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Verwaltungsgericht München Urteil vom 31.03.2008 - M 8 K 07.5841 - Zur Nutzungsuntersagung für Kfz-Stellplätze vor der Baulinie im Vorgarten eines Denkmals

VG München v. 31.03.2008: Zur Nutzungsuntersagung für Kfz-Stellplätze vor der Baulinie im Vorgarten eines Denkmals


Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 31.03.2008 - M 8 K 07.5841) hat entschieden:
Unter den Begriff Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Hierzu gehören befestigte Stellplätze nicht, da ihnen die maßstabbildende Kraft fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei ihnen um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt. Die Ablehnung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baulinie für die Stellplatznutzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine ungeordnete bauliche Nutzung vor den Baulinien, zu der auch eine Stellplatznutzung gehört, die harmonische architektonische Aufteilung eines bestimmten Baubereichs erheblich stört.


Siehe auch Parkthemen und Parken im Verwaltungsrecht


Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... Ring 20, FlNr. 9784/4, Gemarkung ... .

Aufgrund diverser Bürgerbeschwerden erging unter dem 28. Juni 2007 ein Anhörungsschreiben an die Klägerin zur Nutzung der westlichen und östlichen Fläche vor dem Gebäude als Stellplätze. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass diese Nutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße und nicht genehmigungsfähig sei.

Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 dahingehend, dass die Stellplatznutzung zulässig sei, vorsorglich eine Befreiung beantragt werde.

Am ... November 2007 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Verfügung:
1.a Die Nutzung des Vorgartenbereichs des Anwesens ... Ring 20 als Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu unterlassen (siehe Lageplan).

1.b Das Rasengitterpflaster ist im Vorgartenbereich des Anwesens ... Ring 20 zu entfernen. Die Fläche ist zu begrünen und gärtnerisch anzulegen.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1.a genannten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 200,00 je Stellplatz angedroht.

Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1.b genannten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 2.000,00 angedroht.

3. Kosten und Gebühren ... .
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die genannten Verfügungen Art. 82 Satz 2 BayBO und Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 seien. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13b BayBO 1998 bestehe, da nach Art. 63 Abs. 6 BayBO 1998 auch genehmigungsfreie Vorhaben nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, entbunden seien.

Die Errichtung der Stellplätze im Vorgartenbereich füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sowohl das zum streitgegenständlichen Grundstück zugehörige Geviert als auch die benachbarten Gevierte seien überwiegend von Stellplatznutzung im Vorgartenbereich frei, es seien überwiegend keine Stellplätze vor den Gebäuden errichtet, insbesondere auch nicht in dieser Vielzahl und Massierung. Die Stellplätze vor dem Anwesen ... Ring 20 führten sowohl zu einer Lärmquelle für die Mieter und Nutzer des Anwesens selbst als auch für die Nachbaranwesen ... Ring 21 und ... Str. 9 und belasteten zusätzlich den Vorgartenbereich entlang der ... Straße und im Geviert optisch, da ansonsten das Geviert überwiegend von begrünten Vorgärten und Flächen mit Bäumen geprägt sei.

Die Stellplätze befänden sich außerhalb der durch den übergeleiteten einfachen Bebauungsplan festgesetzten Baulinie. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne in diesem Fall nicht erteilt werden. Zum einen da dies zu Folgeanträgen führen könnte und eine weitere Nutzung der Vorgartenbereiche als Stellplätze gerade in diesem, auch aus denkmalschutzrechtlichen Gründen sensiblen ...- bzw. ... Viertel städtebaulich und auch aus Rücksicht auf das Stadtbild nicht vorgesehen sei. Die entlang der Baulinie errichteten Baukörper führten dazu, dass eine harmonische Ansicht der Fassaden aus Sicht der ... entstehe. Diese werde durch die Stellplätze disharmonisch gestört.

Es sei auch eine verunstaltende Wirkung nach Art. 11 Abs. 2 BayBO 1998 als gegeben anzusehen, da sich das Geviert durch begrünte Vorgärten und weitgehend denkmalgeschützte herrschaftliche Anwesen auszeichne, auf die die Nutzung des vorderen Bereichs als Stellplätze eine eindeutig negative unruhige und verunstaltende Wirkung habe. Diese habe sich mit der Rodung der bisher dort bestandenen Hecke noch verschärft.

Art. 5 BayBO 1998 i.V.m. § 3 Nr. 1 Freiflächengestaltungssatzung sehe vor, dass die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken begrünt bzw. gärtnerisch angelegt werden sollten. Diese Verpflichtung sei gegeben, da es sich bei der Stellplatznutzung um keine zulässige Nutzung handele. Die Erstellung von Rasengittersteinen sei nicht als gärtnerische Anlage anzuerkennen.

