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BGH Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 64/85 - Zum Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers wegen Zahlung vorgezogenen Altersruhegelds

BGH v. 11.03.1986: Zum Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers wegen Zahlung vorgezogenen Altersruhegelds an einen unfallbedingt Schwerbehinderten


Der BGH (Urteil vom 11.03.1986 - VI ZR 64/85) hat entschieden:
Zur Frage, ob der Anspruch des Verletzten auf Erstattung seines Verdienstausfallschadens gegen den Schädiger, durch dessen Verletzungshandlung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes für Schwerbehinderte nach RVO § 1248 Abs 1 eingetreten sind, auf den zur Zahlung des vorgezogenen Altersruhegeldes verpflichteten Versicherungsträger in Höhe seiner Leistungen nach RVO § 1542 aF übergegangen ist.


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Tatbestand:

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat nach §§ 7 Abs. 1, 11 StVG i.V. mit Art. VIII Abs. 5 NTS für die Folgen eines Verkehrsunfalls einzustehen, durch den der am 30. September 1919 geborene R. - ein Versicherungsnehmer der klagenden Landesversicherungsanstalt - am 18. Mai 1971 schwer verletzt wurde. R., der schon vor dem Unfall wegen einer Kriegsbeschädigung in seiner Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. gemindert war, erlitt bei dem Unfall einen Kieferbruch und Rippenserienbrüche. Hierdurch trat eine weitere Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. ein. Seit dem 7. Oktober 1976 ist R. als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt.

Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres hat R. seine bisherige Tätigkeit als Metallarbeiter aufgegeben und bei der Klägerin nach § 1248 Abs. 1 RVO vorzeitiges Altersruhegeld beantragt. Die Klägerin hat ihm dies seit dem 1. April 1980 gewährt. Bis zum 30. September 1982 hat sie insgesamt 36.655,95 DM Altersruhegeld und Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gezahlt.

Diesen Betrag verlangt die Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO a.F.) von der Beklagten ersetzt. Sie macht geltend, ihre Aufwendungen beruhten auf dem Unfall; erst durch ihn sei R. zum Schwerbehinderten geworden, der das Recht habe, vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte hat ihre Ersatzpflicht bestritten. R. habe das Altersruhegeld nicht zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen, sondern allein wegen Erreichens der in § 1248 Abs. 1 RVO bestimmten Altersgrenze erhalten.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat R. mit seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen unfallbedingten Verdienstausfallschaden erlitten, für den die Beklagte einstehen müsse. Ohne die Unfallverletzungen wäre R. jedenfalls bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres berufstätig geblieben und hätte sein bisheriges Einkommen weiter bezogen. Sein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall sei gemäß § 1542 RVO a.F. in Höhe der Rentenzahlungen und der Beiträge zur Krankenversicherung, die die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1982 für R. geleistet habe, auf diese übergegangen. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass R. von der Klägerin Altersruhegeld erhalten habe. Das vorzeitige Altersruhegeld sei ihm nicht allein wegen seines Alters gezahlt worden, vielmehr stelle es einen Ausgleich für die unfallbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit dar, der nicht dem Schädiger zugute kommen solle. Der übergegangene Anspruch sei auch nicht wegen Mitverschuldens des R. nach § 254 BGB gemindert; dass R. vorzeitiges Altersruhegeld beantragt habe, könne ihm auch dann, wenn er noch in der Lage gewesen wäre, bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres weiter zu arbeiten, nicht angelastet werden. Da die Klägerin ihre Leistungen wegen der unfallbedingten Schwerbehinderung des R. habe erbringen müssen, sei auch die für den Anspruchsübergang nach § 1542 RVO a.F. erforderliche sachliche Kongruenz zwischen diesen Leistungen und den von der Beklagten zu erbringenden Schadensersatzleistungen erfüllt.


II.

Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Ohne Erfolg stellt die Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienstausfallschaden des R. in Frage. Dass R. schon vor dem Unfall wegen einer Kriegsbeschädigung zu 30 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erst durch den Unfall, für dessen Folgen die Beklagte einzustehen hat, geschaffen worden sind. Erst durch die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen erhöhte sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit des R. derart, dass er als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes anzuerkennen war und gemäß § 1248 Abs. 1 RVO das vorzeitige Altersruhegeld beanspruchen konnte. Die schon im Unfallzeitpunkt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des R. muss die Beklagte hinnehmen; wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (BGHZ 20, 137, 139; Senatsurteile vom 5. Mai 1959 - VI ZR 26/58 - VersR 1959, 752, 753 und vom 10. Mai 1966 - VI ZR 243/64 - VersR 1966, 737, 738).

Der Verdienstausfallschaden des R. ist der Beklagten auch zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass R. aus eigenem Entschluss aus seiner früheren Erwerbstätigkeit ausgeschieden ist. Er hat mit diesem Entschluss ein Recht wahrgenommen, das ihm die Rechtsordnung in § 1248 Abs. 1 RVO gewährt hat. Für die mit dieser Rechtswahrnehmung verbundenen zivilrechtlichen Folgen - den Fortfall seines bisherigen Arbeitseinkommens - muss der Schädiger aufkommen. Er hat mit seiner Verletzungshandlung die tatsächlichen Voraussetzungen für die sozialversicherungsrechtliche Position geschaffen, in die der Verletzte gelangt ist. In diese Position, die es dem R. ermöglichte, gerade auch wegen der unfallbedingten zusätzlichen Belastung mit der Arbeit aufzuhören, hat ihn der Schädiger durch seine Verletzungshandlung gebracht. Deshalb steht das Ausscheiden des R. aus dem Erwerbsleben auch dann in dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit der Verletzungshandlung, wenn R. die Gelegenheit dazu ergriffen hat.

Aus diesen Erwägungen bleibt auch der Einwand des Mitverschuldens, den die Revision geltend macht, ohne Erfolg. Die Beklagte kann dem Verletzten den mit der Wahrnehmung seiner Rechte aus § 1248 Abs. 1 RVO verbundenen Fortfall seines bisherigen Arbeitseinkommens nicht als Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB entgegenhalten, und zwar auch dann nicht, wenn er in der Lage gewesen sein sollte, seine bisherige Tätigkeit weiter fortzusetzen. Der Schädiger kann von dem Verletzten nicht verlangen, im Interesse der Geringhaltung des Schadens darauf zu verzichten, die ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte soziale Altersversorgung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr müssen die Interessen des Schädigers hinter dem sozialen Anliegen, das der Regelung des § 1248 Abs. 1 RVO zugrunde liegt, zurücktreten; die Wahrnehmung dieser Rechte ist schon begrifflich nicht Verschulden gegen sich selbst (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166).

2. Der Klageanspruch scheitert auch nicht an der für einen Anspruchsübergang nach § 1542 RVO a.F. vorauszusetzenden Kongruenz der Leistungen der Klägerin mit einer Ersatzverpflichtung der Beklagten.

Die Klägerin kann wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen von der Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 1542 RVO a.F. nur dann Ersatz verlangen, wenn ihre Leistungen mit dem ersatzpflichtigen Schaden des R. in einem inneren Zusammenhang standen, d.h. diesem sachlich und zeitlich kongruent waren (vgl. BGHZ 90, 334, 335). Die Beklagte ist nach § 11 StVG verpflichtet, dem Verletzten R. den unfallbedingten Verdienstausfallschaden zu ersetzen, den er durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erlitten hat. Die Aufwendungen für das vorgezogene Altersruhegeld, auf die die Klägerin ihre Klage stützt, waren zum Ausgleich dieses Erwerbsschadens des R. bestimmt.

