Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 11.03.1970 - IV ZR 772/68 - Keine Anwendung des § 1359 BGB für Schäden außerhalb des häuslichen Bereichs

BGH v. 11.03.1970: Zur Anwendung des § 1359 BGB für Schäden außerhalb des häuslichen Bereichs und zum Risiko von Glatteisbildung


Der BGH (Urteil vom 11.03.1970 - IV ZR 772/68) hat entschieden:
  1. Auch wenn der Wetterdienst nur vor Reifbildungsgefahr warnt, kann ein Kfz-Führer nicht vor Glatteisbildung sicher sein. Die Entscheidung, ob ein Kraftfahrer auf einer bestimmten Straße mit Glatteisbildung rechnen musste, ist weitgehend eine Tatfrage. Ein Kraftfahrer mit geringer Fahrpraxis muss sich besonders vorsichtig verhalten; mangelnde Erfahrung und Kenntnisse können ihm nicht nachgesehen werden.

  2. Der mildere Haftungsmaßstab des BGB § 1359 gilt nicht, wenn ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zufügt.


Siehe auch Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Tatbestand:

Die Parteien heirateten im Jahre 1958. Seit Mitte November 1963 lebten sie voneinander getrennt. Mit Klageschrift vom 15. November 1963 erhob die Ehefrau Scheidungsklage. Der Ehemann widersetzte sich der Scheidung. Am 26. Juni 1964 erging eine einstweilige Anordnung des Landgerichts, durch die der Ehefrau unter anderem aufgegeben wurde, dem Ehemann die Mitbenutzung der bei der Ehewohnung befindlichen Garage nicht zu verwehren. Das Landgericht gab der Scheidungsklage der Frau durch Urteil vom 9. September 1964 statt. Die Berufung des Mannes wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 1965 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Ehefrau ist wieder verheiratet.

Am 28. November 1964, als der Scheidungsrechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war, fuhr die Ehefrau, die jetzige Beklagte, mit einem im Jahre 1963 neu gekauften Personenkraftwagen des Ehemannes, des jetzigen Klägers, von Braunschweig in Richtung Celle, um dort ihre Eltern zu besuchen. Während der Fahrt kam der Kraftwagen um 7.40 Uhr auf vereister Fahrbahn auf die linke Straßenseite und geriet in den Graben. Das Fahrzeug überschlug sich und wurde total beschädigt.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte einen Teilanspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Kraftwagens geltend.

Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit der am 23. Juni 1966 erfolgten Klagzustellung zu zahlen.
Er hat vorgetragen, der Neupreis des Kraftwagens habe 5.314,75 DM betragen. Das Fahrzeug habe bis zum Unfalltage 1.200 km gefahren. Bis zur Erhebung der Scheidungsklage sei es von beiden Parteien benutzt worden. Dann habe sich die Beklagte Kraftfahrzeugschlüssel und Garagenschlüssel angeeignet und das Garagenschloss ausgewechselt. Sie habe den Kraftwagen allein benutzt und sei mit ihm häufig zu ihren Eltern nach Celle gefahren. Er habe den Kraftwagen stilllegen wollen, ihn jedoch beim Straßenverkehrsamt nicht abmelden können, weil die Beklagte Kraftfahrzeugschein und Kennzeichen in Besitz gehabt habe. Einmal habe er abends das Fahrzeug auf dem Hof gefunden und den Schlüssel abgezogen. Nach drei Stunden sei der Kraftwagen nicht mehr da und die Garage verschlossen gewesen. Zwei Tage später habe er den Wagen wieder auf dem Hof gefunden, aber sein Kraftwagenschlüssel habe nicht mehr in das Schloss gepasst. Die Beklagte habe das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil sie schuldhaft den damaligen Straßenverhältnissen nicht Rechnung getragen habe und zu schnell gefahren sei.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, der Kläger habe ihr, da er im Scheidungsverfahren aussöhnungsbereit gewesen sei, die Benutzung des Kraftwagens nicht verboten und sei mit ihren Fahrten nach Celle einverstanden gewesen. Er sei mit dem Fahrzeug ohnehin nicht gefahren, sie habe die laufenden Unterhaltskosten allein getragen. Er hätte den Kraftwagen beim Straßenverkehrsamt abmelden können, wenn er das gewollt hätte. Sie habe weder das Garagenschloss noch die Kraftwagenschlösser ausgewechselt. An dem Unfall treffe sie keine Schuld. Sie sei plötzlich auf einen Glatteisfleck gekommen; bis dahin sei die Straße trocken gewesen. Die Temperatur sei am Tag vorher und am Unfalltag über den Gefrierpunkt gestiegen. Dass sie in der Nacht zeitweise darunter gesunken sei, habe sie nicht gewusst.

Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

1. Da die Beklagte den im Eigentum des Klägers stehenden Kraftwagen beschädigt hat und der Kläger deswegen von ihr Schadensersatz verlangt, kommt als Anspruchsgrundlage in erster Linie die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Beklagte, die bei Temperaturen um den Gefrierpunkt außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bundesstraße befahren habe, habe nicht damit rechnen können, vor Glatteisgefahr sicher zu sein. Auch wenn die Lufttemperatur zur Unfallzeit möglicherweise etwas höher gewesen sei, habe sie mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Nachttemperaturen unter den Gefrierpunkt gesunken seien und der Boden diese Nachttemperatur stellenweise noch gehalten habe. In dem von Wiesen häufig unterbrochenen Waldgebiet an der Straße nach Celle sei mit unterschiedlichen Frostverhältnissen zu rechnen gewesen. Auf Frostgefahr habe auch der feuchte Zustand der Straße hingedeutet.

Diese Feststellungen ergeben, dass die Beklagte zu schnell gefahren ist und dadurch fahrlässig die Beschädigung des Kraftfahrzeugs herbeigeführt hat.

Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet.

Es ist richtig, dass in der Auskunft des Wetterdienstes für die fragliche Zeit und die fragliche Gegend nur von der Möglichkeit von Reifglätte gesprochen wird. Gleichwohl war das Berufungsgericht nicht gehindert anzunehmen, die Beklagte habe nicht damit rechnen können, vor Glatteisgefahr sicher zu sein. Der Aussage des in dem Ermittlungsverfahren polizeilich vernommenen Bankkaufmanns L hat das Berufungsgericht entnommen, dass die Straße feucht gewesen sei und deshalb zu vorsichtigem Fahren Anlass bestanden habe. Auch wenn L und die Beklagte bis dahin auf der Fahrt von Braunschweig kein Glatteis bemerkt hatten, war es bei dem Straßenzustand und den Temperaturen, die nach den getroffenen Feststellungen in der Nähe des Gefrierpunktes lagen, in dem von Wiesen häufig unterbrochenen Waldgebiet geboten, die Fahrweise so einzurichten, dass der Kraftwagen bei plötzlich auftretendem Glatteis nicht ins Schleudern geriet.

Ein Kraftfahrer mit geringer Fahrpraxis muss sich besonders vorsichtig verhalten; mangelnde Erfahrung und Kenntnisse können ihm nicht nachgesehen werden. Die Revision vermag deshalb nicht geltend zu machen, die Beklagte habe als Frau nur eine gewöhnliche Kenntnis metereologischer und physikalischer Verhältnisse haben können und mit Glatteis nicht zu rechnen brauchen.

Die Entscheidung, ob ein Kraftfahrer auf einer bestimmten Straße mit Glatteisbildung rechnen musste, ist weitgehend eine Tatfrage (BGH VersR 1968, 303). Ein Rechtsfehler ist in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht erkennbar. Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingestellt hat, weil der Unfall auf die unvorhersehbare Eisglätte zurückzuführen und der Beklagten ein verkehrswidriges Verhalten nicht nachzuweisen sei, so nötigte das das Berufungsgericht nicht zu einer entsprechenden Feststellung. Es brauchte sich auch mit der nicht näher begründeten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht auseinanderzusetzen.

2. Die Beklagte war, als die Schädigung eintrat, die Ehefrau des Klägers. Ihre Haftung für den von ihr angerichteten Schaden würde möglicherweise entfallen, wenn § 1359 BGB anwendbar wäre und sie dem Kläger nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hätte, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte. Sie beruft sich darauf, kann damit jedoch nicht durchdringen.

Der Haftungsmaßstab, der in dieser Bestimmung seinen Ausdruck gefunden hat, ist aus dem gemeinen Recht und den Partikularrechten übernommen worden. Nach § 1279 des ersten Entwurfs zum Bürgerlichen Gesetzbuch traf er Verpflichtungen des einen Ehegatten gegen den anderen, die mit dem ehelichen Güterrecht oder der Schlüsselgewalt zusammenhingen; er wurde dann aber auf alle sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen erstreckt. Es ist umstritten, ob die Haftungseinschränkung im Verhältnis zwischen Ehegatten auch dann gilt, wenn es sich um die Verletzung der gegenüber jedermann bestehenden Pflichten zum Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums handelt und daraus ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet wird. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist geltend gemacht worden, auch bei derartigen Schäden, die ein Ehegatte dem anderen zufüge, so etwa bei Verletzungen, die die den Ehemann im Kraftwagen begleitende Ehefrau durch einen von ihm verschuldeten Verkehrsunfall erleide, handele es sich immer darum, dass der Verletzer die ihm auf Grund des ehelichen Verhältnisses obliegende Obhutspflicht nicht erfüllt habe; das müsse zur Anwendung des § 1359 BGB führen (OLG Naumburg JW 1938, 2355; OLG Hamburg VersR 1958, 809; OLG Stuttgart VersR 1958, 891; OLG Düsseldorf VersR 1959, 568; OLG Bremen VersR 1964, 644; Gernhuber, FamRecht § 22 I 2; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. Tz 1382; Wilts, VersR 1964, 455; Steingass, VersR 1965, 550).

Dagegen lässt sich einwenden, dass das Gebot, eine Schädigung anderer Personen oder Sachen zu vermeiden, seine Grundlage in allgemein verbindlichen Rechtssätzen hat, und dass auch dann, wenn ein Ehegatte die Person oder das Eigentum des Ehepartners geschädigt hat, in erster Linie die Verletzung allgemein gültiger Verkehrspflichten in Frage steht, demgegenüber die auf der Ehe beruhende Obhutspflicht zurücktritt, wobei noch zu fragen wäre, ob sich aus dem ehelichen Verhältnis nicht allenfalls erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ergeben könnten. Gleichwohl mag der Haftungsmaßstab des § 1359 BGB bei Körperverletzungen und Sachbeschädigungen anzuwenden sein, die sich unter Ehegatten im häuslichen Bereich ereignen. Trotz der Erweiterung, die die Bestimmung gegenüber dem ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches erfahren hat, ist sie ganz auf die spezifischen ehelichen Beziehungen zugeschnitten.

Erhöhte wirtschaftliche Belastungen für die Eheleute, die bei ungestörter Ehe regelmäßig derartige Belastungen im Rahmen der Familiengemeinschaft auffangen und tragen, treten durch eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 1359 BGB nicht ein. Die Rechtsprechung hat bei Körperverletzungen unter Familienangehörigen einen gesetzlichen Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Versicherungsträger nach § 1542 RVO oder auf den Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften, so nach § 87 a BBG, für den Regelfall verneint (BGHZ 41, 79; 43, 72); insofern ist die Streitfrage nahezu bedeutungslos geworden. Im übrigen wäre es unangebracht, wenn bei Schädigungen im außerhäuslichen Bereich der Haftpflichtversicherer, sofern die für Schädigungen unter Eheleuten geltenden Ausschlussklauseln nicht eingreifen, unter Berufung auf § 1359 BGB die Gewährung des Versicherungsschutzes ablehnen könnte.

Vor allem ist die Frage der Anwendbarkeit des § 1359 BGB zur Erörterung gestellt worden, wenn neben dem für die Schädigung des anderen verantwortlichen Ehegatten ein Zweitschädiger beteiligt ist, dem man unter Berufung auf die Haftungseinschränkung unter Eheleuten ansinnt, den gesamten Schaden ohne Regressmöglichkeit zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten Rechnung getragen, indem er ausgesprochen hat, dass ein Ausgleichsanspruch des an der Schädigung mitschuldigen Zweitschädigers gegen den ebenfalls schuldigen Ehegatten auch dann bestehe, wenn eine Schadensersatzpflicht unter den Eheleuten nach § 1359 BGB ausscheide (BGHZ 35, 317). Dem ist vor allem entgegengehalten worden, dass der Ausgleichsanspruch ein Gesamtschuldverhältnis voraussetze (Stoll, FamRZ 1962, 64; Prölss, JuS 1966, 400; auch Gernhuber, FamRecht § 22 I 3). Eine in dieser Richtung unangreifbare Lösung ergibt sich, wenn der Anwendungsbereich des § 1359 BGB entsprechend eingeschränkt wird.

Nach der Ansicht des Senats sprechen demnach gewichtige Umstände für die Annahme, dass bei Deliktsansprüchen unter Ehegatten, die den außerhäuslichen Bereich betreffen, § 1359 BGB unanwendbar ist (ähnlich Dölle, FamRecht § 44 I 1 c; Esser, Schuldrecht Allg. Teil 3. Aufl. § 59 II 3; Dietz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt 271; Böhmer, NJW 1959, 1713, MDR 1959, 816; Stoll, Handeln auf eigene Gefahr 40 Fn. 2, FamRZ 1962, 64, 66; Kötz, NJW 1967, 1213).

