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Halten und Parken im Verwaltungsrecht
Im öffentlichen Recht spielt das Parken hauptsächlich eine Rolle, wenn es um den Ersatz der Abschleppkosten für hoheitlich angeordnete Kfz-Umsetzungen geht.
Allerdings können auch Parkverstöße, wenn sie massiv auftreten, zu Maßnahmen der Führerscheinbehörde gegen einen notorischen Falschparker führen (Anordnung von Verkehrsunterricht, Entziehung der Fahrerlaubnis bei absolut fehlender charakterlicher Fahreignung).
Gliederung:
Allgemeines:
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- Kfz-Umsetzung und Abschleppgebühren
- Kfz.-Umsetzung bei Parken in schmaler Straße gegenüber Grundstücksausfahrt
- Das verbotene Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen
- OVG Münster v. 25.11.2004:
Zum Sichtbarkeitsgrundsatz und zur Kfz.-Umsetzung bei schlecht erkennbarer Parkbegrenzungsmarkierung
- BVerwG v. 23.05.1975:
Ein auf der rechten Straßenseite 10 m hinter der Einmündung dieser Straße in einen Platz aufgestelltes Vorschriftszeichen 283 (Haltverbot), das an seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil trägt, begründet, wenn kein weiteres Vorschriftszeichen zwischen Einmündung und dem angebrachten Vorschriftszeichen aufgestellt ist, kein Haltverbot auf der vor ihm liegenden Strecke.
- BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.
- VG Köln v. 05.02.2009:
Ein durch von einer Umzugsfirma aufgestellte Schilder bekannt gegebenes Haltverbot ist rechtswidrig, denn eine Umzugsfirma ist als privater Dritter zu einer derartigen Anordnung nicht befugt. Eine entsprechende Anordnungsbefugnis steht gemäß § 45 Abs. 1 bis 3, 6 StVO vielmehr ausschließlich der zuständigen Behörde zu. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Das ist bei einem auf Grund einer entsprechenden Dauer-Ausnahmegenehmigung von einer privaten Umzugsfirma eingerichteten Haltverbot nicht der Fall.
Einrichtung von eigenen Parkplätzen:
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- VG München v. 31.03.2008:
Unter den Begriff Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Hierzu gehören befestigte Stellplätze nicht, da ihnen die maßstabbildende Kraft fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei ihnen um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt. Die Ablehnung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baulinie für die Stellplatznutzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine ungeordnete bauliche Nutzung vor den Baulinien, zu der auch eine Stellplatznutzung gehört, die harmonische architektonische Aufteilung eines bestimmten Baubereichs erheblich stört.
Park- und Halteverbot gegenüber Garagenausfahrt?
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- VGH München v. 12.01.1998:
Die Anordnung von Parkeinschränkungen gegenüber einer Garage ist dann nicht geboten, wenn deren bestimmungsgemäße Benutzung mit mehrmaligen Rangieren möglich ist. Allein die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Vor- und Zurücksetzens eines Fahrzeugs ("Rangieren") kann angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angesehen werden. Vielmehr sind derartige Rangier- bzw. Lenkmanöver, etwa beim Ein- und Ausfahren in eine bzw. aus einer Parklücke, schon nahezu als Regelfall zu betrachten. Sie können jedenfalls von einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne ins Gewicht fallende Schwierigkeiten ausgeführt werden.
- VGH München v. 21.12.2005:
Zu den Voraussetzungen für die Anbringung des Zeichens 299 nach der StVO; "schmale" Fahrbahn und zur Pflicht zur Benutzung von nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO gekennzeichneten Parkflächen sowie zur Zumutbarkeit mehrmaligen Rangierens
- VG Ansbach v. 20.12.2011:
Voraussetzung für die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen, hier eines eingeschränkten Haltverbots durch Aufstellen der Zeichen 286 (siehe Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, laufende Nr. 63) ist das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Leichtigkeit und damit die Ordnung des Verkehrs ist zwar grundsätzlich beeinträchtigt, wenn durch parkende Fahrzeuge die Nutzung einer Grundstückszufahrt unmöglich gemacht oder erheblich behindert wird. Die Benutzung einer Carporteinfahrt wird jedoch durch gegenüber parkende Kraftfahrzeuge nicht unmöglich gemacht, auch nicht erheblich behindert, wenn es möglich ist rückwärts mit zwei Zügen und vorwärts sogar mit einem Zug wegzufahren.
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens:
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Weiteres zum Thema Parken und Halten:
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Einzelthemen: