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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 28.03.2011 - 7 L 266/11 - Zum Ausschluss der Fahreignung bei einmaligem Konsum von Kokain auch ohne Verkehrsteilname

VG Gelsenkirchen v. 28.03.2011: Zum Ausschluss der Fahreignung bei einmaligem Konsum von Kokain auch ohne Verkehrsteilname


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.03.2011 - 7 L 266/11) hat entschieden:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen.


Siehe auch Kokain und Fahrerlaubnis-Themen


Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1108/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahrereignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen,
so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum C. ) vom 20. August 2009, demzufolge beim Antragsteller am Tattag (25. Juli 2009) Kokain (83,4 ng/ml) und das Stoffwechselprodukt von Kokain (821 ng/ml Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist. Darauf beruht auch der - rechtskräftige - Bußgeldbescheid der Stadt E. vom 1. September 2009. Dass der Antragsgegner diesen Wert in der streitgegenständlichen Verfügung nicht genannt hat, ist unbeachtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der Entziehungsverfügung ein Drogenscreening anordnen müssen, wird dem nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anordnung einer Begutachtung vor der Entziehung.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht zu beanstanden. Somit hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Rückgabe seines Führerscheins.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.



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