Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil vom 28.12.2011 - 14 U 107/11 - Zu einem Verkehrsunfall mit einem Sonderrechtsfahrzeug und zum Ermessensspielraum des Rechtsanwalts bei der Berechnung der Gebühren

OLG Celle v. 28.12.2011: Zu einem Verkehrsunfall mit einem Sonderrechtsfahrzeug und zum Ermessensspielraum des Rechtsanwalts bei der Berechnung der Gebühren


Das OLG Celle (Urteil vom 28.12.2011 - 14 U 107/11) hat entschieden:
  1. Kann und muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer einen unter berechtigter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit 90 km/h herannahenden Rettungswagen bereits aus einer Entfernung von 260 m sehen, dann beruht eine unter Verletzung des Vorfahrtsrechts zu Stande gekommene Kollision allein auf dem groben Verschulden des wartepflichtigen Kfz-Führers. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des schnell fahrenden Rettungswagens ist eine Berücksichtigung von 25% aus der Betriebsgefahr zu Lasten des Eigentümers des Rettungswagens zu berücksichtigen.

  2. Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 RVG-VV vorliegen, d.h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Eine Bindung des Gerichts innerhalb einer 20%-Toleranzgrenze besteht nicht (entgegen BGH MDR 2011, 454 f.).


Siehe auch Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge und Ermessen bei der Gebührenberechnung


Gründe:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23. Mai 2010 auf der Landstraße … zwischen den Orten M. und G. ereignet hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die beklagte Versicherung. Sie ist der Auffassung, dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei zumindest ein hälftiges Mitverschulden anzulasten aufgrund unangepasster Geschwindigkeit und nicht eingeschalteten Martinshorns. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe die vom Sachverständigen festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hinreichend im Urteil gewürdigt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe sich in der konkreten Gefahrensituation völlig falsch verhalten. Statt sofort zu bremsen habe er zunächst versucht, unter Betätigung eines Fußschalters das Martinshorn einzuschalten. Erst dann habe er eine Ausweichbewegung gefahren und gebremst. Diese Bremsung sei dann viel zu spät gewesen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs sei deutlich erhöht, weil es sich um ein erheblich größeres Fahrzeug handele und dieses mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Deshalb dürfe die Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten. Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass hier höchste Eile für den RTW-Fahrer geboten gewesen sei. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe gegen das Übermaßgebot verstoßen. Der Einsatz des Martinshorns sei erforderlich gewesen, weil es sich bei dem Einmündungsbereich um einen Gefahrenbereich gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt
unter Abänderung des am 18. Mai 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, das Maß der Verursachung auf Seiten der Fahrzeugführerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sei so erheblich, dass die vom Unfallgegner ggf. zu tragende Verantwortung dahinter zurücktrete. Der Unfall beruhe auf einem groben Verkehrsverstoß der Führerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs. Zum Einsatz des Martinshorns sei der Fahrer des RTW nicht verpflichtet gewesen, weil weder eine Ampelkreuzung mit Rotlicht noch ein entsprechendes Verkehrsaufkommen im Rahmen eines Kreuzungsbereichs vorgelegen hätten. Es habe kein Anlass bestanden, das Signalhorn zusätzlich einzuschalten, weil während des Zufahrens auf den Kreuzungsbereich keine anderen Verkehrsteilnehmer sichtbar gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2011 Bezug genommen.

Die Ermittlungsakten 5106 Js 18542/10 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nur ein Anspruch auf Ersatz von 75 % der durch den Unfall entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

Der Unfall war für beide Seiten nicht nachweislich unabwendbar. Der von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige H. G. hat festgestellt, dass der Unfall für den Fahrer des Rettungswagens bei einer Geschwindigkeit von ca. 83 bis 87 km/h vermeidbar gewesen wäre (Seite 20 des Gutachtens vom 18.06.2010). Für die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wäre der Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen vermeidbar gewesen, wenn sie das Einfahren in die Vorfahrtstraße zurückgestellt oder den Abbiegevorgang so durchgeführt hätte, dass sie nicht mit einer so geringen Abbiegegeschwindigkeit oder Beschleunigung nach links abgebogen wäre (Seite 22 des Gutachtens). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar eine gewisse Sichtbehinderung durch ein Schild bestand, der Rettungswagen aber für die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ab einer Entfernung von 260 m deutlich erkennbar gewesen ist. Das unstreitig eingeschaltete Springlicht und Abblendlicht des Rettungswagens habe sich vorher bereits unterhalb des Schildes erkennen lassen. Deshalb hat der Sachverständige einen Einfluss des Schildes als Sichthindernis ausgeschlossen (Seite 22 des Gutachtens). Der Rettungswagen sei für die bei der Beklagten versicherte Fahrzeugführerin 7,3 bis 7,8 Sekunden vor der Kollision nicht nur mit den Frontscheinwerfern, sondern auch mit der Fahrzeugseite und dem Hochdach mit den Blaulichtbalken sichtbar gewesen (Seite 21 des Gutachtens).

Damit kommt es gem. § 17 Abs. 1 StVG für die Bildung der Haftungsquote auf die unterschiedlichen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien an. Das Landgericht ist von einer Quote von 100 : 0 zu Lasten der Beklagten ausgegangen. Dies ist nach Überzeugung des Senats nicht sachgerecht. Vielmehr ist auf eine Haftungsquote von 25 % zu Lasten des Klägers und 75 % zu Lasten der Beklagten zu erkennen.

Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs trifft ein schwerer Schuldvorwurf. Sie hat gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf er sich nur vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis er Übersicht hat. „Hineintasten“ bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (vgl. BGH, NJW 1985, 2757; KG, NZV 1999, 85).

Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige hat festgestellt, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs bis zur Sichtlinie vorfahren musste, um die Vorfahrtstraße einsehen zu können. Von der Sichtlinie aus ist die Sicht in Richtung G. durch ein Hinweisschild (ca. 109 m entfernt) eingeschränkt. Das Hinweisschild stellt ein Sichthindernis gegenüber dem sich auf der Vorfahrtstraße nähernden Verkehr aus Richtung G. dar (Seite 20 des Gutachtens). Daher war die Stelle unübersichtlich im Sinne der o. g. Vorschrift. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen hat die Führerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs nicht beachtet:

Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Rettungswagen von der Sichtlinie aus 7,3 bis 7,8 Sekunden vor dem Unfall sichtbar gewesen ist. Zum Überqueren der Straße hätte ein Pkw aber nur 3,4 Sekunden gebraucht (Seite 22 des Gutachtens). Bei Einhaltung der vom Gesetz verlangten Sorgfalt hätte der Unfall deshalb weder bei einem Anhalten und Zuwarten noch bei einem zügigen Überqueren der Straße - wozu der Wartepflichtige verpflichtet ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 StVO Rn. 55 m. w. N.) - passieren können.

Dem Fahrer des klägerischen Rettungswagens kann zwar kein Rechtsverstoß und damit kein Verschulden vorgeworfen werden; es verbleibt aber eine unfallursächliche erhöhte Betriebsgefahr, die hinter dem Verschulden der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs nicht zurücktritt.

Grundsätzlich mindert sich der Haftungsanteil des die Vorfahrt verletzenden Verkehrsteilnehmers, wenn der fließende Verkehr sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren, oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Herausfahrenden einzurichten (vgl. KG, NZV 2003, 481 ff.). Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Vorfahrtsberechtigten führt also grundsätzlich zu dessen Mithaftung (vgl. die Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 17 m. w. N.).

Der Sachverständige hat in seinem im Rahmen des Strafverfahrens erstatteten Gutachten festgestellt, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Rettungswagens 122 bis 131 km/h betragen und die Kollisionsgeschwindigkeit bei 110 bis 120 km/h gelegen hat. Erlaubt waren an der Unfallstelle 70 km/h.

