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BGH Beschluss vom 04.11.2010 - VI ZB 86/09 - Zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren

BGH v. 04.11.2010: Zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren


Der BGH (Beschluss vom 04.11.2010 - VI ZB 86/09) hat entschieden:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat, ist § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden. Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist, so dass eine obsiegende Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.


Siehe auch Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr und Kostenfestsetzung - Kostenfestsetzungsverfahren


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht hat die Klage durch vorläufig vollstreckbares Urteil vom 21. April 2009 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hierauf gestützt hat der Beklagte mit am 24. April 2009 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.139,43 € gegen den Kläger beantragt. Darin war nach einem Streitwert von 6.512,50 € eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 487,50 € netto enthalten.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat die nach einem Streitwert von 6.512,50 € bemessenen Kosten des Beklagten auf insgesamt 849,36 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nur hälftig in Höhe von 243,75 € netto in Ansatz gebracht. Die sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Ziel, die Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu beseitigen, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Festsetzung der ungekürzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter.


II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg.

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass es nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer Kürzung der von dem Beklagten angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse, woran § 15a RVG nichts ändere, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat, ist § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden. Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist, so dass eine obsiegende Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106 unter III 3; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, juris, Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III 1; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, z.V.b., Rn. 9 f.).

Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nur gekürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst.



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