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OLG Celle Urteil vom 19.12.2002 - 14 U 94/02 - Zur Haftungsabwägung der Betriebsgefahr eines Lkw gegenüber der Tiergefahr eines scheuenden Pferdes

OLG Celle v. 19.12.2002: Zur Haftungsabwägung der Betriebsgefahr eines Lkw gegenüber der Tiergefahr eines scheuenden Pferdes


Das OLG Celle (Urteil vom 19.12.2002 - 14 U 94/02) hat entschieden:
Ein unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen eines Pferdes vor einem "imaginären Hindernis" stellt ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten dar, das auch geländesichere Pferde, die an den Straßenverkehr gewöhnt sind, unvorhersehbar an den Tag legen können. Ein Reiter darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen Mensch und Tier deutlich entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für diese tiertypischen Eigenschaften aufbringen und sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten. Bei der Haftungsabwägung zwischen der Betriebsgefahr eines Lkw und der Tiergefahr eines plötzlich scheuenden Pferdes ist eine Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Pferdes angemessen, wenn weder dem Reiter noch dem Lkw-Fahrer ein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann.


Siehe auch Tierhalterhaftung/Tiergefahr und Betriebsgefahr


Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden war wie geschehen teilweise abzuändern. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind gemäß § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, als Gesamtschuldner an den Kläger insgesamt 2.147,43 € (4.200 DM) zu zahlen. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatz steht dem Kläger nicht zu.

Mit dem Landgericht, das insoweit allerdings missverständlich formuliert hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall vom 29. Dezember 1999 in ..., OT ..., bei dem das Pferd des Klägers so schwer verletzt worden ist, dass es eingeschläfert werden musste, nicht verschuldet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen wird, und das der Kläger bis auf die Frage zum Gegenverkehr nicht angreift, spricht alles dafür, dass das Pferd erst die Straße betreten hat, als sich der Beklagte zu 1 mit dem Lkw nebst Anhänger bereits in unmittelbarer Nähe des Tieres befunden hat. Die Zeugin ... hat bekundet, dass das Scheuen des Pferdes und das Herannahen des Lkw's zeitlich dicht gedrängt aufeinander folgten. Nach der Aussage des Zeugen ... ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 die Stute mit seinem Anhänger erfasste. In dieser Situation dürfte ein Ausweichmanöver nach links bei einem so schwerfälligen Fahrzeug wie dem Lkw nebst Anhänger wenig aussichtsreich gewesen sein, zumal der Zeuge ... bekundet hat, dass der Beklagte zu 1 nach links gelenkt habe und wieder nach rechts habe lenken müssen, um Gegenverkehr nicht zu gefährden. Da für den Beklagten zu 1 ohnehin erst recht spät zu erkennen gewesen ist, dass das Pferd seine Fahrbahn betrat, waren seine Reaktionsmöglichkeiten äußerst begrenzt. Die Vernehmung des Zeugen ... zur Behinderung von Gegenverkehr war nicht angezeigt, weil der Kläger nicht erklärt hat, wieso dieser Zeuge etwas anderes bekunden können sollte als der Zeuge ..., obwohl die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2002 unwidersprochen erklärt haben, dass dieser Zeuge das Unfallereignis nicht beobachtet habe. Darüber hinaus muss sich der Kläger fragen lassen, warum er nicht bereits in erster Instanz auf einer Vernehmung des Zeugen ... bestanden hat. Nunmehr ist sein diesbezügliches Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unbeachtlich.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Unfall für den Beklagten zu 1 nicht unvermeidbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Das greifen die Beklagten auch nicht an.

Der Zeugin ... ist ebenfalls kein Verschulden vorzuwerfen. Ein reiterliches oder verkehrsrechtliches Fehlverhalten der Zeugin ist nicht ersichtlich. Ein solches tragen im Übrigen weder der Kläger noch die Beklagten vor. Im Gegenteil betont gerade der Kläger die Machtlosigkeit der Reiterin in der Unfallsituation.