Abschließend braucht die Frage jedoch nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls greift die Haftungsmilderung des § 1359 BGB nicht ein, wenn es bei einer Beteiligung beider Eheleute am Straßenverkehr dadurch zu Personen- oder Eigentumsschäden gekommen ist, dass der eine von ihnen schuldhaft die für diesen Verkehr geltenden Regeln verletzt hat. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage bisher offen gelassen (BGHZ 35, 317; 41, 79), er hat jedoch später den Haftungsmaßstab des § 708 BGB, der dem des § 1359 BGB entspricht, bei einem Verkehrsunfall für unanwendbar erklärt, bei dem ein Mitgesellschafter verletzt worden war (BGHZ 46, 313). Die in dieser Entscheidung für das Verhältnis zwischen Gesellschaftern entwickelten Grundsätze haben in gleicher Weise Gültigkeit, wenn es sich um das Verhältnis zwischen Ehegatten handelt. Bei der Einführung des § 1359 BGB konnte so wenig wie bei der des § 708 BGB daran gedacht worden sein, dass die Haftungsmilderung auch gelten solle auf einem Gebiet, dessen Entwicklung es unerlässlich gemacht hat, unabhängig von persönlichen Eigenarten und Gewohnheiten eindeutige und strenge Haftungsmaßstäbe aufzustellen. Es ginge am Sinn der Regelung vorbei, wenn sich der Kraftfahrer, der unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften den Ehegatten an der Gesundheit oder an seinem Eigentum geschädigt hat, diesem gegenüber darauf berufen dürfte, er pflege gewöhnlich auf solche Weise die Verkehrsvorschriften zu verletzen. Er könnte dann auch bei Schadenszufügungen schwerster Art eine völlige Haftungsfreistellung in Anspruch nehmen, obwohl nicht immer die Gewähr besteht, dass der Schaden des verletzten Ehegatten über die Unterhaltsregelung ausreichend ausgeglichen wird. Eine Haftungsprivilegierung, die sich auf eine personenbezogene Minderung der Sorgfaltsanforderungen gründet, wird der Schutzfunktion des Haftungsrechts, der bei der Ausdehnung und Gefährlichkeit des Straßenverkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, nicht gerecht (ebenso Böhmer, MDR 1963, 885; 1965, 712; von Caemmerer, Zeitschrift für Rechtsvergleichung 1968, 81, 95, 97; Rother, Haftungsbeschränkung im Schadensrecht 192 ff; im Ergebnis zustimmend auch Hoffmann, NJW 1967, 1207).

Nach alledem haftete die Beklagte dem Kläger wegen der Beschädigung seines Kraftwagens nicht nur nach Maßgabe der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, sondern für die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Es kommt nicht darauf an, ob sich der geltend gemachte Anspruch außer aus Delikt auch von einer anderen Rechtsgrundlage aus rechtfertigen ließe, da die Haftungsbeschränkung des § 1359 BGB bei verkehrswidrigem Verhalten im Straßenverkehr auch insoweit nicht eingreifen könnte.

3. Eine andere Frage ist es, ob im Einzelfall aus den ehelichen Beziehungen, die in der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ihren Ausdruck finden (§ 1353 Abs. 1 BGB), die Verpflichtung hergeleitet werden kann, Schadensersatzansprüche dieser Art nicht geltend zu machen, solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepassten Weise um einen Ausgleich des Schadens bemüht. In einer ungestörten Ehe werden die Ehegatten von sich aus den Schadensfall kaum zum Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung machen. Es liegt auch nicht fern, dass quantitative Eingrenzungen der Schadensersatzforderung in ähnlicher Weise in Betracht zu ziehen sind, wie sie die Rechtsprechung im arbeitsrechtlichen Haftungsrecht anerkannt hat (vgl. BGHZ 43, 72, 77; Deutsch, JuS 1967, 496; Stoll, JZ 1964, 61, 63). Im vorliegenden Fall kommen Haftungsbeschränkungen solcher Art nicht in Betracht. Die von der Beklagten mit dem Kraftwagen des Klägers unternommene Fahrt diente nicht den Zwecken der Ehe, sondern einem Privatbesuch ihrer Eltern, denen der Kläger vorwarf, sie zerstörten die Ehe. Die Parteien lebten damals getrennt, und zwischen ihnen schwebte ein Scheidungsprozess, den die Beklagte angestrengt hatte. Auch wegen des Kraftwagens hatte es Streitigkeiten gegeben. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass ein von ihr verursachter Schaden durch gemeinsame Anstrengungen und Opfer, wie sie in der Ehe üblich sind, aufgefangen würde. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass dazu geben könnten, dem Kläger den Schadensersatzanspruch nicht voll zuzuerkennen. Wenn die Beklagte die Kosten für die Unterhaltung des Wagens bestritt, so ist das in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsbegründung ist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zurückgekommen, der Kläger habe die Aufforderung missachtet, das beschädigte Fahrzeug abzuholen und reparieren zu lassen, und er habe dadurch versäumt, den Schaden zu mindern.

Auch sonst bestehen gegen die Höhe des von dem Kläger als Teilanspruch geltend gemachten und ihm zuerkannten Schadensersatzanspruchs keine Bedenken.

4. Die Revision der Beklagten ist mithin zurückzuweisen.