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OLG Saarbrücken Urteil vom 15.09.2009 - 4 U 375/08 - Zum Regress der Unfallversicherung bei Abkommen von der Fahrbahn

OLG Saarbrücken v. 15.09.2009: Zum Regress der Unfallversicherung bei Abkommen von der Fahrbahn und zum fehlenden Anscheinsbeweis für einen Sekundenschlaf


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 15.09.2009 - 4 U 375/08) hat entschieden:
  1. Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG betrifft nicht nur Fälle, in denen der Verletzte im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug selbst geführt hat. Auch Beifahrer können "bei dessen Betrieb tätig werden". Ein Beifahrer wird dann "beim Betrieb tätig", wenn er den Betrieb des Kfz durch das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs erst ermöglicht und wenn er Einfluss auf die Fahrstrecke genommen hat. Ihm stehen in einem solchen Fall keine Ansprüche aus der Gefährdungshaftung zu.

  2. Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind gemäß § 105 Abs. 1 S.1 SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

  3. Nach § 100 Abs. 1 SGB VII sind Personen, deren Haftung gemäß den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur dann eintrittspflichtig, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass der Sozialversicherungsträger als Anspruchsteller für eine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darlegungs- und beweisbelastet ist.

  4. Für einen "Sekundenschlaf" als Unfallursache spricht kein Anscheinsbeweis. Ein Rechtsabkommen von der Fahrbahn kann nach der Lebenserfahrung zahlreiche andere Ursachen haben. Das Gericht kann aber auf Grund von Indizien die richterliche Überzeugung gewinnen, dass eine Sekundenschlaf die Ursache eines ansonsten ungeklärten Abkommens von der Fahrbahn war.

  5. Auch wenn Indizien auf einen Sekundenschlaf hindeuten, steht damit nicht fest, dass der für einen Anspruchsübergang nach § 110 SGB VII erforderliche Nachweis grob fahrlässiger Unfallverursachung geführt ist, wenn nicht feststeht, dass der Kfz-Führer von ihm bemerkte Anzeichen von Übermüdung bewusst übergangen hat.

  6. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass wenn ein Fahrzeugführer auf einer gut ausgebauten Autobahn bei Helligkeit und trockener Fahrbahn in einer Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abkommt, ohne dass Bremsspuren auf eine Unfallvermeidungsreaktion hinweisen, der Anscheinsbeweis zwar für einen Fahrfehler, jedoch nicht zugleich für grobe Fahrlässigkeit spricht. Ein Rechtsabkommen von der Fahrbahn in einer Linkskurve kann unterschiedliche Gründe haben, die nicht sämtlich die Annahme subjektiv schweren Versagens rechtfertigen.

Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Gründe:

A.

Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, macht gegen die Beklagten Aufwendungsersatzansprüche aus übergegangenem Recht (§ 110 SGB VII; § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F.) wegen eines Verkehrsunfalls geltend, bei dem ihr Versicherter, der Zeuge ... verletzt wurde.

Zu dem Unfall kam es wie folgt: Der Zeuge ... holte den Erstbeklagten, einen Arbeitskollegen, am frühen Morgen des 29.6.2000 zwischen 3.45 und 4.00 Uhr mit einem von der Arbeitgeberin, der Papierfabrik ... gemieteten PKW Marke Fiat Palio, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, an dessen Wohnung in ... ab. Beide sollten im Auftrag der Arbeitgeberin zwecks Erfahrungsaustausch und Durchführung technischer Untersuchungen zu einer Papierfabrik in …, Belgien fahren, mit der die Papierfabrik ... Geschäftsbeziehungen unterhielt. Der PKW wurde zunächst vom Zeugen ... geführt. Gegen 6.00 Uhr übernahm der Beklagte zu 1) auf dessen Bitte das Steuer. Während der Zeuge … auf dem Beifahrersitz schlief, kam der Beklagte zu 1) gegen 6.42 Uhr auf der ... in Fahrtrichtung ... im Bereich ... in einer langgezogenen Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab, streifte ca. 40 m an der Leitplanke entlang und stieß gegen eine Notrufsäule. Anschließend überschlug sich das Fahrzeug mehrmals. Der Unfall, dessen Ursache streitig ist, ereignete sich bei Helligkeit und mäßigem Verkehr auf trockener Fahrbahn.

Während sich der weniger schwer verletzte Zeuge ... vor dem Eintreffen der Polizei selbst aus dem PKW befreien konnte, war der Beklagte zu 1) im Fahrzeug eingeklemmt und nach dem vom Zeugen ... gefertigten polizeilichen Unfallbericht nicht ansprechbar (Bl. 10 bis 12 d.A.). Der Beklagte zu 1) wurde mit dem Rettungshubschrauber in das Krankenhaus ... eingeliefert und wegen zunehmender respiratorischer Verschlechterung in die Unfallchirurgische Universitätsklinik ... verlegt. Bei der Aufnahme in die Universitätsklinik war der Beklagte zu 1), der über starke Schmerzen im Bereich der linken Thoraxhälfte klagte, wach und orientiert. Eine Untersuchung ergab, dass das Atmungsgeräusch über den Lungenfeldern abgeschwächt und dass die Sauerstoffsättigung auf 50 % reduziert war. Bei Röntgenkontrolluntersuchungen zeigte sich am 2. Halswirbelkörper ein Vorderkantenbruch. Außerdem wurden ein Thoraxtrauma beidseits mit Serienfraktur der Rippen 2 bis 4 links, eine BWK 7 - Fraktur, eine Luftansammlung im Spitzenbereich, ein Hämathorax beidseits sowie eine Lungenkontusion beidseits und multiple Prellungen und Schürfwunden, u.a. im Bereich des Gesichtes und am linken Ellenborgen festgestellt. Der Beklagte zu 1) wurde intubiert, die Halswirbelsäule wurde stabilisiert und es wurde eine linksseitige Thoraxdrainage gelegt. Danach wurde der Beklagte zu 1) stationär in der Intensivstation aufgenommen (vgl. schriftliches Gutachten Prof. ... 9; Bl. 407, 408 d.A.).

Mit Bescheid vom 4.2.2003 stellte die Klägerin fest, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handelte. Als Dauerschaden des Zeugen ... erkannte sie eine MdE von 20 Prozent, Bewegungseinschränkungen im oberen und unteren Sprunggelenk sowie röntgenologische Veränderungen im früheren Verletzungsbereich und subjektive belastungsunabhängige Beschwerden an. Bei den röntgenologischen Veränderungen handelt es sich nach unbestrittener Darstellung der Klägerin um eine Stufenbildung der subturalen Gelenkflächen des linken Sprunggelenks. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei bereits heute abzusehen, dass es deshalb später zu einer Arthrose kommen werde.