Mit dem Scheuen des Pferdes vor einer Pfütze oder den lauten Geräuschen, die der Lkw der Beklagten verursacht hat, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert [BGH, VRS 20, 255]. Ein unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen eines Pferdes vor einem "imaginären Hindernis" stellt ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten dar, das auch geländesichere Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, unvorhersehbar an den Tag legen können. Ein Reiter darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen Mensch und Tier deutlich entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für diese tiertypischen Eigenschaften aufbringen und sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten.

Vorliegend stehen sich mithin zwei Gefährdungstatbestände gegenüber: Die Beklagten zu 1 bis 3 haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG für die Betriebsgefahr, die von dem Lkw nebst Anhänger im Straßenverkehr ausgegangen ist; der Kläger haftet gemäß § 833 BGB für die Tiergefahr, die sich beim Reiten seiner Stute auf öffentlichen Straßen realisiert hat. Bei der Abwägung dieser beiden Haftungen gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4 StVG ist zu berücksichtigen, dass vorliegend von dem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgegangen ist. Mit seinem unkontrollierten Betreten der Fahrbahn einer Bundesstraße, auf der eine Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren werden durfte, hat es den Straßenverkehr erheblich gefährdet und beeinträchtigt. Dagegen ist von dem Lkw der Beklagten nur die übliche Gefährdung ausgegangen, die typischerweise die Inbetriebnahme eines solchen Kraftfahrzeuges mit sich bringt. Deshalb ist es vorliegend gerechtfertigt, dem Kläger den weitaus höheren Haftungsanteil aufzubürden. Die Betriebsgefahr, für die die Beklagten haften, ist zu erhöhen, weil sie vorliegend auf eine weitere Gefährdungshaftung trifft. Demgemäß erscheint dem Senat eine Quote von 70 : 30 zu Lasten des Klägers als angemessen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger die verunfallte Stute für 14.000 DM an den Zeuge ... hätte verkaufen können. Der Vernehmung des Zeugen stand § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, weil der Kläger bereits in erster Instanz vorgetragen hatte, dass er einen Käufer gefunden hatte, der bereit gewesen war, das Pferd für ca. 15.000 DM zu zahlen. Das Landgericht hätte den Kläger gemäß § 139 ZPO auf den seiner Auffassung nach unsubstantiierten Vortrag hinweisen müssen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Vorbringen folglich nur insoweit ergänzt, wie er es auf einen gerichtlichen Hinweis in erster Instanz auch getan haben würde.