Darüber hinaus wäre für die Errichtung der Stellplätze auch eine denkmalschutzrechtliche Gestattung nach Art. 6 Abs. 2 DSchG erforderlich, das notwendige Einvernehmen der unteren Denkmalschutzbehörde liege aber nicht vor.

Soweit die Klagepartei eingewendet habe, dass es in der weiteren Umgebung etliche Stellplätze in Vorgartenbereichen gebe, wurde unter Nennung diverser Beispiele festgestellt, dass diese Behauptung nicht zutreffe. Die ... gehe sehr wohl gegen entsprechende Missstände vor, auch wenn aus personellen Gründen und anderweitiger Arbeitsbelastung nicht gleichzeitig gegen alle Vorgänge eingeschritten werden könne. Der vorliegende Fall sei allerdings wegen der Vielzahl der Parkplätze im Vorgartenbereich und der exponierten Stellung im Kreuzungsbereich der ... Straße mit dem ... Ring auch nicht ohne weiteres mit den anderen Fällen vergleichbar.

Die Zustellung des Bescheids vom ... November 2007 ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Mit einem am 17. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,
die Verfügung der Beklagten vom ... November 2007 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 14. März 2008 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen
und verdeutlichte nochmals die Ausführungen im Ausgangsbescheid.

Mit einem am 31. März 2008 übergebenen Schriftsatz begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage über das Vorbringen im Schreiben vom 25. Oktober 2007 hinaus dahingehend, dass sich im Umgebungsbereich auf namentlich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - genannten sieben Anwesen Kfz-Stellplätze vor den Gebäuden befänden. Die Beklagte habe weder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Jahre 1971 noch des aus dem Jahre 1951 die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Flächen für Kfz-Stellplätze beanstandet. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Baugenehmigungsbescheid vom ... Juni 1971 (Büroumbau) keine Stellplätze gefordert habe, weil solche vom damaligen Bauherrn weder beantragt noch genehmigt worden seien. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass seinerzeit die Umwandlung der Wohn- in eine Büronutzung zusätzlichen Stellplatzbedarf ausgelöst habe, ein entsprechender Nachweis sei indessen von der Beklagten nicht gefordert worden. Nachdem diese Nutzung bis heute unverändert, also seit nunmehr 36 Jahren ausgeübt werde, sei aus diesem Grunde die Beklagte auch daran gehindert, die Beseitigung angeblich rechtswidriger Zustände zu verlangen. Der Klägerin drohe ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, wenn ihr die beanstandete Nutzung untersagt werde. Da die Stellplatznutzung vorliegend notwendig sei, komme auch die Begrünungspflicht nicht zum Zuge. Auch Gründe des Denkmalschutzes sprächen nicht gegen die Nutzung. Die angeblich disharmonische Störung durch die Stellplatznutzung für das ...- bzw. ... Viertel habe die Beklagte trotz Kenntnis dieses Zustands in der Vergangenheit nicht zum Anlass für ein aus Sicht des Denkmalschutzes für notwendig erachtetes Einschreiten genommen. Die Störung könne im Übrigen ohne weiteres wieder dadurch beseitigt werden, dass die Klägerin auf dem Grundstück entlang der öffentlichen Gehwegfläche - wieder - eine 2 m hohe Hecke anpflanze und auf diese Weise den früheren Zustand wiederherstelle.

Das Gericht hat am 31. März 2008 einen Augenschein durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Augenscheins wird ebenso wie auf das der anschließenden mündlichen Verhandlung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... November 2007 ist - inkl. der darin ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, da die Benutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, Art. 82 Satz 2 BayBO 1998. Es gab auch kein milderes Mittel als die Untersagung der gesamten Stellplatznutzung, um rechtmäßige Zustände herzustellen; die Beklagte hat ihr Regelermessen korrekt ausgeübt.

1.1 Die Verfahrensregelungen der BayBO 1998 sind vorliegend anwendbar, da die Vorschriften der BayBO 2008 nur auf Verfahren anwendbar sind, die bis zum 31. Dezember 2007 eingeleitet wurden, wenn der Bauherr gegenüber der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Vorschriften der BayBO in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden sollen, Art. 83 BayBO 2008.

Eine solche Erklärung kann vorliegend gegenüber der Beklagten nicht mehr abgegeben werden, da das Verwaltungsverfahren mit dem Bescheid vom ... November 2007 seinen Abschluss fand.

Abgesehen davon würde durch die Verfahrensregelungen der BayBO 2008 auch keine Änderung eintreten, da Art. 76 Satz 2 BayBO 2008 in seinem Wortlaut dem Art. 82 Satz 2 BayBO 1998 entspricht.

1.2 Ob die Stellplatznutzung des Vorgartenbereichs des streitgegenständlichen Anwesens gemäß Art. 63 Abs. 1 Nr. 13 b BayBO 1998 bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 b BayBO 2008 - weil die genutzte Fläche weniger als 300 m² ausmacht - genehmigungs- bzw. verfahrensfrei ist, kann offen bleiben, da die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, an denen auch genehmigungsfreie Anlagen zu messen sind.

1.3 Der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird auch nicht durch einen etwaigen Bestandsschutz aufgelöst.

Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei der Genehmigung vom ... Juni 1971 Plan-Nr. ... gehalten gewesen wäre, gemäß Art. 62 Abs. 2 und 3 der BayBO vom 21. August 1969 - weitere - Stellplätze zu fordern. Tatsächlich sind in den, das streitgegenständliche Anwesen betreffenden Baugenehmigungen Stellplätze weder genehmigt noch deren Erstellung gefordert worden mit Ausnahme der Genehmigung für einen Einstellraum für ein Kleinfahrzeug im rückwärtigen Grundstücksteil mit Genehmigung vom ... Mai 1933 Plan-Nr. ... für den damaligen Bauherrn - .... Abgesehen davon, dass ein solcher Einstellraum auch nicht ohne weiteres mit der Nutzung eines Stellplatzes zu vergleichen ist, ist die Identität mit der streitgegenständlichen Stellplatznutzung schon aufgrund der Situierung des Einstellraumes im rückwärtigen Grundstücksteil nicht gegeben.

1.4 Zwar geht das Gericht im Gegensatz zu der Beklagten nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Stellplatznutzung gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstößt, weil in der Umgebung keine weiteren Stellplatznutzungen in den Vorgärten vorhanden sind. Unter den Begriff Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Hierzu gehören befestigte Stellplätze nicht, da ihnen die maßstabbildende Kraft fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei ihnen um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt (BVerwG Beschl. vom 8.11.1999 Az: 4 B 85/99 - aus juris).

Im Übrigen ist vorliegend die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB ohnehin fraglich, da dieser gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nur insoweit gilt, als ein bestehender einfacher Bebauungsplan keine Regelung trifft.

1.5 Eine solche Regelung trifft vorliegend der Bebauungsplan „Alignement auf der ... und zwischen ...-, ...- und ... Straße“ vom 11. März 1884, der gemäß § 173 Abs. 3 BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) als einfacher Bebauungsplan weiterhin Geltung beanspruchen kann. Dieser Bebauungsplan setzt für die Grundstücke an der Ostseite der ... Gebäudefluchtlinien (rot), d.h. nach aktueller Diktion Baulinien fest. Die streitgegenständliche Stellplatznutzung befindet sich außerhalb dieser festgesetzten Baulinien in den Grundstücksstreifen an der Ostseite zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze zur ... Straße hin und auf der Westseite zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze zum ... Ring hin.

Die streitgegenständliche Stellplatznutzung verstößt somit in erheblicher Weise gegen die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans.

Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 BauNVO kommt schon tatbestandlich nicht in Betracht, im Übrigen gelten die Vorschriften der BauNVO nicht für nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitete Bebauungspläne (BVerwG Urt. vom 23.8.1968 Az: IV C 103.66, BayVBl. 1969 S. 26/27).

1.5.1 Die Ablehnung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baulinie für die Stellplatznutzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Überzeugend hat die Beklagte Argumente ins Feld geführt, die die Unvereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB belegen. Der Bereich entlang der Ostseite des ... Rings mit seiner klaren Baulinienstruktur besitzt einen besonderen städtebaulichen Charakter. Dieser wird durch die Tatsache, dass in diesem Bereich eine erhebliche Anzahl von Einzeldenkmälern stehen, die über gestalterisch und historisch bedeutsame Fassaden verfügen, noch verstärkt. Eine ungeordnete bauliche Nutzung vor den Baulinien, zu der auch die vorliegende Stellplatznutzung gehört, stört die harmonische architektonische Aufteilung dieses Bereichs erheblich, weshalb sogar bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung fehlen dürften, da die Grundzüge der Planung beeinträchtigt werden. Jedenfalls ist die Befreiung aus den genannten Gründen mit den öffentlichen Belangen in keiner Weise vereinbar, da der Einhaltung der Baulinie auch ein gestalterischer Wert zukommt, der hier erheblich beeinträchtigt wird.