Die Klägerin forderte die Zweitbeklagte vorgerichtlich durch Leistungsaufstellungen zum Ersatz ihrer unfallbedingten Aufwendungen für den Zeugen ... auf. Den mit der Leistungsaufstellung Nr. 1 geltend gemachten Betrag von 4.003,39 Euro zahlte die Beklagte zu 2) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Weitere Zahlungen leistete sie nicht und verneinte mit Schreiben vom 4.11.2003 ihre Eintrittspflicht endgültig.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Erstattung bereits getätigter und in Zukunft noch entstehender unfallbedingter Aufwendungen auf § 110 SGB VII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F.. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil der Erstbeklagte, der am Unfalltag schon gegen 3.00 Uhr aufgestanden und nicht ausgeruht gewesen sei, während der Fahrt infolge Übermüdung am Steuer eingeschlafen sei. Das habe der Beklagte zu 1) gegenüber der Notärztin eingeräumt, die eine entsprechende Erklärung im Notarztprotokoll vermerkt habe. Auch im Durchgangsbericht des Arztes ... vom 29.6.2000 (Bl. 307 d.A.) finde sich eine Eintragung, wonach der Beklagte zu 1) "beim Fahren wohl eingeschlafen sei". Im Übrigen spreche der gesamte Unfallhergang, insbesondere das Rechtsabkommen von der Fahrbahn in einer langgezogenen Linkskurve ohne Unfallvermeidungsreaktionen eindeutig dafür, dass der Beklagte zu 1) am Steuer eingeschlafen sei. Da der Beklagte zu 1) vor dem Unfall zwingend Anzeichen von Müdigkeit bemerkt haben müssen, liege grobe Fahrlässigkeit vor. Selbst wenn der Beklagte zu 1) nicht am Steuer eingeschlafen sein sollte, sei von einer grob fahrlässigen Unfallverursachung auszugehen. Ein Abkommen von der Fahrbahn auf einer gut ausgebauten Autobahn bei mäßigem Verkehrsaufkommen ohne Bremsspuren oder andere Unfallvermeidungsversuche rechtfertige in Anwendung der zum Anscheinsbeweis entwickelten Grundsätze die Annahme grober Fahrlässigkeit (Bl. 6, 7 d.A.).

Zu den unfallbedingten Gesundheitsschäden ihres Versicherten hat die Klägerin vorgetragen, der Zeuge ... habe bei dem Unfall multiple Prellungen und eine offene Calcaneustrümmerfraktur (Fersenbeintrümmerfraktur) links erlitten, die zunächst operativ stationär behandelt worden sei. Im Rahmen der ambulanten Nachbehandlung, die im September 2001 abgeschlossen gewesen sei, habe eine regelmäßige Physiotherapie und eine Versorgung mit Einlagen stattgefunden. Im Zeitraum 29.6.2000 bis 30.6.2004 hätten die Aufwendungen der Klägerin für Heilbehandlungskosten, Verletztengeld, Rentenzahlungen etc. insgesamt 50.077,22 Euro betragen. Außer Streit stehen das Verletztengeld von 11.099,47 Euro sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 584,55 Euro, zur Rentenversicherung von 1.735,26 Euro, zur Krankenversicherung von 1.622,41 Euro und zur Pflegeversicherung von 232,04 Euro.

Die Klägerin hat behauptet, die bei dem Versicherten bestehende Dauer-MdE von 20 % löse nach ihrer Satzung die Verpflichtung zur Zahlung einer Rente in geleisteter Höhe aus. Berechnungsgrundlage sei das vom Zeugen ... vor dem Unfall erzielte Jahreseinkommen von 120.000.- DM.

Den Feststellungsantrag begründet die Klägerin mit der wegen der röntgenologischen Veränderungen künftig zu erwartenden Arthrose.

Die Klägerin ist der Ansicht, dem Versicherten stünden zivilrechtliche Ansprüche zumindest in Höhe der Klageforderung zu. Neben einem Schmerzensgeldanspruch von wenigstens 20.000 Euro sei dem Versicherten ein Haushaltsführungsschaden entstanden, der noch heute andauere. Die Klägerin hat den Haushaltsführungsschaden für das Restjahr 2000 bei 279,40 Euro monatlich mit 1.189,70 Euro, für das Jahr 2001 bei 284,61 Euro pro Monat mit 3.415,32 Euro, für 2002 bei 290,96 Euro im Monat mit 3.491,52 Euro, für 2003 bei 297,37 Euro monatlich mit 3.568,44 Euro und im Jahr 2004 bis zum 30.6.2004 bei 299,78 Euro monatlich mit 1.798,68 Euro angegeben (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 462 bis 464 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 51.073,83 Euro nebst gesetzlichem Zinssatz aus 924,72 Euro ab dem 9.7.2001, aus weiteren 26.879,60 Euro ab dem 16.3.2003, aus weiteren 17.881 Euro ab dem 4.11.2003 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Roland ... vom 29.6.2000 entstanden sind und zukünftig entstehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X i.V.m. §§ 7, 18 StVG und § 3 Nr. 1 und 2 Pflicht VG a.F. lägen nicht vor, da Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gemäß § 8 StVG ausgeschlossen seien. Ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB scheide mit Blick auf die sich aus den §§ 105 Abs. 1 S.3, 104 Abs. 1 S.2 SGB VII ergebenden Haftungsbeschränkungen ebenfalls aus, da es sich um einen Unfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII handele, der von einem im selben Betrieb tätigen Arbeitskollegen verursacht worden sei. Schließlich habe der Erstbeklagte den Unfall auch nicht - wie für einen Anspruchsübergang nach § 110 SGB VII erforderlich - grob fahrlässig herbeigeführt. Die Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit seien im Rahmen dieser Vorschrift höher als bei § 61 VVG. Die Beklagten haben bestritten, dass der Beklagte zu 1) am Steuer eingeschlafen sei. Der Erstbeklagte sei bei Fahrtantritt gegen 3.55 Uhr nicht übermüdet gewesen. Er habe zuvor ausreichend geschlafen. Außerdem habe der Beklagte zu 1) sich bis zum Fahrerwechsel auf dem Beifahrersitz ausruhen können. Ab einem Zeitpunkt irgendwann nach Übernahme des Steuers, den der Beklagte zu 1) nicht näher eingrenzen könne, habe dieser an das weitere Geschehen keine Erinnerung mehr. Nach dem Unfall sei der Beklagte zu 1) kurz zu sich gekommen. Seine Erinnerung setze dann erst wieder nach Einlieferung in das Krankenhaus ein. Die Beklagten sind der Auffassung, selbst wenn der Beklagte zu 1) am Steuer eingeschlafen sein sollte, könne nicht von einer grob fahrlässigen Unfallverursachung ausgegangen werden. In Fällen des sog. "Sekundenschlafes" setze der Vorwurf grober Fahrlässigkeit die im Streitfall fehlende Feststellung voraus, dass sich der Beklagte zu 1) über von ihm erkannte Vorzeichen von Übermüdung bewusst hinweggesetzt habe.