Der Zeuge ... hat bekundet, dass er - vermittelt über den Onkel des Klägers, bei dem er sich ein Pferd in genereller Kaufabsicht angeschaut habe - Kontakt zum Kläger aufgenommen habe. Der Onkel habe ihm erzählt gehabt, dass der Kläger eine interessante Stute verkaufen wolle. Er - der Zeuge - halte gemeinsam mit seiner Ehefrau auf einem Resthof selbst 10 Pferde, mit denen er zeitweise auch züchte und gelegentlich Handel treibe. Er stelle seine Pferde auf Springturnieren vor. Der Kläger sei ihm von Reitturnieren flüchtig bekannt gewesen. Mit dem Onkel habe er den Kläger aufgesucht und sich die Stute vor Ort angeschaut. Diese sei ihm vorgeführt worden, er habe sie freispringen sehen und sie auch geritten. Die Stute habe ihm vom Exterieur her gefallen; sie sei eine sehr schicke nicht zu große Rappstute gewesen. Sie habe mit 7 Jahren auch das richtige Alter gehabt, um sie auf Springturnieren vorzustellen, oder gegebenenfalls mit ihr zu züchten. Die Stute habe wegen ihrer Größe schön handlich gewirkt. Sie sei besonders umgänglich gewesen und sehr einfach zu reiten. Für sie habe auch gesprochen, dass sie aus erster Hand gestammt habe. Ferner habe sie eine ihm bekannte Springpferdeabstammung aufgewiesen. Ein Kaufpreis von 15.000 DM sei für ihn als angestellter Baustoffkaufmann auch tragbar gewesen; diese Summe habe zur Verfügung gestanden. Weiter hat der Zeuge ... bekundet, er habe sich beim Kläger eine Bedenkzeit erbeten, weil er den Kauf mit seiner Ehefrau habe beratschlagen wollen. Das sei dann auch so geschehen. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, die Stute kaufen zu wollen. Als er beim Kläger angerufen habe, um den Kauf zu vereinbaren, habe dieser ihm gesagt, das habe sich erledigt, weil die Stute vor zwei Tagen tödlich verunglückt sei. Er - der Zeuge - habe in der Absicht mit dem Kläger telefoniert gehabt, zu versuchen, den Kaufpreis ein wenig in der Größenordnung von 500 bis 1.000 DM zu drücken. Generell habe er den Preis von 15.000 DM aber für in Ordnung gehalten. Falls er von dem Gutachten, wonach die Stute nur ca. 7.000 DM wert gewesen sei, gewusst hätte, hätte ihn das nicht erschüttert gehabt.

Die Angaben des Zeugen ... sind in sich widerspruchsfrei und glaubhaft. Der Zeuge hat zudem einen glaubwürdigen Eindruck auf den Senat gemacht. Danach steht fest, dass der Kläger die Stute für 14.000 DM hätte veräußern können. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger für das Pferd einen Preis über seinem tatsächlichen Wert hätte erzielen können. Folgende Gesichtspunkte sprechen nämlich für die Durchsetzbarkeit des verlangten Kaufpreises: ansprechendes Exterieur und junges Erwachsenenalter der Stute mit Springpferdeabstammung, sodass sowohl ein Sport- als auch ein Zuchteinsatz in Betracht kamen; geruhsame und pferdeverständige Aufzucht beim Kläger ohne Besitzerwechsel, sodass das Tier körperlich und psychisch gesund wirkte; ausgeglichener Charakter und hohe Rittigkeit, sodass die Stute auch von schwächeren Reitern problemlos im Sport hätte eingesetzt werden können und sich darüber hinaus als Zuchttier anbot. Umgekehrt erscheint es dem Senat realistisch, dass der Zeuge ... den Kaufpreis um 1.000 DM hätte herunterhandeln können, weil die Stute mit ihren 7 Jahren weder als Turnierpferd eingetragen war noch Turniererfolge aufweisen konnte. Zudem hätte der Zeuge den Kaufpreis sofort in einer Summe aufbringen können, was für den Kläger vorteilhaft gewesen wäre. Schließlich war bei dem Zeugen ..., was der Kläger über seinen Onkel hätte wissen können, eine artgerechte und sachverständige Unterbringung der Stute gewährleistet, was den Kläger als jahrelangen Aufzüchter des Tieres mit einer entsprechenden emotionalen Bindung an die Stute ebenfalls zu einer geringfügigen Minderung des Preises hätte veranlassen dürfen.

Unter Zugrundelegung der Haftungsquote von 30 % und 14.000 DM als Gesamtschaden steht dem Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von 4.200 DM bzw. 2.147,43 € zu. Diesen Betrag müssen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner gemäß §§ 249 f., 421 BGB an den Kläger als Schadensersatz für den Verlust des Tieres erstatten.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, weil die Klage spätestens am 7. März 2001 (gegenüber der Beklagten zu 3) rechtshängig geworden ist. Die Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 war zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dabei ist die Rücknahme der Klage gegenüber der Beklagten zu 4 ebenso berücksichtigt worden wie der jeweilige Grad des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in beiden Instanzen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Bestimmung des Wertes der Beschwer erfolgte im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO.