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BGH Urteil vom 10.11.1981 - VI ZR 262/79 - Zum Einfluss vorzeitiger Zurruhesetzung auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall

BGH v. 10.11.1981: Zum Einfluss vorzeitiger Zurruhesetzung auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall


Der BGH (Urteil vom 10.11.1981 - VI ZR 262/79) hat entschieden:
Zum Einfluss auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der sozialversicherte Geschädigte unfallbedingt Altersruhegeld schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres statt erst des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.


Siehe auch Einkommensnachteile und Personenschaden


Tatbestand:

Der am 1. April 1913 geborene Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 14. Juni 1972 schwere Verletzungen, für deren materielle Folgen die Beklagten, wie inzwischen durch Grundurteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellt ist, gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 PflVG in Höhe einer Quote von 70 v.H. einzustehen haben. Infolge des Unfalls war der Kläger bis zum 30. April 1973 arbeitsunfähig. Anschließend war er bis zum 31. Dezember 1975 wieder in seinem Beruf als Reisevertreter einer Stahlhandelsfirma tätig; diese Tätigkeit hat er seit dem 1. Januar 1976 aufgegeben. Seit dem 1. April 1976, dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres, bezieht er von der BfA Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung. Daneben erhält er eine Verletztenrente von der zuständigen Berufsgenossenschaft, die den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat, und außerdem eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung.

Im Betragsverfahren hat der Kläger neben von der Berufsgenossenschaft nicht erstatteten Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme einer besseren Pflegeklasse in Höhe von (70 v.H. von 18.618,01 DM =) 13.032,60 DM von den Beklagten Ersatz seines Verdienstausfalls verlangt, den er in erster Instanz für die Zeit vom 14. Juni 1972 bis 30. April 1973 mit (70 v.H. von 40.944,24 DM, abzüglich der Leistungen der Berufsgenossenschaft =) 9.179,90 DM, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 mit (70 v.H. von 59.127 DM, abzüglich der BG-Rente =) 14.739,30 DM, vom 1. Januar bis 30. November 1977 mit (70 v.H. von 58.943 DM, abzüglich der BG-Rente =) 16.592,70 DM errechnet hat.

Das Landgericht hat ihm unter Abweisung der weitergehenden Klage für Heilungskosten 12.754 DM sowie den geforderten Verdienstausfall zugesprochen. Von den zugesprochenen Beträgen haben die Beklagten die Heilungskosten und den Verdienstausfall für die Zeit vom 14. Juni 1972 bis 30. April 1973 voll sowie auf den Verdienstausfall für 1976 5.358,53 DM und für 1977 4.021,98 DM gezahlt.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten die Anrechnung des Altersruhegelds auf den Verdienstausfall für die Zeit ab 1. April 1976 verlangt.

Der Kläger hat sich im Wege der Anschlussberufung gegen die Berechnung seiner Ersatzforderungen auf der Grundlage eines Quotenvorrechts zugunsten der Berufsgenossenschaft gewehrt sowie seinen Verdienstausfallschaden für die Zeit ab 1. Januar 1976 neu berechnet: Für 1976 sei von einem Bruttoverdienst von 61.110 DM, für den 1. Januar bis 30. November 1977 von 64.827 DM auszugehen. Ferner hat der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1977 bis 31. März 1978 einen weiteren Verdienstausfallschaden von 17.378,10 DM sowie hilfsweise für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1978 die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem ohne den Unfall mit Vollendung des 65. Lebensjahres erzielbaren Altersruhegeld ersetzt verlangt. Ferner hat er hilfsweise beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines zukünftigen Schadens an Altersruhegeld und betrieblicher Altersrente festzustellen.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den durch Zahlung nicht erledigten Leistungsanspruch abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.

Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.


Entscheidungsgründe:

Die von den Beklagten zu ersetzenden Heilungskosten hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht auf 12.754 DM festgestellt, da der Kläger für die Erforderlichkeit der von ihm zusätzlich verlangten Aufwendungen für die Inanspruchnahme der ersten Pflegeklasse nichts dargetan habe. Gegen diese zutreffende Schadensberechnung wendet sich auch die Revision nicht.