Die von der Klägerin behaupteten Verletzungen des Zeugen ..., der Umfang der Behandlungen, einen Dauerschaden, insbesondere eine dauerhafte MdE und die in der Anlage K 9 behaupteten unfallbedingten Zahlungen haben die Beklagten - mit Ausnahme der oben erwähnten unstreitigen Positionen - mit Nichtwissen bestritten.

Sie sind der Auffassung, dem Zeugen ... stehe aufgrund des Unfallereignisses allenfalls ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 26.816,35 Euro zu. Der Zeuge gehe seit dem 14.2.2000 seiner Erwerbstätigkeit wieder in vollem Umfang nach. Ab diesem Zeitpunkt könne weder von einem Erwerbs- noch von einem Haushaltsführungsschaden ausgegangen werden.

Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte zu 2) für den Fall der Klageabweisung einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen der ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlten 4.003,39 Euro geltend gemacht und beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 4.003,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.3.2002 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Grundurteil erlassen und "den Klageanspruch" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, trotz einer Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII ergebe sich ein Aufwendungsersatzanspruch aus übergegangenem Recht nach § 110 Abs. 1 SGB VII, da davon auszugehen sei, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht habe. Nach den einleuchtenden Ausführungen des Rechtsmediziners ... stehe fest, dass der Beklagte zu 1) in einen sog. "Sekundenschlaf" gefallen sei, was auch der Grund für die fehlende Erinnerung an die Vorgänge unmittelbar vor dem Unfall sei. Die vom Beklagten zu 1) in der Parteianhörung geltend gemachte weiter gehende anterograde Amnesie für die gesamte Zeit ab Übernahme des Steuers sei medizinisch nicht plausibel. Bei einem Einnicken am Steuer sei zwar nicht stets der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, sondern nur dann, wenn der Fahrer sich nachweislich bewusst über von ihm erkannte Anzeichen der Übermüdung hinweggesetzt habe. Hiervon sei jedoch auszugehen. Es sei nicht ausreichend, dass die Beklagten dem Vorhandensein von Ermüdungsanzeichen mit einfachem Bestreiten entgegentreten. Da der Klägerin die maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt sein können, sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, konkret zu den Geschehnissen im Fahrzeug zwischen der Übernahme des Steuers durch den Beklagten zu 1) und dem Unfall vorzutragen. Da hierzu nichts vorgetragen werde und weil die vom Beklagten zu 1) geltend gemachte lang anhaltende Amnesie nach überzeugender rechtsmedizinischer Beurteilung nicht nachvollziehbar sei, sei die Sachdarstellung der Klägerin, wonach der Beklagte zu 1) sich bewusst über deutlich wahrnehmbare Anzeichen von Übermüdung hinweggesetzt habe, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln und der rechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen. Da der Rechtsstreit bezüglich der Anspruchshöhe noch nicht entscheidungsreif sei und es wegen der Bindungswirkung der §§ 112, 108 SGB VII extrem unwahrscheinlich sei, dass der Klägerin überhaupt kein Anspruch zustehe, sei gemäß § 304 Abs. 1 ZPO durch Grundurteil zu entscheiden gewesen.

Gegen dieses Grundurteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagten greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Sie rügen eine unvollständige bzw. unrichtige Tatsachenerfassung und -bewertung. Die Beklagten werfen dem Landgericht weiter vor, § 138 Abs. 3 ZPO fehlerhaft angewendet und Grundsätze der Darlegungslast verkannt zu haben. Richtig sei, dass die Klägerin für die Anspruchsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1 SGB VII und damit für eine zumindest grob fahrlässige Unfallverursachung durch den Erstbeklagten darlegungs- und beweisbelastet sei. Zutreffend sei ferner, dass ein dem Erstbeklagten unterstellter, von den Beklagten aber weiter bestrittener "Sekundenschlaf" nicht ohne weiteres als grob fahrlässiges Versagen zu werten sei, sondern nur dann, wenn der Nachweis geführt sei, dass der Betreffende sich über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung bewusst hinweggesetzt habe. Letzteres habe die Klägerin nur pauschal behauptet. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht in dem Zusammenhang von einer Verpflichtung der Beklagten zu substantiiertem Bestreiten aus. Angesichts der von der Klägerin lediglich ins Blaue hinein erhobenen Behauptung, der Beklagte zu 1) habe sich über erkennbare Übermüdungsanzeichen bewusst hinweggesetzt, habe eine solche Verpflichtung nicht bestanden. Auch habe das Landgericht wesentliche Aspekte des Gutachtens von ... nicht berücksichtigt. Dieser habe in der mündlichen Anhörung vom ... 15.4.2008 erklärt, Übermüdungsanzeichen würden in der Regel unterschätzt; es komme sehr häufig vor, dass sich Fahrer subjektiv bis zum Eintritt des Sekundenschlafes für fit halten. Auch habe der Zeuge ... bekundet, dass er beim Beklagten zu 1) keine Anzeichen von Übermüdung habe feststellen können, ansonsten würde er das im Unfallprotokoll vermerkt haben.

Die Beklagten beantragen (Bl. 510, 548 d.A.),
das angefochtene Grundurteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird;

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 519, 549 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Prozessvorbringen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht gehe das Landgericht im Hinblick auf das Ergebnis rechtsmedizinischer Begutachtung, wonach die vom Beklagten zu 1) behauptete langanhaltende Amnesie medizinisch nicht plausibel sei, davon aus, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zu substantiiertem Bestreiten hinsichtlich der Erkennbarkeit von Ermüdungsanzeichen nicht genügt hätten. Die vom Landgericht hieraus in Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO gezogenen rechtlichen Konsequenzen seien nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe im Anhörungstermin vom 8.11.2005 im Übrigen selbst eingeräumt, dass er vor dem Unfall eingeschlafen sei und erklärt, er sei aufgewacht, als das Fahrzeug zum Stehen kam. Die Klägerin hält daran fest, dass für den Fall, dass der Beklagte zu 1) nicht am Steuer eingeschlafen sein sollte, grobe Fahrlässigkeit nach dem Unfallablauf alternativ in Anwendung der zum Anscheinsbeweis entwickelten Grundsätze anzunehmen sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die erstinstanzliche Hilfswiderklage im Berufungsrechtszug nicht mehr weiter verfolgt werde (Bl. 549 d.A.).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18.8.2009 verwiesen (Bl. 548 bis 550 d.A.).



B.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig (§§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO). Nach § 304 Abs. 2 Hs. 1 ZPO ist ein Grundurteil selbständig anfechtbar.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Klageabweisung durch Endurteil unter Abänderung des (unzulässigen) Grundurteils.


I.

Das angefochtene Grundurteil konnte als solches schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO nicht vorgelegen haben:

§ 304 ZPO setzt einen bezifferten Anspruch voraus. Die Klägerin hat neben dem auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Leistungsantrag Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz bereits entstandener und zukünftig noch entstehender unfallbedingter Aufwendungen für ihren Versicherten ... beantragt (Klageantrag zu 2.). Bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage scheidet ein Grundurteil wesensmäßig aus (BGH NJW 1997, 3177). Wird mit einem bezifferten Leistungsantrag zugleich ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens verbunden, kann kein umfassendes Grundurteil ergehen. Möglich wäre nur ein Teil-Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage und ggfs. ein stattgebendes Teil-Endurteil bezüglich der Feststellungsklage (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. Rn. 3 zu § 304 mwNw.). Hat das Gericht, wie hier, nur ein "Grundurteil" erlassen, so liegt darin in der Regel nicht zugleich ein stattgebendes Feststellungsurteil. Anderes kann nur gelten, wenn sich ein entsprechender Wille aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt (BGH NJW - RR 92, 531). Ein solcher Wille kann vorliegend nicht festgestellt werden, da in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Grundurteils auf den Feststellungsantrag und die zu dessen Rechtfertigung aufgestellte streitige Behauptung der Klägerin, wegen der beim Zeugen ... röntgenologisch feststellbaren Veränderungen in Form einer Stufenbildung der subturalen Gelenkflächen des linken Sprunggelenks sei schon heute abzusehen, dass es zu einer Arthrose und weiteren Heilbehandlungsaufwendungen kommen werde, nicht eingegangen wird. Da das Landgericht weder Feststellungen dazu getroffen hat, ob die röntgenologischen Veränderungen "Vorboten" einer künftigen Arthrose sind, noch zu der ebenfalls streitigen Frage, ob der unfallbedingte Erwerbsschaden beim Kläger über den 14.12.2000 hinaus fortbestanden hat, könnte der Senat den Mangel auch nicht durch den Erlass eines der Feststellungsklage stattgebenden Teil-Endurteils korrigieren.


II.

Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über den Grund nicht vorgelegen haben, kann der Senat die Sache nicht entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Grundurteils an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Eine solche Handhabung käme nur in Betracht, wenn die weitere Verhandlung erforderlich wäre (§ 538 Abs. 1 S.1 Hs1 ZPO). Da der Zahlungs- und Feststellungsantrag der Klägerin entgegen der Annahme des Landgerichts bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sind, war die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils durch Endurteil abzuweisen.


III.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung unfallbedingter Aufwendungen für den Versicherten ... zu.

1. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer nach § 116 SGB X i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung nach § 116 SGB X i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung wegen des in § 8 Nr. 2 StVG geregelten Haftungsausschlusses nicht in Betracht kommt.

Nach § 8 Nr. 2 StVG gilt die Vorschrift des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte selbst beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Der bei dem Betrieb Tätige, der sich aus freien Stücken in den Gefahrbereich begibt, soll sich nach § Nr. 2 nicht auf die Gefährdungshaftung berufen können (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rn. 3, 4 zu § 8 StVG mwNw.). Der Haftungsausschluss betrifft nicht nur Fälle, in denen der Verletzte im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug selbst geführt hat. Auch Beifahrer können "bei dessen Betrieb tätig werden". Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte es sich um ein Mietfahrzeug, das dem Zeugen ... von der Arbeitgeberin für die Fahrt zu einem im Ausland gelegenen Einsatzort zur Verfügung gestellt wurde und das dieser zunächst auch selbst geführt hat. Danach hat der Zeuge den PKW infolge Müdigkeit dem Beklagten zu 1) zur Weiterfahrt überlassen, während er selbst auf dem Beifahrersitz eingeschlafen ist. Auch wenn die Frage, wann Beifahrer den Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG unterfallen, nicht einheitlich beantwortet wird (für einen generellen Ausschluss der Gefährdungshaftung für Beifahrer z.B. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. Rn. 9 zu § 8 StVO mwNw.), wird ein Beifahrer jedenfalls dann "beim Betrieb tätig", wenn er den Betrieb durch das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs erst ermöglicht und wenn er Einfluss auf die Fahrstrecke genommen hat. So liegt der Streitfall: Der Zeuge ... hat dem Beklagten zu 1), dem bisherigen Beifahrer, das Steuer auf vorgegebener Strecke überlassen, weil er sich infolge Müdigkeit zur Weiterfahrt selbst nicht mehr in der Lage fühlte. Der Zeuge ... war damit kein Insasse des Fahrzeugs, der lediglich die in § 8 a StVG geregelte Dienstleistung der Personenbeförderung in Anspruch genommen hat. Der Versicherte der Klägerin hat vielmehr den Betrieb durch den Beklagten zu 1) auf der zuvor von ihm festgelegten Wegstrecke erst ermöglicht, sich damit freiwillig in den Wirkungsbereich der von ihm eröffneten Betriebsgefahr begeben, weshalb er nicht des Schutzes der Gefährdungshaftung bedarf (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 21. April 2009 - Az. 4 U 395/08-122).

2. Auch die weitere Feststellung des Landgerichts, wonach ein Übergang deliktischer Ansprüche des Verletzten gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 229 StGB) und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherin (§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG erfasst auch Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kapitel 13 Rn. 42) auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht stattgefunden hat, begegnet keinen Bedenken.

Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind gemäß § 105 Abs. 1 S.1 SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1), der zum Unfallzeitpunkt im selben Betrieb beschäftigt war wie der bei der Klägerin versicherte Zeuge …, den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Es handelte sich auch nicht um einen Unfall auf einem Arbeitsstättenweg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII, für den die Haftungsbeschränkung nicht gelten würde. Der Unfall ereignete sich vielmehr auf einem sog. Arbeits- oder Betriebsweg, auf den § 8 Abs. 1 SGB VII Anwendung findet und bei dem das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII eingreift:

Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich nicht um einen Arbeitsstätten- sondern um einen Betriebsweg, wenn die Art der Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte Ausdruck des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches war. Wege zu betrieblichen Tätigkeiten außerhalb des Betriebes (z.B. zwecks Dienstreise, Arbeit auf einer Baustelle, Kundenbesuch) werden als Betriebswege nach § 8 Abs. 1 SGB VII angesehen, wenn das Ziel außerhalb des Betriebsortes/Beschäftigungsortes liegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den auswärtigen Einsatzort im Auftrag des Arbeitgebers von seiner Wohnung oder vom Betrieb aus anfährt und ob er ein Dienst-Miet- oder Privatfahrzeug verwendet. Der Betriebsweg von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Wirkungskreises (Kasseler Kommentar-Ricke, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Rn. 124 f. und 179 f. zu § 8 SGB VII mwNw.).

