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BGH Beschluss vom 18.03.1982 - GSZ 1/81 - Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren Ablauf

BGH v. 18.03.1982: Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren Ablauf


Der BGH (Großer Senat) - (Beschluss vom 18.03.1982 - GSZ 1/81) hat entschieden:
Die Rechtsmittelbegründungsfrist kann noch nach deren Ablauf verlängert werden, sofern dies bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist.


Siehe auch Fristenkontrolle und Berufungsbegründung im Zivilprozess


Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Teilabweisung seiner Klage durch das Landgericht am 18. September 1980 (fristgerecht) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1980 - nach 23.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts gelangt - hat sein Prozessbevollmächtigter beantragt, die an diesem Tag (einem Montag) ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November 1980 zu verlängern. Am 3. November 1980 hat er wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.

Am 23. Dezember 1980 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen, weil die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist begrifflich nicht möglich und eine Verlängerung vor Fristablauf schon bei Eingang des Antrags ausgeschlossen gewesen sei. Durch Beschluss vom selben Tag hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

Mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss macht der Kläger geltend, der Vorsitzende habe die Berufungsbegründungsfrist auch nach deren Ablauf verlängern können und müssen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erwägt, der sofortigen Beschwerde stattzugeben, weil er die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf für zulässig hält, solange sie bis zum letzten Tag der Frist beantragt worden ist. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts hat er dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG folgende Fragen vorgelegt:
  1. Kann die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden, sofern dies schon vor Fristablauf beantragt worden ist?

  2. Muss die Fristverlängerung jedenfalls so rechtzeitig beantragt worden sein, dass der Vorsitzende hierüber nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Frist hätte entscheiden können?


II.

Der Große Senat bejaht die erste Frage.

1. Der Bundesgerichtshof hat wie vor ihm das Reichsgericht die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Befugnisse des Vorsitzenden zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfristen (heute geregelt in den §§ 519 Abs. 2 Satz 3, 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bis zu dieser Vorlage stets dahin aufgefasst, dass eine Verlängerung nur während des Laufs der Frist möglich, mit Fristablauf aber ausgeschlossen sei. Danach ist es dem Vorsitzenden verwehrt, einem vor Fristablauf gestellten Verlängerungsantrag stattzugeben, wenn die Frist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abgelaufen ist; sei es auch aufgrund von Versäumnissen allein im Geschäftsgang des Gerichts, für die der Rechtsmittelkläger nichts kann. An einer dem Rechtsmittelkläger günstigeren Auslegung hat sich die Rechtsprechung durch den Ordnungscharakter der Frist und ihres Ablaufs gehindert geglaubt. In der Tat schließt die Zulassung einer "nachträglichen" Verlängerung der Begründungsfrist die Ermächtigung für den Richter ein, die Wirkungen des Fristablaufs insbesondere für die Rechtskraft des angefochtenen Urteils "nachträglich" wieder aufzuheben. Schon wegen der besonderen Bedeutung der Rechtskraft als eines Grundpfeilers der Verfahrensordnung bedarf solche Lockerung grundsätzlich der Legitimation durch eine klare gesetzliche Aussage. Der Zivilprozessordnung selbst ist sie nicht zu entnehmen.

2. Inzwischen lassen indes alle neueren Verfahrensordnungen für die öffentlich-rechtlichen Rechtswege ausdrücklich eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist "auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag" zu. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber - das ist allgemein anerkannt - für diese Verfahrensordnungen zugunsten einer "nachträglichen" Fristverlängerung entschieden (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO; dazu BVerwGE 10, 75, 76 zu dem gleichlautenden früheren § 57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG; §§ 160 a Abs. 2 Satz 2, 164 Abs. 2 SGG; dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. I/2 S. 252 n; Meyer-Ladewig SGG 2. Aufl. Rdnr. 8;Rohwer-Kahlmann SGG 4. Aufl. Rdnr. 39; Peters/ Sautter/Wolff SGG 4. Aufl. Anm. 2 S. III/80-113; jeweils zu § 164; § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO; dazu BFHE 114, 330, 331 = BStBl. 1975 II 338 Nr. 199). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls für diese Gerichtsbarkeiten prinzipiell weder Wesen und Aufgaben der Rechtsmittelbegründungsfrist noch Konflikte mit der Rechtskraft eine "nachträgliche" Fristverlängerung ausschließen.