Ebensowenig beanstandet die Revision den von dem Berufungsgericht bei der Berechnung des Verdienstausfalls zugrunde gelegten Bruttoverdienst und die hiervon abgesetzten Ersparnisse für Sozialabgaben.

Der Streit der Parteien geht im gegenwärtigen Verfahrensstand nur noch darum, ob sich der Kläger auf den Verdienstausfallschaden das von ihm zu beanspruchende Altersruhegeld anrechnen lassen muss (I.), ob die Berufsgenossenschaft wegen ihrer Rentenleistungen gemäß § 1542 RVO Regress auf diese Ersatzforderung bei den Beklagten mit Vorrang vor dem Kläger nehmen kann (II.) und ob und inwieweit der Kläger gegen die Beklagten einen Rentenschaden geltend machen kann (III.).

Im Ergebnis hat die Revision auch insoweit keinen Erfolg.


I.

Anrechnung des Altersruhegeldes

1. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne den Unfall (frühestens) nach Vollendung seines 65. Lebensjahres am 1. April 1978 aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre; er hat demnach aus dieser Sicht vorzeitig seine Tätigkeit zum 31. Dezember 1975 eingestellt sowie Altersruhegeld ab 1. April 1976 beantragt, weil er infolge seiner Unfallverletzungen nicht mehr voll arbeitsfähig war. Darum haben die Beklagten dem Kläger nach § 11 StVG im Umfang der festgestellten Haftungsquote von 70 v. H. für den hier geltend gemachten Zeitraum bis zum 1. April 1978 den Ausfall zu ersetzen, den er durch Verkürzung seiner Einkünfte durch die vorzeitige Zurruhesetzung erlitten hat.

Das würde selbst dann gelten, wenn der Kläger - wofür zwar von den Beklagten nichts vorgetragen ist, was aber das Berufungsgericht letztlich offen lässt - trotz der Unfallverletzungen an sich noch in der Lage gewesen sein sollte, die Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber über die Vollendung des 63. Lebensjahrs hinaus bis zum 1. April 1978 fortzusetzen. Grundsätzlich ist zwar der Verletzte gemäß § 254 Abs. 2 BGB dem Schädiger gegenüber verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft einzusetzen, soweit ihm das zugemutet werden kann. Der Schädiger kann aber von ihm nicht verlangen, im Interesse an der Geringhaltung des Schadens darauf zu verzichten, anstelle einer Weiterbeschäftigung die ihm zustehende soziale Altersversorgung in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Ausübung dieser Rechte gegenüber der Versichertengemeinschaft den Schädiger mitbelastet. Ein solcher Verzicht auf die Vorteile der Alterssicherung, die dem Arbeitnehmer mit der sog. flexiblen Altersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen die Selbstbestimmung über den Beginn eines wirtschaftlich gesicherten Ruhestandes ermöglichen soll (vgl. Bericht zu BT-Drucks. VI/3767 S. 5 ff; Ahrendt, BArbBl. 1972, 1 ff), wäre ein unverhältnismäßiges wirtschaftliches Opfer, das der Schädiger von ihm umso weniger verlangen kann, als er die Gesundheitsbeeinträchtigung, die den Geschädigten zu seiner Entscheidung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben veranlasst, zu verantworten hat. Jedenfalls in Fällen, in denen wie hier von dem Geschädigten die Fortsetzung seiner Tätigkeit nur unter Aufgabe dieser Vorzüge einer sozialversicherungsrechtlichen Existenzsicherung gefordert werden kann, müssen die Interessen des Schädigers hinter dem sozialen Anliegen zurückstehen, das der Regelung der sog. flexiblen Altersgrenze zugrunde liegt.

2. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass sich der Kläger auf seinen Verdienstausfallschaden das von ihm für denselben Zeitraum aus schadensrechtlicher Sicht "vorzeitig" beanspruchte Altersruhegeld anrechnen lassen muss. Dabei kann offen bleiben, ob es sich rechtsdogmatisch insoweit um ein Problem des Vorteilsausgleichs handelt oder ob insoweit gar kein Schaden des Klägers entstanden ist, wovon das Berufungsgericht offensichtlich ausgeht und wofür vieles spricht. In diesem Umfang fehlt es an einem Verdienstausfallschaden des Klägers.

a) Das wird besonders deutlich bei einer Fallgestaltung, bei der der Verletzte, obwohl zur Fortsetzung seiner Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs noch in der Lage, sich für die Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahrs und dem Bezug des Altersruhegeldes etwa deshalb entscheidet, weil er sich subjektiv infolge der erlittenen Verletzung den Anforderungen seines Berufes nicht mehr gewachsen fühlt. Wie schon ausgeführt, muss der Schädiger ihm dann zwar die Vermögensnachteile aus seiner (unfallbedingten) Entschließung, statt des Arbeitsverdienstes das Altersruhegeld zu wählen, ersetzen; jedoch nicht mehr als diese Nachteile, die sich regelmäßig in der Differenz zwischen dem ohne den Unfall erzielten Einkommen und dem niedrigeren Altersruhegeld niederschlagen. Denn nur insoweit wirkt sich die Entschließung zur vorzeitigen Zurruhesetzung als Vermögensnachteil für den Verletzten aus.

b) Nichts anderes gilt im Streitfall. Dass der Kläger, wenn er das Altersruhegeld erst für den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen haben würde, von den Beklagten Verdienstausfallschaden für die vorzeitige Aufgabe seiner Tätigkeit unverkürzt hätte beanspruchen können, weil ihm infolge seiner Verletzungen eine Weiterbeschäftigung objektiv nicht zuzumuten war, ist unerheblich: Durch die Inanspruchnahme seiner Rechte aus der flexiblen Altersgrenze hat er seinen Verdienstausfallschaden von diesem Zeitpunkt ab tatsächlich auf die vorgenannte Differenz gemindert; von diesem Zeitpunkt ab verkürzt sich sein Verdienstausfallschaden auf die Vermögensnachteile, die mit der vorgezogenen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes verbunden sind.

aa) Dem kann die Revision nicht mit der Erwägung begegnen, dass dem Kläger das Altersruhegeld nicht wegen seiner Unfallverletzungen, sondern wegen Erreichens der Altersgrenze, d.h. alters-, nicht schadensbedingt gewährt wird (§ 25 Abs. 1 AVG; entsprechend § 1248 Abs. 1 RVO; vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl., Bd. III S. 666 r, s II,974 e). Aus diesem Grund ist es zwar der BfA verwehrt, wegen dieser Versicherungsleistung nach § 77 Abs. 2 AVG, § 1542 RVO Rückgriff bei dem Schädiger zu nehmen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Versicherte das Altersruhegeld erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs, d.h. mit dem Zeitpunkt in Anspruch nimmt, in dem er ohne den Unfall aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre (dazu Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130), sondern jedenfalls auch dann, wenn es wie hier nicht unter den besonderen Voraussetzungen, unter denen es das Gesetz vor Vollendung des 63. Lebensjahrs bei Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit gewährt, sondern unter der Regelvoraussetzung der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch genommen wird. Unabhängig davon, ob dem Verletzten insoweit überhaupt Schadensersatzansprüche zustehen, fehlt es dann an der für einen Forderungsübergang vorauszusetzenden Kongruenz mit einer Ersatzverpflichtung des Schädigers: Der Versicherte erhält es nicht zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen, sondern allein wegen Erreichens der Altersgrenze ohne Rücksicht darauf, ob er noch voll erwerbsfähig ist oder nicht. Insoweit ist die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gemachte Äußerung, das Altersruhegeld habe "Lohnersatzfunktion", missverständlich; der Umstand, dass das Altersruhegeld in der Regel das Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsleben zur Voraussetzung hat (BSG SozR 2200 § 1265 S. 105, 108) und insoweit den Arbeitsverdienst ersetzt, hat mit der schadensrechtlichen Ausgleichsfunktion nichts zu tun. Dass er als Bezieher des Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 4 AVG (entsprechend § 1248 Abs. 4 RVO) einer Beschäftigung gegen Entgelt oder einer Erwerbstätigkeit nur in engen Grenzen nachgehen darf, soll verhindern, dass der Versicherte auf Kosten der Versichertengemeinschaft ein erheblich höheres Gesamteinkommen als andere Versicherte erzielen kann (Niemeyer/Schenke BArbR 1973, 138, 139; Maier/Danne/Loeschau/Sander, Rentenreform 72/74, 8. Aufl., S. 29); die Regelung beruht deshalb auf Zielsetzungen, die diese ausschließlich an der Altersgrenze orientierte Funktion des Altersruhegelds nicht in Frage stellen.

