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OLG Rostock Urteil vom 10.12.2010 - 5 U 57/10 - Zur Aufsichtspflicht der Eltern und zur Abwägung der Haftung aus der Tiergefahr zwischen Pferde- und Hundehalter

OLG Rostock v. 10.12.2010: Zur Aufsichtspflicht der Eltern und zur Abwägung der Haftung aus der Tiergefahr zwischen Pferde- und Hundehalter


Das OLG Rostock (Urteil vom 10.12.2010 - 5 U 57/10) hat entschieden:
  1. Eltern haften grundsätzlich nicht für das schädigende Verhalten ihrer Kinder, eine Ausnahme gilt bei einer Aufsichtspflichtverletzung gem. § 832 BGB. Eine 17-jährige Jugendliche bedarf bei der Führung eines Dalmatiners keiner Aufsicht durch ihre Eltern.

    Ein möglicherweise fahrlässiges Verhalten der Minderjährigen müssen sich die Eltern als Tierhalter im Rahmen des § 833 BGB nicht anrechnen lassen.

  2. Läuft ein Dalmatiner in einer Koppel auf ein dort herumlaufendes Pferd zu und gerät dieses dadurch in Panik, so dass es sich bei dem Sprung über den Zaun verletzt, so haftet der Hundehalter dem Pferdehalter gem. § 833 BGB in Höhe von 50% des Schadens. Gem. § 254 Abs. 1 BGB muss auch die Tiergefahr des Pferdes berücksichtigt werden. Der Grundsatz, dass die auf Seiten des Geschädigten mitwirkende Sach- und Betriebsgefahr den Ersatzanspruch beschränkt, gilt auch für die Tierhalterhaftung. Die Tiergefahr des Pferdes wiegt mindestens gleich hoch wie die des Hundes. Zwar ist ein Pferd - anders als ein Hund - kein Jagdtier, das andere Tiere angreift oder hetzt. Eine Gefahr ergibt sich aber auch bei Pferden aus der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.


Siehe auch Tierhalterhaftung/Tiergefahr und Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen


auf

Gründe:

I.

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus Tierhalterhaftung gegen die Beklagten als Hundehalter des Dalmatiners ... geltend. Am 07.08.2005 geriet das Pferd des Klägers ... auf einer Koppel des Hotels ... in ... in Panik, stürmte nach vorn und brach sich beim Versuch, den Koppelzaun zu überspringen, ein Bein. Es musste noch vor Ort eingeschläfert werden. Die gesamte Anlage, bestehend aus Hotel und Reitanlage wird von einer Gesellschaft betrieben, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist.

Der Kläger hat vorgetragen, der Hund der Beklagten sei in der Koppel auf sein Pferd zugelaufen, so dass dieses in Panik geraten und vor dem Hund davongelaufen sei. Das Pferd habe einen Wert von 220.000,00 € gehabt.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem die Einzelrichterin der Klage nach umfangreicher Beweiserhebung zum Tathergang und zur Schadenshöhe zum Teil, i.H.v. 32.525,00 € sowie wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten i. H. v. 1.481,44 € stattgegeben hat. Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie sich insoweit gegen ihre Verurteilung wenden, als sie verurteilt wurden, mehr als 14.008,62 € an Schadensersatz nebst Zinsen und mehr als 449,96 € an vorgerichtlichen Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger nimmt die teilweise Abweisung der Klage hin.

Zur Begründung tragen die Beklagten vor, das Landgericht sei zutreffend von der Aktiv- bzw. Passivlegitimation der Prozessbeteiligten ausgegangen. Auch habe es richtig die Feststellungen des Sachverständigen Bartsch zugrundegelegt, wonach die Stute ... am 07.08.2005 einen Wert von 30.000,00 bis 35.000,00 € brutto aufgewiesen habe. Unzutreffend habe das Landgericht allerdings zugrundegelegt, dass der Hund ..., nachdem die Zeugen ... und ... mit ihm die beiden Pferde ... und ... auf die Koppel gebracht hätten, sodann plötzlich unter dem Zaun hindurch auf die Koppel auf die beiden dort grasenden Pferde zugelaufen sei, diese infolge dessen in Panik geraten und vor dem Hund davongelaufen seien. Die Beklagten hafteten nicht vollständig für den entstandenen Schaden, sondern nur i.H.v. 50 %, wobei die Mehrwertsteuer aus dem Betrag herauszurechnen sei. Die vorgerichtlichen Kosten könnten allenfalls nach dem Umfang der Schadensersatzverpflichtung bemessen werden.

