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OLG Bamberg Beschluss vom 16.01.2007 - 1 Ws 856/06 - Zur Entstehung der Erledigungsgebühr bei Verfahrenseinstellung nach ausgesetzter Hauptverhandlung

OLG Bamberg v. 16.01.2007: Zur Entstehung der Erledigungsgebühr bei Verfahrenseinstellung nach ausgesetzter Hauptverhandlung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 16.01.2007 - 1 Ws 856/06) hat entschieden:
Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn bereits eine Berufungshauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Berufungshauptverhandlung zurücknimmt.


Siehe auch Erledigungsbeitrag und Notwendige Auslagen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht - Würzburg hat den Angeklagten am 02.06.2005 zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren zeigte Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 01.09.2005 dem Landgericht die Wahlverteidigung des Angeklagten an. Der Vorsitzende der Strafkammer hat ihn dem Angeklagten am 19.09.2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Berufungshauptverhandlung vom 01.12.2005, an der Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten teilgenommen hat, ist zum Zwecke der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ausgesetzt worden. Die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für diese Hauptverhandlung wurde am 27.01.2006 festgesetzt.

Vor Bestimmung eines neuen Termins zur Berufungshauptverhandlung nahm der Verteidiger die Berufung des Angeklagten mit Schriftsatz vom 09.05.2006 rechtswirksam zurück. Die Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 30.05.2006.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2006 beantragte der Verteidiger, die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 250,56 Euro für die Berufungsrücknahme festzusetzen.

Mit Beschluss vom 27.06.2006, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg den Antrag des Verteidigers zurückgewiesen, der ihm am 03.07.2006 zugestellt wurde.

Mit am 04.07.2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Verteidiger „sofortige Beschwerde“ gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 20.09.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 15.10.2006 die Festsetzungsentscheidung vom 27.06.2006 aufgehoben und die zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 250,56 Euro festgesetzt.

Gegen diesen ihr frühestens am 15.10.2006 zugestellten Beschluss hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Würzburg mit am 25.10.2006 eingegangenem Schreiben vom 20.10.2006 „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG stehe dem Verteidiger nur zu, wenn das Verfahren ohne Hauptverhandlung durch Berufungsrücknahme erledigt werde. Sie entstehe nicht, wenn nach Aussetzung einer früheren Hauptverhandlung eine weitere Hauptverhandlung durch Rechtsmittelrücknahme entbehrlich werde.

Mit Beschluss vom 20.11.2006 hat das Landgericht Würzburg die Beschwerde der Bezirksrevisorin als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen ihr am 21.11.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer am 23.11.2006 eingegangenen weiteren Beschwerde.


II.

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Da das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat, ist der Senat an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4 RVG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin entsteht die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auch dann, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Hauptverhandlung (Nr. 4141 VV RVG Anm. (1) Ziff. 3.) zurücknimmt (Gerold/ Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., RdNr. 3 zu VV 4141; Burhoff, RVG, RdNrn. 19, 28 zu Nr. 4141 VV; Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2006 - IV Qs 66/06).

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1971, Seite 227) wurde in Nr. 4141 VV RVG der Grundgedanke des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, der geschaffen worden war, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren. Während nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 BRAGO der Rechtsanwalt die Befriedungsgebühr erhält, wenn durch dessen Mitwirkung „eine Hauptverhandlung“ entbehrlich wird, spricht Nr. 4141 VV RVG im Gegensatz zu früheren Entwürfen zum RVG davon, dass durch die anwaltliche Mitwirkung „die“Hauptverhandlung“ entbehrlich wird. Die Bezirksrevisorin ist deshalb der Meinung, dass wegen der Verwendung des bestimmten Artikels „die“ die Gebühr nach Aussetzung der Hauptverhandlung nicht entstanden ist.

Die unterschiedliche Verwendung des unbestimmten und des bestimmten Artikels durch den Gesetzgeber ist jedoch nach Ansicht des Senats irrelevant. Es handelt sich um kein rechtliches, sondern um ein sprachliches Problem. Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus sonstigen Umständen lässt sich erschließen, dass mit Verwendung des bestimmten Artikels eine sachliche Änderung verbunden sein sollte. Dass dem so ist, folgt auch daraus, dass in der Gesetzesbegründung wieder der unbestimmte Artikel gebraucht wird. So verwendet auch Hartmann fälschlicherweise noch in der 36. Auflage seines Kommentars zu den Kostengesetzen den früheren Entwürfen zum RVG entstammenden Wortlaut „eine Hauptverhandlung“ beim Gesetzestext der Nr. 4141 VV RVG.

Ob dem Verteidiger für die Berufungsrücknahme vor einer weiteren Hauptverhandlung nach Aussetzung einer Hauptverhandlung die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zusteht, ist nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu beurteilen. Sie soll den Anreiz erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Dabei folgt weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung, dass die Instanz gänzlich ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erledigt werden muss. Auch bei der Vermeidung einer weiteren Hauptverhandlung werden Aufwand und Kosten erspart. Wird diese rechtzeitig durch die Tätigkeit des Verteidigers entbehrlich, ist damit das gesetzgeberische Ziel erreicht, dass das Gericht eine Hauptverhandlung vorbereiten und durchführen muss, für die dem Verteidiger eine erneute Terminsgebühr zustehen würde. Der Gesetzgeber honoriert dies anders als im Fall der Berufungsrücknahme in der laufenden Hauptverhandlung oder während einer Unterbrechung. Dass die Vermeidung der weiteren Berufungshauptverhandlung auf einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit des Verteidigers beruht (Nr. 41414 RVG VV Anm. (2)), ist unstreitig.

Nach alledem ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).