Diese Geschwindigkeit begründet als solche jedoch kein bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Verschulden, da sie keinen rechtswidrigen Verstoß gegen die am Unfallort geltende Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bedeutet: Denn nach § 35 Abs. 5 a StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn das Sonderrechtsfahrzeug weder Horn noch Blaulicht führt, oder diese zwar vorhanden sind, aber nicht betätigt werden (vgl. OLG Köln, NZV 96, 237; OLG Düsseldorf, VM 75, 70; Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 35 Rdnr. 4). Nach § 38 Abs. 2 StVO darf bei Einsatzfahrten auch blaues Blinklicht allein verwendet werden. Allerdings ist blaues Blinklicht allein lediglich ein Warnzeichen und gewährt weder Vorrang noch Wegerecht, sodass bei Inanspruchnahme des Wegerechts i. S. d. § 38 Abs. 1 StVO stets beide Sondersignale, also Blaulicht und Martinshorn, zu betätigen sind (vgl. OLG Köln, NZV 96, 237; KG, NZV 2006, 307).

Um Derartiges geht es im vorliegenden Fall jedoch - entgegen der Meinung des Klägers - nicht; denn der Fahrer des klägerischen Rettungswagens beabsichtigte nicht, mit seinem Fahrzeug ein Wegerecht i. S. d. § 38 Abs. 1 StVO zu beanspruchen. Vielmehr befand sich der Rettungswagen auf einer Vorfahrtsstraße und war daher ohnehin gegenüber dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug bevorrechtigt.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt im Sinne von § 35 Abs. 5 a StVO handelt, kommt es nicht auf die spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt, die der Einsatzfahrer nicht anstellen konnte, an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls und der beschriebenen Krankheitssymptome für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 5 a StVO in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2010, 267; OLG Köln, VRS 59, 382; OLG Celle, VRS 74, 220 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 35 StVO Rn. 5).

Hier befand sich der Rettungswagen auf einer Einsatzfahrt. Dies ist hinreichend belegt (Bl. 38 d. A.). Der Einsatzbefehl enthielt das Einsatzstichwort "internistischer Notfall in L." und die Anordnung der Verwendung von Sondersignalen auf dem Weg zur Einsatzstelle. Der Rettungswagen war unstreitig auf einer Fahrt zu einer Person im Zuckerschock. Nähere Informationen lagen nicht vor. Es ist allgemein bekannt, dass ein Zuckerschock lebensbedrohlich sein kann und schwere gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod drohen können, wenn nicht schnell geholfen wird.

Aufgrund dieses Einsatzbefehls und der dem Fahrer des Krankenwagens bekannten Informationen war bei einer sachgemäßen Vorwegbeurteilung höchste Eile zur Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden geboten. Denn dem Fahrer des Rettungsdienstfahrzeuges waren keine weiteren Informationen zugänglich, die ihn in die Lage versetzt hätten, eine verlässliche Einschätzung im Hinblick auf den Einsatzbefehl und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten abzugeben. In einer solchen Situation darf ein Fahrer eines Rettungsdienstfahrzeuges aber insbesondere mit Blick auf die möglichen Folgen eines zu späten Eintreffens am Einsatzort davon ausgehen, dass zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall - "medizinischer Notfall" - LG Saarbrücken, NJW-Spezial 2011, 587 - zitiert bei juris, dort Rn. 17). Die Einwände der Beklagtenseite gegen die Annahme einer Einsatzfahrt im Sinne des § 35 Abs. 5 a StVO greifen mithin nicht durch.

Dem Führer des Rettungswagens kann nicht vorgeworfen werden, er habe die Sonderrechte nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt, § 35 Abs. 8 StVO.

§ 35 Abs. 5 a StVO befreit nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht; die Wahrnehmung der Sonderrechte darf jeweils nur unter "größtmöglicher Sorgfalt" erfolgen (vgl. BGH, NJW 1975, 648). Fahrer von Einsatzfahrzeugen haben darauf zu achten, dass bei der Einsatzfahrt keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Sie müssen bei ihrer Fahrweise berücksichtigen, dass Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften eine erhöhte Unfallgefahr für andere Straßenbenutzer begründen und deshalb die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch besondere Vorsicht ausgleichen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1985, 669; Senat, PVR 2003, 232 ff., zitiert bei juris, dort Rn. 23). Je mehr sich der Einsatzfahrer über allgemeine Verkehrsregeln hinwegsetzt und dadurch die Unfallgefahren erhöht, desto größer ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1992, 107 ff.; KG, VRS 108, 417 ff. - zitiert bei juris, dort Rn. 5). Besonders bei regelmäßigem Verkehr darf der Vorrechtsfahrer nicht auf allgemeine Berücksichtigung seines Vortritts vertrauen, sondern muss sich hiervon überzeugen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 35 Rdnr. 8 m. w. N.). Über fremden Vorrang darf sich der Wegerechtsfahrer nur hinwegsetzen, wenn er nach ausreichender Ankündigung sieht, dass der Verkehr ihm Vorrang einräumt (BGH, NJW 1971, 616). Daher darf er nicht „drauflosfahren“ und nicht in eine unübersehbare Lage hineinfahren, ohne anhalten zu können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 35 Rdnr. 8). Die Erfordernisse der Verkehrssicherheit haben Vorrang vor dem raschen Vorwärtskommen. Darüber hinaus darf die zu erfüllende Aufgabe zu dem Verkehrsverstoß nicht außer Verhältnis stehen (KG, VRS 108, 417 ff. - zitiert bei juris, dort Rn. 5).

Eine Abwägung der konkreten Umstände ergibt, dass hier kein unfallursächlicher Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt.

Der Fahrer des Krankenwagens hat sich nicht über fremden Vorrang hinweggesetzt. Der Krankenwagen befuhr eine Vorfahrtstraße und war damit ohnehin bevorrechtigt. Regelmäßiger Verkehr war für den Fahrer des Rettungswagens nicht ersichtlich. Es ist unstreitig, dass zur Unfallzeit auf der Vorfahrtstraße für den Fahrer des klägerischen Rettungswagens keine anderen Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Die Vorfahrtstraße verläuft im Unfallbereich über eine längere Strecke geradlinig und war für den Fahrer des klägerischen Rettungswagens bis weit über die Kreuzung hinaus frei, als sich dieser der Kreuzung näherte. Fahrzeuge auf den seitlich kreuzenden Straßen waren ohnehin wartepflichtig (Stoppschilder). Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der Rettungswagen für die Führerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs 260 Meter vor der Unfallstelle trotz des Hinweisschildes aufgrund des Blaulichts, Springlichts und Scheinwerferlichts sichtbar. Für diese Strecke benötigte der Rettungswagen 7,3 - 7,8 Sekunden. Ein halbwegs aufmerksamer Wartepflichtiger hätte den herannahenden Krankenwagen also in weiter Entfernung bereits bemerken müssen und können.

Angesichts der konkreten Umstände hätte der Fahrer des Krankenwagens jedenfalls mit 90 km/h fahren dürfen. Bei einer solchen Geschwindigkeit wäre der Unfall aber nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht mehr zu verhindern gewesen. Dies wäre nur bei bis zu 87 km/h möglich gewesen. Demnach ist die höhere Geschwindigkeit - die 87 km/h übersteigt - nicht unfallursächlich geworden.

Dem Fahrer des Rettungswagens kann auch das Unterlassen von akustischen Warnsignalen nicht haftungsbegründend vorgeworfen werden. Maßgeblich ist, ob der Fahrer des Krankenwagens in der konkreten Situation Anlass hatte, mit einem plötzlich sorgfaltswidrig in die Straße hineinfahrenden Fahrzeug zu rechnen (vgl. KG, NZV 2003, 481 ff., zitiert bei juris, dort Rn. 31; KG, Urteil vom 02.05.1996, Az.: 12 U 2664/95, zitiert bei juris, dort Rn. 22). In Anbetracht dessen, dass sich der Rettungswagen nicht über fremden Vorrang hinwegsetzen wollte, sondern sich auf einer Vorfahrtstraße bewegte, auf der mit 70 km/h ohnehin eine recht hohe Geschwindigkeit erlaubt war, und sich keine weiteren Fahrzeuge auf der Vorfahrtstraße befanden, ist diese Frage hier zu verneinen. Es liegt hier eine andere Situation vor als in den Fällen, in denen das Einsatzfahrzeug sich über fremdes Vorrecht hinwegsetzen möchte, indem es z. B. bei Rot in eine ampelgeregelte Kreuzung einfährt.

