Neuwagenanspruch - neues Fahrzeug - Totalschaden nach Verkehrsunfall - Anspruch auf ein Neufahrzeug - Ersatz durch Wagen zum Neupreis
 

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Fahrzeugschaden - Fiktive Schadensabrechnung - Reparaturschaden - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Totalschaden - Umsatzsteuer - Vollkaskoversicherung


Neuwagenanspruch


In bestimmten Fällen kann der Geschädigte statt der Durchführung der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs verlangen, auf Neuwagenbasis entschädigt zu werden.

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit relativ genaue und strenge Mindestkriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um den Anspruch zu rechtfertigen. Diese Mindestanforderungen sind aber in Einzelfällen auch immer wieder durchbrochen worden.

Man wird derzeit von folgenden Voraussetzungen für eine zulässige Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwagenbasis ausgehen müssen:
  • Zulassungsdauer des beschädigten Fahrzeugs höchstens ein Monat,

  • Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs nicht mehr als 1.000 km, bei besonders schwerwiegenden Schäden nur ausnahmsweise bis zu 3.000 km,

  • erhebliche Beschädigungen an tragenden oder anderen sicherheitsrelevanten Teilen,

  • Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs.

Nach wohl h.M. kann der Geschädigte dann, wenn er grundsätzlich einen Anspruch auf Neufahrzeug-Abrechnung hat, diesen auch fiktiv geltend machen, braucht also die tatsächliche Neuanschaffung eines neuen Fahrzeugs nicht nachzuweisen (KG DAR 1980, 371; KG VerkMitt 1994, 93; OLG Karlsruhe DAR 1982, 230; LG Aachen ZfS 1989, 46; Himmelreich / Klimke / Bücken, Kfz.-Schadenregulierung, Rdnr. 973 b; a.A. OLG Nürnberg ZfS 1991, 45; LG Kassel ZfS 1992, 299; Eggert DAR 1997, 129).

Dies hat neuerdings auch erneut das LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.10.2005 - 5 S 53/05) bestätigt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Wann ist bei der Unfallbeschädigung eines Fahrzeugs ein Neuwagenanspruch gegeben?

  • Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis

  • Rechtsprechung: Ein Neuwagenanspruch kommt bei Nutz- und Leasingfahrzeugen nicht in Betracht.

  • Herrschende Auffassung:
    Der Neuwagenanspruch kann auch bei abstrakter bzw. sog. fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden.

  • BGH v. 03.11.1981:
    Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Pkw eine Schadensberechnung "auf Neuwagenbasis" nur bis zu einer Fahrleistung von 1000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen. Zu den Grundsätzen, nach denen im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen kann.

  • LG Schweinfurt v. 03.03.2005:
    Bei der Anwendung der Faustregel, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht kommt, wenn das beschädigte Kfz im Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat in Gebrauch war, kommt es nicht darauf an, ob und wie lange der Geschädigte innerhalb dieser Frist - etwa durch eine Urlaubsreise - an der tatsächlichen Nutzung des Wagens gehindert war.

  • BGH v. 09.06.2009:
    Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

  • KG Berlin v. 02.08.2010:
    Der Geschädigte, der für seinen neuwertigen Pkw Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall auf Neuwagenbasis begehrt, hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen (insbes. einen erheblichen Schaden und die Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs) darzulegen und zu beweisen.

  • OLG Düsseldorf v. 24.08.2010:
    Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung des Neufahrzeuges. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeuges nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren.

  • LG Saarbrücken v. 20.05.2011:
    Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei einer Laufleistung zwischen 1.000 km und 3.000 km in Betracht kommt, setzt dies voraus, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Geschädigten die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Restitutionsmaßnahme nicht zugemutet werden kann, wenn dadurch der Wert nicht voll ausgeglichen wird, den das unfallbeschädigte Fahrzeug als praktisch neues für seinen Eigentümer noch gehabt hätte.




Wahlweise Abrechnung: - nach oben -
  • KG Berlin v. 02.08.2010:
    Sieht das Erstgericht von der Aufklärung des Unfallhergangs ab und weist es die Klage, mit der der Kläger Abrechnung auf Neuwagenbasis fordert, allein mit der Begründung ab, die dafür erforderlichen Voraussetzungen könnten nicht festgestellt werden und dem Kläger könne auch nicht Schadenersatz auf Reparaturkostenbasis zugesprochen werden, weil er seine Klage nicht entsprechend "umgestellt habe", liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten betrifft nämlich denselben Streitgegenstand und ist lediglich ein minus (nicht aliud) gegenüber dem Ersatz des Neupreises des neu angeschafften Ersatzfahrzeugs.




Einzelfälle: - nach oben -
  • LG Mönchengladbach v. 25.10.2005:
    Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden in Höhe von nur 1.700,00 € auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt werden können

  • OLG Karlsruhe v. 25.11.1992:
    Liegen die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis vor, so ist die Reparatur auch unter Berücksichtigung einer dann geschuldeten Wertminderung kein vollständiger Schadensausgleich. Die Art der Schadensabwicklung hängt daher nicht von einem Vergleich zwischen den Kosten für eine Neuwagenbeschaffung und denjenigen für eine Reparatur ab. Der Schädiger kann sich deshalb nicht darauf berufen, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten seien wegen der Lieferfrist für den Neuwagen (hier: 4 Monate) erheblich höher ausgefallen als bei einer Reparatur

Die Frage, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auch Anwendung finden, wenn der Geschädigte auf Grund eines wirtschaftlichen Totalschadens lediglich Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen kann, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.