Treten nach einem Verkehrsunfall durch die dadurch verursachten Verletzungen vorübergehen oder dauernd Einkommensverluste ein, so besteht gegen den Verursacher des Schadens ein entsprechender Ersatzanspruch.
In der Regel muss ermittelt werden, wie sich die Einkommens- und Verdienstverhältnisse des Geschädigten ohne das Dazwischen-Treten des Unfallereignisses entwickelt hätten (Ermittlung des hypothetischen künftigen Einkommens auf Grund einer Prognosebildung).
Zu den Unterschieden bei den entgangenen Einkünften von Selbständigen und lohnabhängig Beschäftigten siehe die Module:
Durch ein Schadensereignis verursachte Vorteile müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden; entgangene Vorteile, die sich ohne das Schadensereignis zu Gunsten des Geschädigen verwirklicht hätten, müssen als adäquater Schaden ersetzt werden.
BGH v. 06.02.2001:
Es ist im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB Sache der Bekl. darzulegen, dass der Kl. konkrete und zumutbare anderweitige Verdienstmöglichkeiten hatte und diese schuldhaft nicht genutzt hat.
BGH v. 28.06.2005:
Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis nicht erfasst.
KG Berlin v. 13.10.2005:
Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 20% ist grundsätzlich kompensierbar (vgl. BGH VersR 1965, 461); entsprechendes gilt für eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit.
OLG Brandenburg v. 14.07.2008:
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente gem. §§ 843 Abs. 1 BGB, § 13 StVG kann nicht verlangen, wer schon vor dem Unfall erwerbsunfähig gewesen ist und eine entsprechende Rente bezogen hat. Allein der Umstand, dass er unfallbedingt eine bestimmte zuvor noch mögliche geringfügige Beschäftigung nicht weiterführen kann, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
BVerfG v. 18.01.2010:
Die nicht durch eine unfallbedingte Kündigung von Seiten des Arbeitgebers erzwungene Aufgabe des Arbeitsplatzes kann zwar einen Grund darstellen, der eine Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers für den anschließenden Verdienstausfall ausschließt. Trotz adäquater Verursachung kann es ausnahmsweise an dem für die Einstandspflicht nötigen inneren Zusammenhang zwischen der Schutzgutverletzung und dem daraus entstehenden Schaden fehlen, für den der Verletzte Ersatz verlangt. An die Annahme eines solchen Ausnahmefalles sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind und der im Schadensrecht geltende Grundsatz der Totalrestitution gebietet es, eine dahingehende Bewertung nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen vorzunehmen. Liegen hingegen nachvollziehbare Gründe für eine Eigenkündigung vor, dann ist die Nichtbeachtung dieser Grundsätze als Ausnahme willkürlich.
LG Köln v. 01.06.2010:
Hatte eine Unfallgeschädigte ihre selbständige Tätigkeit als Fußpflegerin erst kurze Zeit vor dem Unfall aufgenommen und verfügte sie daher noch über wenige Kunden, kann sie einen Anspruch auf entgangenen Gewinn nicht geltend machen, soweit sie die ausgefallenen Kundentermine nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nachholen kann. Ein Ersatz kommt nur in Betracht, wenn das Nachholen eine überobligationsmäßige Leistung darstellen würde.
OLG Hamm v. 23.08.2007:
Ist eine Sache wie das Ladegut eines Fahrzeugs von einem Unfall zwar mittelbar betroffen, eine Substanzschädigung aber nicht konkret feststellbar, besteht keine weitergehende Haftung. § 823 BGB verlangt eine Verletzung des Eigentums, also ebenfalls eine Substanzverletzung. Allgemeine Vermögensschäden sind nach Deliktsrecht grundsätzlich nicht zu ersetzen. Auch die StVO ist kein Gesetz zum Schutz des allgemeinen Vermögens.
OLG Frankfurt am Main v. 11.10.2006:
Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die vorauszusetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen.
BGH v. 20.10.2009:
Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.