahingehend beantwortet, dass die Eignung des Klägers auf Grund einer bestehenden Alkoholproblematik nicht bejaht werden kann. Diese Feststellung bezieht sich nicht auf etwaig gesteigerte Anforderungen an eine Person, die gewillt ist, Personen zu befördern, sondern enthält einen Aussagewert für jegliches Führen von Kraftfahrzeugen. Es muss jedoch von jedem Führer eines Kraftfahrzeuges erwartet werden können, dass er den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt zu trennen weiß. Insoweit gibt es hinsichtlich der Begutachtung für die Erlaubnis zu einer Personenbeförderung entgegen der Rechtserfassung des Antragstellers keine strengeren Prüfungsmaßstäbe, als hinsichtlich der Begutachtung für die allgemeine Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

Aufgrund des Gutachtens und der darin getroffenen allgemeinen Feststellungen hatte der Antragsgegner deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Er durfte aus diesem Grund die Fahrerlaubnis entziehen, ohne eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung im Hinblick auf die bereits erteilte Fahrerlaubnis anzuordnen. Dies folgt zum einen aus dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 7 FeV, wonach die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt, sofern die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Zum anderen würde das Anfordern eines eigenständigen Gutachtens hinsichtlich der bereits erteilten Fahrerlaubnis eine bloße Förmelei darstellen, da - wie bereits dargestellt - die Frage nach der allgemeinen Kraftfahreignung durch das existente Gutachten bereits hinreichend und aktuell beantwortet ist.

Der Antragsteller kann dem auch nicht entgegenhalten, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden wäre, wenn er das für ihn negative Gutachten nicht vorgelegt hätte. Er wird insoweit mit jedem anderen gleichbehandelt, der ein negatives Gutachten vorlegt. Denn in den Fällen, in denen sich ein Fahrerlaubnisinhaber - wie hier der Antragsteller - einer angeordneten Begutachtung gestellt hat und diese zu einer für den Betroffenen negativen Prognose kommt, stellt dies eine Tatsache dar, die selbstständige Bedeutung hat und mithin voll verwertet werden darf (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.94 -, NZV 1996, 332; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 1 S 65.07 -; vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 11 FeV Rdnr. 10).

Das in Rede stehende Gutachten selbst ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Mit ihm ist überzeugend und nachvollziehbar dargelegt worden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, da ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 42 GKG. Da vorliegend keine Besonderheiten erkennbar sind, die eine abweichende Festsetzung angezeigt erscheinen lassen, ist nach Ziffer II 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff., Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8) für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE vom maßgeblichen Auffangwert in Höhe von 15.000,00 Euro auszugehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war diese Summe zu halbieren.