Das Gericht habe unzutreffend die Aussagen der Zeugen ... und ... zugrundegelegt. Die Beweiserhebung hätte nach dem Richterwechsel wiederholt werden müssen. Es sei zu beanstanden, dass die für die Entscheidung maßgebliche Einzelrichterin, ohne an der Beweiserhebung teilgenommen zu haben, Bewertungen von Zeugenaussagen vorgenommen habe. Die Richterin habe die Beweiswürdigung darauf gestützt, dass die Zeugin ... aufgrund der direkten Beteiligung an dem Geschehen emotional stark involviert gewesen sei. Dies habe nicht aus dem Sitzungsprotokoll entnommen werden können.

Die Tochter der Beklagten, die Zeugin ..., habe nicht gegen die Hundehalterverordnung M-V verstoßen. Sowohl nach § 1 Abs. 2 als auch nach § 1 Abs. 3 der Hundehalterverordnung sei ein Führen von Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums erforderlich. Der Vorfall habe sich innerhalb eines befriedeten Besitztums, nämlich innerhalb einer Anlage, bestehend aus Hotel und Reiteranlage, ereignet.

Zu Lasten der Beklagten sei allenfalls die spezifische Tiergefahr zu berücksichtigen. Deswegen hätte das Gericht dem Kläger als Tierhalter des geschädigten Tieres in analoger Anwendung von § 254 BGB eine Mithaftung von wenigstens 50 % anrechnen müssen, da sich auch auf Seiten seines Pferdes eine Tiergefahr verwirklicht habe und schadensursächlich geworden sei. Das Pferd des Klägers habe beim Anblick des herannahenden Hundes gescheut und sei seinem Instinkt folgend geflüchtet und dabei offensichtlich durchgegangen.

Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer nur zu erstatten sei, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Die Kammer hätte allenfalls den Nettowiederbeschaffungswert des Pferdes, der unter Berücksichtigung eines Bruttowertes von 30.000,00 bis 35.000,00 € unter Zugrundelegung eines Mehrwertsteuersatzes i.H.v. 16 % 25.862,07 € bis 30.172,41 € netto betrage, einen Mittelwert von 28.017,24 € zugrundelegen dürfen. Nur 50 % dieses Betrages sei als Schadensersatz geschuldet.

Die vorgerichtlichen Kosten richteten sich nur nach diesem Wert.

Die Beklagten beantragen,
teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, mehr als 14.008,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.112.2005 zzgl. weiterer vorgerichtlicher Kosten von mehr als 449,96 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2006 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 S. 1 Hundehalteverordnung M-V vor, da die Reitanlage, auf der sich der gegenständliche Unfall sich ereignet habe, kein befriedetes Besitztum gewesen sei.

Der Hund hätte angeleint werden müssen. Die Zeugin ... sei nicht in der Lage gewesen, den Hund jederzeit zu beaufsichtigen.

Dem Gutachten des Sachverständigen X. lasse sich nicht mit letzter Sicherheit entnehmen, dass der veranschlagte Verkehrswert von 30.000,00 bis 35.000,00 € im Sinne eines Bruttowiederbeschaffungswertes zu verstehen sei. Pferde, wie das Pferd ... würden üblicherweise auf dem Markt nicht nach § 10 Umsatzsteuergesetz regelbesteuert oder nach § 25 a Umsatzsteuergesetz differenzbesteuert, sondern stattdessen von privat umsatzsteuerfrei angeboten werden. Jedenfalls sei kein Mehrwertsteueranteil von 16 %, sondern allenfalls ein ermäßigter Steuersatz von 7 % in Ansatz zu bringen.

Die Rechtsverfolgungskosten seien nach einem Gegenstandswert bis 35.000,00 € zu berechnen.

