Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hamm Beschluss vom 18.05.2011 - 12 OWi 283/11 - Zur Einsichtnahme in die Originalbedienungsanleitung eines Messgerätes bei der Polizeibehörde

AG Hamm v. 18.05.2011: Zur Einsichtnahme in die Originalbedienungsanleitung eines Messgerätes bei der Polizeibehörde


Das Amtsgericht Hamm (Beschluss vom 18.05.2011 - 12 OWi 283/11) hat entschieden:
Die Rechte des Betroffenen in sämtliche Unterlagen des Bußgeldverfahrens Einsicht zu nehmen, um sich sachgerecht zu verteidigen, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass ihm angeboten wird, auf einer Dienststelle der Verwaltungsbehörde Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen zu können. Dass der Betroffene die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann, wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalbedienungsanleitung gewährleistet. Ortsverschiedenheit zwischen Wohnsitz des Betroffenen in Oberhausen und Sitz der Behörde in Dortmund ist hinzunehmen.


Siehe auch Einhaltung der Bedienungsanleitung bei Messgeräten und Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale


Gründe:

Mit Schreiben vom 10.03.2011 legte der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Hamm vom 08.03.2011, zugestellt unter dem 10.03.2011, Einspruch ein und beantragte Übersendung folgender Unterlagen zur Einsichtnahme als Kopie:
  1. Messfoto auf Fotopapier mit Ablichtung bis zu den Negativrändern
  2. Kalibrierungsfotos zu Messbeginn und zu Messende
  3. Eichschein des Messgeräts
  4. Schulungsbescheinigung des Messbeamten ... (PP ...)
  5. Bedienungsanleitung des Messgeräts
  6. Schilderplan BAB 1 an der Messstelle km 312-315
  7. Messprotokoll.
Die Bußgeldbehörde lehnte mit Schreiben vom 07.04.2011 die Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes ab und nahm Bezug auf Gründe des "Copyright". In dem Schreiben wurde der Betroffene weiter darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, eine Bedienungsanleitung beim Hersteller anzufordern oder aber die Originalbedienungsanleitung des Messgeräts bei der Polizei Dortmund, Direktion Verkehr, einzusehen.

Gegen diese Anordnung der Verwaltungsbehörde wendet sich der Betroffene und beantragte mit Schreiben vom 13.11.2011 gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, dem sich selbst verteidigenden Betroffenen eine Kopie der Bedienungsanleitung des Messgeräts zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 62 OWiG zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen ist darauf gerichtet, darauf, dass die Verwaltungsbehörde Ablichtungen der Bedienungsanleitung fertigen lässt und eine entsprechende Übersendung an ihn veranlasst. Dieses hat die Verwaltungsbehörde zwar abgelehnt, dem Betroffenen jedoch ein Einsichtsrecht in die Originalbedienungsanleitung bei der zuständigen Polizeibehörde zugebilligt. Die Rechte des Betroffenen in sämtliche Unterlagen des Bußgeldverfahrens Einsicht zu nehmen, um sich sachgerecht zu verteidigen, werden dadurch hinreichend gewahrt. Dass der Betroffene die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann, wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalbedienungsanleitung gewährleistet.

Einen Anspruch auf Übersendung einer Ablichtung der Bedienungsanleitung besteht nicht.

Vor dem Hintergrund, dass Bußgeldverfahren, die Geschwindigkeitsüberschreitungen zum Gegenstand haben, Massenverfahren sind, würde die für jeden Fall anzufertigende Kopie Kapazitäten der Behörden in einem erheblichen Ausmaße übersteigen. Die aufwendige Fertigung von Ablichtungen kann daher von dem Betroffenen nicht verlangt werden.

Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob der Fertigung und Übersendung von Ablichtungen urheberschutzrechtliche Gründe entgegenstehen.

Jedenfalls muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, die Originalbedienungsanleitung in den Diensträumen der Polizeibehörde in Dortmund einzusehen.

Dieses ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Betroffene dort nicht ortsansässig ist. Der Betroffene ist in Oberhausen wohnhaft.

Eine Fahrt zum Zwecke der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung von Oberhausen nach Dortmund ist dem Betroffenen ohne weiteres zuzumuten.

Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Diese Entscheidung ist gern. § 62 Abs. 2 OWiG unanfechtbar.