Das alles ändert nichts daran, dass sich der Kläger auf seinen Verdienstausfallschaden das Altersruhegeld anrechnen lassen muss. Für die Schadensbemessung kommt es auf die Differenzbilanz an, die sich für ihn aus einem Vergleich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Unfall mit denen ergibt, die sich ohne den Unfall entwickelt hätten. Die in diese Rechnung einzustellenden Aktiv- und Passivposten müssen ohne Rücksicht auf eine Kongruenz, wie sie für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO vorausgesetzt ist, nur in einem Zurechnungszusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. Das trifft für die Leistungen aus der sozialen Altersversorgung hier zu: Ohne den Unfall hätte der Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs zwar seinen Verdienst gehabt, nicht aber das Altersruhegeld, das er aus schadensrechtlicher Sicht "vorzeitig" beantragt hat. Im übrigen hätte der Kläger, selbst wenn er ohne den Unfall Altersruhegeld schon vor seinem 65. Lebensjahr hätte beantragen wollen, daneben seine Tätigkeit nicht weiterführen können, weil das hieraus bezogene Arbeitseinkommen den Höchstsatz von 1.000 DM monatlich, bis zu dem das Gesetz neben dem Bezug von Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahrs eine regelmäßige Beschäftigung gegen Entgelt zulässt (§ 25 Abs. 4 AVG, § 1248 Abs. 4 RVO), bei weitem überschritt. Um Ersatzansprüche dafür, dass der Kläger etwa durch die Unfallverletzungen daran gehindert wäre, eine minderbezahlte Beschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit in den Grenzen auszuüben, die das Gesetz neben dem Bezug des Altersruhegeldes erlaubt, geht es im Streitfall nicht; im übrigen ist nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger solche Verdienstmöglichkeit gefunden haben würde.

bb) Ebensowenig kann der Revision darin gefolgt werden, dass die Beklagten aus der Entschließung des Klägers, das Altersruhegeld schon vor Vollendung des 65. Lebensjahrs zu beantragen, nach den Zwecken des Schadensausgleichs keinen Vorteil ziehen dürfen. Richtig ist zwar, dass der Kläger ihnen gegenüber nicht verpflichtet war, zur Geringhaltung des Schadens das Altersruhegeld zu beantragen. Solange davon auszugehen ist, dass er wegen der Unfallverletzungen nicht mehr arbeitsfähig war, hätte er von ihnen den Verdienstausfall unverkürzt beanspruchen können, wenn er auf den vorzeitigen Bezug des Altersruhegeldes verzichtet haben würde. Diese "überobligationsmäßige" Inanspruchnahme des Altersruhegeldes bedeutet aber weder eine ungerechtfertigte Belastung für den Kläger oder den SVT, noch eine ungerechtfertigte Entlastung für die Beklagten: Der Kläger wird auch bei Anrechnung des Altersruhegeldes von den unfallbedingten Nachteilen, die das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben für ihn bedeutet, in vollem Umfang schadlos gestellt. Der SVT leistet an ihn nur das, was er auch ohne den Unfall hätte beanspruchen können. Für die Beklagten mindert sich zwar in Höhe des Altersruhegeldes ihre Ersatzpflicht für den Verdienstausfallschaden; sie haben aber dem Kläger den Rentenschaden, d.h. die Nachteile zu ersetzen, die ihm dadurch erwachsen, dass sein Altersruhegeld nach einer anderen Bemessungsgrundlage und nach einer geringeren Zahl von Versicherungsjahren festgesetzt wird, als dies der Fall wäre, wenn er das Altersruhegeld erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs beantragt haben würde (§ 31 Abs. 1 AVG; § 1254 Abs. 1 RVO). Die Nichtanrechnung des Altersruhegeldes dagegen würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Klägers führen und mit dem schadensrechtlichen Grundsatz unvereinbar sein, dass der Geschädigte durch den Schadensfall nicht bereichert werden darf.