Da der Beklagte zu 1) und sein Arbeitskollege ... sich mit einem auf Kosten der Arbeitgeberin angemieteten Fahrzeug in deren Auftrag auf dem Weg zu einer in ..., gelegenen Papierfabrik befanden, die mit der Arbeitgeberin Geschäftsbeziehungen unterhielt und wo beide im betrieblichen Auftrag technische Untersuchungen durchführen sollten soll, hat sich der Unfall auf einem sog. Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII ereignet (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart VersR 2003, 71).

3. Da der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 SGB VII greift, kann sich - auch darin ist dem Landgericht zuzustimmen und das sehen die Streitparteien nicht anders - ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Erstattung der für den Versicherten ... unfallbedingt erbrachten Aufwendungen nur aus § 110 Abs. 1 SGB VII ergeben. Die Zweitbeklagte ist als Kfz.-Haftpflichtversicherer einem Direktanspruch der Klägerin gemäß § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F. in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Beklagte zu 1) der Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens zum Aufwendungsersatz verpflichtet wäre (BGH VersR 1972, 271, 273; Kasseler Kommentar-Ricke, a.a.O. Rn. 3 zu § 110 SGB VII):

Nach § 100 Abs. 1 SGB VII sind Personen, deren Haftung gemäß den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur dann eintrittspflichtig, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ein möglicher Aufwendungsersatz ist nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten zu leisten, zu dessen Bemessung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch das Schmerzensgeld herangezogen werden kann (BGH Urt. v. 27.6.2006 - Az. II ZR 143/05).

Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass der Sozialversicherungsträger als Anspruchsteller für eine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darlegungs- und beweisbelastet ist. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und einen subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 2001, 2092; VersR 1984, 474).

Zu Recht stellt das Landgericht fest, dass Indizien darauf hindeuten, dass der Beklagte zu 1) am Steuer eingeschlafen und dass ein sog. Sekundenschlaf die Unfallursache gewesen sein könnte. Dennoch ist der Senat auch im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 529 ZPO nicht mit dem Maßstab des § 286 ZPO unter Ausschluss jedes vernünftigen Zweifels überzeugt, dass ein Sekundenschlaf die einzig mögliche Unfallursache war.

a. Für einen "Sekundenschlaf" als Unfallursache spricht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kein Anscheinsbeweis. Ein Rechtsabkommen von der Fahrbahn kann nach der Lebenserfahrung zahlreiche andere Ursachen haben. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte zu 1) habe in der landgerichtlichen Anhörung vom 8.11.2005 (Bl. 175 d.A.) selbst eingeräumt, dass er zum Unfallzeitpunkt am Steuer eingeschlafen gewesen sei. Die Erklärung des Beklagten zu 1), er habe an den eigentlichen Unfallhergang keine Erinnerung mehr, er sei "aufgewacht" als das Fahrzeug zum Stehen kam, danach fehle ihm jedoch bis zum Eintreffen in das Krankenhaus wieder die Erinnerung, ist interprätationsfähig. Sie kann durchaus so verstanden werden, dass der Erstbeklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er nach dem Unfall "wieder zu sich gekommen ist", oder, dass er "das Bewusstsein wiedererlangt hat", als das Fahrzeug zum Stehen kam (vgl. hierzu den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.2.2005; Bl. 228 d.A.). Auch der Durchgangsbericht des Arztes ... (Bl. 307 d.A.) und das Notarztprotokoll belegen - unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit - nicht belastbar, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich am Steuer eingeschlafen ist. Im Durchgangsbericht wird das Einschlafen lediglich als Unfallursache vermutet ("wohl"). Die Notärztin Frau ... konnte sich ausweislich ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 30.1.2006 (Bl. 216 d.A.) nicht daran erinnern, wer sie informiert hat, dass der Beklagte zu 1) am Steuer eingeschlafen sein soll. Auch der Zeuge ... konnte eine diesbezügliche Äußerung des Beklagten zu 1) nicht bestätigen. Nach der Aussage des Zeugen erscheint eine Verwechslung denkbar. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beifahrer und Zeuge … der Polizei bei der Unfallaufnahme erklärt hat, er habe zum Unfallzeitpunkt geschlafen und dass dessen Äußerung als unfallbezogene Erklärung des Erstbeklagten fehlinterpretiert wurde (Bl. 262, 263 d.A.).

b. Dem Landgericht ist dennoch zuzustimmen, dass nicht unbeachtliche Indizien in die Richtung weisen, dass der Beklagte zu 1) am Steuer eingeschlafen und dass ein Sekundenschlaf die Unfallursache sein könnte: Der Beklagte zu 1) ist am Unfalltag bereits gegen 3.15 Uhr morgens aufgestanden. Um 3.45 Uhr wurde er vom Zeugen … abgeholt. Nach der Lebenserfahrung kann ein so frühes Aufstehen zur Folge haben, dass eine "Restmüdigkeit" in den gerade beginnenden Tag mitgenommen wird. Der Beklagte zu 1) behauptet nicht, dass er regelmäßig so früh aufsteht und dass er an ein derart früheres Aufstehen gewöhnt ist. Sein Arbeitskollege ..., der 15 Minuten vor dem Beklagten zu 1) aufgestanden ist, war nach etwas mehr als zwei Stunden Fahrt so müde, dass er den Beklagten zu 1) gebeten hat, das Steuer zu übernehmen. Ca. 15 Minuten später ist der Zeuge … nach eigener Darstellung eingeschlafen (Bl. 246 d.A.). Es ist auch richtig, dass die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. ... dafür sprechen, dass ein "Sekundenschlaf" die naheliegendste Unfallursache war. Prof. ... hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung vom 15.4.2008 seine im schriftlichen Gutachten vertretene Auffassung bekräftigt, dass es für die vom Beklagten zu 1) geltend gemachte länger anhaltende Amnesie vor und nach dem Unfallgeschehen nach seinem Dafürhalten keine einleuchtende medizinische Erklärung gebe (vgl. das schriftliche Gutachten S. 11 bis 16; Bl. 410 bis 415 d.A. sowie die Erläuterungen vom 15.4.2008; Bl. 442 f. d.A.). Zwar kämen für Erinnerungslücken zahlreiche Ursachen in Betracht. Bei dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall müsse es sich jedoch um die Folge einer akuten zentral-nervösen Beeinträchtigung gehandelt haben, wofür es nach seiner Einschätzung keinen medizinisch belastbaren Beleg gebe. Es fänden sich weder Hinweise darauf, dass der Beklagte zu 1) an Krankheiten gelitten habe, die zu einem plötzlichen Bewusstseins- und Erinnerungsverlust führen konnten (z.B. Narkolepsie), noch könne eine mögliche leichte Gehirnerschütterung - ein schweres Schädel-Hirntrauma habe nicht vorgelegen - zu einer Bewusstlosigkeit geführt haben, die länger als einige Sekunden gedauert habe. Für einen sog. posttraumatischen Dämmerzustand, wie er auch bei leichteren Schädel-Hirntraumata gelegentlich vorkomme und der über viele Stunden andauern könne und meist mit unwirschem Verhalten verbunden sei, gebe es in den Krankenunterlagen keinen validen Beleg. Im Übrigen wäre dann mit einer sehr kurzen retrograden Amnesie und einer durchgehenden, nicht von Erinnerungsinseln unterbrochenen Amnesiedauer zu rechnen gewesen. Eine vasvagale Ursache der Amnesie (plötzlich auftretende Minderdurchblutung des Gehirns) wie sie etwa beim Auftreten starker Schmerzen vorkomme, macht die vom Beklagten zu 1) behauptete Amnesie nach sachverständiger Beurteilung ebenfalls nicht erklärlich, da Bewusstseinsstörungen dieser Art nicht zu retrograden Erinnerungsverlusten führten. Auch eine schwerwiegende Bewusstseinsstörung infolge starker psychischer Belastung, wie sie bei schweren Unfällen mitunter auftrete, soll nach dem Dafürhalten des Sachverständigen ausscheiden, da ein solcher Zustand nur eine anterograde, also eine ab dem Eintritt der Bewusstseinsstörung beginnende, nicht aber eine retrograde Amnesie zur Folge haben könne. Demgegenüber würde ein (unterstellter) Sekundenschlaf - so der Sachverständige - ohne weiteres erklären, weshalb dem Beklagten zu 1) die Geschehnisse ab einem Zeitpunkt bis kurz vor dem Unfall nicht mehr erinnerlich sind. Schließlich soll - so das Landgericht der Einschätzung des Rechtsmediziners Prof. ... folgend (Bl. 444 d.A.) - auch das Abkommen von der gut ausgebauten Autobahn in einer langgezogenen Linkskurve nach rechts bei Helligkeit und geringem Verkehrsaufkommen sowie die fehlenden Hinweise auf Unfallvermeidungsbemühen für einen Sekundenschlaf als naheliegende Unfallursache sprechen.