3. Diese eindeutige - wenn auch bisher ausdrücklich nur für andere Verfahrensordnungen vorliegende - Stellungnahme des Gesetzgebers kann für die Auslegung der §§ 519 Abs. 2 Satz 3, 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht unberücksichtigt gelassen werden. Insbesondere ist eine abweichende Anwendung der Zivilprozessordnung mit dem Fehlen einer Aussage des Gesetzgebers zu dem Interessenkonflikt der "nachträglichen" Fristverlängerung nicht länger überzeugend zu begründen. Denn gegenüber dem Interesse des Rechtsmittelklägers an ihrer Zulassung, insbesondere weil sie ihn von Nachteilen einer verzögerlichen Bearbeitung seines Antrages freistellt, haben die Ordnungsaufgaben von Begründungsfrist und Rechtskraft im Verfahren vor den Zivilgerichten kein größeres Gewicht als in den Gerichtsbarkeiten, für die der Gesetzgeber diesen Konflikt zugunsten des Rechtsmittelklägers entschieden hat. So hatte auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen und in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit von 1973 (BT-Drucks. 7/444) in seinem § 547 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgeschlagen, die klarstellenden Regeln dazu in der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsordnung auch für die Zivilprozessordnung zu übernehmen. Dass dieses Vorhaben nicht verwirklicht worden ist, ist nicht auf Bedenken gegen eine "nachträgliche" Fristverlängerung zurückzuführen.

Sonach ist die Entscheidung des Gesetzgebers zur "nachträglichen" Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er sich dieser Frage für die Zivilprozessordnung annehmen würde, durch die klarstellende Regelung in den genannten anderen Verfahrensordnungen schon vorgezeichnet. Deshalb hält es der Senat für zulässig und geboten, rechtsfortbildend die Lücke hierzu in den §§ 519 Abs. 2 Satz 3, 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Sinne jener klarstellenden Regeln dahin zu schließen, dass auch für den Geltungsbereich der Zivilprozessordnung die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden kann, sofern dies schon vor Fristablauf beantragt worden ist. Nachdem auch der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts sich für eine Auslegung dieser Vorschriften im Anwendungsbereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zugunsten des Rechtsmittelklägers entschieden hat (Beschluss vom 24. August 1979 - GS 1/78 = NJW 1980, 309), wird diese Rechtsfrage damit für alle Verfahrensordnungen einheitlich beantwortet.


III.

Ist aus den vorstehenden Gründen die Befugnis des Vorsitzenden zur "nachträglichen" Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen der Zivilprozessordnung den Regeln der anderen Verfahrensordnungen anzugleichen, so ist die zweite Vorlegungsfrage zu verneinen. Auch jene Regeln verlangen für die Zulässigkeit des Verlängerungsantrags nur, dass bei seinem Eingang die Rechtsmittelbegründungsfrist noch läuft; auf einen früheren Zeitpunkt für den "letzten Eingang" des Antrags bei Gericht heben sie nicht ab.

Das bedeutet freilich nur, dass der Vorsitzende Fristverlängerung auch auf einen erst im letzten Augenblick gestellten Antrag bewilligen kann. Auch über eine "nachträgliche" Fristverlängerung entscheidet der Vorsitzende nach seinem Ermessen; hierbei kann er durchaus auch den Gründen für die späte Antragstellung nachgehen. Von diesen Risiken einer Versagung der Fristverlängerung stellt auch die ergänzende Auslegung der §§ 519 Abs. 2 Satz 3, 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Rechtsmittelkläger nicht frei.