1.6 Insoweit geht das Gericht auch mit der Ansicht der Beklagten konform, dass der streitgegenständlichen Stellplatznutzung in diesem städtebaulich sensiblen Bereich im Vorgarten eines Denkmals, das Gebäude praktisch umschließend eine verunstaltende Wirkung nach Art. 11 Abs. 2 BayBO 1998 bzw. 8 BayBO 2008 zukommt.

1.7 Die vorliegende Stellplatznutzung verstößt auch gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 DSchG. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG bedarf einer Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Der Versagungsgrund für eine insoweit notwendige Erlaubnis, der aufgrund des Konzentrationsgrundsatzes, Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 BayBO 1998 bzw. Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayBO 2008 im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, ist vorliegend erfüllt, da sich die streitgegenständliche Stellplatznutzung in erheblichem Maße negativ auf das Erscheinungsbild und die künstlerische Wirkung des Gebäudes ... Ring 20 auswirkt.

Diese Auswirkungen können auch nicht - wie die Klagepartei meint - durch die Neuanpflanzung einer Hecke ausgeglichen werden. Abgesehen davon, dass eine solche Laubhecke, die in Fragmenten noch vorhanden ist, ohnehin nicht das ganze Jahr Sichtschutz gewährt, ist diese nicht geeignet, den entsprechenden Versagungsgrund des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG auszuräumen. Die partielle Verhinderung der Sichtbeziehung auf ein Denkmal kann die an sich vorhandene Beeinträchtigung des Baudenkmals durch eine bauliche Anlage nicht beseitigen, zumal die optische Abschirmung auch nicht für alle Blickrichtungen vorhanden ist.

2. Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Soweit sich die Klagepartei auf Bezugsfälle in der Umgebung beruft, ist festzustellen, dass beim Augenschein in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks nur sehr vereinzelt Kraftfahrzeuge im Vorgarten zu beobachten waren, wobei offen ist, ob es sich hierbei nur um ein vorübergehendes Abstellen zur Anlieferung handelte. Der Vertreter der Beklagten hat jedenfalls explizit und nachdrücklich erklärt, dass allen nicht genehmigten Stellplatznutzungen in der Umgebung bauaufsichtlich begegnet werden würde. Dass dies in der Vergangenheit auch tatsächlich schon geschehen ist, ist gerichtsbekannt. Insoweit bestehen an der Ermessensausübung der Beklagten im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen sind die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid dargelegten Erwägungen sachgerecht und nachvollziehbar. Insbesondere geht das Gericht mit der Beklagten auch davon aus, dass die äußerst intensive Stellplatznutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück, die neben den beanstandeten Bereichen auch auf der Südseite des Gebäudes vorzufinden ist, nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar ist.

Die Beklagte hat ihren Einschreitensanspruch auch nicht verwirkt. Durch bloßen Zeitablauf kann insoweit keine Verwirkung eintreten, da nur Rechte, aber keine Pflichten verwirkt werden können. Ein aktives Verhalten der Beklagten, das der Klägerin Grund zu der Annahme eines Vertrauenstatbestandes dergestalt gegeben hätte, dass gegen die Nutzung nicht eingeschritten werde, ist nicht ersichtlich (BayVGH vom 10.1.01 Az 15 ZB 98.2481).

3. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig, da die gesamte untersagte Stellplatznutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften in erheblichem Maße widerspricht und im Übrigen Stellplätze auf dem Grundstück - im südlichen Bereich - vorhanden sind.

4. Für die Beseitigungsanordnung gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 bezüglich des Rasengitterpflasters gelten die oben dargelegten rechtlichen Erwägungen gleichermaßen.

5. Die Anordnung, die Fläche zu begrünen und gärtnerisch anzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 BayBO 1998 bzw. Art. 7 Abs. 1 BayBO 2008 i.V.m. § 3 Nr. 1 der Satzung der ... über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen vom 8. Mai 1996 (MüABl. S. 371). Die Voraussetzung für die hier statuierte Pflicht zur gärtnerischen Gestaltung und Begrünung sind vorliegend gegeben, da die Flächen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, keiner anderen zulässigen Nutzung, insbesondere der Stellplatznutzung, zugeführt werden können.

6. Die unter Ziffer 2 des Bescheids angedrohten Zwangsgelder sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere sind sie als angemessen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG anzusehen. Das gleiche gilt für die unter Ziffer 1.a des Bescheids vom ... November 2007 gesetzte Frist von vier Monaten.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).