c. Soweit das Landgericht aus dem Nichtvorhandensein von Bremsspuren auf fehlende Unfallvermeidungsreaktionen schließen will, ist dies schon deshalb nicht unbedenklich, weil die meisten Fahrzeuge, auch das ab dem Jahr 1996 produzierte Unfallfahrzeug Marke Fiat Palio, über ein Antiblockiersystem verfügen, weshalb eine vorkollisionäre spurenfreie Bremsverzögerung zumindest nicht auszuschließen ist. Im Übrigen hat der berufsbedingt ständig mit Unfallaufnahmen, der Sicherung von Spuren und der Ermittlung von Unfallursachen befasste Polizeibeamte und Zeuge Gard, der den streitgegenständlichen Unfall aufgenommen hat, erklärt, aus seiner Sicht kämen verschiedene Ursachen in Betracht. Es könnten eine Geschwindigkeitsüberschreitung und/oder andere Fahrfehler vorgelegen haben. Der Fahrzeugführer sei möglicherweise durch die tiefstehende Morgensonne geblendet worden. Denkbar sei auch, dass der Fahrer einem Tier (Wild) ausgewichen sei. Die Schleuderspuren, die der Zeuge an der Unfallstelle festgestellt hat, können nach seiner Einschätzung durchaus von einem Ausweichmanöver stammen. Der Zeuge wollte naturgemäß auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 1) am Steuer eingeschlafen ist (Bl. 263 d.A.).

Bei dieser Sachlage kann sich der Senat die Einschätzung des Landgerichts, die einzig real mögliche Unfallursache sei ein sog. Sekundenschlaf, nicht mit dem Maßstab des § 286 ZPO zu eigen machen.

d. Selbst wenn man trotz bestehender Zweifel dem Landgericht folgend einen "Sekundenschlaf" als Unfallursache unterstellt, fehlt es an dem für einen Anspruchsübergang nach § 110 SGB VII erforderlichen Nachweis grob fahrlässiger Unfallverursachung. Es steht weder positiv fest, dass der Beklagte zu 1) von ihm bemerkte Anzeichen von Übermüdung bewusst übergangen hat, noch ist der entsprechende Klägervortrag, wie das Landgericht meint, mangels substantiiertem Bestreiten durch die Beklagten in Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln.

aa. Das Landgericht wählt zunächst den richtigen rechtlichen Ansatz, indem es feststellt, dass ein Einschlafen am Steuer nicht ohne weiteres den Vorwurf grober Fahrlässigkeit trägt. Bei einem (möglichen) Sekundenschlaf kommt es nach der Rechtsprechung und überwiegenden Literaturauffassung darauf an, ob der Fahrer sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Übermüdung bewusst hinweggesetzt hat (BGH NJW-RR 2007, 1630; VersR 77, 619). Das kann etwa der Fall sein, wenn Berufskraftfahrer die Höchstfahrzeiten wesentlich überschritten haben (OLG Köln, VersR 88, 1078).

bb. Dass sich der Beklagte zu 1) über von ihm erkannte Anzeichen für Übermüdung bewusst hinweggesetzt hat, kann nicht mit dem Maßstab des § 286 ZPO positiv festgestellt werden. Hierfür spricht weder ein Anscheinsbeweis noch gibt es dafür sonstige belastbare Beweisanzeichen. Dahinstehen mag, ob die Regeln des Anscheinsbeweises die Annahme tragen, dass vor einem Sekundenschlaf stets objektiv Übermüdungsanzeichen vorhanden sein müssen. Objektiv vorhandene Übermüdungsanzeichen reichen für die Annahme grober Fahrlässigkeit jedoch nicht aus, so lange nicht auch die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit belegt sind. Jedenfalls insoweit kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung (BGH NJW 2003, 1118, 1119). Die Berufung weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Sachverständige Prof. ... im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 15.4.2008 erklärt hat, objektiv vorhandene Übermüdungsanzeichen würden in der Regel unterschätzt; es komme sehr häufig vor, dass sich Fahrer subjektiv bis zum Eintritt des Sekundenschlafes für fit halten (Bl. 444 d.A.). Dass dies beim Beklagten zu 1) - einen Sekundenschlaf unterstellt - anders war, steht nicht fest.

cc. Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts ist das klägerseits behauptete Vorhandensein von Übermüdungsanzeichen und deren bewusstes Übergehen, obwohl von den Beklagten ausdrücklich bestritten, auch nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln.