Ein Fahrfehler nach Erkennen der Gefahrenlage kann dem Fahrer des Krankenwagens ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fahrer des klägerischen Rettungswagens genügend Zeit gehabt hätte, sich auf das Verhalten der wartepflichtigen Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges einzustellen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass der Unfall für den Fahrer des Rettungswagens bei der gefahrenen Geschwindigkeit von mind. 122 km/h nicht vermeidbar war. Der Sachverständige hat zudem eine rechtzeitige Reaktion des Fahrers des Rettungswagens festgestellt (Seite 23 des Gutachtens).

Nach dem vorbezeichneten Unfallverlauf liegt die wesentliche Unfallursache in der groben Sorgfaltspflichtverletzung der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges, die die Vorfahrt missachtete, obwohl sie das herannahende Rettungsfahrzeug schon in einer Entfernung von 260 Metern hätte sehen können und müssen.

Allerdings ist eine Veränderung der Haftungsquote unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr des Krankenwagens geboten. Die stark erhöhte Geschwindigkeit des Krankenwagens und dessen hohes Gewicht - er war über 74 % schneller als an sich erlaubt und war ein deutlich größeres und schwereres Fahrzeug als der Pkw - machten diesen gleichsam zu einem Geschoss. Die erhöhte Betriebsgefahr hat sich auch konkret in den Unfallfolgen ausgewirkt. Es ist offensichtlich, dass die Unfallfolgen bei einer niedrigeren Geschwindigkeit geringer gewesen wären. In der Rechtsprechung wird ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr regelmäßig nur bei wesentlich geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen angenommen (vgl. KG, NZV 2003, 481 ff.; KG, Urteil vom 02.05.1996, Az.: 12 U 2664/95, zitiert bei juris). Hier tritt die erhöhte Betriebsgefahr deshalb nicht zurück. Der Senat bewertet diese mit 25 %, so dass insgesamt von einer Haftungsquote von 25 % zu 75 % zu Lasten der Beklagten auszugehen ist.

2. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen seitens der Beklagten steht dem Kläger gegen die Beklagte noch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.449,89 € zu.

Dem Kläger ist insgesamt ein Schaden in Höhe von 34.758,85 € (= 100 %) entstanden: - 28.400,00 € Schaden am Rettungswagen
- 581,91 € Abschleppkosten
- 1.281,87 € Reparaturkosten für medizinisch-technisches Gerät
- 4.470,07 € Lohn- bzw. Arbeitgeberkosten
- 25,00 € Kostenpauschale.

Die einzelnen Positionen sind unstreitig. Die Beklagte hat bereits insgesamt 24.619,24 € bezahlt, und zwar 17.687,18 € auf den Schaden am Rettungswagen, 1.902,65 € auf die Lohnkosten und weitere 5.029,41 € auf den Schaden am Rettungswagen. Deshalb hatte der Kläger mit seiner Klage auch nur noch restliche 10.139,61 € geltend gemacht. 75 % vom insgesamt entstandenen Schaden sind 26.069,13 €. Die Differenz zwischen diesen 75 % und den bereits von der Beklagten an den Kläger gezahlten Beträgen in Höhe von 24.619,24 € beträgt 1.449,89 €. Dies ist der dem Kläger noch zustehende offene Betrag.

3. Hinzu kommen die berechtigten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, soweit sie noch offen sind. Dabei handelt es sich um weitere 111,38 €.