cc) Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Revision nicht auf Rechtsprechungsgrundsätze berufen kann, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen Dritter auf den Schadensfall dem Schädiger nicht zugute kommen, wenn das dem Zweck der Leistung, die dem Geschädigten, nicht dem Schädiger erbracht wird, widerspricht. Durch die Anrechnung des Altersruhegeldes werden den Beklagten weder im wirtschaftlichen Ergebnis Rechte zugewendet, die der Kläger als Versicherter erworben hat, noch die Leistungen des SVT ihnen statt dem Kläger zugeführt. Lediglich wird für die schadensrechtliche Betrachtung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger infolge des Unfalls "vorzeitig" Empfänger des Altersruhegeldes geworden ist, mit den Vorteilen, aber auch mit allen Nachteilen, die sich für ihn hieraus ergeben. An dieser tatsächlichen Entwicklung seiner Verhältnisse muss er sich von den Beklagten festhalten lassen; er kann nicht verlangen, entgegen der wirklichen Sach- und Rechtslage von ihnen so behandelt zu werden, als sei er ohne die Unfallverletzung noch in den Arbeitsprozess eingegliedert, nachdem er sich für die Inanspruchnahme des Altersruhegelds, mit der diese Weiterbeschäftigung nicht vereinbar ist, entschieden hat.


II.

Quotenvorrecht der Berufsgenossenschaft

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Berufsgenossenschaft wegen der von ihr an den Kläger zu erbringenden Rente nach § 1542 RVO Rückgriff auf die Ersatzansprüche für den Verdienstausfallschaden nehmen kann. Im Gegensatz zu dem Altersruhegeld sind diese Versicherungsleistungen, die für die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, mit dem Schadensersatz wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsleben sachlich kongruent; dies selbst dann, wenn der Kläger objektiv zur Fortsetzung seines Berufs in der Lage gewesen wäre und sich nur deshalb vorzeitig in den Ruhestand hat versetzen lassen, weil er sich aufgrund seiner Verletzungen den Anforderungen seines Berufs nicht mehr gewachsen gefühlt und deshalb die Möglichkeiten der flexiblen Altersgrenze genutzt hat. Das wird auch von der Revision nicht angezweifelt.

Ohne Erfolg wehrt sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht, weil die Ersatzforderung infolge der auf 70 v.H. beschränkten Ausgleichspflicht der Beklagten zum Ausgleich des gesamten Verdienstausfallschadens des Klägers nicht ausreicht, der Berufsgenossenschaft für ihren Regress Vorrang vor dem Kläger an diesen Forderungen eingeräumt hat. Dass in diesen Fällen der SVT ein sog. Quotenvorrecht in Anspruch nehmen kann, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in BGHZ 70, 67, 70 und in den Senatsurteilen vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 = VersR 1968, 1182; vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 = VersR 1979, 30 und vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 = VersR 1979, 640). Zutreffend weist das Berufungsgericht allerdings auf die zunehmende Kritik hin, die vornehmlich mit rechtspolitischen Erwägungen eine Angleichung der Auslegung des § 1542 RVO an die des § 67 VVG und des § 87 a BBG fordert, nach der dem Geschädigten das Quotenvorrecht vor dem Versicherer bzw. Versorgungsträger zusteht. Hiermit hat sich der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 7. April 1981 - VI ZR 32/80 = VersR 1981, 675 auseinandergesetzt, das von dem Berufungsgericht nicht berücksichtigt werden konnte, weil das Berufungsurteil vorher ergangen ist. In dieser Entscheidung hat der Senat dargelegt, dass und warum dem Bundesgerichtshof angesichts des gesetzgeberischen Vorhabens, das Quotenvorrecht des SVT neu zu regeln, versagt ist, diesen Absichten des Gesetzgebers durch eine Änderung der Rechtsprechung vorzugreifen. Darauf wird Bezug genommen. Da das Gesetzesvorhaben bisher nicht aufgegeben worden ist, besteht derzeit kein Anlass, von dieser Entscheidung abzurücken.