(1) Im Ausgangspunkt ist dem Landgericht zuzustimmen, dass die nach allgemeinen Grundsätzen primär darlegungs- und beweisbeilastete Klägerin zu Vorgängen vortragen müsste, die sich ihrer Wahrnehmung entziehen und zu denen sie aus eigener Kenntnis nichts mitteilen kann. Die sich hieraus ergebenden Darlegungsprobleme führen zur Frage der sekundären Darlegungs- oder Behauptungslast. Ihr zufolge darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht ohne weiteres auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner diese hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 86, 23/29; 140, 156, 158 f.). In so gelagerten Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH NJW 2008, 982, 984). Genügt der Gegner dem (trotz richterlichem Hinweis, der hier in der mündlichen Verhandlung vom 15.4.2008 erteilt wurde; Bl. 445 d.A.) nicht, ist der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. Rn. 8 b zu § 138 und Rn. 34 f. vor § 284 mwNw.). Da die Rechtsprechung an dem Grundsatz festhält, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg nötigen Informationen zu verschaffen, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner (sekundären) Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem darlegungs- und beweispflichtigen Gegner eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen.

(2) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall kann eine den Beklagten vorwerfbare Verletzung der sekundären Darlegungslast nicht festgestellt werden:

Das Landgericht hält die vom Beklagten zu 1) behauptete langanhaltende anterograde und retrograde Amnesie mit Blick auf die Ausführungen des Rechtsmediziners Prof. ... Bl. 444 d.A.) für unglaubhaft und vorgeschoben und sieht deshalb das Bestreiten der Beklagten als nicht ausreichend an. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat bei seinen Überlegungen, die auf eine dem Beklagten zu 1) unterstellte Beweisvereitelung hinauslaufen, den Inhalt des von … erstatteten rechtsmedizinischen Gutachtens nicht vollständig berücksichtigt und ist deshalb zu einer Fehleinschätzung des Erkenntniswertes der rechtsmedizinischen Ausführungen gelangt. ... auf dessen fachliche Beurteilung das Landgericht die Annahme stützt, die vom Beklagten zu 1) behauptete Amnesie liege in Wahrheit nicht vor, der Beklagte zu 1) halte mit vorhandenem Wissen über den Unfallhergang zurück, hat schon zu Beginn seiner schriftlichen Beurteilung darauf hingewiesen, dass der allgemeine Grundsatz zu beachten sei, dass die Richtigkeit einer Amnesieangabe mit den ärztlicherseits verfügbaren Untersuchungsmethoden grundsätzlich nicht direkt überprüft werden kann. Der Sachverständige hat klargestellt, dass seine ärztliche Stellungnahme nur in dem Sinne verstanden werden könne, ob die Angaben des Patienten zur Amnesie durch die Kenntnis der medizinischen Begleitumstände gestützt werden oder ob es hierfür keinen klaren medizinischen Beleg gebe (schriftliches Gutachten Seite 12, Bl. 411 d.A.). Das bedeutet, dass auch der Sachverständige letztlich nicht sicher ausschließen kann, dass dem Beklagten zu 1) in dem von ihm geltend gemachten Umfang die Erinnerung an die Geschehnisse vor und nach dem Unfall fehlt. Da es nach den zur sekundären Darlegungslast entwickelten Grundsätzen nicht Aufgabe der Beklagten ist, nachzuweisen, dass die vom Beklagten zu 1) geltend gemachten Erinnerungslücken vorgelegen haben, sondern die Klägerin belegen muss, dass der Beklagte zu 1) vorhandenes Wissen in Beweisvereitelungsabsicht zurückhält, gereicht ihr die Unmöglichkeit direkter medizinischer Überprüfbarkeit der Amnesieangaben des Beklagten zu 1) prozessual zum Nachteil.

Im Übrigen darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass der Beklagte zu 1) bei dem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen, u.a. eine Vielzahl von Frakturen, erlitten hat. Der Polizeibeamte und Zeuge ... fand ihn im Fahrzeug eingeklemmt in nicht ansprechbarem Zustand vor. Der Beklagte zu 1) musste nach der gegen 7.45 Uhr erfolgten Einlieferung in das Krankenhaus ... wegen zunehmender respiratorischer Verschlechterung per Rettungshubschrauber in die unfallchirurgische Notaufnahme der Universitätsklinik ... verlegt werden. Dort wurde eine auf 50% reduzierte Sauerstoffsättigung festgestellt.

Im Streitfall geht es nicht darum, dass ein Unfallbeteiligter ohne jeden psychischphysischen medizinischen Anhalt Erinnerungslücken geltend macht. Der Sachverständige ... hält aufgrund der Schwere des Unfalls und der Art der Verletzungen des Beklagten zu 1) Erinnerungslücken, die nicht durch einen Sekundenschlaf hervorgerufen wurden, durchaus für möglich. Nicht umsonst hat sich ... in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen der mündlichen Erläuterung mit zahlreichen ernsthaft in Betracht kommenden medizinischen Ursachen für Erinnerungsdefizite auseinandergesetzt. Die Vorbehalte des Sachverständigen betreffen nicht das Ob, sondern lediglich die Art und Dauer des behaupteten Erinnerungsverlustes, wofür der Rechtsmediziner keine plausible medizinische Erklärung glaubte finden zu können.

Der Senat sieht sich vor allem wegen der Art und Schwere der Verletzungen des Beklagten zu 1), den die Polizei nach dem Unfall im Fahrzeug eingeklemmt in nicht ansprechbarem Zustand vorgefunden hat und der danach wegen eingetretener Sauerstoffschuld von einem "normalen" Krankenhaus per Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik verlegt werden musste, außer Stande, unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) die Vorgänge vor und nach dem Unfall in weiter gehendem Umfang als von ihm eingeräumt erinnerlich sind und dass er in Wahrheit nicht oder nur in geringerem Maße vorhandene Erinnerungsdefizite gezielt aggraviert, um der Klägerin die Möglichkeit zu nehmen, den Beweis für ein bewusstes Übergehen von ihm erkannter Übermüdungsanzeichen zu führen.

Soweit das Landgericht den Standpunkt vertritt, der Beklagte zu 1) habe jedenfalls zu den Vorgängen ab Übernahme des Steuers bis zum Verlust der Erinnerung substantiierter vortragen müssen, ist Folgendes zu bedenken: Längere Autobahnfahrten zeichnen sich durch eine gewisse Eintönigkeit aus. Bei mäßigem Verkehrsaufkommen und nicht herausgeforderter Aufmerksamkeit kann es, zumal wenn der Beifahrer - wie hier - einschläft und nicht mehr als Unterhaltungspartner zur Verfügung steht, vorkommen, dass die Gedanken des Fahrers vom Verkehrsgeschehen "abschweifen" und dass sich das Fahrverhalten "automatisiert". In Fällen dieser Art ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Fahrzeugführer am Ende der Fahrt -auch wenn sie diese "miterlebt" haben, an Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Dies berücksichtigend stellt es entgegen der Sichtweise des Landgerichts kein belastbares Indiz für bewusst unvollständige Parteiangaben dar, dass der Beklagte zu 1) sich nicht präzise festlegen konnte, ab wann genau ihm nach dem Einschlafen des Beifahrers die Erinnerung an das weitere Geschehen fehlt und wo er sich zu diesem Zeitpunkt mit dem PKW befunden hat. Was hätte der Beklagte zu 1) substantiiert zum Fahrtverlauf vortragen sollen, wenn er keine Anzeichen für Übermüdung bemerkt hat und die Fahrt bis zum Verlust der Erinnerung ereignislos verlaufen ist? Ausgehend von den Parteiangaben des Beklagten zu 1) ist nicht näher eingrenzbar, wie lange der Zeitraum fehlender Erinnerung vor dem Unfall war. Eine lang anhaltende anterograde Amnesie erweist sich bei Licht betrachtet als nicht verifizierte Unterstellung.

Wenn der Beklagte zu 1) eine Inanspruchnahme durch bewusst wahrheitswidrige Angaben hätte verhindern wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, das Vorhandensein von Ermüdungsanzeichen zu bestreiten und einen Unfallhergang zu behaupten, bei dem ihm jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Da der Beifahrer geschlafen und eine für die Unfallanalyse brauchbare Spurensicherung nicht stattgefunden hat, wäre seine Darstellung schwerlich zu widerlegen gewesen. Auch ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb der Erstbeklagte, der nach dem Anstoß das Bewusstsein kurzzeitig wiedererlangt haben will, für die Zeit bis zur Einlieferung ins Krankenhaus wahrheitswidrig eine Amnesie behaupten sollte.

Rechtsnachteile dergestalt, dass das Klägervorbringen als unstreitig zu behandelt ist, könnten nach den dargestellten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast nur gerechtfertigt sein, wenn es greifbaren Anhalt dafür gäbe, dass der Beklagte zu 1) gegen die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Prozessvortrag verstößt (§ 138 Abs. 1 ZPO) und vorsätzlich Beweisvereitelung betreibt (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. Rn. 14 a zu § 286 ZPO), in dem er ihm bekannte Umstände, aus denen sich eine grob fahrlässige Unfallverursachung ergeben würde, bewusst verschweigt.

Da hiervon nicht ausgegangen werden kann, fehlt es an einer den Beklagten vorwerfbaren Verletzung der sekundären Darlegungslast und ist für eine Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO zum Nachteil der Beklagten entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts kein Raum.

e. Eine grob fahrlässige Unfallverursachung kann entgegen der Hilfsargumentation der Klägerin für den Fall, dass ein Sekundenschlaf und ein bewusstes Übergehen erkannter Ermüdungsanzeichen beweislos bleiben sollten, auch nicht in Anwendung der zum Anscheinsbeweis entwickelten Grundsätze aus dem äußeren Unfallablauf abgeleitet werden.

Die Klägerin lässt bei ihrer Alternativbetrachtung zunächst unberücksichtigt, dass die von ihr vermutete Unfallursache Sekundenschlaf zwar nicht bewiesen aber denkbar ist. Die Alternativbetrachtung hat daher auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte zu 1), ohne dass ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, am Steuer eingeschlafen sein könnte.

Im Übrigen entspricht es allgemeiner Auffassung, dass wenn ein Fahrzeugführer auf einer gut ausgebauten Autobahn bei Helligkeit und trockener Fahrbahn in einer Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab, kommt ohne dass Bremsspuren auf eine Unfallvermeidungsreaktion hinweisen, der Anscheinsbeweis zwar für einen Fahrfehler, jedoch nicht zugleich für grobe Fahrlässigkeit spricht (Hentschel a.a.O. Rn. 74 zu § 2 StVO mwNw.).

Ein Verlassen der eigenen Fahrbahnhälfte "ohne nachvollziehbaren Grund" rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines groben Fahrfehlers. Grobe Fahrlässigkeit kann nur bejaht werden, wenn sicher feststeht, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Während der Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit nach ständiger Rechtsprechung auch subjektive Umstände zu berücksichtigen, weshalb den Handelnden in dieser Hinsicht ebenfalls nachweislich ein schweres Verschulden treffen muss (BGH NJW 2007, 2988; 2001, 2092). Ein Augenblicksversagen ist für sich allein zwar in der Regel kein hinreichender Grund, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (BGHZ 119, 147).

Ein Rechtsabkommen von der Fahrbahn in einer Linkskurve kann - wie die Ausführungen des mit der Unfallaufnahme befassten Zeugen ... zu den aus seiner Sicht in Betracht kommenden Ursachen belegen - unterschiedliche Gründe haben, die nicht sämtlich die Annahme subjektiv schweren Versagens rechtfertigen.

Die in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 7.9.2009 in Bezug genommene Entscheidung des OLG Rostock (veröffentlicht NJOZ 2009, 573 f.) und die weiteren von der Klägerin herangezogenen Gerichtsentscheidungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen und belegen für den Fall, dass der Beklagte zu 1) nicht am Steuer eingeschlafen sein sollte, keine grobe Fahrlässigkeit. Den Entscheidungen liegen andere Lebenssachverhalte zugrunde. So stand beispielsweise in dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall der äußere Tatbestand einer objektiven schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung nach durchgeführter Beweisaufnahme fest. Nachdem der Fahrzeugführer mehrere unterschiedliche teils widerlegte teils beweislos gebliebene Versionen unterbreitet hatte, weshalb er auf den deutlich langsameren Vordermann, den er über eine Minute im Blickfeld hatte, ohne Unfallvermeidungsreaktionen aufgefahren ist, hat das Gericht (zulässigerweise) von dem festgestellten objektiven groben Pflichtverstoß auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden geschlossen.

Im hier zu beurteilenden Fall ist aber schon unklar und steht weder mit dem Maßstab des § 286 ZPO noch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, dass das Rechtsabkommen von der Fahrbahn auf einem objektiv groben Pflichtverstoß des Beklagten zu 1) beruht hat.

Da gegen die Beklagten gerichtete Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 110 SGB VII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F. mangels Nachweis grob fahrlässiger Unfallverursachung schon dem Grunde nach nicht bestehen, war die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des unzulässiger Weise ergangenen Grundurteils durch Endurteil mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO abzuweisen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens war wie geschehen festzusetzen. Der Wert des zur Berufung angefallenen Grundurteils bemisst sich nach dem gesamten Begehren der Klägerin (Hk-ZPO/Kayser, § 3 Stichwort: Grundurteil). Die Hilfswiderklage der Beklagten wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Im ersten Rechtszug wurde über sie nicht entschieden. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte zu 2) die Hilfswiderklage nicht weiter verfolgt.

Eine Zulassung der Revision hatte zu unterbleiben, weil Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache, bei der nicht verallgemeinerungsfähige Fragen der Beweiswürdigung im Vordergrund stehen, denen Besonderheiten des Einzelfalls das Gepräge geben, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.