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Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Urteil vom 17.03.2011 - 5 C 1779/10 - Keine Haftung des Haftpflichtversicherers eines Fahrzeugs für fehlerhafte Starthilfe

AG Fürstenfeldbruck v. 17.03.2011: Keine Haftung des Haftpflichtversicherers eines Fahrzeugs für fehlerhafte Starthilfe für ein anderes Fahrzeug


Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Urteil vom 17.03.2011 - 5 C 1779/10) hat entschieden:
Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren, die vom Fahrzeug unmittelbar und selbst ausgehen. Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich. Es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken, als die unmittelbar vom versicherten Fahrzeug ausgehende Gefahr. Deshalb haftet der Haftplichtversicherer eines Fahrzeugs einem dritten Fahrzeugeigentümer nicht für eine fehlerhafte Starthilfe durch das versicherte Fahrzeug.


Siehe auch Betriebsgefahr und Versicherungsthemen


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Schadensereignis vom 06.06.2010.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs Pkw... .

Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer der Versicherungsnehmerin ... für das dort versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ..., Versicherungs-Nummer: ... .

Am 06.06.2010 hatte die Klägerin ihr Fahrzeug vor dem Anwesen ... abgestellt und versehentlich die Lichter brennen lassen. Am späten Nachmittag wurde festgestellt, dass die Batterie am Fahrzeug leer war und sich das Fahrzeug nicht mehr starten ließ. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten, ... bei der sich die Klägerin aufgehalten hatte, bot der Klägerin an, das klägerische Fahrzeug mittels Überbrückungskabels und Einsatz ihres Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen ... über die Batterie zu starten. ... holte aus ihrer Garage deshalb eine Plastiktüte, in der sich das Überbrückungskabel und die entsprechende Gebrauchsanweisung befand, schloss das Überbrückungskabel an ihren Pkw und daraufhin an den Pkw der Klägerin an. Danach wollte die Klägerin den Motor ihres Fahrzeugs starten. Ein Startvorgang ließ sich nicht einleiten. Startversuche erfolgten ca. zwei bis drei Mal.

Am 07.06.2010 wurde das Fahrzeug der Klägerin auf deren Veranlassung abgeschleppt und hinsichtlich des Schadens untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass durch falsche Überbrückung, das heißt durch fehlerhaften Anschluss von Plus- und Minuskabel, an der elektrischen Anlage, insbesondere an der Lichtmaschine und am ABS-Sensor ein Überspannungsschaden eingetreten war, der den Austausch der zerstörten Aggregate und eine völlige Neueinstellung und Überprüfung sämtlicher elektrischer Anlagen in dem klägerischen Fahrzeug notwendig machte.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Kosten für die Reparatur in Höhe von € 3.789,40, Nutzungsausfall für die Reparaturdauer vom 07.06. 2010 bis zum 18.06.2010, mithin für 12 Tage, á € 35,00, mithin € 420,00, sowie pauschale Nebenkosten in Höhe von € 30,00 geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei als Kfz-Haftpflichtversicherer der ... verpflichtet, die Reparaturkosten zu bezahlen, da durch schuldhaftes Verhalten der ... der Motorschaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht worden sei. Desweiteren seien die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt deshalb, wie folgt zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.239,40 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basis seit 30.09.2010 sowie weitere € 446,13 ebenfalls nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie bereits nicht passivlegitimiert, da es sich bei dem Schadenereignis um keinen Unfall handelt, der sich beim Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ereignet habe. Die Beklagte bestreitet weiter die Ursächlichkeit eines Fehlverhaltens der ... für die behauptete Beschädigung. Schließlich sei eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen, da die ... im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses gehandelt habe. Die Klägerin müsse sich auch ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Schließlich wird die Notwendigkeit der Reparaturdauer von 12 Tagen und die damit geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sowie die Höhe der pauschalen Nebenkosten bestritten.

Das Amtsgericht hat im Streitfall am 17.03.2011 mündlich verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird in Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Beklagte ist bereits nicht passiv legitimiert. Eine Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer der ... bestünde gem. §§ 115 VVG, 1 PflVG als Direktanspruch nur dann, wenn der streitgegenständliche Schaden beim Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges im Sinne von § 1 PflVG entstanden wäre. Zwar geht der Begriff des Gebrauches des Fahrzeuges über den Betriebsbegriff des § 7 StVG hinaus (vgl. Amtliche Begründung zum PflVG, DJ 1939,1771). Gebrauch ist deshalb jeder Vorgang und jede Handlung, die mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen zeitlich oder örtlich in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BGHZ 45, 168). Mit dieser Regelung wird auf das besondere Kraftfahrzeugrisiko abgestellt. Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen danach alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren, die vom Fahrzeug unmittelbar und selbst ausgehen. Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 87, 1246). Es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken, als die unmittelbar vom versicherten Fahrzeug ausgehende Gefahr (vgl. BGHZ 78, 52).

Vorliegend wurde das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug bzw. dessen Batterie lediglich als austauschbare Stromquelle benutzt. Das benutzte Starterkabel, mit dem nach Vortrag der Klageseite der Anschluss falsch gesetzt wurde, ist ein nicht zum Fahrzeug gehöriges Zubehörteil. Auch nach Vortrag der Klageseite befand sich das Starterkabel nicht im Fahrzeug der ..., sondern in deren Garage. Es bestecht damit kein unmittelbarer Zusammenhang zu dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug der ... .

Zwar mag es üblich sein, dass Fahrzeuge - insbesondere im Winter - durch Überbrückungskabel zur gegenseitigen Starthilfe benutzt werden. Nichtsdestotrotz gehört die Benutzung des versicherten Fahrzeuges als Starthilfe nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht zum Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges im Sinne von § 1 PflVG. Bei der Starthilfe handelt es sich nicht um einen Umgang mit dem versicherten Fahrzeug, der entsprechend seinem Nutzungszweck typisch wäre.

Nach alledem scheidet ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 115 VVG, 1 PflVG aus.

Auf die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch aus sonstigen Gründen nicht gegeben ist, kommt es deshalb streitentscheidend nicht mehr an. Die Klage war bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.