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Kostenfestsetzung - Kostenfestsetzungsverfahren

Kostenfestsetzung - Kostenfestsetzungsverfahren




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Außergerichtliche Kosten Dritter
-   Streitgenossenschaft
-   Rechtsmittel / sofortige Beschwerde
-   Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels
-   Kostenfestsetzung / Verzinsungsbeginn / Vergleichsabschluss



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits

Außergerichtliche Vergleichskosten und Kostenfestsetzung

Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr

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Allgemeines:


BGH v. 26.01.2006:
Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.

BGH v. 10.12.2009:
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

OLG Hamm v. 25.01.2013:
Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gemäß §§ 104ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gemäß § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben. Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zu Gunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.

BGH v. 08.10.2013:
Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.

KG Berlin v. 19.03.2014:
Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass gemäß § 100 Abs. 1 ZPO die Kostenpflichtigen ohne anderweitige Regelung nach Kopfteilen haften. Diese die Kostengrundentscheidung betreffende Regelung ist aber auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht übertragbar. Denn mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird der zu erstattende Betrag beziffert. Da es sich um einen Vollsteckungstitel handelt, muss er die ggf. zwangsweise beizutreibende Forderung vollstreckungsfähig bezeichnen. Dem ist bei mehreren in die Kosten Haftenden nur genügt, wenn für jeden beziffert bezeichnet ist, welchen Betrag er an wen zu zahlen.

KG Berlin v. 19.03.2014:
Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass gemäß § 100 Abs. 1 ZPO die Kostenpflichtigen ohne anderweitige Regelung nach Kopfteilen haften. Diese die Kostengrundentscheidung betreffende Regelung ist aber auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht übertragbar. Denn mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird der zu erstattende Betrag beziffert. Da es sich um einen Vollsteckungstitel handelt, muss er die ggf. zwangsweise beizutreibende Forderung vollstreckungsfähig bezeichnen. Dem ist bei mehreren in die Kosten Haftenden nur genügt, wenn für jeden beziffert bezeichnet ist, welchen Betrag er an wen zu zahlen.

KG Berlin v. 16.05.2014:
Für den Antrag nach § 55 RVG und damit auch für die Erklärung nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. - Auf den durch § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG begründeten öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist die Bestimmung des § 10 RVG nicht anwendbar.

OLG Saarbrücken v. 29.05.2015:
Die Regel, wonach bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in Fällen, in denen eine vom Gericht angeordnete Beweisaufnahme nicht mehr zur Durchführung gelangt, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, gilt nicht ausnahmslos. - Hat vor der Kostenentscheidung eine Beweisaufnahme im Strafverfahren stattgefunden, in der sich der im Zivilverfahren erhobene Klagevorwurf nicht bestätigt hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Zivilgericht nach urkundlicher Verwertung dieses Beweisergebnisses der klagenden Partei, der andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und die als Reaktion auf das freisprechende Strafurteil in einem Prozessvergleich ohne Kostenregelung faktisch auf die Klageforderung verzichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.




BGH v. 07.02.2017:

  1.  br> Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere, welche Verfahrensabschnitte sie einschließt. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen.

  2.  Die Kostengrundentscheidung in einem Beschluss, mit welchem eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, erfasst das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Eine außergerichtliche Besprechung, die auf die Vermeidung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung gerichtet ist, kann nicht der ihr vorausgegangenen Kostengrundentscheidung zugeordnet werden, mit der Folge, dass für den Fall, dass Widerspruch nicht eingelegt wird, die Terminsgebühr nicht gemäß §§ 103 ff. ZPO festsetzungsfähig ist.

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Außergerichtliche Kosten Dritter:


OLG Köln v. 11.01.2016:
Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern "Dritten" - vorliegend außergerichtliche Kosten der am Prozess nicht beteiligten Berufs-Haftpflichtversicherung - entstanden sind, können grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Betragsverfahren festgesetzt werden.

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Streitgenossenschaft:

OLG Koblenz v. 18.11.2013:
Einem obsiegenden Streitgenossen, der vom selben Anwalt wie der unterlegene Streitgenosse vertreten war, muss der Prozessgegner grundsätzlich nur den Bruchteil der Anwaltskosten erstatten, den der Obsiegende im Innenverhältnis der Auftraggeber des Anwalts zu tragen hat. Die bloße Befürchtung, der andere Streitgenosse werde den von ihm geschuldeten Gebührenanteil dem gemeinsamen Anwalt schuldig bleiben, reicht nicht aus, um die Alleinhaftung des obsiegenden Streitgenossen darzutun.

BGH v. 01.03.2016:
Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts „offenbar“ ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.; vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

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Rechtsmittel / sofortige Beschwerde:


BGH v. 26.01.2006:
Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.

OLG Hamm v. 25.01.2013:
Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zu Gunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.

OLG Dresden v. 19.09.2013:
Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG in der Fassung vom 30. Juli 2009 gegen den Kostenansatz ist allein wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Rüge der ungenügenden Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers betrifft stattdessen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach; damit kann ein Beschwerdeführer in diesem Rechtsbehelfsverfahren nicht gehört werden. Es darf auch nicht geprüft werden, ob die Anordnung, welche die Auslagen verursacht hat - hier die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung durch die Zurückweisung des entsprechenden Entpflichtungsantrags - rechtsfehlerfrei gewesen ist. Hierfür ist ein eigenständiges Anfechtungsverfahren (Beschwerde gemäß § 304 StPO) eröffnet.

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Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels:


Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels

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Kostenfestsetzung / Verzinsungsbeginn / Vergleichsabschluss:


BGH v. 22.09.2015:
  1.  Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.

  2.  Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.

BGH v. 04.11.2020:
Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden; maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165).

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