Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss
 

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Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss


In verschiedenen rechtlichen Konstellationen hat der Gesetzgeber Haftungserleicherungen und Haftungsausschlüsse geschaffen, die aus sozialen oder sonstigen Angemessenheitsgründen den Haftungsmaßstab zugunsten einer handelnden Person verschieben oder eine Haftung ganz ausschließen.

Dies ist beispielsweise bei Körperverletzungen unter Arbeitskollegen bei der Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs der Fall.

Auch die Rechtsprechung hat verschiedentlich bei bestimmten Konstellationen Haftungsausschlüsse bzw. Haftungserleichterungen zugebilligt; dies ist z. B. bei sog. Gefälligkeitsfahrten oder Probefahrten der Fall, bei denen der Fahrzeugführer dem Fahrzeugeigentümer bei Schäden nicht haftet, wenn ihm nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden kann.

Auch die Freistellung von Kindern bis zum Alter von 9 Jahren für Schäden im fließenden Verkehr ist ein Beispiel für einen Haftungsausschluss.








Gliederung:



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  • BGH v. 10.02.2009:
    Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland. Ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.

  • BGH v. 17.02.2009:
    Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, ist auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb anzunehmen.




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