Bei einem berechtigten Streitwert von bis zu 30.000 € (26.069,13 €) beträgt die einfache Gebühr 758 €. Bei Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr, der Pauschale in Höhe von 20 € zzgl. MwSt. ergeben sich Gebühren in Höhe von 1.196,42 €. Darauf hat die Beklagte bereits 1.085,04 € gezahlt, so dass eine Differenz in Höhe von 111,38 € verbleibt.

Nach Auffassung des Senats ist hier eine Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr - wie vom Kläger beantragt - nicht gerechtfertigt. Die Sache ist für den Rechtsanwalt des Klägers nicht überdurchschnittlich aufwändig oder schwierig gewesen. Es handelt sich für den Klägervertreter in diesem Verfahren um einen durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfall, nämlich lediglich um die Abwicklung von Sachschäden aus einem Verkehrsunfall. Ein über den durchschnittlichen Verkehrsunfall hinausgehender Aufwand oder eine besondere Schwierigkeit ist weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Der Sachschaden als solcher ist unstreitig. Die Parteien streiten in der Sache lediglich - wie regelmäßig - um die Haftungsquote.

Der Senat ist auch nicht an die Bestimmung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gebunden. Zwar räumt der 9. Zivilsenat des BGH dem Rechtsanwalt auch im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG einen Spielraum zur Gebührenbestimmung von 20 % (sog. Toleranzgrenze) mit der Folge ein, dass im Falle einer lediglich durchschnittlich aufwändigen Tätigkeit dennoch die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei (BGH, MDR 2011, 454 f.). Allerdings stößt diese Rechtsprechung zu Recht auf Kritik (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2011, Az.: 2 KO 225/11; AG Halle (Saale), Beschluss vom 20. Juli 2011, Az.: 93 C 57/10, zitiert bei juris; Nugel, jurisPR-VerkR 18/2011, Anm. 4; Hansens, Urteilsanmerkung in ZfSch 2011, 465; siehe ferner OLG Jena, JurBüro 2005, 303). Der Senat teilt diese Kritik und folgt nicht der o. g. Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber hat für den „Durchschnittsfall“ in Nr. 2300 VV RVG (bzw. zuvor in Nr. 2400) als Regelsatz die 1,3-fache Gebühr vorgesehen. Für eine darüber hinaus gehende Gebühr hat er ausdrückliche Kriterien dahingehend festgelegt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Das kann nicht durch die vom BGH herangezogene Toleranzgrenze eingeschränkt werden. Der eindeutige Wortlaut einer Vorschrift zieht einer richterlicher Auslegung Grenzen (vgl. BVerfG, Verwaltungsrundschau 2011, 250). Nr. 2300 VV RVG sieht es aber nicht vor, dass sich der Rechtsanwalt durch einseitige Bestimmung in einem „Durchschnittsfall" anstelle einer 1,3-fachen Regelgebühr zu einer gerichtlich nicht nachprüfbaren 1,5-fachen Geschäftsgebühr verhelfen kann (Finanzgericht Sachsen-Anhalt a. a. O.).

Eine andere Wertung, insbesondere die Einräumung eines Toleranzspielraums, würde dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen und im Ergebnis dazu führen, dass die ohnehin schon erfolgte Erhöhung der Regelgebühr von 1,0 in VV 2300 auf den 1,3-fachen Regelsatz in Zukunft in jedem durchschnittlichen Fall auf das 1,5-fache angehoben werden könnte und würde. Dies aber läuft der eindeutigen Intention des Gesetzgebers zuwider.

4. Die Zinsansprüche ergeben sich mit Ablauf der Fristsetzungen zum 16.08.2010 bzw. 04.11.2010 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

5. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 16.12.2011 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Sein Inhalt gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dass der Kläger trotz der vom Senat angenommenen Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten den Großteil, nämlich 86 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, resultiert aus dem Umstand, dass die Beklagte vorprozessual bereits den größten Teil der berechtigten Ansprüche beglichen hatte.

7. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat entgegen der Rechtsprechung des BGH (MDR 2011, 454 f.) dem Rechtsanwalt in einem Durchschnittsfall bei der Bestimmung der 1,3-fachen Regelgebühr keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraum von 20 % zugesteht.