Der Senat hat den Sachverständigen Dr.... im Termin vom 19.11.2010 persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung nimmt der Senat Bezug auf das Terminsprotokoll.


II.

Die Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Die Klage ist in der Hauptsache lediglich in Höhe eines Betrages von 15.000,00 € und wegen der außergerichtlichen Kosten des Klägers i. H. v. 899,25 € nebst Zinsen begründet. Im Übrigen musste die Klage abgewiesen werden.

1.) Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 833 S. 1 BGB. Unstreitig sind sie Halter des an dem Vorfall vom 07.08.2005 beteiligten Hundes ..., der von deren Tochter geführt und beaufsichtigt wurde. Um ein Nutztier i.S.v. § 833 S. 2 BGB handelte es sich hier nicht. Die Beklagten haften deswegen grundsätzlich gem. § 833 S. 1 BGB auf Schadensersatz.

a) Die Einzelrichterin hat trotz mehrfachen Dezernatswechsels den Hergang des Unfalls vom 07.08.2005, bei dem das Pferd des Klägers sich durch einen Sturz das Bein brach und eingeschläfert werden musste, rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei ist gleichgültig, ob man die Schilderung der Zeugen ... und ... oder die der Zeugin ... zugrundelegt. In jedem Falle ist durch ein Tier der Beklagten eine Sache des Klägers beschädigt worden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) liegt nicht vor. Zwar hat die erkennende Richterin die Zeugen ..., ... und ... nicht persönlich vernommen. Die Einzelrichterin hat sich auf die bei der Akte befindlichen Beweisaufnahmeprotokolle gestützt. Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme erfordert aber nicht grundsätzlich deren Wiederholung, denn eine frühere Aussage kann, wenn sie nur zuverlässig, nötigenfalls auch bezüglich der für die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Umstände - protokolliert ist, auch urkundsbeweislich verwertet werden (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 6 zu § 355). Hier durfte die erkennende Einzelrichterin die ausführlich und akribisch genau protokollierten Aussagen der benannten Zeugen verwerten und würdigen. Richtigerweise hat sie sich dabei in erster Linie auf die Bekundungen der unbeteiligten Zeugen ... und ... gestützt. Diese haben den Vorfall aus ihrem Hotelfenster von Anfang an aus guter Sichtposition beobachtet und den Hergang widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Die Aussage der Zeugin ... widerspricht deren Aussage in den Kernpunkten nicht. Darauf, ob die Zeugin ... emotional stark involviert war, kommt es nicht an. Sie hat sich jedenfalls mit ihrer Aussage nicht entscheidend in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen ... und ... gesetzt. Danach steht fest, dass der Hund der Beklagten auf der Koppel auf das grasende Pferd des Klägers zugelaufen ist, dieses in Panik geriet und vor dem Hund davongelaufen ist. Das Pferd des Klägers versuchte ein Gatter zu überspringen, blieb aber mit der rechten Hinterhand daran hängen, erlitt eine offene Trümmerfraktur und musste eingeschläfert werden.

b) Die Beklagten haften nur in Höhe von 50 % des dem Kläger entstandenen Schadens. Ein möglicherweise fahrlässiges Verhalten ihrer Tochter, der Zeugin ..., in Form eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 oder 3 HundehVO M-V müssen sich die Beklagten nicht anrechnen lassen.