a) Im Urteil vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 - a.a.O. - hat der Senat entschieden, dass die Zahlung von Altersruhegeld nach Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 1248 Abs. 1 RVO mangels Kongruenz nicht zum Anspruchsübergang auf den sozialen Leistungsträger führt. Hierfür war die Erwägung maßgebend, dass der Versicherte dieses Altersruhegeld nicht zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen, sondern allein wegen Erreichens der Altersgrenze ohne Rücksicht darauf erhält, ob er noch voll erwerbsfähig ist oder nicht. Der Senat hat dabei offengelassen, ob etwas anderes gilt, wenn das vorzeitige Altersruhegeld vor Vollendung des 63. Lebensjahres u.a. bei Schwerbehinderung in Anspruch genommen wird (a.a.O. S. 167).

b) Diese Frage ist nunmehr zu entscheiden, und zwar dahin, dass das gemäß § 1248 Abs. 1 RVO anerkannten Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlende Altersruhegeld zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen geleistet wird, so dass das für den Anspruchsübergang nach § 1542 RVO a.F. vorausgesetzte Kongruenzerfordernis gegeben ist.

Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass das vorgezogene Altersruhegeld für Schwerbehinderte nach § 1248 Abs. 1 RVO nicht allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze geleistet wird. Hinzukommen muss vielmehr die Anerkennung des Versicherten als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes, die voraussetzt, dass der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v. H. gemindert ist. Dieses zusätzliche Erfordernis einer wenigstens 50 v. H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gibt dem vorgezogenen Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung das Gepräge.

Schon die spezielle Ausgestaltung des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung lässt erkennen, dass die gesundheitliche Schädigung dieses Personenkreises im Vordergrund der gesetzgeberischen Überlegungen stand. Der Gesetzgeber gewährt diesen Anspruch nur den Versicherten, die in einem hohen Grad in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind; er verknüpft diese Anforderung mit einem von dem Regelfall des vorgezogenen Altersruhegeldes abweichenden speziellen Alterserfordernis. In diesen spezifischen Anforderungen findet der gesetzgeberische Wille Ausdruck, den Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wegen der mit der hohen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten.

Dieser aus der getroffenen Regelung ableitbare gesetzgeberische Wille findet in der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung seine Bestätigung. Nach den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gelangten Vorstellungen sollte für die Gruppe der Schwerbehinderten gerade deshalb, weil sie schweren körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt und aus diesem Grund in aller Regel vorzeitig gealtert sind, eine besondere Altersgrenze eingeführt werden; dem berechtigten Anliegen dieser Versicherten, die - durch ein persönliches Lebensschicksal betroffen - unter besonders schwierigen Bedingungen im Alter arbeiten müssen, sollte Rechnung getragen und es sollte berücksichtigt werden, dass ihre Gesundheitsbeeinträchtigung gerade im Alter zu einer Herabsetzung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit führt (BTDrucks. VI/2916 vom 8. Dezember 1971 Anlage 2 S. 71 und BT-Drucks. VI/3767 vom 13. September 1972 S. 6). Auch die Herabsetzung der Altersgrenze für Schwerbehinderte vom 62. auf das 60. Lebensjahr diente primär dem Ziel, die besondere Situation dieser Gruppe der Versicherten in der Rentenversicherung zu verbessern (BT-Drucks. 8/2101 vom 14. September 1978 S. 5 und 8/2119 vom 22. September 1978 S. 7).

Diesem Verständnis des gesetzgeberischen Ziels des vorgezogenen Altersruhegelds für Schwerbehinderte steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber diese Regelung in § 1248 Abs. 1 RVO eingestellt hat. Zwar bedeutet dies, dass das vorgezogene Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung nur ein Unterfall des Altersruhegeldes ist; das Gesetz kennt nur ein Altersruhegeld (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III S. 684 a; Bergner/Erdmenger/Fehn/Kaltenbach/ Kolb, RVO, § 1248 Rdn. 2; Müller in RVO-Gesamtkommentar, § 1248 Anm. 6). Dies schließt indes nicht aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des an besondere Voraussetzungen gebundenen vorgezogenen Altersruhegeldes für Schwerbehinderte eine besondere Zielvorstellung verfolgt hat, die sich von dem Regelfall des vorgezogenen Altersruhegeldes unterscheidet.