III.

Rentenschaden

1. Für seine Feststellungsklage, mit der der Kläger hilfsweise die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Verkürzungen des Altersruhegelds und seiner betrieblichen Versorgung über den 1. Dezember 1978 hinaus begehrt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler das Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil ihm dieser Anspruch bereits durch Grundurteil des Landgerichts vom 9. März 1976 zugesprochen worden ist.

2. Dem mit seinem Zahlungsantrag hilfsweise geltend gemachten Ersatzanspruch wegen Verkürzungen des Altersruhegeldes für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1978 hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision unangegriffen - auf 1.233,54 DM berechnet. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht diesen Anspruch mit den Überzahlungen verrechnet hat, die die Beklagten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils (es konnte diesen Posten nicht berücksichtigen, weil der Kläger ihn erst in der Berufungsinstanz eingeführt hat) auf den Verdienstausfallschaden geleistet haben.

Zwar konnte das Berufungsgericht nicht ohne Bestimmung der Beklagten von Amts wegen die Überzahlung einer Schadensersatzforderung mit einem anderen, ebenfalls geltend gemachten Ersatzanspruch verrechnen. Auch haben die Beklagten gegenüber den Ansprüchen auf Ausgleich des Rentenschadens nicht die Einrede der Bereicherung erhoben (§ 821 BGB). Das Berufungsgericht durfte jedoch davon ausgehen, dass die Beklagten mit denjenigen Zahlungen, für die sie als Bestimmungsgrund den seit dem 1. Januar 1976 entstandenen Verdienstausfallschaden angegeben haben, den aus der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers entstandenen Schaden insgesamt tilgen wollten. So hat es ersichtlich auch der Kläger verstanden; deshalb wehrt er sich nicht gegen eine Verrechnung der Überzahlungen auf den Verdienstausfallschaden für die Zeit nach dem 30. November 1978, den er erst nach den Zahlungen der Beklagten geltend gemacht hat. Ebensowenig kann er die Verrechnung der Überzahlung mit seinem Anspruch aus Verkürzung des Altersruhegeldes beanstanden, die letztlich darauf beruht, dass er seit dem 1. Januar 1976 keinen Arbeitsverdienst mehr hatte. Dieser Schadensposten wird von dem Bestimmungsgrund "Verdienstausfallschaden" in dem hierfür zugrundezulegenden weiteren Sinn umfasst.

3. Die Auffassung der Revision, der Kläger habe mit seinem Zahlungsantrag hilfsweise Ersatz seines Rentenschadens auch für die Zeit vom 1. Dezember 1978 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht begehrt, trifft nicht zu. Der von ihm zuletzt gestellte Zahlungsantrag war insoweit ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18. September 1979 (Bl. 302 GA) und nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nur für die Zeit bis einschließlich November 1978 geltend gemacht.

4. Auch im übrigen lässt die Schadensberechnung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Soweit die Revision die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts beanstandet, der Kläger müsse sich Steuerersparnisse anrechnen lassen, muss hierauf nicht eingegangen werden, da das Berufungsgericht Abzüge insoweit nicht gemacht hat.