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BGH Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08 - Zum Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall durch Regulierung auf Neuwagenbasis

BGH v. 09.06.2009: Zum Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall durch Regulierung auf Neuwagenbasis


Der BGH (Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08) hat entschieden:
Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.


Siehe auch Neuwagenanspruch und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro "Grüne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2005 in Anspruch, bei dem ihr PKW BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich beschädigt wurde. Die Klägerin hatte den PKW als Geschäftsfahrzeug zum Preis von 97.379,30 € erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Beklagte zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Beklagten beauftragter Sachverständiger auf 5.379,38 € netto geschätzt hatte, eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3.500 €, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20 €, d.h. insgesamt 9.484,83 €.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe von 88.940,43 € Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2.592 € und Anwaltskosten in Höhe von 1.301,05 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Landgericht hat der Klägerin die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 88.940,43 € Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von 823,03 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Hamburg 2008, 470 abgedruckt ist, ist der Auffassung, die Klägerin sei berechtigt, den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Grundsätzlich habe ein Geschädigter gemäß § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen Wertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier PKW genieße, müsse sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unterschied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gemäß § 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschädigt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von einer erheblichen Beschädigung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Reparatur auch nur geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines PKW erfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchführung dieser Arbeiten werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es seinen "nagelneuen" Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall gegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an der A-Säule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-Säule handle es sich um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von Bedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gefüge des Fahrzeugs ein und versetze den PKW nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Zustand. Der Umstand, dass der Wagen vom Geschäftsführer der Klägerin für Akquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transportfahrzeug.

Dass der Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. Schadensersatz in Geld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG schränke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein Anspruch aus § 249 Abs. 2 BGB.

Unerheblich sei auch, dass die Klägerin bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht davon abhängig, dass der Geschädigte eine Wiederbeschaffung oder eine Wiederbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Geschädigte sei vielmehr in seiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel verwende.

Der Beklagte müsse der Klägerin auch die Kosten für die außergerichtliche Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in Höhe von 101.154,34 € erstatten.


II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Der Klägerin steht jedenfalls derzeit kein über die bisherigen Zahlungen des Beklagten hinaus gehender Schadensersatzanspruch zu.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409).

b) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch dann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit dem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.

aa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 733; vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163; vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81 - VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 281/81 - VersR 1984, 46).

(1) Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.; 162, 161, 165, jeweils m.w.N.).

Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat BGHZ 115, 375, 378 f.; 171, 287, 289 f., jeweils m.w.N.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 168, 43, 45; 169, 263, 266 ff.; 171, 287, 290).

(2) Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dementsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 165 ff.; 163, 180, 184; 169, 263, 267). In Ausnahmefällen kann das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschränkung erfahren und hinter einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftlichen Restitutionsmaßnahme zurücktreten. So steht dem Geschädigten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f.; 162, 161, 166 ff.; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).

Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733 f.). Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO S. 734; Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163).

(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin, sei im Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich beschädigt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens.

(a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. März 1983 (VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen. Hieran hält der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr als 607 km zurückgelegt; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden.

(b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin sei beim Unfall erheblich beschädigt worden, hält sich im Rahmen eines möglichen tatrichterlichen Ermessens. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. Kratzer an der Karosserie - notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478, 479; OLG Düsseldorf, SP 2004, 158, 160).

Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen merkantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 267; Eggert, DAR 1997, 129, 132; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 282/81 - VersR 1984, 46). Denn die Grenze für nicht mitteilungspflichtige und damit keinen Mangel begründende "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - VersR 2008, 359, 361 m.w.N.).

(c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfordert Richtarbeiten an der A-Säule des Fahrzeugs - einem tragenden, für die Stabilität des Fahrzeugs bedeutsamen Teil - mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert beläuft sich auf 3.500 €. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beschädigung des völlig neuwertigen Fahrzeugs der Klägerin als erheblich gewertet hat.

(4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern lassen, dass das Unfallfahrzeug von der Klägerin gewerblich genutzt wurde. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts setzte der "Geschäftsführer" der Klägerin den Wagen für Akquisitionsfahrten ein. Dies bedeutet, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug nach außen in Erscheinung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repräsentationszwecken. Jedenfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genießt nach der Verkehrsauffassung keine andere Wertschätzung als ein neuer PKW in den Händen eines Privateigentümers. Auch dem Eigentümer eines solchen Fahrzeugs ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrages zu begnügen.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.

(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16, 17; VerkMitt 1994, 93; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken, SP 2004, 160, 161; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244, 245; Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2007, § 249 Rn. 202; Knerr in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 20).

Nach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handle, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243, 1244 f.; Eggert DAR 1997, 129, 136; Huber, Festschrift für Eggert 2008, 113, 129 f.; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 17; Nothoff; NZV 2003, 509, 510 f.; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann in Schiemann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5 e; Pamer, Der Fahrzeugschaden, Rn. 43; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 22; Küppers, NJW 1976, 1886; Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 251 Rn. 4; Lemcke in van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 3, Rn. 189).

(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter b) aa) (2) ausgeführt beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO).

(3) Da sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es jedenfalls derzeit (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung höherer Kosten nach Bekundung eines weitergehenden Integritätsinteresses durch den Geschädigten: BGHZ 169, 263) an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.

3. Da der Klägerin derzeit kein Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht den Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen.

4. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.