aa) Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder, dies gilt nur bei einer Aufsichtspflichtverletzung gem. § 832 BGB, die hier nicht vorliegt. Die Tochter der Beklagten war zum Unfallzeitpunkt fast 17 Jahre alt und bedurfte deswegen bei der Führung des Hundes keiner Aufsicht mehr. Sie war nach ihrer Aussage seit 2 bis 3 Jahren in der Woche mehrfach ohne ihre Eltern mit dem Hund auf dem Reiterhof unterwegs. Dass sich in dieser Zeit ähnliche Vorfälle ereignet hätten, die die Beklagten zum Einschreiten oder Aufsichtsmaßnahmen hätten veranlassen müssen, trägt der Kläger nicht vor. Sie mussten nicht beanstanden, dass die Tochter den Hund unangeleint auf der Anlage laufen ließ. Nach den Schilderungen der Zeugin und der Aussage des Zeugen ... liefen auf der Reitanlage des Klägers mehrere unangeleinte Hunde, auch Welpen, herum. Die Zeugin ... schätzt, dass es sich ohne die Welpen um 5 - 6 Hunde handelte. Dass auf der Anlage Leinenzwang herrschte, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. In diesem Punkt stimmt der Senat mit dem Landgericht überein. Der Kläger selbst hatte zur Tatzeit Leinenzwang nicht angeordnet. Bei der Reitanlage handelte es sich wohl um ein befriedetes Besitztum. Darauf, ob die Anlage frei zugänglich war, kommt es dabei nicht an, denn um friedet muss das Besitztum nach der Verordnung nicht sein. Letztlich ist jedoch unerheblich, ob die Tochter der Beklagten gegen § 1 Abs. 2 und 3 HundehVO M-V verstieß, was der Senat - entgegen der Ansicht der Einzelrichterin - nicht annehmen würde. Die Tochter der Beklagten hat den Hund nicht außerhalb eines befriedeten Besitztums geführt. Jedenfalls wäre der Verstoß nicht schuldhaft erfolgt. Wollte man dennoch einen solchen schuldhaften Verstoß der Tochter der Beklagten annehmen, so könnte der Kläger lediglich gegen die Tochter einen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 oder 3 der HundehVO M-V geltend machen. Die Eltern der Zeugin haften nicht für deren Verschulden, auch nicht gem. § 831 oder 832 BGB.

bb) Deswegen muss hier gem. § 254 Abs. 1 BGB auch die Tiergefahr des Pferdes des Klägers berücksichtigt werden. Der Grundsatz, dass die auf Seiten des Geschädigten mitwirkende Sach- und Betriebsgefahr den Ersatzanspruch beschränkt, gilt auch für die Tierhalterhaftung (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., Rdn. 13 zu § 833; BGH NJW 76, 2130; OLG Köln, NJW-RR 2003, 884; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1256). Nach Einschätzung des Senats wiegt die Tiergefahr des beteiligten Pferdes des Klägers mindestens gleich hoch wie die des Hundes der Beklagten. Zwar ist ein Pferd - anders als ein Hund - kein Jagdtier, das andere Tiere angreift oder hetzt. Eine Gefahr ergibt sich aber auch bei Pferden aus der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens. So kann ein Pferd etwa mit den Hufen austreten oder scheuen, wobei es sich selbst und andere erheblich gefährden und verletzen kann.

2.) Zur Schadenshöhe:

Dem Kläger steht eine Anspruch auf Zahlung von 15.000,00 € zu, dies sind 50 % des nachgewiesenen Wertes des Pferdes von 30.000,00 € (§ 286 ZPO). Der Schadensberechnung kann nicht der Mittelwert aus dem Gutachten des Dr. ... vom 03.03.2009 zugrunde gelegt werden, sondern nur der untere Wert von 30.000,00 €. Ein höherer Schaden des Klägers ist nicht nachgewiesen. Mehrwertsteuer ist in diesem Betrag nicht enthalten. Der Sachverständige gab in der Anhörung vom 19.11.2010 an, dass die von ihm genannten 30.000,00 - 35.000,00 € streng genommen ein Nettowert seien. Er habe damit gemeint, dass das der Wert wäre für einen Privatverkauf unter Privatleuten.

3.) Dem Kläger steht gem. § 249 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 899,25 € zu. Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Rdn. 56, 57 zu § 249). Der Gebührenanspruch richtet sich nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 €, d. h. nach dem Wert, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 05, 1112; 08, 1888). Der Kläger kann daher eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 15.000,00 € gem. KV zum RVG Nr. 2300 i. H. v. 735,80 €, eine Auslagenpauschale von 20,00 € sowie die Mehrwertsteuer von 143,45 €, insgesamt 899,25 € verlangen.

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gem. § 15 a RVG, Vorb 3 Nr. (4) zu Teil 3 VV RVG kommt allenfalls in einem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren in Betracht (vgl. zu dieser Problematik BGH NJW 2009, 3101; AGS 2010, 159; 2010, 263: grundsätzlich keine Anrechnung der Geschäftsgebühr).

4.) Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.


III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.